Hausrat bei Trennung und Scheidung

Die Ehewohnung und der dazugehörige Hausrat kann gerade, wenn es um die Trennung geht, zu massiven Streitigkeiten zwischen den Ehegatten führen. Dieses gilt sowohl für eine angemietete Wohnung als auch für ein Eigenheim der Eheleute und alle Einrichtungsgegenstände.

Selbstverständlich können beide Ehegatten auch innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses getrennt leben. Häufig kommt es allerdings durch die hohe emotionale Belastung in der Trennungszeit zu vielen Reibereien, die nicht selten in Gewaltausbrüchen enden.

Wenn das Zusammenleben nicht mehr zu ertragen ist, jedoch keiner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen will, stellt sich die Frage, wer in der gemeinsamen Ehewohnung oder im gemeinsamen Eigenheim bleiben darf.

Was zählt zum Hausrat?

Die Eheleute schaffen während der Ehe meist eine ganze Menge gemeinsam an Gegenständen an, die sie zur Führung ihres Haushalts und zur Nutzung ihrer Wohnung benötigen.

Solange die Eheleute zusammen leben, gibt es meist keinen Streit darüber, wer die Haushaltswaage und wer den Fernseher benutzen darf. Nach einer Trennung, wenn die Eheleute die Gegenstände nicht mehr gemeinsam benutzen wollen, stellt sich allerdings die Frage, wer welchen Gegenstand bis zur Scheidung und danach benutzen und behalten darf.

Gegenstände der gemeinsamen Lebensführung

Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die von den Ehegatten sowie ihren Kindern für die Wohnung, die Hauswirtschaft, die Freizeitgestaltung und das Zusammenleben der Familie benutzt wurden.

Für eine Aufteilung des Hausrats ist es nicht erheblich, wer die Anschaffung der Hausratsgegenstände finanziert hat.

Zum Hausrat gehören demnach alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen.

Zum Hausrat zählen

  • Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik wie z.B. Fernseher, Musikanlage, DVD-Player etc.
  • Gemeinsame Wäsche, wie z.B. Bettwäsche, Handtücher etc., Sportgeräte, Bücher
  • Kunstgegenstände, wie z.B. Gemälde, Plastiken, Skulpturen etc., die nicht aufgrund ihres Wertes im Safe lagern
  • Familienfahrzeug (zum Einkaufen, Kinder zur Schule bringen, Urlaubsfahrten), Wohnmobil oder Wohnwagen
  • Ferienhaus oder Zweitwohnung, wenn diese von beiden Ehegatten genutzt wurde
  • Haustiere

Nicht zum Hausrat zählen

  • Luxusgegenstände, die nur als Kapitalanlage dienen und deshalb besonders sicher in einem Safe aufbewahrt werden z.B. Antiquitäten, wertvolle Gemälde, Teppiche, Porzellan
  • Persönliche Gegenstände eines Ehegatten, z.B. Kleidungsstücke, Schmuck, Versicherungsunterlagen, allein genutzter Pkw, Ausweise, Familienurkunden oder –andenken, Zeugnisse, Ausweise der Kinder, Musikinstrumente etc.
  • Gegenstände zur Berufsausübung eines Ehegatten z.B. Computeranlage, Berufskleidung, Fachbücher, Handwerkszeug, notwendiges Mobiliar des beruflich genutzten Arbeitszimmers
  • Dinge, die ein Ehegatte nach der Trennung für seinen gesonderten Haushalt erworben hat

Praxisbeispiel:

Clara und Mark Fröhlich besitzen ein Gemälde von Dali. Dieses haben sie erworben, weil sie sich von ihm eine erhebliche Wertsteigerung versprechen. Damit das Bild nicht gestohlen wird, bewahren sie das Bild in einem Safe auf.

Da dieses Bild als Kapitalanlage dient, muss es bei einer Trennung der Ehegatten im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Hausrat sind nur solche Gemälde, die allein als Schmuck für die Wohnung gekauft werden.

Wem gehört der Hausrat?

Anschaffungen

Aller Hausrat, den die Ehegatten während der Ehe gemeinsam anschaffen, gehört ihnen auch gemeinsam.

Behauptet einer der Ehegatten, dass ihm einer der Hausratsgegenstände ganz allein gehört, so muss er dieses beweisen. Als Beweis reicht es nicht aus, dass der Ehegatte behauptet, er habe den Gegenstand allein gekauft und mit seinem Geld bezahlt.

Haben Verwandte, Freunde, Bekannte oder der andere Ehegatte einen Hausratsgegenstand geschenkt, so ist davon auszugehen, dass der Gegenstand in Zukunft zum gemeinsamen Haushalt der Ehegatten gehört.

Hochzeitsgeschenke

Bei Hochzeitsgeschenken geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie im Zweifel ebenfalls beiden Ehegatten gehören. In der Praxis wird der Hausratsgegenstand jedoch meist demjenigen Ehegatten zugeordnet, aus dessen Familie oder Verwandten- bzw. Bekanntenkreis die Geschenke stammen. Nur wenn nicht mehr eindeutig ist, von wem die Geschenke stammen, werden sie beiden Ehegatten als Eigentum zugeordnet.

Alle Gegenstände, die den jeweiligen Ehegatten vor der Ehe jeweils allein gehörten, gehört Ihnen auch nach der Eheschließung weiterhin allein, außer die Ehegatten haben per Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart. Ist ein Gegenstand, der einem Ehegatten allein gehörte, während der Ehe kaputt gegangen und haben die Ehegatten dann Ersatz beschafft, so gehört dieser Ersatzgegenstand auch wieder dem Ehegatten alleine, dem vorher der ursprüngliche Gegenstand gehörte.

Praxisbeispiel:

Clara Fröhlich hatte vor der Ehe in ihrer Singlewohnung eine Waschmaschine. Nach der Eheschließung mit Mark hat sie diese mit in den ehelichen Haushalt eingebracht. Nach ein paar Jahren ging die Waschmaschine kaputt.

Clara und Mark haben sich nun eine neue Waschmaschine als Ersatz für die alte beschafft.

Die neue Waschmaschine gehört während und nach der Ehescheidung auch Clara, da sie als Ersatz für ihre alte Waschmaschine angeschafft wurde. Es ist dabei völlig egal, welcher der Ehegatten die Waschmaschine bezahlt hat.

Wie ist der Hausrat aufzuteilen?

Bei der Aufteilung des Hausrates ist zu unterscheiden, ob der Hausrat bereits bei Getrenntleben oder erst nach der Scheidung aufgeteilt werden soll. Für die Zeit des Getrenntlebens sind für den Hausrat vorläufige Benutzungsregelungen möglich.

Für die Zeit nach der Scheidung sind endgültige Regelungen darüber zu treffen, wem die Hausratsgegenstände in Zukunft gehören sollen.

Regelungen während des Getrenntlebens

Ist einer der Ehegatten alleiniger Eigentümer eines Hausratsgegenstands, so kann er von dem anderen Ehegatten diesen Gegenstand herausverlangen.

Ausnahmsweise darf der andere Ehegatte diesen Hausratsgegenstand vorübergehend behalten, wenn er auf die Benutzung dieses Hausratsgegenstandes z.B. zur Betreuung der Kinder angewiesen ist.

Hausratsgegenstände, die im Eigentum beider Ehegatten stehen, werden wertmäßig zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Expertentipp:

In der Praxis kommt es häufig vor, das ein Ehegatte vom Hausrat nichts mitnimmt, sich den erforderlichen Hausrat komplett neu anschafft und die hierdurch verursachten Kosten beim Unterhalt als trennungsbedingter Mehrbedarf geltend macht.

Dieses ist unzulässig, da bei Teilung des Hausrats trennungsbedingter Mehrbedarf bei beiden Ehegatten entstanden wäre.

Regelung bei/nach der Scheidung

Können sich die Ehegatten bei der Scheidung über die Verteilung des Hausrats nicht einigen, so ist der gemeinsame Hausrat gerecht und zweckmäßig durch den Familienrichter zu verteilen.

Die Verteilung beschränkt sich auf den noch zu vorhandenen Hausrat. Eine gerechte Verteilung erfolgt in der Weise, dass beide Ehegatten etwa gleiche Werte erhalten.

Bei der Verteilung sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen:

  • das Kindeswohl
  • die Eigentumsverhältnisse
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse
  • die persönlichen Verhältnisse
  • eindeutiges Fehlverhalten eines Ehegatten

Nach der erfolgten Verteilung erwirbt der Ehegatte, dem der Hausratsgegenstand zugewiesen wurde, Alleineigentum und kann damit den Gegenstand vom anderen Ehegatten herausverlangen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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