Privatinsolvenz und Scheidung

Scheidung und Privatinsolvenz könnten Geschwister sein. Beide bieten Auswege aus einer oft ausweglosen Situation und schaffen Perspektive. Sie entwickeln sich daraus, dass die Lebensplanung eines Menschen gescheitert ist. Ein Scheitern kann aber auch die Chance für einen Neustart im Leben beinhalten und bedeutet keinesfalls das Ende aller Tage. Mit der Privatinsolvenz unterstützt der Gesetzgeber gezielt Ihr Bemühen, vieles hinter sich zu lassen, was Sie blockiert und öffnet einen Weg, wieder ins gesellschaftliche Leben zurückzufinden.

Das Wichtigste

  • Eine Scheidung führt nicht selten auch in die Privatinsolvenz. Beide ermöglichen einen Neustart im Leben. Beide sollten daher auch als Chance verstanden werden.
  • Die Privatinsolvenz steht Verbrauchern und unternehmerisch tätigen Personen offen, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern haben. Nach einer Wohlverhaltensphase von drei, fünf oder sechs Jahren erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung.
  • Die Vorteile und Nachteile einer Privatinsolvenz sind gegeneinander abzuwägen. In ausweglosen Situationen überwiegen die Vorteile. Als Nachteil ist die im Regelfall lange Verfahrensdauer von wenigstens sechs Jahren zu bedenken.
  • Bei der verkürzten Privatinsolvenz lässt sich die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren erreichen, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten und 35 % der Verbindlichkeiten bedient. Kann er wenigstens die Verfahrenskosten bezahlen, verkürzt sich die Wohlverhaltensphase auf 5 Jahre.
  • Von der Privatinsolvenz im Ausland ist trotz stark verkürzter Wohlverhaltensphasen abzuraten, da der organisatorische Aufwand und der Kostenaufwand erheblich sind.

Privatinsolvenz folgt auf Scheidung, oder?

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Scheidungen reißen nicht nur emotionale Wunden. Sie führen oft auch für wenigstens einen der Ehegatten in ein finanzielles Desaster. Nach der Trennung und darauf folgenden Scheidung begründet jeder Ehegatte einen eigenen Hausstand und muss fortan alles selbst bezahlen.

Kann ein an sich unterhaltspflichtiger Ehegatte dann auch keinen Unterhalt bezahlen, ergeben sich zusätzlich finanzielle Belastungen. Allein in Deutschland sind nach Angaben von Creditreform mehr als 6.000.000 Privatpersonen derart verschuldet, dass sie mindestens Probleme haben, ihre laufenden Verbindlichkeiten regelmäßig und zuverlässig zu bezahlen. Viele davon sind Alleinstehende und Geschiedene. Nicht jeder, der geschieden wird, muss sich in die Privatinsolvenz flüchten. Wer glaubt, die Privatinsolvenz löse alle Probleme, muss das Für und Wider abwägen. Auf jeden Fall bietet sie gerade nach einer Scheidung einen Weg für einen Neustart ins Leben.

Was bedeutet Privatinsolvenz?

Sie sind zahlungsunfähig und können Ihre laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen? Oder haben Sie „Bilanz“ gezogen und festgestellt, dass Ihre Verbindlichkeiten Ihre Vermögenswerte unangemessen übersteigen? Dann sind Sie offensichtlich überschuldet. Wenn Sie jetzt noch davon ausgehen, dass Sie keine wirtschaftlichen Perspektiven haben, um diese Situation früher oder später zu bereinigen, können Sie Privatinsolvenz beantragen. Im Jahr 2016 haben sich ca. 78.000 Privatpersonen in Deutschland für eine Privatinsolvenz entschieden. Wie viele davon durch eine Scheidung bedingt waren, lässt sich nicht nachverfolgen.

Privatinsolvenz bedeutet, dass Sie auf Ihren Antrag hin in einem gerichtlichen Verfahren von Ihren Verbindlichkeiten gegenüber Ihren Gläubigern befreit werden. Wenn Ihre Gläubiger Forderungen gegen Sie zwangsvollstrecken und je Ihren Hausrat, Ihre Vermögenswerte, Ihr Gehalt beim Arbeitgeber oder Ihr Bankkonto pfänden, geben Sie in letzter Konsequenz die Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung, umgangssprachlich auch Offenbarungseid) ab. Damit ändert sich an Ihrer Situation aber nichts. Die Last Ihrer Gläubiger bleibt bestehen.

Möchten Sie an dieser Situation etwas ändern, können Sie Privatinsolvenz beantragen. In einem formellen, vom Gesetz im Detail vorgegebenen Verfahren wird festgestellt, welche Gläubiger welche Forderungen gegen Sie haben und ob und inwieweit Sie Möglichkeiten haben, diese Forderungen zu begleichen. Besteht aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse die Möglichkeit, dass Sie diese Forderungen oder wenigstens die Verfahrenskosten für das Verfahren der Privatinsolvenz teilweise in absehbarer Zeit erledigen können, müssen Sie im Laufe von drei bis sechs Jahren Ihr pfändbares Einkommen an die Gläubiger abführen.

Stehen Sie diesen vom Gesetz als „Wohlverhaltensphase“ bezeichneten Zeitraum durch, erhalten Sie vom Gericht die sogenannte „Restschuldbefreiung“, durch die die eventuellen noch bestehenden Forderungen Ihrer Gläubiger für erledigt erklärt werden.

Sie sind damit wieder finanziell weitgehend rehabilitiert und an sich auch wieder kreditfähig. Sie dürfen sich allerdings keine Illusionen machen. Der Weg der Privatinsolvenz ist steinig, stellt andererseits aber auch die zuverlässigste Möglichkeit dar, dass Sie wieder ruhig schlafen können.

Was bleibt übrig und was müssen Sie an die Gläubiger abgeben?

Sie zahlen an die Gläubiger die Beträge, die Sie auch bei einer normalen Zwangsvollstreckung zahlen müssten. § 850c ZPO gewährt Ihnen sogenannte Pfändungsfreigrenzen. Ihnen bleibt danach von Ihren Einkünften also mindestens so viel, dass Sie Ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. Der Pfändungsfreibetrag beträgt, wenn Sie alleinstehend sind, EUR. Welche Art von Einkommen Sie haben, ist egal. Wenn Sie als Alleinstehender Hartz-IV-Gelder erhalten, ist im Regelfall nichts davon pfändbar.

Von Ihrem Hausrat und Ihren Vermögenswerten wird der Gerichtsvollzieher normalerweise alles verwerten, was Sie nicht für Ihre normale Lebensführung oder zur Ausübung Ihres Berufes unabdingbar benötigen. Details regeln §§ 850a ff ZPO. Vieles dürfte sich als unpfändbar erweisen.

Wer kann Privatinsolvenz beantragen?

Jeder Bürger (natürliche Person) kann als Verbraucher Privatinsolvenz beantragen. Deshalb heißt die Privatinsolvenz auch Verbraucherinsolvenz. Es ist egal, ob Sie ein kleines oder großes Einkommen haben, Rentner, arbeitslos oder Hausfrau sind. Sind Sie gewerblich oder freiberuflich tätig, steht Ihnen die Privatinsolvenz dann offen, wenn Sie gegenüber einem Arbeitnehmer keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis zu bedienen haben und Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Ihre Vermögensverhältnisse gelten als überschaubar, wenn Sie weniger als 20 Gläubiger, also maximal 19 Gläubiger, zu befriedigen haben (§ 304 InsO). Andernfalls bleibt Ihnen nur die Regelinsolvenz, die in einem etwas anderen Verfahren abgewickelt wird.

Privatinsolvenz als Ultima Ratio

Die Privatinsolvenz ist kein Allheilmittel. Es ist wie mit der Scheidung. Ob die Vorteile oder die Nachteile überwiegen, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Sie müssen also abwägen und insbesondere überlegen, ob und welche Alternativen Sie möglicherweise haben.

Eine Alternative kann darin bestehen, dass Sie die Privatinsolvenz noch nicht ins Auge fassen und zunächst in eigener Verantwortung oder unter tatkräftiger Beteiligung eines Rechtsanwalts versuchen, sich formlos mit Ihren Gläubigern zu einigen. Ihr Ziel sollte darin bestehen, dass Sie Ihren Gläubigern Ihre finanzielle und wirtschaftliche Situation verdeutlichen und nachvollziehbar erklären, warum Sie eine fällige Forderung aktuell nicht oder nicht in vollem Umfange bedienen können. Im Idealfall erreichen Sie eine Zahlungsregelung oder eine Stundung der Forderung.

Ergänzend könnten Sie versuchen, über einen Bankkredit oder das finanzielle Engagement von Verwandten oder Freunden Liquidität zu beschaffen und damit die Gläubiger zu bedienen. Scheiden all diese Möglichkeiten aus, bleibt als Ultima Ratio tatsächlich nur noch die Privatinsolvenz.

Welche Vorteile gibt es?

  1. Wenn Sie in Scheidung leben, bietet die Privatinsolvenz einen Weg, insgesamt „tabula rasa“ zu machen und Ihre Verhältnisse neu zu ordnen.
  2. Sie können Ihre Gläubiger mit der Eröffnung der Privatinsolvenz auf diese verweisen. Ihre Gläubiger können die Forderung nunmehr nur noch in diesem Verfahren und nur noch nach Maßgabe dieses Verfahrens geltend machen.
  3. Wird das Verfahren eröffnet, werden die üblichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterbunden. Sie brauchen keine Besuche vom Gerichtsvollzieher und keine unangenehmen Pfändungsmaßnahmen mehr zu befürchten.
  4. Die Pfändungsfreigrenzen sichern Ihr Existenzminimum.
  5. Nach der Wohlverhaltensphase, die je nach Ihren Möglichkeiten drei, fünf oder sechs Jahre dauert, werden Sie von Ihren Verbindlichkeiten nahezu vollständig befreit. Die Restschuldbefreiung ermöglicht Ihnen einen Neustart. Ihre Bonität ist rehabilitiert. Ohne diese Restschuldbefreiung könnten Ihre Gläubiger 30 Jahre lang aus einem Zahlungstitel regelmäßig die Zwangsvollstreckung betreiben und Sie alle zwei Jahre zur Abgabe der Vermögensauskunft veranlassen.
  6. Ihre SCHUFA-Auskunft wird bereinigt. Die Einträge werden drei Jahre, nachdem Sie die Restschuldbefreiung erhalten haben, gelöscht.

Welche Nachteile gibt es?

  1. Die Privatinsolvenz führt dazu, dass Sie alles offen legen müssen, was Ihnen vielleicht lieb und teuer ist. Wird das Verfahren eröffnet, müssen Sie Ihr pfändbares Einkommen an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verwertet eventuell noch vorhandene Vermögenswerte und verteilt die Gelder an Ihre Gläubiger.
  2. Beziehen Sie Gehalt, müssen Sie Ihren Arbeitgeber über die Privatinsolvenz informieren. Er überweist den pfändbaren Teil Ihres Gehalts direkt an den Treuhänder. Im Regelfall ist dies nicht unbedingt nachteilig, auch wenn die Privatinsolvenz Ihre persönliche Reputation vielleicht ankratzt.
  3. Das Verfahren der Privatinsolvenz dauert mindestens drei Jahre und im ungünstigsten Fall sechs Jahre. Insgesamt müssen Sie, bis auch Ihre SCHUFA bereinigt ist, ca. 10 Jahre veranschlagen, bis alles getilgt ist, was Ihnen bis dahin das Leben schwer gemacht hat.
  4. Sie dürfen in der Zeit der Wohlverhaltensphase keine neuen Verbindlichkeiten eingehen und müssen Ihr Konsumverhalten einschränken. „Wohlverhalten“ bedeutet, dass Sie sich Ihrer Verantwortung als ordentlicher Schuldner bewusst sein müssen. Andernfalls riskieren Sie, dass ein Gläubiger Ihr „Nichtwohlverhalten“ beanstandet und Ihnen die Restschuldbefreiung verweigert wird.
  5. Müssen Sie Ihre Wohnung wechseln, könnte es schwierig werden, einen Vermieter von Ihrer Person zu überzeugen. Schließlich ist Ihre SCHUFA negativ belastet. Immerhin wird die zu zahlende Miete aus Ihrem Einkommen bedient und erhöht damit den Pfändungsfreibetrag. Ähnliche Schwierigkeiten könnten auftreten, wenn Sie bei einem Energielieferanten oder einem Telekommunikationsunternehmen neue Verträge zeichnen wollen, da auch hier Ihre Bonität überprüft wird.
  6. Die Privatinsolvenz gibt es nicht umsonst. Sie müssen wenigstens die Gebühren für Gericht und Treuhänder bezahlen. Zwar können Sie die Kosten bei Gericht stunden lassen oder in Raten zahlen. Zahlen müssen Sie sie aber auf jeden Fall.
  7. Nicht alle Verbindlichkeiten werden durch die Restschuldbefreiung erledigt. Unterhaltsrückstände oder Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung) müssen Sie auch in der Privatinsolvenz in vollem Umfang bedienen. Gleiches gilt für hinterzogene Steuern, sofern Sie wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurden (§ 302 InsO).

So läuft das Verfahren ab

Das Verfahren der Privatinsolvenz hat mehrere Stadien. Sie können diese unterschiedlich schnell durchlaufen.

  1. Außergerichtliche Schuldenbereinigung: Bevor Sie die Privatinsolvenz beim Insolvenzgericht beantragen können, müssen Sie versuchen, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubigern zu verständigen. Sie können diese Aufgabe nicht allein erledigen. Sie benötigen die Bescheinigung einer geeigneten Institution (Rechtsanwalt, Schuldnerberatungsstelle), dass Sie die außergerichtliche Einigung erfolglos versucht haben.

    Da man in eigener Sache erfahrungsgemäß ein schlechter Berater ist, kann nur eine kompetente Person diese Aufgabe zielführend erledigen. Die Aufgabe besteht darin, Ihre Unterlagen zu ordnen, Gläubiger und Forderungshöhe sowie den Verfahrensstand festzustellen. Möglicherweise sind Forderungen verjährt oder unbegründet. Im Hinblick auf Ihre finanzielle Situation ist ein Schuldenbereinigungsplan zu erstellen. Im Ergebnis wird den Gläubigern mitgeteilt, ob und inwieweit Sie sich in der Lage sehen, die Forderungen zu bedienen. Dabei sind alle Gläubiger gleichmäßig zu berücksichtigen. Im günstigsten Fall akzeptieren Ihre Gläubiger den Zahlungsplan und geben sich mit Teilzahlungen, Stundungen oder Abschlagszahlungen auf die Gesamtforderung zufrieden.

  2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert, können Sie beim Insolvenzgericht die Privatinsolvenz beantragen. Auch jetzt müssen Sie Ihren Schuldenbereinigungsplan vortragen. Das Insolvenzgericht prüft unter Einbeziehung der Gläubiger erneut, ob dieser Plan Erfolg verspricht. Verweigert ein Gläubiger seine Zustimmung, kann das Insolvenzgericht dessen Zustimmung ersetzen, sofern der Gläubiger weniger als die Hälfte aller Forderungen vertritt (Kopfminderheit) und seine Forderung weniger als die Hälfte aller Verbindlichkeiten ausmacht (Kapitalminderheit).
  3. Gerichtliches Insolvenzverfahren: Letztlich eröffnet das Gericht die Privatinsolvenz. Dabei prüft es, ob Sie die Verfahrenskosten zahlen können oder Ihrem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stattgegeben werden kann. Wird das Verfahren eröffnet, bestimmt das Gericht einen Treuhänder. Aufgabe des Treuhänders ist, Ihr vorhandenes Vermögen zu verwerten und Ihr pfändbares Einkommen zu verwalten.
  4. Wohlverhaltensphase: Ist die Privatinsolvenz eröffnet, müssen Sie für einen bestimmten Zeitraum Ihr pfändbares Einkommen an den Treuhänder abführen. Erbschaften dürfen Sie zur Hälfte behalten. Im Regelfall entscheidet das Gericht spätestens nach sechs Jahren über eine mögliche Restschuldbefreiung.

Was ist die verkürzte Privatinsolvenz?

Die Wohlverhaltensphase dauert im Regelfall sechs Jahre. Sie können diese Frist aber verkürzen und damit die Restschuldbefreiung wesentlich schneller erhalten.

Restschuldbefreiung nach fünf Jahren bei Zahlung der Verfahrenskosten

Sehen Sie sich in der Lage, die Gebühren für Treuhänder und Gericht zu bezahlen, können Sie bereits nach fünf Jahren die Restschuldbefreiung beantragen (§ 300 Abs. 1 S. 3, Ziff. 3 InsO). Ihre Gläubiger gehen leer aus, soweit Sie keine pfändbaren Einnahmen haben.

Restschuldbefreiung nach drei Jahren bei Zahlung der Verfahrenskosten und 35 % der Verbindlichkeiten

Am schnellsten erreichen Sie die Restschuldbefreiung, wenn Sie innerhalb von drei Jahren nach Eröffnung des Verfahrens der Privatinsolvenz die Verfahrenskosten und 35 % der Verbindlichkeiten Ihrer Gläubiger bezahlen können. Dann können Sie bereits nach drei Jahren die Restschuldbefreiung beantragen.

Was kostet eine Privatinsolvenz?

Auch in der Privatinsolvenz müssen Sie in der Lage sein, die Gerichtsgebühren und die Kosten für den vom Gericht bestellten Treuhänder zu bezahlen. Sofern Sie sich außergerichtlich beraten lassen, können Sie bei Ihrem örtlichen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten. Dann übernimmt der Fiskus die Beratung über die Möglichkeiten einer Privatinsolvenz durch einen Rechtsanwalt.

Sofern der Anwalt mit den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan verhandelt, müssen Sie die Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Günstiger ist es dann, wenn Sie eine kostenfrei arbeitende Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen, bei der Sie allerdings erhebliche Wartezeiten und langwierige Sachbearbeitungszeiten in Kauf nehmen müssen. Sofern das Verfahren der Privatinsolvenz beim Gericht eröffnet wird, können Sie sich die anfallenden Verfahrenskosten stunden oder sich Ratenzahlungen bewilligen lassen.

Die Verfahrensgebühren hängen davon ab, welchen Arbeitsaufwand der Treuhänder bei der Verwertung Ihrer Vermögenswerte tätigen muss und wie hoch Ihr pfändbares Einkommen ist. Sofern Sie vermögenslos und arbeitslos sind, sollten Sie mit Gebühren von mindestens ca. 2000 EUR kalkulieren.

Expertentipp:

Der Alltag eines Schuldners sieht regelmäßig anders aus. Die wenigsten Schuldner werden in der Lage sein, innerhalb von drei Jahren 35 Prozent ihrer Verbindlichkeiten zu erledigen. Schuldner sind in der Privatinsolvenz nicht kreditfähig. Banken kommen als Partner kaum infrage. Allenfalls wenn sich ein Verwandter oder Bekannter als Kreditgeber zur Verfügung stellt, eröffnet sich dieser Weg.

Realistisch erscheint ein Zeitraum von fünf Jahren, bei dem der Schuldner wenigstens die Verfahrenskosten bezahlt. Dennoch sollten Sie die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Jahren Ihrer Schulden zu entledigen, sehr ernsthaft prüfen. Selbst wenn Sie 35 Prozent zahlen, „verdienen“ Sie unter dem Strich 65 Prozent und sind innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums wieder entschuldet.

Was ist von der Privatinsolvenz im Ausland zu halten?

Sie können auch im EU-Ausland Privatinsolvenz beantragen. In Frankreich können Sie bereits nach 12 Monaten und in England nach neun Monaten die Restschuldbefreiung erreichen. Diese wird auch in Deutschland anerkannt. Ganz so einfach ist das Verfahren aber nicht. Als Ausländer müssen Sie sehr strikte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen insbesondere im Ausland Ihren Wohnsitz nehmen und die Nutzung als Wohnung und einen Arbeitsplatz nachweisen. Unterschätzen Sie keinesfalls die erheblichen Sprachprobleme, da Sie sämtlichen Schriftverkehr mit dem Gericht und meist auch mit Ihrem vor Ort ansässigen Rechtsvertreter in einer fremden Sprache führen oder sich sämtlichen Schriftverkehr übersetzen lassen müssen. Der Kostenaufwand insgesamt ist erfahrungsgemäß hoch.

Fazit

Scheidung und Privatinsolvenz ordnen Ihr Leben neu. Sehen Sie keine Alternative, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in den Griff zu bekommen, sollten Sie die Privatinsolvenz als Chance verstehen. Je früher Sie das Verfahren der Privatinsolvenz in die Wege leiten, desto schneller erreichen Sie Ihr Ziel. Es ist wie mit der Scheidung: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende.

Autor:  Volker Beeden

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