Immobilie bei Trennung und Scheidung

Bauwerke sind für die Ewigkeit, Ehen nur bedingt. Sehen Sie keinen anderen Ausweg, als sich von Ihrem Ehepartner zu trennen und scheiden zu lassen, müssen Sie auch klären, was mit Ihrem Wohnhaus oder Ihrer Eigentumswohnung geschieht. Wir erklären, was "Immobilie und Scheidung" in Ihrer Situation bedeutet. Maßgeblich kommt es dabei darauf an, wann Sie die Regelung wünschen sowie welche Eigentums- und Nutzungsverhältnisse bestehen. Grundstücke, Eigentumswohnungen und Häuser, die beiden Ehepartnern gehören, sind bei einer Scheidung ein Problem, das gelöst werden muss.

Das Gesetz bezeichnet Ihre bislang gemeinsam genutzte Wohnung als „Ehewohnung“. Das Nutzungsrecht an der Ehewohnung steht beiden Ehepartnern gleichermaßen zu. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder wem die Wohnung als Eigentum gehört.

Um das Schicksal Ihrer Ehewohnung zu klären, stellt das Gesetz darauf ab, ob es um die Nutzung

  • für den Zeitraum Ihrer Trennung oder
  • um den Zeitraum nach der Scheidung

geht. Je nachdem ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen.

Das Wichtigste

  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Problematiken im Zusammenhang mit der gemeinsamen Immobilie zu lösen:
    • Verkauf des Hauses
    • Ein Ehepartner übernimmt den Anteil des anderen Ehepartners am Haus
    • Die Immobilie wird geteilt
    • Die gemeinsame Immobilie wird versteigert
  • Eine allgemeine gesetzliche Regelung gibt es nicht, was mit dem Haus oder der Eigentumswohnung bei einer Trennung und Scheidung geschieht. In einem gerichtlichen Scheidungsverfahren wird nicht über das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung entschieden. Als gemeinsame Eigentümer an einer Immobilie müssen Sie somit eine Einigung erzielen.
  • Gehört Ihnen die Immobilie gemeinsam oder haben Sie die Wohnung gemietet, ändern Trennung und Scheidung oder der Auszug Ihres Ehegatten nichts an den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen.
  • Die Situation ist die gleiche, wenn Sie Mieter sind und beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Der ausziehende Ehepartner bleibt weiterhin mietvertraglich verpflichtet und schuldet dem Vermieter die Miete, zumindest so lange, bis Sie oder Ihr Ehegatte mit dem Vermieter eine anderslautende Vereinbarung getroffen haben.

Trennung: Gemeinsames Haus oder gemeinsame Wohnung

Die Ehewohnung bleibt Ehewohnung

Geht es um die Nutzung der Ehewohnung während der bestehenden Ehe, also auch in dem Zeitraum der Trennung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung, ist es unbeachtlich, wem die Ehewohnung gehört. Es kommt auch nicht darauf an, wer die Ehewohnung angemietet hat und ob sie allein nur im Eigentum eines Ehepartners steht. Das Gesetz stellt nur darauf ab, dass Sie sich trennen und allein aufgrund der Trennung das Nutzungsrecht an der Wohnung nicht beeinträchtigt werden soll.

Die Ehewohnung steht nämlich, solange bis Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist, unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Sie ist das Heim Ihrer Familie. Die Ehewohnung soll während der Trennungszeit, in der Sie sich klar werden sollen, ob Ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist und Sie sich wirklich scheiden lassen wollen, nicht leichtfertig oder unter Zwang aufgegeben oder veräußert werden. Mithin steht auch die vom Gesetz geförderte Möglichkeit eines Versöhnungsversuchs im Hintergrund, für den der Erhalt der Wohnung als Ehewohnung eine gute Voraussetzung ist. Erst dann, wenn Ihre Ehe wirklich geschieden ist, kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an.

Möchten Sie die Trennung und mit Ihren Ehepartner nicht mehr unter einem Dach zusammen leben, bleibt nur noch der Auszug eines Ehepartners. Oft ist es so, dass keiner von beiden die Ehewohnung verlassen möchte. Ein Motiv dafür kann sein, dass die Immobilie im hälftigen Miteigentum eines Ehepartners steht oder ihm sogar allein gehört. Oft verbindet ein Ehepartner damit die Befürchtung, er gäbe seine Rechte an der Immobilie mit dem Auszug auf. Tatsächlich ist es aber so, dass die Nutzungsrechte und die Eigentumsrechte an der Immobilie unberührt davon bleiben, wer in der Wohnung verbleibt und wer auszieht.

Zuweisung der Ehewohnung beantragen

Können Sie sich nicht darüber einigen, wer die Ehewohnung weiterhin nutzt und wer auszieht, können Sie beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung übertragen wird.

Gesetzestext:

Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, das ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

— § 1361 b BGB

Voraussetzungen und Konsequenzen

Aus dieser allgemeinen Formulierung ergeben sich folgende Voraussetzungen und Konsequenzen:

Unbillige Härte

Als eine unbillige Härte definiert das Gesetz vornehmlich eine Situation, in der das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Betreuen Sie also ein gemeinsames Kind, sprechen die Umstände dafür, dass Sie mit Ihrem Kind in der Wohnung verbleiben dürfen und Ihr Ehegatte ausziehen muss. Auf ihren Antrag hin, wird Ihnen das Gericht die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen.

Expertentipp:

Beantragen Sie die Zuweisung der Ehewohnung, müssen Sie darlegen und beweisen, dass die Zuweisung notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden. In erster Linie wird das Gericht versuchen, die Ehewohnung unter Ihnen aufzuteilen. Nur wenn dies nicht möglich ist, wird es die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen und den anderen Ehegatten verpflichten, die Wohnung zu räumen und auszuziehen.

Häusliche Gewalt

Sie können verlangen, dass Ihnen in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, wenn Ihr Ehegatte gewalttätig wird und Ihnen Verletzungen zufügt oder Ihre persönliche Freiheit einschränkt oder solches androht. Ein solcher Anspruch entfällt, wenn es sich um einmalige Vorfälle handelt, die durch die emotionale Belastung der Trennung bedingt sind und keine weiteren Verletzungen oder Drohungen zu erwarten sind. Sollte der einmalige Vorfall allerdings so schwerwiegend gewesen sein, dass Ihnen das weitere Zusammenleben nicht zuzumuten ist, bleibt der Anspruch auf alleinige Nutzung der Ehewohnung bestehen.

Ein Beispiel könnte so aussehen, dass eine Ohrfeige, die Ihnen Ihr Ehegatte verpasst hat, als Sie ihm Ihren Trennungswunsch offenbart haben, als einmalige Verfehlung zu bewerten ist, während nachhaltige und zielgerichtet ausgeführte Schläge eine so brutale Einstellung zu Ihrer Person offenbaren, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, mit ihm weiterhin in einer Wohnung leben zu müssen. Häusliche Gewalt beschränkt sich aber nicht nur auf körperliche Angriffe oder Verletzungen, sondern erfasst auch unbeherrschtes oder rücksichtsloses Verhalten und Sachbeschädigungen am Hausrat.

Bloße Spannungen untereinander, verbale Auseinandersetzungen oder der tägliche Kleinkrieg begründen noch keine solche unbillige Härte. Flüchtet sich die Ehefrau mit den Kindern ins Frauenhaus, wird das Gericht aufgrund der Umstände ihrem Antrag auf Wohnungszuweisung meist stattgeben. Allein, dass der Anblick des anderen nur noch schwer erträglich ist, genügt aber nicht, einen Ehegatten der Wohnung zu verweisen.

Expertentipp:

Ist es zu häuslicher Gewalt gekommen, unterstellt das Gesetz, dass mit weiteren Vorfällen zu rechnen ist. Will der gewalttätige Ehegatte verhindern, dass er der Wohnung verwiesen wird, muss er glaubhaft machen, dass weitere Beeinträchtigen nicht zu erwarten sind. Kann er dies nicht, ist der Antrag auf Wohnungszuweisung begründet.

Ist Ihr Ehegatte gewalttätig, können Sie unabhängig von Trennung und Scheidung beim Gericht nach dem Gewaltenschutzgesetz beantragen, Ihnen die Wohnung zuzuweisen. In diesem Fall erfolgt die Zuweisung allerdings befristet, während die Zuweisung nach § 1361 b BGB meist unbefristet erfolgt. Scheuen Sie also die förmliche Trennung, gehen Sie besser den Weg über das Gewaltschutzgesetz.

Eigentumsrechte an der Wohnung

Sofern Ihr Ehegatte alleiniger Eigentümer der Ehewohnung ist, ist sein Eigentumsrecht bei der Abwägung beider Interessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn Ihr Ehegatte gemeinsam mit einem Dritten (z.B. einem Elternteil) Eigentümer der Wohnung ist oder es sich bei der Immobilie um Wohnungseigentum handelt oder er ein Wohnrecht an der Immobilie besitzt. Fehlt es an einer Gewaltanwendung, wird das Gericht das Alleineigentum besonders berücksichtigen. Sie müssen dann besonders triftige Gründe vortragen, um die Wohnungszuweisung zu erreichen.

Wurde Ihnen die Ehewohnung ganz oder teilweise überlassen, hat Ihr Ehegatte alles zu unterlassen, was Sie in der Ausübung Ihres Nutzungsrechts beeinträchtigt. Ist Ihr Ehegatte der Eigentümer der Wohnung, darf er beispielsweise nicht die Türschlösser austauschen oder die Warmwasserversorgung einstellen. Auf Antrag kann das Familiengericht ein Betretungs- oder Näherungsverbot aussprechen, so dass der Ehegatte die Wohnung weder betreten noch sich über eine bestimmte Entfernung hinaus nähern darf. Bei einer Mietwohnung kann ihm verboten werden, das Mietverhältnis zu kündigen.

Nutzungsentschädigung

Steht die Immobilie in Ihrer beider Eigentum oder im Alleineigentum Ihres Ehegatten und nutzen Sie die Wohnung allein, kann Ihr Ehegatte für die Nutzung eine Vergütung verlangen, soweit es der Billigkeit entspricht. Dies kann dann der Fall sein, wenn ihm die Wohnung gehört, er selbst in Miete ziehen muss und nicht genug finanzielle Mittel hat, die Miete zu bezahlen.

Die Nutzungsentschädigung orientiert sich an der ortsüblichen Miete. Die ortsübliche Miete ergibt sich daraus, dass Sie einen Mietspiegel oder Vergleichsobjekte heranziehen. Im ersten Jahr der Trennung wird regelmäßig aber nur ein verkürzter Nutzungswert in Höhe der ersparten Miete für eine angemessene Ersatzwohnung angerechnet. Eine Nutzungsentschädigung kann entfallen, wenn sie bei der Bemessung des Trennungsunterhalts bereits berücksichtigt wurde.

Lasten der Immobilie

Im Zusammenhang mit der Nutzungsentschädigung steht die Frage, wer die Lasten der Immobilie trägt. Haben Sie die Immobilie gemeinsam finanziert, sind Sie beide gleichermaßen für den Kapitaldienst an die Bank verantwortlich. Sie haften als Gesamtschuldner, wenn Sie den Darlehensvertrag gemeinsam unterzeichnet haben. Sie haften gegenüber der Bank mindestens für die Hälfte des Kapitaldienstes. Erbringen Sie den Kapitaldienst insgesamt, können Sie die Zahlung mit einer eventuellen Nutzungsentschädigung verrechnen. Leistet umgekehrt der ausgezogene Ehegatte den Kapitaldienst, kann er die Hälfte von Ihnen erstattet verlangen und zusätzlich Nutzungsentschädigung fordern.

Teilungsversteigerung

In der Zeit der Trennung können Sie regelmäßig keinen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. In der Teilungsversteigerung wird die Immobilie zwangsweise versteigert. Sofern Sie als Antragsteller neben ihrem Immobilienanteil kein weiteres Vermögen besitzen, bedarf der Antrag auf Teilungsversteigerung stets der Zustimmung des Ehegatten. Das Gesetz stellt auf dessen Zustimmung ab, wenn Sie mit Ihrem Immobilienanteil faktisch Ihr gesamtes Vermögen veräußern würden. Der Antrag auf Teilungsversteigerung dürfte also nur bei gehobenen Vermögensverhältnissen Erfolgsaussichten haben.

Ausgezogener Ehegatte kehrt zurück

Zieht Ihr Ehegatte nach der Trennung aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bekundet er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug ernsthaft, dass er in die Wohnung zurückkehren möchte, vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass er die Wohnung aufgegeben und Ihnen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Will er zurückkommen, müssen Sie ihn in die Wohnung lassen. Möchten Sie dies verhindern, müssen Sie beantragen, Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Neuer Partner in der Ehewohnung

Auch wenn die Wohnung einem Ehegatten zugewiesen wird, behält sie in der Trennungszeit den Charakter der Ehewohnung. Derjenige, der die Wohnung bewohnt, muss also weiterhin die Interessen des anderen beachten. Dies schließt die Aufnahme eines neuen Partners in die Ehewohnung aus. Den Charakter als Ehewohnung verliert die Wohnung erst, wenn sich die Ehegatten endgültig über die Trennungszeit hinaus über die Nutzung der Wohnung verständigt haben. Möchten Sie vorzeitig einen neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen, sollten Sie sich mit Ihrem Ehegatten möglichst verständigen.

Scheidung: gemeinsames Haus oder gemeinsame Wohnung

Steht die Scheidung an oder wird Ihre Ehe geschieden, ändert sich die Situation. Die Trennung endet. Jetzt ist über das Schicksal der Immobilie erneut zu entscheiden. Der Charakter der Wohnung als Ehewohnung ist beendet. Als Ehegatten haben Sie eine ganze Reihe von Möglichkeiten.

Sie sind Miteigentümer der Immobilie

Haben Sie die Immobilie gemeinsam finanziert, bleiben Sie nach wie vor verpflichtet, den Kapitaldienst an die Bank zu leisten. Möchten Sie daran etwas ändern, müssen Sie handeln. Natürlich kommt es auf Ihre persönliche Lebenssituation und Ihre Lebensplanung an. Sie bestimmt mithin das Schicksal der Immobilie. Sie haben sechs Optionen.

Option 1: Sie verkaufen die Immobilie einvernehmlich

Der beste Weg bei einer Trennung und Scheidung ist der Verkauf des Hauses oder der Eigentumswohnung. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Beide damit einverstanden sind. Wenn einer von Ihnen nicht einverstanden ist, die Immobilie zu veräußern, dann fällt diese Möglichkeit weg.

Der Vorteil bei einem einvernehmlichen Verkauf der Immobilie ist, dass Sie nicht (zu sehr) in Zeitdruck sind, und somit einen adäquaten Kaufpreis verlangen und auch erhalten können. Sehr viele Immobilien auf dem Markt sind „Scheidungsimmobilien“. Bei einer Verhandlung mit dem potentiellen Käufer können Sie Ihre Position behaupten und müssten nicht zu sehr hinsichtlich des Preises nachgeben.

Möchten Sie Streitigkeiten vermeiden, einigen Sie sich also idealerweise mit Ihrem Ehepartner, dass Sie die Immobilie gemeinsam zum bestmöglichen Preis verkaufen. Da der Verkauf die Zustimmung beider Ehegatten erfordert, kann ein Ehegatte nicht allein das Objekt gegen den Willen des anderen nicht verkaufen. Können Sie sich nicht einigen, zu welchem Preis Sie das Objekt anbieten und verkaufen wollen, können Sie einen neutralen Makler mit dem Verkauf beauftragen. Notfalls muss ein Sachverständiger den Verkehrswert ermitteln. Ein solches Gutachten kostet aber Geld, auch Ihr Geld.

Verkaufen Sie, tilgen Sie mit dem Erlös das Bankdarlehen. Ein eventueller Mehrerlös wird unter Ihnen aufgeteilt. In der Konsequenz müssen sich beide Ehegatten nach einer alternativen Unterkunft umsehen.

Expertentipp:

Ein Verkauf vor Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist Ihres Bankdarlehens ist aus Sicht der Bank ein Vertragsbruch. Kündigen Sie das Darlehen vorzeitig, kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung fordern. Insbesondere dann, wenn Sie die Immobilie in einer Hochzinsphase finanziert haben und in einer Niedrigzinsphase kündigen, dürfte die Bank infolge des Zinsverlustes einen hohen Schaden berechnen. Unter Umständen kann es günstiger sein, die aktuelle Entwicklung des Immobilienmarktes abzuwarten und das Haus später zu verkaufen.

Wenn Sie es geschafft haben, Ihr gemeinsames Haus zu verkaufen, dann werden die auf dem Haus ruhenden Belastungen von dem Kaufpreis beglichen. Wenn Sie jeweils zur Hälfte Eigentümer am Haus waren, erhalten Sie somit den verbleibenden Gewinn – nach Abzug der Belastungen und Kosten – ausbezahlt.

Option 2: Ein Ehegatte übernimmt den Miteigentumsanteil des anderen

Ein Ehegatte übernimmt die Immobilie zu Alleineigentum und kauft den Miteigentumsanteil des anderen auf. Die Übertragung erfordert die notarielle Beurkundung. Voraussetzung ist, dass Sie sich über den Kaufpreis verständigen. Ist eine Einigung nicht möglich, können Sie einen Sachverständigen beauftragen, der den Verkehrswert der Immobilie feststellt.

Expertentipp:

Diese Lösung funktioniert nur, wenn der Ehepartner, der vom anderen den Anteil an der Immobilie abkaufen möchte, auch über genügende finanzielle Mittel verfügt. Die steuerlichen Folgen aus Immobiliengeschäften unter Eheleuten werden hier erklärt.

Option 3: Sie vermieten die Immobilie

Sie behalten Ihre Immobilie im Eigentum und vermieten sie an einen Mieter. Jeder Ehegatte kann die Hälfte der Miete beanspruchen.

Option 4: Sie begründen Wohnungseigentum

Besteht die Immobilie aus zwei oder mehreren Wohnungen oder lässt sich die Ehewohnung selbst in zwei Wohnungen aufteilen, können Sie Wohnungseigentum begründen. Sie müssen dazu von einem Architekten einen Aufteilungsplan anfertigen lassen und beim Notar eine Teilungserklärung beurkunden. Jeder Ehegatte könnte dann eine Wohnung als alleiniger Eigentümer bewohnen oder seine Wohneinheit verkaufen.

Option 5: Sie beantragen die Teilungsversteigerung

Die wohl ungünstigste Möglichkeit besteht darin, die Immobilie zwangsweise versteigern zu lassen. Das Gesetz nennt diesen Vorgang Teilungsversteigerung. Können Sie sich mit Ihrem Ehegatten wegen des Verkaufs nicht verständigen, beantragen Sie beim örtlichen Amtsgericht die Teilungsversteigerung der Immobilie. Das Gericht beauftragt dann einen Sachverständigen, der den Verkehrswert der Immobilie ermittelt. Letztlich bestimmt das Gericht einen Versteigerungstermin, in dem jeder Interessierte ein Gebot abgeben kann. Derjenige, der das höchste Gebot abgibt, erhält den Zuschlag und wird neuer Eigentümer der Immobilie.

Bei Versteigerungen werden Sie normalerweise nur einen Preis für Ihre Immobilie erhalten, der weit unter dem üblichen Marktwert liegt. Sie werden einen großen finanziellen Verlust hinnehmen müssen; das gilt natürlich auch für Ihre ehemalige Partnerin.

Expertentipp:

Weigert sich ein Ehegatte, die gemeinsame Immobilie im Einvernehmen mit dem Ehepartner zu verkaufen, können durchaus auch strategische Erwägungen dahinterstehen. Anstatt dem sozial meist schwächeren Ehepartner dessen Miteigentumsanteil abzukaufen und ihm einen angemessenen Erlös zu zahlen, riskiert der strategisch denkende Ehegatte den Weg der Teilungsversteigerung. Er rechnet sich die Chance aus, die Miteigentumshälfte des anderen Partners zu ersteigern. In Versteigerungsverfahren ist es erfahrungsgemäß so, dass der Erlös den Verkehrswert selten erreicht. Es besteht also die Chance, die Haushälfte zu einem Preis zu erwerben, der deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert und damit unter dem Wert liegt, der bei einer einvernehmlichen Veräußerung zu erreichen gewesen wäre. Natürlich besteht auch das Risiko, dass in dem Versteigerungstermin ein anderer Interessent mitbietet und ein höheres Gebot abgibt als der Ehegatte und die Immobilie damit verloren geht.

Andererseits ist es für den finanziellen schwächeren Ehegatten, dessen Kapital in der Immobilie gebunden ist, oft der einzige Weg, das Objekt teilungsversteigern zu lassen und so an liquide Mittel zu gelangen. Im Ergebnis bleibt die Empfehlung, eine Teilungsversteigerung wirklich nur als Ultima Ratio zu verstehen und die Immobilie möglichst freihändig im gegenseitigen Einvernehmen zu verkaufen.

Option 6: Sie beantragen die Zuweisung der Wohnung an sich

Gehört die Wohnung Ihrem Ex-Ehepartner, können Sie beim Familiengericht auch beantragen, Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. § 1568a BGB geht von einer unbilligen Härte aus, wenn Sie auf die Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse Ihres Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen sind als Ihr Ehegatte. Dabei ist das Gericht nicht an die Eigentumsverhältnisse oder die mietrechtliche Situation gebunden. Zwar kann das Gericht nicht über die Eigentumsverhältnisse entscheiden und diese abändern, wohl aber kann es die Wohnung an einen Partner zur Nutzung übertragen und den anderen auf eine Nutzungsentschädigung verweisen. Der häufigste Grund ist das Wohl der Kinder, die aus ihrer gewohnten Umgebung und ihrem sozialen Gefüge möglichst nicht herausgerissen werden sollen.

Weitere Kriterien ergeben sich aus dem Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, welcher Ehegatte eher in der Lage sein wird, eine Ersatzwohnung zu finden und zu bezahlen. Ferner kann die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz eines Ehegatten oder die Frage, wer welche Eigenleistungen bei der Anschaffung oder dem Ausbau der Immobilie erbracht hat, mitentscheidend sein.

Wird Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen, kann Ihr Ex-Ehegatte verlangen, dass Sie ein Mietverhältnis zu ortsüblichen Bedingungen mit ihm eingehen.

Ihre Immobilie ist vermietet: Eigenbedarfskündigung

Sind Sie infolge der Trennung von Ihrem Ehegatten darauf angewiesen, Ihre an einen Mieter vermietete Immobilie künftig selbst zu nutzen, können Sie die Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen. Sie haben insoweit ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate und ist dem Mieter spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zu übermitteln. Die Frist verlängert sich allerdings um jeweils drei Monate, wenn der Mieter 5 und 8 Jahre in der Wohnung wohnt.

Sie wohnen in einer Mietwohnung: Neugestaltung des Mietverhältnisses

Es spielt keine Rolle, ob Sie eine Wohnung als alleiniger Mieter bewohnen oder gemeinsam mit Ihrem Ex-Partner angemietet haben. Das Familiengericht kann das Mietverhältnis jedenfalls neu gestalten, indem es bestimmt, dass ein Ehegatte aus dem Mietvertrag ausscheidet und der andere Ehegatte das Mietverhältnis künftig allein fortsetzt oder in das Mietverhältnis als neuer Mieter eintritt. Auch hier steht das Wohl der Kinder an erster Stelle. Die Kinder sollen nicht aus ihrem sozialen Gefüge und ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden.

Auf die Zustimmung des Vermieters kommt es dabei nicht an. Der Vermieter hat kein Vetorecht. Allerdings ist er im gerichtlichen Verfahren anzuhören. Hat er begründete Bedenken, kann der Richter diese berücksichtigen. Besteht in der Person des in den Mietvertrag eintretenden Ehegatten ein wichtiger Grund, der dem Vermieter den Eintritt des neuen Mieters in das Mietverhältnis unzumutbar macht, kann er zwar den Übergang des Mietverhältnisses nicht verhindern. Allerdings steht dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht zu. Als wichtiger Grund kommt in der Praxis die problematische wirtschaftliche Situation des eintretenden Ehegatten in Betracht.

Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Anspruch auf Eintritt in das Mietverhältnis oder seine Begründung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung beantragen.

Expertentipp:

Ist Ihr Ehegatte alleiniger Mieter und kündigt er das Mietverhältnis, können Sie vom Vermieter verlangen, mit Ihnen ein neues Mietverhältnis zu begründen. Es wird dann zu den bestehenden Konditionen fortgesetzt. Lediglich die Person des Mieters wird ausgetauscht.

Fazit

Sie sehen: Die Ehewohnung kann erhebliches Streitpotenzial in sich tragen. Im Idealfall verständigen Sie sich, wer und wie Sie die Wohnung künftig nutzen wollen. Streiten Sie sich, bestehen eine Vielzahl von Möglichkeiten, eine Regelung herbeizuführen. Sofern Sie aber darauf angewiesen sind, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, müssen Sie sich auf eine schwierige Auseinandersetzung einstellen. Ob das Ergebnis Ihre Investition an Zeit, Nerven und Geld letztlich rechtfertigt, ist oft fraglich. Betrachten Sie vor allem eine in Ihrem Miteigentum stehende Ehewohnung als Kapital, das Sie für den Aufbau neuer Perspektiven einzusetzen sollten. Sie ziehen beide an einem Strang.

Expertentipp:

Wenn Sie ohne Streit eine Lösung finden, was mit Ihrer gemeinsamen Immobilie geschehen soll, dann sparen Sie nicht nur viel Zeit und Nerven, sondern legen den Grundstein für eine auch finanziell einwandfreie Zukunft. Wenn Sie Rosenkrieg wünschen und keine Einigung möglich ist, dann sollten Sie sich darauf einstellen, dass Sie die dann höheren Schulden sehr lange abzuzahlen haben, weil Sie Ihre Immobilie eben nicht zu einem guten Preis verkaufen konnten. Ihrer Anwälte werden Ihnen bei einem Rosenkrieg Rechnungen stellen, die Sie nicht begeistern werden. Durch Streitereien verbauen Sie sich Ihre emotionale und finanzielle Zukunft! Versuchen Sie unbedingt das Thema Immobilien im Einvernehmen zu lösen.

Autor:  Volker Beeden

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