Kredit bei Scheidung: Hauskredit

Lassen Sie sich scheiden, sollte der Traum von den eigenen vier Wänden nicht auch noch zum Alptraum werden. Sie können ein solches Szenario vermeiden oder wenigsten in seiner Tragweite einschränken, wenn Sie wissen, wie Sie sich zweckmäßigerweise verhalten. Dazu sind gewisse Kenntnisse über die Rechtsverhältnisse hilfreich, die bei einem gemeinsamen Kredit bei Scheidung / Hauskredit die Richtung bestimmen.

Das Wichtigste

  • Finanzieren Sie Ihre Wohnimmobilie allein, haften Sie gegenüber der Bank allein für die Rückzahlung des Hauskredits.
  • Ihre Eheschließung führt als solche nicht dazu, dass Sie automatisch in bestehende Kreditverträge Ihres Ehegatten eintreten oder automatisch mitverpflichtet werden. Ihre Mitverpflichtung für Kredit und Darlehen bedarf stets einer vertraglichen Grundlage. Die Ehe ist keine solche Grundlage.
  • Im Regelfall finanzieren Sie Ihre Wohnimmobilie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner. Sie haften dann gegenüber der Bank als Gesamtschuldner. Die Bank kann jeden von Ihnen einzeln Anspruch nehmen. Jeder von Ihnen haftet für den gesamten Kreditbetrag.
  • Kommt es zur Scheidung, ändert sich an den Haftungsverhältnissen im Regelfall nichts. Haben Sie den Kreditvertrag unterzeichnet, bleiben Sie gegenüber der Bank in der Verantwortung. Eine Kündigung ohne die Zustimmung Ihres Ehegatten führt zu nichts. Sie können sich dieser Verantwortung nur entledigen, wenn Sie die Immobilie verkaufen oder den Hauskredit zurückzahlen. Die Bank wird Sie aus dem Vertrag eventuell auch entlassen, wenn Sie Ihren Miteigentumsanteil auf Ihren Ehegatten übertragen.
  • Um das Schicksal der Immobilie zu regeln, haben Sie mehrere Handlungsoptionen. Ist eine Einigung mit Ihrem Ehegatten nicht möglich, besteht in letzter Konsequenz die Möglichkeit der Teilungsversteigerung. Ihre Immobilie wird dann öffentlich versteigert. Die Erlöse liegen erfahrungsgemäß weit unter den Werten, die Sie in einem freihändigen Verkauf erzielen können.

Haftung im Außenverhältnis zum Gläubiger / Haftung im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander

Wenn es um die Haftungsfrage für einen Kredit bei Scheidung / Hauskredit geht, müssen Sie zwischen der Haftung im Außenverhältnis zum Gläubiger und der Haftung im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern untereinander unterscheiden.

Im Außenverhältnis bestimmt sich, welcher Partner gegenüber dem Gläubiger (z.B. der Bank) für Kredit und Darlehen haftet. Im Innenverhältnis hingegen beurteilt sich, ob und inwieweit ein Partner mit in der Haftung ist und gegenüber dem anderen eventuell ausgleichspflichtig ist.

Wir erklären die Gegebenheiten am besten anhand von konkreten Beispielen. In der Lebenspraxis gibt es sehr unterschiedliche Gestaltungen. Da es dabei regelmäßig um viel Geld geht, sollten Sie sich im Zweifel unbedingt anwaltlich beraten lassen.

In Betracht kommende Konstellationen

Kaufen und oder finanzieren Sie Ihre Wohnimmobilie, kommen wegen der Haftung für den Kredit bei Scheidung / Hauskredit unterschiedliche Konstellationen in Betracht.

Sie kaufen die Immobilie allein und nehmen den Hauskredit alleine auf

In diesem Fall werden Sie alleiniger Eigentümer der Immobilie und allein im Grundbuch eingetragen. Nehmen Sie dann auch den Hauskredit alleine auf, ist Ihr Ehepartner während der Ehezeit und nach der Scheidung gegenüber der Bank zu nichts verpflichtet.

Ihre Eheschließung führt keineswegs dazu, dass Ihr Ehepartner automatisch für Ihren Kredit bei Scheidung / Hauskredit mithaftet. Haben Sie den Hauskredit alleine aufgenommen, haften Sie im Außenverhältnis zur Bank allein für die Rückzahlung des Geldes. Ihr Ehepartner kann von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen werden.

Eine indirekte Haftung Ihres Ehepartners für Kredit und Darlehen kommt dann in Betracht, wenn er auch als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen und Ihr Darlehen über eine Grundschuld auf der Immobilie zugunsten der Bank abgesichert ist. Kommen Sie mit Ihren Darlehensraten in Zahlungsverzug, kann die Bank die Grundschuld verwerten und das Objekt zwangsweise versteigern. Ihr Ehepartner verliert dann sein Miteigentum. Im Zweifel werden Sie mangels Vereinbarung keine gegenseitigen Ausgleichsansprüche geltend machen können.

Hinzu kommt die Erwägung, dass der Hauskredit vornehmlich in Ihrem wirtschaftlichen Interesse aufgenommen wurde. Sie allein erwerben Eigentum und nutzen das Haus nach der Trennung alleine, so dass die Zins- und Tilgungsleistungen wirtschaftlich Ihnen allein zugutekommen. Auch dieser Umstand spricht dagegen, dass Sie von Ihrem Ehegatten nach der Scheidung einen Ausgleich dafür verlangen können, dass Sie die Kreditraten bezahlt haben.

Da Ihr Ehepartner die Immobilie mit bewohnt, könnten Sie theoretisch einen Ausgleich in Form einer Nutzungsentschädigung oder Miete verlangen. Voraussetzung wäre eine entsprechende Vereinbarung, die wohl eher theoretischer Natur bleiben dürfte. Auch nach der Scheidung können Sie keinen Ausgleich verlangen, sofern Sie darüber nichts vorher vereinbart haben.

Ihr Ehepartner kauft allein und übernimmt den Hauskredit für Ihre Immobilie allein

Die gleiche Situation stellt sich in umgekehrter Weise dann ein, wenn nur Ihr Ehepartner den Hauskredit aufgenommen hat. Von Seiten der finanzierenden Bank haben Sie nichts zu befürchten. Sie haften nicht für den Kredit. Ihre Eheschließung begründet für Sie keine Verantwortung für den Kredit bei Scheidung / Hauskredit. Mangels entsprechender Vereinbarung kann Ihr Ehegatte auch keinen Ausgleich von Ihnen dafür verlangen, dass er die Kreditraten für den Kredit bei Scheidung / Hauskredit allein bezahlt hat.

Sie kaufen die Immobilie gemeinsam, nehmen den Hauskredit aber alleine auf

Sie kaufen zusammen mit Ihrem Ehepartner eine Immobilie. Jeder wird Miteigentümer und im Grundbuch eingetragen. Sie unterzeichnen den Kreditvertrag über 100.000 EUR für das Haus allein und bezahlen auch die Zins- und Tilgungsleistungen allein. Ihr Ehegatte hat die Haushaltsführung übernommen. Sie verdienen das Geld für den Lebensunterhalt. Sie trennen sich und fordern Ihren Ehepartner nach der Trennung auf, rückwirkend die Hälfte des Kapitaldienstes zu übernehmen. Ihr Ehepartner weigert sich und erklärt, Sie können die Immobilie samt ihrer Verbindlichkeiten gerne übernehmen.

In der Alleinverdienerehe nimmt die Rechtsprechung an, dass Kredite vom allein verdienenden Ehepartner allein bedient werden, ohne dass er hierfür einen Ausgleich vom Partner verlangen kann. Haushaltsführung und Arbeitseinkommen werden als gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt betrachtet. Hat Ihr Ehepartner also die Haushaltsführung übernommen, können Sie von ihm keinen Ausgleich verlangen. Nur in der Doppelverdienerehe werden Ausgleichsansprüche, allerdings stets im Verhältnis zu den jeweiligen Arbeitseinkommen, anerkannt, sofern ein Ehepartner den Kredit beu Scheidung / Hauskredit alleine tilgt.

Sie kaufen die Immobilie gemeinsam und nehmen den Hauskredit gemeinsam auf

Dieser Fall ist in der Praxis wohl Standard. Normalerweise wird die Bank nämlich darauf bestehen, dass beide Ehepartner den Hauskredit aufnehmen und Sie beide zusammen den Kreditvertrag unterzeichnen. Dabei bleibt unerheblich, ob ein Partner nur den Haushalt führt und kein eigenes Einkommen hat oder beide Partner verdienen. Sie übernehmen die gleiche Verantwortung.

Um sich abzusichern, wird die Bank darauf bestehen, dass Sie zu Lasten Ihrer Immobilie eine Grundschuld eintragen lassen. Sollten Sie die Kreditraten nicht mehr bezahlen können, kann die Bank die Grundschuld verwerten und Ihre Immobilie in einem Zwangsversteigerungsverfahren öffentlich versteigern. Mit dem Erlös wird Ihr Hauskredit zurückgezahlt. Für eine eventuell bestehende Restschuld bleiben Sie beide gemeinsam in der Verantwortung.

Dadurch, dass Sie den Hauskreditvertrag gemeinsam unterzeichnet haben, haften Sie für den Kredit bei Scheidung / Hauskredit gegenüber der Bank als Gesamtschuldner. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass die Bank den Darlehensbetrag insgesamt nur einmal fordern kann, sie aber das Recht hat, jeden Ehepartner einzeln auf den vollen Betrag in Anspruch zu nehmen. Die Bank kann frei auswählen, wen sie dann beansprucht. Erweist sich ein Ehepartner als zahlungsunfähig, haftet immer noch der andere. Sie kann auch beispielsweise von Ihnen statt der Gesamtsumme von 100.000 EUR nur 10.000 EUR und von Ihrem Partner 90.000 EUR einfordern.

Mit der Scheidung ändert sich an der Haftungssituation zunächst nichts. Sie haben infolge Ihrer Trennung und Scheidung keinen Anspruch darauf, dass die Bank Sie aus der Haftung für den Hauskredit entlässt. Dabei spielt auch keine Rolle, ob Sie eigenes Geld verdienen oder nicht. Entscheidend ist allein, dass Sie den Hauskreditvertrag unterzeichnet und damit neben Ihrem Ehepartner die Mitverantwortung für die Rückzahlung des Geldes übernommen haben.

Sie haften also im Außenverhältnis zur Bank für den vollen Darlehensvertrag von 100.000 EUR. Vom Außenverhältnis müssen Sie wiederum das Innenverhältnis zu Ihrem Ehegatten unterscheiden, nach dem sich bestimmt, wer für welchen Betrag aufkommen muss. Hat Ihr Ehepartner im Außenverhältnis zur Bank Kredit und Darlehen alleine getilgt, hätte er gegen Sie einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 EUR. Sie wären also verpflichtet, ihm die Hälfte des bezahlten Betrages zu erstatten. Es gibt aber Ausnahmen (Beispiele 5 und 6).

Gemeinsamer Hauskredit in der Alleinverdienerehe

Ihre Verpflichtung, Ihrem Ehegatten im Innenverhältnis für Kredit und Darlehen einen Ausgleich zu zahlen, kann in bestimmten Situationen aber entfallen. Dies kann dann der Fall sein, wenn Ihr Ehepartner in der Ehe allein den Lebensunterhalt verdient hat und Sie nur den Haushalt geführt haben oder nach der Scheidung Ihr Ehepartner alleiniger Eigentümer der Immobilie wird und diese Immobilie allein nutzt.

Solange Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft intakt ist, gelten aufgrund einer im Regelfall stillschweigend praktizierten Rollenverteilung eigene Regeln. Die Rechtsprechung geht bei der Alleinverdienerehe davon aus, dass Kredite von demjenigen Partner bedient werden, der alleine verdient. Er kann dafür vom anderen Partner keinen Ausgleich verlangen. Daran ändert sich auch mit der Scheidung nichts.

Die Haushaltsführung steht dem Erwerbseinkommen gleich. Sie brauchen also keinen Ausgleich zu zahlen, wenn Sie in der Zeit Ihrer Ehe die Haushaltsführung übernommen haben und Ihr Ehegatte allein den Lebensunterhalt verdient hat. Bei der Doppelverdienerehe geht die Rechtsprechung hingegen davon aus, dass ein Partner vom anderen Ausgleich verlangen kann, wenn er einen Kredit allein tilgt.

Im Außenverhältnis zur Bank bleiben Sie allerdings weiter in der Haftung. Macht die Bank die Kreditraten bei Ihnen geltend, müssen Sie zahlen.

Auch wenn Sie mangels entsprechender Vereinbarung für die von Ihnen während der Ehezeit erbrachten Kapitaldienstleistungen keinen Ausgleich verlangen können, ändert sich die Rechtslage mit der Trennung. Für die ab der Trennung von Ihnen erbrachten Kapitaldienstleistungen können Sie Ihren Ehepartner zum hälftigen Ausgleich heranziehen. Der Ausgleichsanspruch entsteht automatisch mit der Trennung, ohne dass er gesondert geltend gemacht werden müsste. Sie können diesen Anspruch also nicht verlieren, wenn Sie ihn nicht sofort nach der Trennung geltend machen. Auf den Umstand, dass Ihr Ehepartner kein eigenes Einkommen hat, kommt es dann nicht mehr an.

Kredit dient ausschließlich dem Interesse eines Ehepartners

Keine Ausgleichspflicht besteht auch dann, wenn der betreffende Kredit ausschließlich im Interesse eines Ehegatten aufgenommen wurde und ihm wirtschaftlich allein zugutekommt.

Sie sind Alleineigentümer Ihrer Wohnimmobilie. Den Darlehensvertrag haben Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten unterschrieben. Nach der Trennung bewohnen Sie das Haus allein. Ihr Ehegatte weigert sich, das Darlehen weiterhin zu bedienen. In diesem Fall müssen Sie den Kapitaldienst gegenüber der Bank alleine leisten, weil Sie die Immobilie nach der Trennung für sich alleine nutzen und Ihnen die Zins- und Tilgungsleistungen an die Bank wirtschaftlich alleine zugutekommen. Da Ihr Ehegatte den Darlehensvertrag aber mitunterzeichnet hat, haftet er im Außenverhältnis zur Bank trotzdem mit. Würde er von der Bank in Anspruch genommen, hätte er im Innenverhältnis gegenüber Ihnen einen Ausgleichsanspruch.

Ihr Ehepartner hat den Hauskredit allein aufgenommen. Sie bürgen für den Kredit.

Hat Ihr Ehepartner den Hauskreditvertrag allein unterzeichnet und haben Sie zusätzlich die Bürgschaft übernommen, haften Sie weiter gleichermaßen gegenüber der Bank für die Rückzahlung des Darlehens. Bei Bürgschaften ist es so, dass die Bank beim Zahlungsverzug mit den Kreditraten zunächst versuchen wird, Ihren Ehepartner als Kreditnehmer zu beanspruchen. Ist er zahlungsunfähig, kann sich die Bank frei entscheiden, ob sie zunächst die Immobilie zwangsweise versteigern lässt oder Sie parallel dazu oder später als Bürge in Anspruch nimmt. Auf jeden Fall hat die Bank zwei Schuldner. Zusätzlich ist sie mit einer Grundschuld über die Immobilie abgesichert.

Handlungsoptionen für einen gemeinsamen Kredit bei Scheidung / Hauskredit

Sie müssen das Problem mit dem Kredit bei Scheidung irgendwie lösen. Sie haben folgende Handlungsoptionen.

Freihändiger Verkauf

Sie verkaufen die Immobilie freihändig. Dazu muss Ihr Ehepartner seine Zustimmung erteilen. Verweigert der Ehepartner seine Zustimmung, können Sie auch nicht allein einen Makler mit dem Verkauf beauftragen. Keiner der Miteigentümer kann gegen seinen Willen gezwungen werden, sein Eigentum freihändig zu verkaufen.

Sie übertragen oder übernehmen den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten

Sie oder Ihr Ehepartner übernehmen den Miteigentumsanteil des anderen. Der übernehmende Ehegatte wird Alleineigentümer. Sie müssen sich über den Wert der Immobilie verständigen. Notfalls kommen Sie um ein Sachverständigengutachten nicht herum. Der Ehepartner, der seinen Miteigentumsanteil überträgt, erhält nach Abzug eventuell bestehender Schulden (Hauskredit) seinen Anteil ausbezahlt.

Expertentipp:

Möchten Sie den Miteigentumsanteil Ihres Ehegatten übernehmen, müssen Sie auch in der Lage sein, den Kapitaldienst aus Ihrem Einkommen zu bestreiten. Sie dürfen sich nicht überfordern. Kommen Sie in Zahlungsverzug, wird das Objekt durch den Darlehensgeber möglicherweise doch versteigert.

Weigert sich ein Ehegatte, dem anderen seinen Miteigentumsanteil zu übertragen, begründet § 1383 BGB einen interessanten Ausweg. Mit der Scheidung haben Sie möglicherweise Anspruch auf Zugewinnausgleich. In Ausnahmefällen kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner verlangen, dass ihm der ausgleichspflichtige Ehepartner bestimmte Vermögensgegenstände überträgt, die auf seine Ausgleichsforderung angerechnet werden. Ein typischer Fall kann darin bestehen, dass Sie eine besondere Bindung zu dem Haus haben, weil es Ihr Elternhaus ist oder Sie aufgrund Ihrer hohen Investitionen ein besonderes Interesse daran haben, das Haus nicht einfach so verkaufen zu müssen.

Sie vermieten die Immobilie

Vermieten Sie die Immobilie, steht der Mietertrag beiden Ehepartnern hälftig zu. Bestehende Verbindlichkeiten werden gleichermaßen hälftig bedient. Die Vermietung kann sinnvoll sein, wenn Sie die Kündigung des Hauskredits und die damit verbundene Vorfälligkeitsentschädigung zugunsten der Bank vermeiden möchten.

Sie begründen Wohnungseigentum

Besteht das Objekt aus mindestens zwei Wohneinheiten, kommt auch die Begründung von Wohnungseigentum in Betracht. Sie benötigen dafür eine Abgeschlossenheitsbescheinigung eines Architekten und müssen eine Teilungserklärung notariell beurkunden. Die Wohneinheiten werden unter den Ehepartnern aufgeteilt. Jeder Ehepartner kann nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren, es also vermieten oder verkaufen oder selbst bewohnen.

Letzter Ausweg: Teilungsversteigerung

Sind Sie mit Ihrem Ehegatten Miteigentümer der Wohnung und haben Sie den Hauskreditvertrag gemeinsam unterzeichnet, können Sie ab der Scheidung Ihre Wohnimmobilie auch zwangsweise gegen den Willen Ihres Ehegatten durch einen Antrag beim Amtsgericht teilungsversteigern lassen. Im Versteigerungstermin können Sie selbst mitsteigern und das Objekt zu Alleineigentum erwerben.

Aber bedenken Sie: Muss eine Immobilie teilungsversteigert werden, droht ein finanzielles Fiasko. Möglicherweise werden Sie durch einen anderen Interessenten im Versteigerungstermin überboten und können das Objekt nicht selbst erwerben. Mit dem dabei zu erwartenden Versteigerungserlös erreichen Sie erfahrungsgemäß niemals den Erlös, den Sie in einem freihändigen Verkauf erreichen könnten. Vor allem: Mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung ist der freihändige Verkauf oft blockiert. Potentielle Interessenten spekulieren dann darauf, Ihre Immobilie in der Versteigerung kostengünstig erwerben zu können.

Hinzu kommt, dass die Gerichte auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens den Verkehrswert einer Immobilie erfahrungsgemäß weitaus geringer festsetzen, als dem entspricht, was Sie in einem freihändigen Verkauf möglicherweise erzielen könnten. Den finanziellen Verlust müssen Sie aus der eigenen Tasche ausgleichen. Die Teilungsversteigerung ist also ein absolut ungünstiger Weg, für Ihre Immobilie eine Lösung zu finden.

Expertentipp:

Möchten Sie die Immobilie nicht verkaufen und beantragt Ihr Ehegatte gegen Ihren Willen die Teilungsversteigerung, kann das Amtsgericht auf Ihren Antrag das Versteigerungsverfahren für wenigstens sechs Monate aussetzen. Dazu müssen Sie dem Gericht nachweisen, dass die sofortige Versteigerung für Sie eine unzumutbare Härte darstellt. Diese kann darin liegen, dass Sie die Versteigerung vermeiden könnten, weil Sie einen Bankkredit beantragt haben oder Aussicht haben, ein Privatdarlehen zu halten oder der freihändige Verkauf realistischerweise bevorsteht.

Autor:  Volker Beeden

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