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Definition: Was ist Gütergemeinschaft?

DEFINITION

Was ist eine Gütergemeinschaft?

Die Gütergemeinschaft ist eine der drei ehelichen Güterstände. Der eheliche Güterstand bestimmt, inwieweit die Vermögen der Ehepartner getrennt betrachtet oder gemeinsames Vermögen werden. Es geht also um die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehepartner untereinander für den Zeitraum ihrer Ehe. Alles, was das Gesetz für die Ehepartner regelt, gilt auch für die Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

 

Die Gütergemeinschaft ist in der alltäglichen Lebenspraxis ein wenig gebrauchtes Modell zur Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehepartnern. Wer sich mit dem Gedanken trägt, Gütergemeinschaft zu vereinbaren, sollte die Vorteile und Nachteile kennen. Ist Gütergemeinschaft einmal vereinbart, sind nachträgliche Korrekturen oft problematisch.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Der Zugewinnausgleich gehört zu den wichtigsten finanziellen Folgen der Scheidung.
  • Gütertrennung und Gütergemeinschaft müssen ausdrücklich vereinbart und notariell in einem Ehevertrag bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet werden.
  • Wenn Sie den Güterstand und die anderen rechtlichen Folgen einvernehmlich klären, erleichtern Sie sich das Verfahren und sparen Scheidungskosten.

Welche Güterstände gibt es?

Das Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches kennt drei Güterstände:

 

 

Sie können optional auch die gesetzliche Zugewinngemeinschaft mit individuellen Vereinbarungen anpassen. Die Ehegatten können vor oder nach der Heirat den gesetzlichen oder den gewählten Güterstand jederzeit abändern, indem sie einen Ehevertrag schließen. Ein solcher Ehevertrag (Gütergemeinschaft-Ehevertrag) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar beurkundet werden (§ 1410 BGB). Mündliche Vereinbarungen zur Gütergemeinschaft sind nichtig.

GUT ZU WISSEN

Verhältnis der Güterstände zueinander

Das Wesen der Gütergemeinschaft erschießt sich aus dem Verständnis der Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung. Das Gesetz berücksichtigt die unterschiedlichen Lebensverhältnisse von Ehepartnern und schreibt nicht zwingend ein bestimmtes güterrechtliches Modell (Güterstand) vor. Von der Systematik her geht das Gesetz von durchschnittlichen Verhältnissen aus und bestimmt den Güterstand der Zugewinngemeinschaft als Regelfall. Die Zugewinngemeinschaft wird daher auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet und ist der maßgebliche Güterstand, es sei denn, dass die Ehegatten einen anderen Güterstand vereinbaren.

Welchen Inhalt hat im Güterrecht der jeweilige Güterstand?

Zugewinngemeinschaft

Schaubild

Die Zugewinngemeinschaft ist der Regelfall. Ihr Grundgedanke besteht darin, dass die Ehegatten im Laufe der Ehe Vermögenswerte erwirtschaften, an deren Erwerb sie gleichen Anteil haben. Dieser Güterstand berücksichtigt insbesondere auch die ursprüngliche, heute nicht mehr unbedingt zeitgemäße Situation, dass die Hausfrau mit der Heirat beruflich zurücksteckt, den Haushalt betreut und die Kinder erzieht, während der Ehemann den Lebensunterhalt verdient. Haushaltsführung sowie Kinderbetreuung werden der Berufstätigkeit gleichgestellt. Mit der Scheidung der Ehe wird dann alles, was die Ehegatten während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben, aufgeteilt. Derjenige, der mehr verdient hat, muss die Hälfte an denjenigen abtreten, der wenig erwirtschaftet hat. Im Rahmen der Scheidung wird zu diesem Zweck der Zugewinnausgleich durchgeführt.

 

Ungeachtet des Zugewinnausgleichs bleibt jeder Ehegatte nach der Heirat alleiniger Inhaber des Vermögens, das ihm vor der Trauung gehört (Anfangsvermögen). Auch das Vermögen, das er nach der Hochzeit eigenverantwortlich erwirbt, gehört ihm allein. Jeder Ehegatte verwaltet zudem sein Vermögen selbst und in eigener Verantwortung. Erst mit der Scheidung der Ehe wird durch den Zugewinnausgleich die gegenseitige Teilhabe am Zuerwerb der Vermögenswerte in der Ehe realisiert. Dabei begründet der Zugewinnausgleich eine finanzielle Teilhabe an den Vermögenswerten, die der Partner erworben hat.

 

Die Partner haften auch nicht gegenseitig für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern des Partners.

Gütertrennung

Grundgedanke der Gütertrennung ist die Vorstellung, dass die Vermögen beider Ehegatten trotz der Ehe getrennt bleiben sollen. Alles, was ein Ehepartner mit in die Ehe einbringt, bleibt allein sein Eigentum, ebenso das, was er während der Ehe durch Arbeit oder aus seinem Vermögen erwirbt. Jeder verwaltet sein Vermögen selbständig. Keiner haftet für Schulden des anderen. Bei der Scheidung der Ehe findet kein Zugewinnausgleich im Hinblick auf die in der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte statt. Es wird lediglich der Versorgungsausgleich, bei dem die gegenseitig erworbenen Rentenansprüche untereinander aufgeteilt werden, durchgeführt.

 

Die Gütertrennung muss ausdrücklich vereinbart werden. Sie löst den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ab. Die Vereinbarung der Gütertrennung empfiehlt sich in Fällen, in denen ein Partner hohe Vermögenswerte erwirtschaftet, während der andere Partner daran keinen oder nur geringen Anteil hat. Vor allem Inhaber großer Unternehmen oder hoher Kapitalvermögen vereinbaren meist vor der Trauung in einem Ehevertrag die Gütertrennung. Allerdings genügt bereits der einfache Wunsch, für den Fall der Scheidung keinen Zugewinnausgleich durchführen zu wollen und potentielle vermögensrechtliche Streitigkeiten möglichst zu vermeiden oder anderweitig zu regeln.

 

In der Lebenspraxis lässt sich die Gütertrennung nicht immer hundertprozentig umsetzen. Werden Haushaltsgegenstände erworben, gehören sie meist beiden Ehepartnern gemeinsam. Wird ein Familienwohnhaus bezogen, stehen meist beide Partner als Miteigentümer im Grundbuch. Die Rechtsbeziehung der Partner regelt sich dann nach allgemeinen vertraglichen Regeln. Ansonsten können die Ehegatten ihre Beziehung rechtlich beliebig mit den Möglichkeiten des BGB-Vertragsrechts gestalten, indem sie sich zum Beispiel gegenseitig Darlehen gewähren oder Sachen vermieten.

Gütergemeinschaft

Schaubild

Alternativ zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können Ehepartner auch die Gütergemeinschaft vereinbaren. Die Gütergemeinschaft war bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 der Regelfall.

 

Das Gesetz betrachtet die Ehepartner bei der Gütergemeinschaft vermögensrechtlich als eine Einheit. Mit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft verschmelzen die bis dahin jedem einzelnen Ehegatten zugeordneten Vermögensmassen zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Es entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft, zu der das gemeinsame Vermögen als Gesamtgut gehört.

 

Alles, was die Ehepartner an Vermögenswerten in die Ehe einbringen, wird automatisch von Gesetzes wegen gemeinschaftliches Eigentum. Die einzelnen Vermögenswerte brauchen nicht durch Rechtsgeschäft ausdrücklich übertragen zu werden. Zugleich wird auch alles, was während der Ehe und der vereinbarten Gütergemeinschaft an Vermögenswerten hinzu erworben wird, Gesamtgut.

EXPERTENTIPP

Grundbuch berichtigen

Ist ein Ehegatte Eigentümer einer Immobilie, ist mit Eintritt der Gütergemeinschaft das Grundbuch zu berichtigen. Jeder Ehegatte kann von dem anderen verlangen, dass er an der Berichtigung des Grundbuchs mitwirkt. Die Immobilie gehört zum Gesamtgut, ohne dass es darauf ankommt, dass ein Ehepartner als bisheriger Eigentümer sich dazu erklären muss.

Details zum Güterstand der Gütergemeinschaft

Interessieren Sie sich für den Güterstand der Gütergemeinschaft, sollten Sie sich mit den Auswirkungen vertraut machen:

Was ist das Gesamtgut?

Gesamtgut bedeutet, dass beide Partner am Gesamtgut die gleichen Rechte und Pflichten haben. Es kommt nicht darauf an, ob sie zum Erwerb eines Vermögenswertes viel oder wenig beigetragen haben. Jeder ist gleichermaßen berechtigt, aber auch verpflichtet. Ein Ehegatte kann nicht allein über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen zum Gesamtgut gehörenden Gegenständen verfügen und ist auch nicht berechtigt, eine Teilung zu verlangen.

Praxisbeispiel

Kfz als Gesamtgut

Gehört zum Gesamtgut ein Kfz, ist jeder Ehegatte berechtigt, das Fahrzeug zu nutzen. Kein Ehegatte kann allein durchsetzen, dass das Fahrzeug verkauft wird. Ein Verkauf ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

 

> Wer bekommt das Auto?

Was ist das Sondergut?

Neben dem Gesamtgut gibt es das Sondergut. Zum Sondergut gehören Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstständig, aber auf Rechnung des Gesamtguts (z.B. Kosten für den Steuerberater).

Praxisbeispiel

Nießbrauchrecht als Sondergut

Das Nießbrauchsrecht ist persönliches Recht und damit nicht auf eine andere Person übertragbar. Es gewährt dem Berechtigten das Recht, die Erträge aus einer Sache zu ziehen. Überträgt der Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinem Sohn sein Mietshaus, kann er sich vorbehalten, zur Sicherung seines Lebensunterhalts weiterhin die Mieterträge zu vereinnahmen. Die Mieteinnahmen sind Sondergut.

 

Gegenbeispiel: Eine von einem Partner abgeschlossene Lebensversicherung kann kein Sondergut sein, weil das Recht zur Bestimmung des Bezugsberechtigten durch den Versicherungsnehmer nicht höchstpersönlich ist.

Was ist das Vorbehaltsgut?

Neben Gesamtgut und Sondergut gibt es das Vorbehaltsgut. § 1418 BGB erklärt umfangreich, was Vorbehaltsgüter sein können. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vorbehaltsgut selbstständig und auf eigene Rechnung. Vorbehaltsgut sind Gegenstände, die

 

  • die Ehepartner durch Ehevertrag ausdrücklich zum Vorbehaltsgut erklärt haben.
  • ein Ehepartner testamentarisch erwirbt und über die der Erblasser im Testament bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll.
  • ein Ehepartner durch Schenkung erwirkt und der Schenker ausdrücklich bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll.

Praxisbeispiel

Geschenktes Haus als Vorbehaltsgut

Schenkt der Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Sohn sein Mietshaus und bestimmt, dass das Mietshaus Vorbehaltsgut sein soll, muss der Sohn sämtliche Kosten, die mit der Verwaltung und Unterhaltung des Objekts einhergehen, aus eigener Tasche bezahlen. Er kann den Kostenaufwand nicht auf Rechnung des Gesamtgutes abrechnen.

Gesamtgut wird gemeinschaftlich verwaltet

Die Ehepartner verwalten das zum Gesamtgut gehörende Vermögen gemeinschaftlich, es sei denn, dass sie durch Ehevertrag die Verwaltung einem Ehegatten allein übertragen haben. In der Lebenspraxis ist die gemeinschaftliche Verwaltung und das dadurch notwendige ständige Einvernehmen der Ehepartner untereinander eine schwerfällige, umständliche und vielleicht menschlich schwierige Angelegenheit. Wird umgekehrt einem Ehegatten die alleinige Verwaltung eines bestimmten Vermögensgegenstandes übertragen, fühlt sich der andere Partner vielleicht benachteiligt oder bevormundet. Die Gütergemeinschaft ist allein schon aus diesen Gründen im ehelichen Alltag zu einer absoluten Ausnahmeerscheinung geworden und wird kaum praktiziert.

Schuldenhaftung bei Gütergemeinschaft

Auf die Frage, ob und inwieweit ein Ehegatte für die Verbindlichkeit des Partners haftet, ist im Gesetz komplex geregelt. Die Antwort bemisst sich danach, ob beide Ehegatten oder einer allein das Gesamtgut verwaltet. Daraus ergeben sich folgende Grundregeln:

 

  • Da die Vermögensmassen der Ehepartner in der Gütergemeinschaft miteinander verschmelzen, haftet jeder Ehegatte für die Verbindlichkeiten des Partners.
  • Jeder Ehegatte haftet, soweit das Gesamtgut betroffen ist, außerdem mit seinem persönlichen Vermögen.
  • Verwalten die Ehepartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, haftet ein Ehepartner mit seinem persönlichen Vermögen auch für die Schulden des anderen. Er haftet nicht, wenn Alleinverwaltung vereinbart ist.

Wie endet der Güterstand der Gütergemeinschaft?

  • Die Gütergemeinschaft kann jederzeit durch einen Ehevertrag beendet werden.
  • Sie kann auch durch Aufhebungsklage beendet werden, wenn ein Ehepartner sich in seinen Rechten erheblich gefährdet sieht, weil der andere unfähig ist, das Gesamtgut zu verwalten, sein Verwaltungsrecht missbraucht oder ein Ehepartner durch sein Verhalten den Familienunterhalt gefährdet.
  • Die Gütergemeinschaft endet letztlich durch Auflösung der Ehe im Wege der Scheidung und der nachfolgenden Auseinandersetzung oder bei Tod eines Ehegatten. Wird die Ehe geschieden, endet die Gütergemeinschaft mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Erst nach Beendigung des Güterstandes beginnt die Auseinandersetzung, die das Gesetz umfangreich in §§ 1471 ff. BGB regelt.

Dauer: 13:07

Podcast

Die Gütergemeinschaft

Was ist der fortgesetzte Güterstand der Gütergemeinschaft?

Mit dem Tod eines Ehegatten endet die Gütergemeinschaft. Für diesen Fall kann im Ehevertrag aber auch vereinbart werden, dass die Gütergemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Das Gesetz spricht von der „fortgesetzten“ Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518 BGB). Sie stellt damit im Hinblick auf das Gesamtgut eine Erbfolgeregelung dar und bezweckt die Erhaltung großer Familienvermögen. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört damit nicht zum Nachlass.

 

> Erbschaft und Schenkungen beim Zugewinnausgleich

Gütergemeinschaft bei der Scheidung

Lassen sich die Ehegatten scheiden, ist die Gütergemeinschaft auseinanderzusetzen. Mit der Auseinandersetzungsklage bezweckt ein Ehegatte die Zustimmung des Partners zu einem bestimmten Auseinandersetzungsplan. Ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung wird das Gesamtgut gemeinschaftlich verwaltet. Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind. Notwendige Maßnahmen kann jeder Ehegatte allein treffen. Im Idealfall einigen sich die Partner einvernehmlich.

 

Ist eine Einigung unmöglich, haben die Ehegatten zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu bedienen. Das Gesamtgut ist dazu bei fehlender Liquidität in Geld umzusetzen. Notfalls müssen Gegenstände, insbesondere Immobilien, im Wege einer Auseinandersetzungsversteigerung öffentlich versteigert werden.

 

Der Überschuss steht den Ehegatten je zur Hälfte zu. Das Gesetz gesteht jedem Ehegatten ein Übernahmerecht hinsichtlich bestimmter Gegenstände zu, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dienen oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung oder als Ausstattung erworben wurden.

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