Wie ist das Erbrecht zwischen getrennt lebenden Ehegatten?

Stirbt ein Ehegatte nach der Trennung, so bleiben das gesetzliche Ehegattenerbrecht und Verfügungen von Todes wegen, wie Testamente oder Erbverträge, zugunsten des anderen Ehegatten bestehen. Dieses ist nur dann nicht der Fall, wenn die Ehegatten für den Fall der Trennung eine abweichende Regelung getroffen haben.

Einem enterbten, getrennt lebenden Ehegatten stehen weiterhin noch die Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils gegen die Erben zu.

Nur wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der verstorbene Ehegatte die Scheidung vorher beantragt hat oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat, sind das Erbrecht und damit auch der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Bestehende Testamente und Erbverträge werden ebenfalls unwirksam.

Umgekehrt bedeutet das: Wenn der verstorbene Ehegatte keinen Scheidungsantrag gestellt hat oder er der von seinem Partner eingereichten Scheidung nicht zugestimmt hat, bleibt das Ehegattenerbrecht wie bisher bestehen.

Hat nur der überlebende Ehegatte die Scheidung beantragt, bleibt das gesetzliche Erbrecht bestehen.

Expertentipp:

Bei einer Trennung sollten also stets die bestehenden Testamente und Erbverträge überprüft werden und ein Testament errichtet werden, in dem der getrennt lebende Ehegatte enterbt wird.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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