Scheidungsverfahren ruhen lassen

Was kann ich tun, wenn ich trotz Scheidungsantrag im Zweifel bin?

Haben Sie das Gefühl, dass Sie Ihren Scheidungsantrag voreilig gestellt haben und bereuen Ihre Entscheidung? Zwar können Sie Ihren Scheidungsantrag meist problemlos zurückziehen, müssen dann aber auch die Verfahrenskosten bezahlen. Eine bessere Alternative kann darin bestehen, dass Sie beim Familiengericht die Aussetzung des Verfahrens beantragen und Ihr Scheidungsverfahren ruhen lassen. Sie hätten dann Zeit, Ihre Beziehung zum Partner nochmals auf den Prüfstand zu stellen. Das Verfahren können Sie dann immer noch endgültig beenden oder Sie fahren dort damit fort, wo Sie es unterbrochen haben. Wir erklären, was für Ihre Entscheidungsfindung wichtig ist.

Das Wichtigste

  • Sehen Sie in der Fortsetzung Ihrer Ehe eine Perspektive, können Sie beim Familiengericht über Ihre anwaltliche Vertretung beantragen, Ihr laufendes Scheidungsverfahren aussetzen zu lassen. Sie können dies aus verschiedenen Gründen machen.
  • Die Dauer der Aussetzung darf höchstens ein Jahr betragen und höchstens sechs Monate, wenn Sie mehr als drei Jahre getrennt leben.
  • Die Aussetzung des Verfahrens ändern nichts daran, dass der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Ihres Scheidungsantrags Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs und Zugewinnausgleichs ist. Ausnahmen sind möglich.
  • Die Zurücknahme Ihres Scheidungsantrags führt alternativ dazu, dass Ihr Scheidungsverfahren insgesamt beendet ist. Trotz Zurücknahme sind Sie zur Zahlung verpflichtet. Wünschen Sie erneut die Scheidung, müssen Sie gebührenpflichtig einen neuen Antrag stellen.

Was bedeutet es, das Scheidungsverfahren ruhen lassen?

Sie können jederzeit beim Familiengericht den Antrag stellen, dass das Gericht Ihr Scheidungsverfahren aussetzen möchte. Das Verfahren wird dann zum Ruhen gebracht (§ 136 FamFG). Es wird für einen gewissen Zeitraum nicht fortgeführt. Das Verfahren wird auf dem Stand eingefroren, auf dem es sich gerade befindet. Sie können jederzeit beantragen, das Verfahren fortzuführen.

Was sind die Gründe, um ein Scheidungsverfahren ruhen zu lassen?

Es sind Ihre persönlichen Gründe, wenn Sie den Wunsch haben, Ihr laufendes Scheidungsverfahren zum Ruhen zu bringen. Der häufigste Grund dürfte ein Versöhnungsversuch sein. Gelingt es Ihnen, sich, wenn auch nur vorübergehend, wieder zu versöhnen, können Sie Ihr Scheidungsverfahren zum Ruhen bringen. Gelingt der Versöhnungsversuch, werden Sie den Scheidungsantrag irgendwann zurücknehmen und das Verfahren vollständig beenden. Misslingt hingegen der Versöhnungsversuch, werden Sie das Verfahren irgendwann wieder fortführen wollen.

Sie können auch irgendeinen Anlass sehen, von sich aus das Verfahren vorerst nicht weiter betreiben zu wollen. Vielleicht sind Sie sich unsicher, ob Ihre Ehe tatsächlich keinerlei Perspektive mehr hat. Vielleicht benötigen Sie einfach noch zusätzlich Bedenkzeit und haben das Gefühl, dass das Trennungsjahr noch keine hinreichende Entscheidung gebracht hat, Ihre Scheidung ernsthaft zu betreiben. Solange das Verfahren ausgesetzt ist und ruht, können Sie in aller Ruhe entscheiden, wie es mit Ihrer Ehe und Ihrer Lebensgemeinschaft weitergehen soll. Vielleicht wollen Sie auch Rücksicht auf den Wunsch Ihres Ehepartners nehmen, das Scheidungsverfahren zu stoppen und die Gelegenheit nutzen, Ihre Beziehung auf den Prüfstand zu stellen.

Es könnte auch sein, dass der Ehepartner zwischenzeitlich schwer erkrankt ist und Sie es ihm oder ihr nicht zumuten wollen, zum aktuellen Zeitpunkt in ein Scheidungsverfahren gezwungen zu werden. Verstirbt der Ehepartner hingegen, kommt es auf eine Scheidung nicht mehr an, denn die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen und endet, wenn einer der Ehepartner verstirbt.

Das Familiengericht wird Ihrem Antrag, das Verfahren auszusetzen und ruhen zu lassen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stattgeben. Hintergrund ist das Bestreben des Gesetzgebers, eine bestehende familiäre Struktur aufrechtzuerhalten und Ehepartner darin zu unterstützen, die Ehe fortzuführen.

Gut zu wissen:

Auch das Familiengericht hat von Gesetzes wegen die Möglichkeit, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen und Ihr Scheidungsverfahren zum Ruhen zu bringen. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter zu der Überzeugung gelangt, dass Aussicht auf Fortsetzung Ihrer Ehe besteht. Leben Sie allerdings länger als ein Jahr getrennt, darf der Richter das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten aussetzen (§ 136 Abs. I FamFG). Ist also Ihr Ehepartner in diesem Fall nicht mit der Aussetzung einverstanden, muss das Gericht das Verfahren fortführen.

Wie beantrage ich die Aussetzung des Scheidungsverfahrens?

Sie müssen die Aussetzung des Scheidungsverfahrens über Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt beantragen, der auch Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht hat. Wegen des Anwaltszwangs beim Familiengericht können Sie selbst keine Anträge stellen. Zuständig ist das Familiengericht, bei dem Sie Ihre Scheidung beantragt haben.

Soweit Ihr Ehepartner anwaltlich nicht vertreten ist und noch selbst keinen Scheidungsantrag gestellt hat, hat er oder sie keine Möglichkeit, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen.

Möchten Sie das Verfahren dann fortführen, stellen Sie einfach über Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt beim Familiengericht einen Wiederaufnahmeantrag. Sie brauchen keinen neuen Scheidungsantrag zu stellen. Vielmehr werden alle bisherigen Schriftsätze und Anträge berücksichtigt. Bestenfalls braucht das Familiengericht dann nur noch einen neuen Scheidungstermin festzusetzen. Das Verfahren wird dann dort fortgesetzt, wo Sie es unterbrochen haben.

Welche Konsequenzen hat die Aussetzung des Scheidungsverfahrens?

Bewilligt das Gericht Ihren Antrag auf Aussetzung des Scheidungsverfahrens, wird Ihr Verfahren zum Ruhen gebracht. Auch alle mit Ihrem Scheidungsantrag verbundenen Folgeanträge, mit der Sie eine Scheidungsfolge geregelt wissen möchten, werden auf Eis gelegt. In diesem Zeitraum darf das Gericht nicht die Scheidung Ihrer Ehe aussprechen.

Da Sie mit Ihrem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens Ihrer Ehe eine Perspektive geben, wird das Familiengericht nahelegen, dass Sie eine Eheberatung in Anspruch nehmen (§ 136 Abs. IV FamFG). Ziel ist, dass Sie klären, wie es um Ihre eheliche Lebensgemeinschaft wirklich steht.

Wie lange wird das Verfahren ausgesetzt?

Wurde das Verfahren ausgesetzt, können Sie beantragen, dass die Aussetzung einmal wiederholt wird. Das Gericht darf das Verfahren insgesamt aber nur für die Dauer von einem Jahr aussetzen. In dieser Zeit müssen Sie entscheiden, ob Sie das Scheidungsverfahren fortführen wollen oder Ihren Scheidungsantrag zurücknehmen. Leben Sie allerdings mehr als drei Jahre getrennt voneinander, darf die Dauer der Aussetzung sechs Monate nicht überschreiten (§ 136 FamFG).

Beachten Sie, dass die Aussetzung eines Scheidungsverfahrens nicht von unbegrenzter Dauer sein darf. Um die Zeitdauer der Aussetzung zu berechnen, kommt es auf die Rechtshängigkeit Ihres Scheidungsantrags an. Dafür zählt das Datum, an dem der Scheidungsantrag dem Ehepartner vom Familiengericht formell zugestellt wurde. Dieses Datum ergibt sich aus den Akten des Gerichts.

Verursacht der Aussetzungsantrag Kosten oder Gebühren?

Beantragen Sie die Aussetzung Ihres Scheidungsverfahrens, fallen keine Kosten oder Gebühren an. Die anwaltlichen Gebühren sind mit den Gebühren abgegolten, die Ihr Rechtsanwalt in Rechnung gestellt hat. Auch die Gerichtskasse fordert keine höheren Gebühren. Schließlich ist es erklärte Absicht des Gesetzgebers, den Fortbestand Ihrer Ehe möglichst zu unterstützen. Sollten Sie Ihr Scheidungsverfahren dann irgendwann doch wieder fortführen wollen, ist auch Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gebührenfrei.

Welche Konsequenzen hat die Aussetzung des Scheidungsverfahrens für den Versorgungsausgleich?

Die Aussetzung des Scheidungsverfahrens berührt nicht den Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs. Das maßgebliche Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich wird durch den Eintritt der Rechtsfähigkeit des Scheidungsantrags bestimmt. Ihr Scheidungsantrag wird in dem Augenblick rechtshängig, in dem er dem Ehepartner durch das Familiengericht förmlich zugestellt wird.

Dies gilt auch dann, wenn das Scheidungsverfahren ausgesetzt wurde (BGH, FamRZ 1983, 38). Grund dafür ist, dass Sie als getrenntlebender Ehepartner ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Rahmen des Trennungsunterhalts auch einen Anspruch auf Kosten für eine angemessene Altersversorgung haben (§ 1361 Abs. I S. 2 BGB). Würde man als Ende der Ehezeit auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens abstellen, käme es zu einer ungerechtfertigten Doppelversorgung, wenn auch die bis dahin erworbenen Versorgungsanwartschaftsrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden würden (BGH, FamRZ 1980, 552). Es gibt aber Ausnahmen.

Haben Sie die Aussetzung des Verfahrens beantragt und haben Sie sich zwischenzeitlich versöhnt und Ihren Scheidungsantrag vergessen oder die eheliche Lebensgemeinschaft langfristig wieder aufgenommen, würde die Nichtberücksichtigung der in diesem Zeitraum entstandenen Rentenanwartschaften gegen den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs verstoßen. Danach sind nämlich Anwartschaften auszugleichen, die während der Zeit entstanden sind, in der Sie als Ehepartner in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben (BGH, FamRZ 1986, 335).

Hat die Aussetzung des Scheidungsverfahrens Konsequenzen für den Zugewinnausgleich?

Auch wenn es um den Zugewinnausgleich geht, kommt es zur Berechnung des Stichtags für das Endvermögen maßgeblich auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (§ 1384 BGB). Alle Vermögenswerte, die die Ehepartner bis zu diesem Zeitpunkt erworben haben, fallen in den Zugewinnausgleich. Vermögenswerte, die danach erworben werden, werden nicht mehr berücksichtigt.

Kommt es jedoch zur Aussetzung des Scheidungsverfahrens, soll auch derjenige, der das Scheidungsverfahren aufgrund der zwischenzeitlichen Versöhnung für erledigt hält, darauf vertrauen dürfen, dass er an den während des Zusammenlebens gemeinsam erwirtschaften Vermögenswerten im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilhat (OLG Bremen, FamRZ 1998, 1516).

Ist die Zurücknahme des Scheidungsantrags eine Alternative?

Haben Sie allein die Scheidung beantragt, können Sie Ihren Scheidungsantrag im Regelfall problemlos zurückziehen. Ihr Scheidungsverfahren findet damit ein Ende. Ihr Ehepartner hat keine Möglichkeit, der Zurücknahme Ihres Antrags zu widersprechen. In diesem Fall wird das Verfahren nur fortgesetzt, wenn der Ehepartner selbst einen Scheidungsantrag einreicht. Dazu muss er sich aber auch selbst anwaltlich vertreten lassen und die dafür notwendigen Gebühren für Gericht und Anwalt bezahlen.

Ziehen Sie Ihren Scheidungsantrag zurück, müssen Sie den Scheidungsantrag später erneut einreichen, wenn Sie dann doch geschieden werden wollen. Die Gebühren für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskasse sind erneut zu entrichten. Die Zurücknahme des Scheidungsantrags ist also mit erheblichen Kostennachteilen verbunden.

Gegen die Zurücknahme des Scheidungsantrags kann auch sprechen, dass Folgesachen, in denen es um die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger geht, nicht durch die Zurücknahme Ihres Scheidungsantrags erfasst werden. Vielmehr wird dieses Verfahren als selbstständige Familiensache fortgeführt (§ 141 S. 2 FamFG).

Die Zurücknahme des Scheidungsantrags kann auch insoweit nachteilig sein, als Ihnen staatliche Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. In diesem Fall gilt auch Ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als zurückgezogen. Sie müssen die bis dahin entstandenen Gebühren für Gerichtskasse und Ihren Anwalt selber bezahlen.

Fazit

Ob Sie Ihr Scheidungsverfahren aussetzen und zum Ruhen bringen oder die Zurücknahme Ihres Scheidungsantrags erklären, ist nicht nur eine emotionale Entscheidung. Auch strategische Ansätze sind zu berücksichtigen. Sie sollten sich also frühzeitig anwaltlich beraten lassen, welche Strategie die bessere ist.

Autor:  Volker Beeden

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