Unterhalt – 20 wichtige Fakten im Überblick

Wer hat wann und warum Anspruch auf Unterhalt?

Unterhaltsrecht ist ein weites Feld. Meist denkt man dabei an Kindesunterhalt, aber auch an Trennungs- und Ehegatten­unterhalt. Dabei spielt oft die strafbare Unterhaltspflicht­verletzung eine Rolle. Unterhaltsfragen sind aber auch relevant, wenn Kinder ihre Eltern unterhalten müssen. Das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sucht den Ausgleich zwischen der moralischen Pflicht von Verwandten, für einander einzustehen und dem Recht, den eigenen Lebensstil nicht zu vernachlässigen. Erst dann, wenn die Unterhaltspflicht unter Verwandten nicht greift, kann die Verantwortung auf die Gesellschaft übertragen und somit öffentliche Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Insoweit kann Unterhaltsrecht eine spannende Materie sein. Sie zu verstehen, erfordert, sich mit den wesentlichen Grundsätzen des Unterhaltsrechts bekanntzumachen. Wir zeigen Ihnen in 20 Fakten auf, was Sie wissen sollten.

Kurze Zusammenfassung

  • Aufgrund der ehelichen und familiären Solidarität bestehen verschiedene gesetzliche Unterhaltspflichten, um den Lebensunterhalt der Familienmitglieder zu sichern.
  • Auch nach der Trennung und Scheidung sind Ehepartner nach den Vorschriften des BGB dazu verpflichtet, Unterhalt zu leisten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
  • Ihr Unterhaltsanspruch kann mit Hilfe eines so genannten Unterhaltstitels durchgesetzt und zur Not auch zwangsvollstreckt werden.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Individuelle Beratung
Das Unterhaltsrecht kann insbesondere bei komplexeren Familienstrukturen unübersichtlich werden, sodass Sie sich am besten individuell beraten lassen sollten, um sich und Ihre Familie optimal finanziell abzusichern.

Tipp 2: Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen
Der Unterhaltspflichtige ist dazu verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben, damit die richtige Unterhaltshöhe ermittelt werden kann. Dieser Auskunftsanspruch kann zur Not auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Tipp 3: Unterhaltshöhe gerichtsfest berechnen lassen
Die genaue Höhe des Unterhalts ist individuell zu berechnen. Online-Rechner können Ihnen eine gute erste Einschätzung bieten, für die exakte Höhe sollten Sie sich jedoch um eine gerichtsfeste Berechnung bemühen.

Wann entstehen Unterhaltspflichten?

Gesetzliche Unterhaltspflichten

Besteht zwischen zwei Personen eine persönliche Beziehung, begründet das Gesetz Unterhaltspflichten:

  • zwischen Ehepartnern während der Ehe
  • zwischen eingetragenen Lebenspartnern während der Partnerschaft
  • zwischen Ehe- und Lebenspartnern nach der Trennung und Scheidung
  • zwischen Verwandten in gerader Linie (Blutsverwandtschaft)
  • zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes

Vertragliche Unterhaltspflichten

Unterhaltsansprüche können auch aufgrund vertraglicher Vereinbarung entstehen, beispielsweise zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen dem Stiefelternteil und dem nicht adoptierten Kind des Partners. Grundsätzlich besteht zwischen nichtehelichen Partnern nämlich nicht die gleiche Unterhaltspflicht wie zwischen Ehepartnern. Sie können jedoch in einem Partnerschaftsvertrag festhalten, dass Unterhaltszahlungen geleistet werden sollen, etwa wenn ein Partner das gemeinsame Kind und den Haushalt betreut, und dafür seine Berufstätigkeit aufgibt oder einschränkt. Eine vertragliche Vereinbarung kann sich in Einzelfällen jedoch auch anderweitig ergeben.

Beispiel: Heterologe Insemination
Ein zeugungsunfähiger Mann stimmt zu, dass die nicht mit ihm verheiratete Frau mit dem Samen eines anderen Mannes künstlich befruchtet wird. Als das Kind geboren wird, lehnt es der Mann ab, die Vaterschaft anzuerkennen und Kindesunterhalt zu zahlen. Die Rechtsprechung beurteilt die Zustimmung zur heterologen Insemination als eine willentliche Entscheidung des Mannes. Dadurch komme eine vertragliche Vereinbarung zugunsten des Kindes zustande, die den Mann verpflichtet, wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes zu sorgen (OLG Stuttgart FamRZ 2015, 514).

Wie werden Unterhaltsansprüche geltend gemacht?

Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht

Unterhaltsansprüche, die nicht freiwillig oder vollständig erfüllt werden, sind gerichtlich geltend zu machen. Zuständig sind die Familiengerichte als Unterabteilung der Amtsgerichte. Details regelt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG). Unterhaltsansprüche werden nicht mehr wie früher durch Klage, sondern durch „Antrag“ geltend gemacht. Es gibt auch keinen Unterhaltsprozess mehr, sondern ein „Unterhaltsverfahren“. Über den Antrag entscheidet der Richter nicht durch Urteil, sondern durch „Beschluss“. Rechtskräftige Unterhaltstitel, in denen eine bestimmte Zahlungspflicht festgestellt wird, unterliegen der Möglichkeit der Abänderung, sofern sich die zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändern.

Auskunftsanspruch

Verwandte in gerader Linie sind zur Auskunft über ihr Einkommen verpflichtet.

Verwandte in gerader Linie sind zur Auskunft über ihr Einkommen verpflichtet.

Wer Unterhalt geltend macht, ist darauf angewiesen, dass er die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person kennt. Deshalb sind Verwandte in gerader Linie gegenseitig auskunftspflichtig und müssen Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen geben, soweit dies zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist. Sie müssen Einkommensbelege und ein Verzeichnis ihrer Einnahmen und Ausgaben vorlegen und deren Vollständigkeit und Richtigkeit nach bestem Wissen an Eides statt versichern. Um die Auskunftserteilung zu beschleunigen und abzusichern, hat der Gesetzgeber dem Familiengericht verfahrensrechtliche Befugnisse eingeräumt, um die nötigen Informationen zu beschaffen. Verweigert der Unterhaltspflichtige die Auskunft, kann das Gericht direkt von Arbeitgebern, Versorgungseinrichtungen und Finanzämtern Auskünfte einholen (§ 236 FamFG) und nach Maßgabe dieser Information die unterhaltspflichtige Person zur Unterhaltsleistung verurteilen.

Aktualisierung der Auskunft

Der Unterhaltspflichtige muss alle zwei Jahre neu Auskunft erteilen, wenn es verlangt wird. Vor Ablauf von zwei Jahren besteht die Auskunftspflicht nur, wenn der Unterhaltsberechtigte glaubhaft macht, dass der Auskunftspflichtige wesentlich mehr verdient oder Vermögen erworben hat (§ 1605 Abs. II BGB).

Was sind Verwandte in gerader Linie oder Blutsverwandte?

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht vorwiegend für Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB). Sie sind Blutsverwandte. Verwandte in gerader Linie sind die Personen in der Familie, die direkt voneinander abstammen. Dies sind:

  • in die Zukunft betrachtet die Eltern, ihre Kinder und Enkelkinder und
  • in der Vergangenheit betrachtet die eigenen Eltern der Eltern, also die Großeltern und die Urgroßeltern.

Gut zu wissen:

Geschwister hingegen sind nur in der Seitenlinie miteinander verwandt und daher nicht gesetzlich einander zum Unterhalt verpflichtet.

Inwieweit ist der Ehepartner dem Partner unterhaltspflichtig?

Der Ehepartner der unterhaltsberechtigten Person haftet vor dessen Verwandten (§ 1608 BGB). Als Ehepartner sind Sie gegenüber Ihrem Ehepartner also vorrangig unterhaltspflichtig. Erst dann, wenn Sie selbst nicht leistungsfähig sind und den eigenen angemessen Lebensunterhalt nicht gewährleisten können, kommt die Unterhaltspflicht der Verwandten Ihres Partners in Betracht. Vorrangig sind dies die eigenen Kinder und die Eltern des Partners. Lebenspartner haften in gleicher Weise wie Ehepartner.

Wann erlöschen Unterhaltspflichten?

Die Zahlungspflicht erlöscht mit dem Tod des Berechtigten oder dem Tod des Verpflichteten. Soweit Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, besteht der Anspruch fort und ist von den Erben als Nachlassverbindlichkeit aus dem Nachlass zu erfüllen.

Was sind die beiden entscheidenden Prämissen des Unterhaltsrechts?

Die Verpflichtungen bestehen nur, wenn eine Person unterhaltsbedürftig ist und diejenige Person, die in Anspruch genommen werden soll, leistungsfähig ist.

Bedürftigkeit

Dem Bedürftigen ist es nicht zumutbar, seinen Lebensbedarf durch Arbeit zu bestreiten.

Dem Bedürftigen ist es nicht zumutbar, seinen Lebensbedarf durch Arbeit zu bestreiten.

Bedürftigkeit ist das Unvermögen, sich selbst angemessen zu unterhalten (§ 1602 BGB). Der Betroffene kann also weder aus zumutbarer Arbeit noch aus seinen Vermögenseinkünften noch aus der zumutbaren Verwertung seines Vermögensstamms seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten. Dabei werden auch Tätigkeiten außerhalb des erlernten Berufs und der bisherigen Lebensstellung zugemutet. Auch soweit ein Ehepartner minderjährige Kinder betreut, ist er insbesondere im Hinblick auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht ohne weiteres von der Verpflichtung freigestellt, sich den Unterhalt soweit als möglich durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.

Leistungsfähigkeit

Leistungsfähig ist derjenige Verwandte, der Unterhalt gewähren kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden (§ 1603 BGB). Die Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem, was er an Einkünften erzielt, aber auch danach, was er bei zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen könnte. Derjenige, der glaubt, sich seiner Unterhaltspflicht entledigen zu können, indem er nichts arbeitet oder weniger arbeitet, als er arbeiten könnte, muss sich sogenannte fiktive Einkünfte anrechnen lassen. Dabei müssen aber Mittel für den eigenen Bedarf verbleiben. Diese Mittel werden als Eigenbedarf oder Selbstbehalt bezeichnet.

Der Unterhaltspflichtige ist auch leistungsfähig, soweit er verwertbares Vermögen besitzt. Den Vermögensstamm (z.B. Wertpapierdepot, Kunstsammlung) braucht er nur zu verwerten, soweit es ihm unmöglich ist, seinen eigenen Lebensunterhalt aus dem ihm verbleibenden Vermögen dauerhaft zu bestreiten. Sein Interesse an einer angemessen eigenen Altersvorsorge ist dabei zu berücksichtigen. Diese Grundsätze kommen vor allem beim Elternunterhalt zum Tragen, indem ein volljähriges Kind wegen der Pflegekosten seines gebrechlichen Elternteils von den Trägern öffentlicher Sozialleistungen in Anspruch genommen wird.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen?

Um den Unterhaltsanspruch zu beziffern, kommt es auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen an. Bereinigt wird insoweit das Bruttoeinkommen, indem bestimmte finanzielle Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen davon abgezogen werden. Bruttoeinkommen minus ehebedingte Verpflichtungen ergeben also das bereinigte Nettoeinkommen. Es ist Grundlage zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs.

Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen berechnet?

Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen. Es ergibt sich bei Angestellten aus der Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers, bei Selbstständigen sind die Steuererklärungen oder Steuerbescheide oder Bilanzen der letzten drei Jahre maßgebend. Vom Bruttoeinkommen sind die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Einkommensteuern abzuziehen. Berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % des sich ergebenden Nettoeinkommens, höchstens aber EUR/Monat werden zusätzlich berücksichtigt. Berücksichtigt werden auch ehebedingte Verbindlichkeiten, wenn der Unterhaltspflichtige beispielsweise die Kreditraten für das gemeinsame Haus zahlt.

Expertentipp:

Spätestens nach der Scheidung offenbart sich die schwierige finanzielle Situation vieler Ehepaare. Plötzlich müssen zwei Haushalte finanziert werden. In ehemaligen Geringverdienerehen ist es dann besonders schwierig, das vorhandene Einkommen zu verteilen. Insoweit verwundert es nicht unbedingt, dass Unterhaltspflichtige alles daransetzen, ihr anzurechnendes Einkommen herunterzufahren. Sie arbeiten plötzlich offiziell nur noch Teilzeit, frisieren wie auch immer ihre Gehaltszettel und arbeiten nebenher schwarz. Mit Hilfe des fiktiven Einkommens wird dann das Einkommen zugrunde gelegt, das der Unterhaltspflichtige leisten könnte, wenn er einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.

Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?

Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber immer zum Kindesunterhalt verpflichtet. Diese Selbstverständlichkeit wird dann offenbar, wenn sich die Eltern trennen.

Betreuungsunterhalt und Barunterhalt

Nach Trennung und Scheidung erfüllt derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, seine Pflicht dadurch, dass er dem Kind Kost und Logis gewährt, das ist der so genannte Naturalunterhalt. Der andere Elternteil, der das Kind nicht betreut, zahlt Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt ist in Bargeld zu leisten und kann grundsätzlich nicht durch sonstige Leistungen ersetzt werden.

Welcher Selbstbehalt steht dem Unterhaltsberechtigten zu?

Dem unterhaltspflichtigen anderen Elternteil wird ein Selbstbehalt (Eigenbedarf) zugestanden. Damit soll er in der Lage sein, die eigene Existenz zu sichern und motiviert bleiben, auch künftig das Geld für den Kindesunterhalt zu verdienen. Der Selbstbehalt beträgt:

  • Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: EUR/Monat
  • bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: EUR/Monat
  • gegenüber volljährigen Kindern: EUR.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle soll den Kindesunterhalt nachvollziehbar machen. Sie wird regelmäßig aktualisiert und ist derzeit in der Fassung vom 1.1. aktuell. Die Düsseldorfer Tabelle dient den Gerichten als Orientierungsmaßstab. Unterschiede ergeben sich allenfalls insoweit, als die jeweiligen Unterhaltsleitlinien des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts einzubeziehen sind, die sich in Details unterscheiden.

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Orientierungsmaßstab für die Unterhaltshöhe.

Schaubild:
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Orientierungsmaßstab für die Unterhaltshöhe.

Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle beziffert sich danach, was der unterhaltspflichtige Elternteil an bereinigtem Nettoeinkommen erzielt und dem Alter des Kindes. Die Tabelle geht von vier Altersstufen aus: 0 - 5 Jahre, 6 - 11 Jahre, 12 - 17 Jahre sowie volljährige Kinder ab 18 Jahren. Je nachdem ergibt sich der maßgebliche Unterhaltsbetrag aus den Einkommensstufen 1 - 10. Das Kindergeld wird zur Hälfte jedem Elternteil zugerechnet.

Was bedeutet es, Kindesunterhalt im „vereinfachten Verfahren“ geltend zu machen?

Der Gesetzgeber versucht, die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes dadurch zu beschleunigen und zu erleichtern, dass das Gesetz ein „vereinfachtes“ Verfahren vorsieht (§ 249 FamFG). Ziel ist es, den zahlungspflichtigen Elternteil zu veranlassen, Einwendungen umgehend geltend zu machen und potentielle Einwendungen möglichst einzuschränken. Das Familiengericht kann dann relativ schnell den zu leistenden Unterhalt festsetzen.

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Bleibt der Kindesunterhalt aus, springt der Staat ein und zahlt Unterhaltsvorschuss. Den Unterhaltsvorschuss können Sie beim örtlichen Jugendamt beantragen. Sie erhalten den Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind neuerdings seit 1.7.2017 bis zum 18. Lebensjahr ohne Begrenzung der Leistungsdauer. Eine Einschränkung ergibt sich insoweit, als Sie erst ab EUR monatlichem Bruttoeinkommen Anspruch auf Vorschuss für Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr haben. Es ist übrigens auch möglich, im Rahmen einer so genannten Beistandschaft Hilfe vom Jugendamt bei der Durchsetzung des Anspruches zu erhalten.

Wann sind Unterhaltspflichtverletzungen strafbar?

Nach § 170 StGB macht sich der unterhaltspflichtige Elternteil strafbar, wenn er den Lebensbedarf des Kindes gefährdet. Voraussetzung ist ein vorsätzliches Verhalten, das sich beispielsweise in der Arbeitsaufgabe, einem Umzug nach unbekannt oder in der beharrlichen Weigerung zur Zahlung manifestieren kann. Um der Verantwortung als Elternteil gerecht zu werden, ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um Geld zu verdienen.

In der Praxis werden Ermittlungsverfahren weitgehend eingestellt, da es kontraproduktiv erscheint, den Elternteil zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Gerade dadurch würde ihm erst recht die Möglichkeit genommen, den Kindesunterhalt zu zahlen. Bei Ersttätern stellt die Staatsanwaltschaft gerne das Verfahren ein, sofern die Unterhaltsrückstände innerhalb eines Jahres bezahlt werden. Erfüllt der beschuldigte Elternteil die Auflage nicht, kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Auch das Gericht wird das Verfahren vorläufig einstellen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil in einer Art Bewährungszeit seinen Unterhaltspflichten nachkommt. In der Praxis gibt es nur wenig bekannt Fälle, in denen Freiheitsstrafen tatsächlich verbüßt wurden.

Wie ist die Unterhaltspflicht in der bestehenden Ehe zu verstehen?

Heiraten Sie, übernehmen Sie auch gegenüber Ihrem Partner Verantwortung. Jeder darf erwarten, dass der andere durch Arbeit und Vermögen zum angemessen Unterhalt der Familie beiträgt. Haushaltsführung und Kinderbetreuung sind der Berufstätigkeit ausdrücklich gleichgestellt. Jeder darf für sich entscheiden, ob er den Haushalt führt oder berufstätig ist. Verdient nur ein Ehepartner das Geld, muss er dem anderen ein angemessenes Wirtschafts- und Taschengeld zur freien Verfügung überlassen.

Für Verbindlichkeiten, die ein Ehepartner in eigener Verantwortung begründet, haftet der andere nicht. Eine Mithaftung kommt nur für Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs in Betracht (§ 1357 BGB). Hier darf der Gläubiger erwarten, dass beide Ehepartner aus dem Geschäft Vorteile haben und entsprechend verantwortlich sind.

Praxisbeispiel:

Sie kaufen beim Metzger ein und lassen anschreiben. Der Metzger kann auch von Ihrem Ehepartner Zahlung verlangen. Kaufen Sie hingegen ein Auto, dürfte es sich regelmäßig nicht mehr um ein Geschäft des täglichen Lebensbedarfs handeln, da Sie damit Verpflichtungen eingehen, die über den täglichen Lebensbedarf hinausgehen.

Trennungsunterhalt

Wann habe ich Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, haben Sie für den Zeitraum Ihrer Trennung bis zur Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt, sofern Sie weniger verdienen oder kein eigenes Einkommen haben. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, dass Sie nicht allein wegen der Trennung plötzlich für sich selber sorgen müssen.

Expertentipp:

Die Unterhaltsansprüche bei Getrenntleben und nach der Scheidung sind nicht identisch. Haben Sie den Trennungsunterhalt eingeklagt, umfasst das gerichtliche Urteil nicht den Unterhalt für die Zeit nach Ihrer Scheidung. Nach der Scheidung müssen Sie notfalls ein neues Verfahren anstrengen und den nachehelichen Unterhalt gesondert einklagen. Richten Sie sich also finanziell darauf ein, dass Sie in der Übergangszeit nach Ihrer Scheidung vielleicht keine Unterhaltszahlungen erhalten und den Ehegattenunterhalt neu verhandeln und notfalls gerichtlich feststellen lassen müssen.

Wie lange habe ich Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt endet spätestens mit dem Tag, an dem Ihr Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Ab der Scheidung steht Ihnen nach gesetzlicher Maßgabe nachehelicher Ehegattenunterhalt zu. Trennungsunterhalt erhalten Sie grundsätzlich bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres. Ob Sie darüber hinaus noch Trennungsunterhalt verlangen können oder Ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaften müssen, hängt von Ihrer Lebenssituation ab. Beurteilungskriterien sind:

  • ob Sie ein Kleinkind betreuen,
  • ob Sie alt, krank oder gebrechlich sind,
  • ob Ihre Ehe von kurzer oder langer Dauer war,
  • wie Ihre finanziellen Verhältnisse während der Ehezeit aussahen oder
  • ob Ihre berufliche Qualifikation eine Erwerbstätigkeit problemlos ermöglicht.

Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?

Sie können zumindest nach dem Gesetz einen nach Ihren Lebensverhältnissen und Ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Sie können nicht ohne Weiteres darauf verwiesen werden, Ihren Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, soweit dies nach Ihren persönlichen Verhältnissen nicht erwartet werden kann.

Expertentipp:

Ein etwaiger Unterhaltsverzicht für die Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung ist übrigens nicht wirksam. Denn das Gesetz verbietet es, dass Sie auf künftigen Unterhalt während Ihrer Trennung verzichten(§ 1614 BGB). Selbst wenn Sie dem Druck Ihres Ehepartners nachgegeben und einen Verzicht erklärt haben, bleibt Ihre Erklärung rechtlich wirkungslos. Sie können trotz eines eventuellen Verzichts Trennungsunterhalt einfordern.

Ehegattenunterhalt

Wann habe ich Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Nach Ihrer Scheidung sind Sie für sich selbst verantwortlich. Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt haben Sie nur, wenn Sie erfolgreich ehebedingte Nachteile geltend machen, die es Ihnen unzumutbar machen, Ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

In diesen Fällen können Sie nachehelichen Unterhalt geltend machen.

Schaubild:
In diesen Fällen können Sie nachehelichen Unterhalt geltend machen.

Was sind ehebedingte Nachteile?

Ehebedingte Nachteile begründen sich auf Ihrer Heirat und der damit verbundenen Rollenverteilung in Ihrer Ehe. Ohne Ihre Heirat würden diese Nachteile nicht bestehen. Das Gesetz definiert ehebedingte Nachteile in sogenannten Unterhaltstatbeständen.

Welche Unterhaltstatbestände kommen in Betracht?

Unterhalt wegen Betreuung eines Kleinkindes:

Betreuen Sie nach der Scheidung ein Kleinkind bis zum Alter von etwa drei Jahren, haben Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Es ist Ihnen nicht zuzumuten, zu arbeiten. Eine Einschränkung kann sich dann ergeben, wenn das Kind im Kindergarten untergebracht ist.

Unterhalt wegen Alters:

Sind Sie im fortgeschrittenen Alter, so dass Ihnen keine Erwerbstätigkeit mehr zuzumuten ist, haben Sie spätestens mit Beginn Ihres Renteneintrittsalters Anspruch auf Altersunterhalt. Dabei kann auch die Dauer Ihrer Ehe eine Rolle spielen. Je länger Sie verheiratet waren, desto weniger stehen Sie in der Arbeitspflicht.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen:

Sind Sie krank oder gebrechlich, so dass Sie nicht mehr vollständig oder teilweise arbeiten können, haben Sie Anspruch auf krankheitsbedingten Unterhalt.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit:

Sind Sie arbeitssuchend gemeldet, haben Sie Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt, bis Sie eine entsprechende Arbeitsstelle gefunden haben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie vor oder während Ihrer Ehe bereits gearbeitet haben. Akzeptieren müssen Sie nur eine angemessene Erwerbstätigkeit. Diese hängt von Alter, Ausbildung, früheren Tätigkeiten, Gesundheitszustand und persönlichen Fähigkeiten ab. Unter Umständen müssen Sie sich darauf verweisen lassen, dass Sie sich ausbilden, fortbilden oder umschulen lassen.

Aufstockungsunterhalt:

Reichen Ihre Einkünfte nicht für den vollen Unterhalt aus, haben Sie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Ihren Einkünften und dem vollen Unterhaltsanspruch. Voraussetzung ist, dass der Anspruch mehr als 10 % des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners beträgt.

Unterhaltsanspruch bei Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung:

Um Ihren Platz im Leben neu zu definieren, haben Sie Anspruch auf Ausbildungsunterhalt vorwiegend dann, wenn Sie:

  • vor oder während Ihrer Ehe eine Berufsausbildung abgebrochen haben,
  • während Ihrer Ehe eine Berufsausbildung unterlassen haben oder
  • Sie sich zum Ausgleich ehebedingter Nachteile fortbilden oder umschulen möchten.

Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen:

Auch wenn keiner der vorgenannten Unterhaltstatbestände zutrifft, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen haben, wenn Ihr Anspruch der Billigkeit entspricht, er im Einzelfall also gerecht und fair ist. Typischer Fall ist, dass Ihre Ehe von langer Dauer war und wenigstens ca. 20 Jahre gedauert hat. Dann liegen zwar keine direkten ehebedingten Nachteile vor. Aber allein die Dauer Ihrer Ehe rechtfertigt es, dass Ihr Ehepartner Unterhalt zahlt.

Wie berechne ich meinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Ehegattenunterhalt berechnet sich im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie beim Trennungsunterhalt. Änderungen ergeben sich allerdings dadurch, dass sich spätestens mit der Scheidung die Steuerklassen und damit die Einkommenshöhen verändern.

Wann kann der Anspruch auf Trennungs- und Ehegattenunterhalt beschränkt oder versagt werden?

Es gibt Situationen, in denen es unbillig, also unfair wäre, wenn ein Ehepartner Trennungs- oder Ehegattenunterhalt zahlen müsste. In diesem Fall kann das Familiengericht den Anspruch vollständig verweigern, herabsetzen oder zeitlich beschränken (§ 1579 BGB). In Betracht kommt:

  • Sie haben Ihre Bedürftigkeit mutwillig verursacht (z.B. grundlos Ihre Arbeitsstelle aufgegeben),
  • Sie haben gegen den Ehepartner eine Straftat begangen (z.B. Tötungsversuch) oder sich ähnlich schwerwiegend fehlverhalten,
  • Sie haben schwerwiegende Vermögensinteressen Ihres Ehepartners mutwillig beeinträchtigt (z.B. Ihr gemeinsames Barvermögen im Kasino verspielt),
  • Sie leben in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft,
  • Ihre kinderlose Ehe war nur von kurzer Dauer (Richtschnur ca. zwei Jahre).

Bei mehreren Unterhaltsberechtigen ist eine Rangfolge vorgegeben, nach der die Unterhaltspflicht zu erfüllen ist. Können nicht alle Ansprüche erfüllt werden, sind die nachrangigen Ansprüche entsprechend zu kürzen.

Das Gesetz gibt diese Rangfolge für Unterhaltsansprüche vor.

Schaubild:
Das Gesetz gibt diese Rangfolge für Unterhaltsansprüche vor.

Die Rangfolge bedeutet, dass Sie vorrangig Unterhalt leisten müssen und sich Ihre Unterhaltspflicht gegenüber den nachrangig Unterhaltsberechtigten entsprechend mindert. Können Sie Ansprüche von gleichrangig Berechtigten (z.B. minderjähriges Kind und 20 Jahre altes privilegiertes Kind) nicht vollständig erfüllen, dürfen Sie den geschuldeten Unterhaltsbetrag anteilig herabsetzen.

Wann sind Kinder gegenüber Eltern unterhaltspflichtig?

Die Unterhaltspflicht besteht auch im Verhältnis von Kindern gegenüber den Eltern. Kinder sind verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Eltern zu unterhalten, auch wenn der Kontakt seit langer Zeit nicht mehr bestanden hat. Diese Unterhaltsproblematik wird in der Praxis dann relevant, wenn ein Elternteil im Heim untergebracht werden muss. Zunächst tritt meist der Sozialhilfeträger in Vorlage, der die Kosten von den Kindern zurückfordert.

Die Rechtsprechung gesteht den Kindern beim Einkommen einen erhöhten Selbstbehalt von EUR zu. Nur die Hälfte des darüberhinausgehenden Einkommens muss für den Elternunterhalt eingesetzt werden. Für Familien besteht ein Selbstbehalt von EUR. Das unterhaltspflichtige Kind muss nicht sein gesamtes Vermögen für den Elternunterhalt einsetzen. Ihm verbleibt ein gewisses Schonvermögen für die eigene Altersvorsorge, ebenso die für eigene Wohnzwecke genutzte Immobilie. Unterhaltsansprüche der eigenen Kinder sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen der Eltern vorrangig.

Inwieweit kann ich Unterhaltszahlungen in meiner Steuererklärung geltend machen?

Leisten Sie Unterhaltszahlungen, dürfen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen jährlich bis zu:

  • EUR als Sonderausgabe oder alternativ bis zu
  • EUR als außergewöhnliche Belastung

geltend machen. Zusätzlich müssen Sie dazu die Anlage U zur Einkommensteuererklärung ausfüllen und von Ihrem Ex-Partner unterschreiben lassen. Da Ihr Ex-Partner Unterhaltszahlungen als eigenes Einkommen versteuern muss, sind Sie wiederum verpflichtet, ihm alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile zu erstatten.

Inwieweit kann ich Unterhalts­vereinbarungen abschließen?

Unterhaltsverfahren, die Sie gerichtlich austragen und richterlich entscheiden lassen, können langwierig sein. Grund ist, dass Sie zunächst auf vollständige Auskünfte Ihres Ehepartners angewiesen sind. Haben Sie das Gefühl, dass Ihr Partner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert oder gar manipuliert, steht das Ergebnis des Verfahrens in den Sternen. Auch ein zahlungspflichtiger Ehepartner oder Elternteil muss damit rechnen, dass er in einer nicht erwarteten Höhe zur Zahlung von Unterhalt verurteilt wird. Insoweit kann es für beide Parteien immer vorteilhaft sein, die Unterhaltspflicht in einer Unterhaltsvereinbarung zu dokumentieren. Lassen Sie sich scheiden, bietet sich eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung an, in der als Teilaspekt eine Unterhaltsvereinbarung getroffen werden kann. Der Gesetzgeber lässt Ihnen hierbei weitgehende Freiheiten. Gewisse Grenzen sind jedoch einzuhalten.

Was muss ich bei Unterhalts­vereinbarungen beachten?

Unterhaltsvereinbarungen, die Sie außergerichtlich festschreiben, bieten sich an, wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen. Sie sind oft Teil einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.

  • Sie können auf Trennungsunterhalt nur verzichten, wenn es um Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit geht. Jeglicher Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist rechtlich wirkungslos.
  • Achten Sie darauf, dass sich eine Regelung nicht zu Lasten vorrangig Unterhaltsberechtigter auswirkt. Beispiel: Ihre minderjährigen Kinder haben vorrangig Anspruch auf Kindesunterhalt. Vereinbaren Sie Ehegattenunterhalt, müssen Sie darauf Rücksicht nehmen.
  • Beachten Sie, dass das Gesetz die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit beschränkt. Grund ist, dass Bestehen und Umfang häufig ungewiss sind und der Unterhaltsschuldner nicht durch hohe Unterhaltsrückstände überrascht werden soll. Rückwirkenden Unterhalt können Sie allenfalls ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem Sie den Partner nachweislich zur Zahlung oder Erteilung von Auskünften aufgefordert, ihn also in Verzug haben. Weitere Details regelt § 1613 BGB.
  • Vereinbaren Sie Ehegattenunterhalt, ist darauf zu achten, dass die wirtschaftliche Unterlegenheit eines Partners in der Verhandlungsführung zu berücksichtigen ist und die Absprache nicht zu einer evident einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung führt, bei der der Verlierer bereits mit der Vereinbarung feststeht. Beispiel: Sie veranlassen Ihre schwangere Ehefrau auf Ehegattenunterhalt zu verzichten, indem Sie ihr das Familienauto überlassen.
  • Wichtig ist, dass jede Vereinbarung über Unterhalt, die Sie im Hinblick auf Ihre Trennung oder Scheidung treffen, notariell beurkundet werden muss. Nur dann sind sie rechtsverbindlich und notfalls vollstreckbar. Mündliche oder privatschriftliche Absprachen bleiben rechtlich belanglos.

Was ist ein Unterhaltsregress?

Leisten Sie Unterhalt, obwohl Sie nicht oder nur nachrangig verpflichtet sind, haben Sie ein Interesse daran, denjenigen in Regress zu nehmen, der in Wirklichkeit oder vorrangig den Unterhalt hätte leisten müssen.

Praxisbeispiel:

Typischer Fall ist das Kuckucks-Kind: Ihre Frau gebärt während der Ehe oder kurz nach der Trennung ein Kind. Sie gehen davon aus, dass Sie der Vater sind und leisten Kindesunterhalt. Irgendwann kommt Ihnen der Verdacht, dass Sie nicht der Vater sind. Liegen Sie in diesem Fall richtig und kann der biologische Vater als solcher festgestellt werden, geht der Anspruch des Kindes auf Unterhalt gegen den leiblichen Vater auf Sie über, soweit Sie Unterhalt an das Kind geleistet haben. Soweit Sie die fremde Vaterschaft nur vermuten können, haben Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes neuerdings Anspruch darauf, dass die Mutter des Kindes Auskunft über den leiblichen Vater gibt. Sie sind damit nicht mehr der Willkür der Kindesmutter und des leiblichen Erzeugers ausgeliefert. Dazu müssen Sie zunächst Ihre Vaterschaft anfechten, so dass feststeht, dass Sie nicht der Vater sind. Auf dieser Grundlage können Sie die Mutter auf Auskunft verklagen (BGH I Kuckuckskind-Urteil XII ZR 136/09).

Welche Genauigkeit haben Unterhaltsrechner?

Sind Sie daran interessiert, Ihre Unterhaltspflicht zu kalkulieren, können Sie einen Unterhaltsrechner für eine erste Einschätzung zurate ziehen. Beachten Sie jedoch, dass das Ergebnis Ihrer Recherche nur so gut sein kann, wie die Daten, die Sie selbst eingeben. Sie müssen wissen, welche Faktoren für die Unterhaltsberechnung relevant sind. Geht es darum, Ihr bereinigtes Nettoeinkommen festzustellen, kommt es darauf an, diejenigen Verbindlichkeiten einzugeben, die unterhaltsrechtlich relevant sind und solche außen vor zu lassen, die unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Jede falsche Einschätzung führt zu fehlerhaften Ergebnissen. Daher sollten Sie sich frühzeitig auch um eine gerichtsfeste Berechnung der Unterhaltshöhe bemühen.

Ausblick

Unterhaltsrecht ist eine komplexe Materie. Egal, ob Sie selbst Unterhalt geltend machen oder Unterhaltsforderungen abwehren wollen: Sie werden ohne juristische Beratung und anwaltliche Begleitung kaum ans Ziel kommen. Unsere Lebensverhältnisse sind meist so komplex, dass pauschale Bewertungen nicht möglich sind und individuelle Bewertungen erfordern. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten, um sich und Ihre Familie abzusichern.

Autor:  Volker Beeden

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