Familienrecht

Das Familienrecht ist ein weites Feld. Irgendwann im Leben hat praktisch jeder damit zu tun. Vom Begriff her umfasst es zunächst einmal alles, was mit Familie zu tun hat. Tatsächlich ist das Rechtsgebiet aber noch weitaus umfassender. Auch wenn im Vordergrund der anwaltlichen Tätigkeit das Eherecht und damit die Auseinandersetzungen stehen, die sich aus der Trennung und Scheidung von Ehegatten ergeben, geht es in der Alltagspraxis von Rechtsanwälten und Familienrichtern auch um die Beziehungen zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern zu ihren Eltern, dem Recht des Unterhalts unter Blutsverwandten, das Recht der Adoption, Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft oder auch die Anfechtung der Eheschließung. Das „Eherecht“ ist als Unterkategorie begrifflich in das Familienrecht eingegliedert.

Das Wichtigste

  • Das Familienrecht beschäftigt sich allgemein mit Familiensachen. Solche Familiensachen sind als Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungssachen, Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und Lebenspartnerschaftssachen definiert.
  • Die Familie ist als geschlossener, eigenständiger Lebensbereich zu verstehen. Der Staat ist verpflichtet, diesen Lebensraum zu respektieren und zu fördern. Das Bundesverfassungsgericht versteht als Familie „die zwischen Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft“.
  • Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern, aber auch die ihnen primär in der Familie obliegende Pflicht. Über diese Pflichten wacht die staatliche Gemeinschaft durch das Familienrecht.
  • Die eheliche Solidarität verpflichtet die Ehegatten füreinander Verantwortung zu tragen und verpflichtet sie zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Trennung und Scheidung begründen nacheheliche Pflichten im Hinblick auf Unterhalt, Versorgung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens.
  • Bei den Familiengerichten besteht Anwaltszwang. Nur derjenige, der sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, kann vor den Familiengerichten Anträge stellen und verhandeln.

Was sind Familiensachen?

Das Familienrecht beschäftigt sich allgemein mit Familiensachen. Solche Familiensachen definiert § 111 Familienverfahrensgesetz (FamFG) als:

  • Ehesachen
    Scheidung, Aufhebung der Ehe, Anordnung des Gerichts zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediation), Scheidungsverbund von Scheidung und Folgesachen
  • Kindschaftssachen
    Elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindesherausgabe, Vormundschaft, Pflegschaft, Freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen
  • Abstammungssachen
    Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft, Anordnung DNA-Test
  • Adoptionssachen
    Annahme als Kind, Befreiungen vom Eheverbot zwischen Blutsverwandten und halbbürtigen Geschwistern
  • Ehewohnungssachen
    Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben, Zuweisung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
  • Haushaltssachen
    Verteilung des Haushalts bei Getrenntleben, Verteilung des Hausrats anlässlich der Scheidung
  • Gewaltschutzsachen nach dem Gewaltschutzgesetz
  • Versorgungsausgleichssachen
  • Unterhaltssachen
    Unterhaltspflicht unter Blutsverwandtenm, Kindesunterhalt, Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt, Unterhalt von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
  • Güterrechtssachen
    Zugewinnausgleich
  • Lebenspartnerschaftssachen
    Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Regelungen von Folgesachen bei Trennung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft in Anlehnung an die Regeln zur Trennung und Scheidung von Ehegatten

Wo finden sich die Vorschriften zum Familienrecht?

Für jede dieser „Sachen“ gibt es im FamFG und insbesondere im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine ganze Reihe von Regelungen und Vorschriften. So gibt es im FamFG detaillierte Regeln, wie beispielsweise „Verfahren in Ehesachen“, „Verfahren in Kindschaftssachen“ oder „Verfahren in Unterhaltssachen“ durch die Familiengerichte abgewickelt werden. Es handelt sich dabei vorwiegend um organisatorische Regelungen, in denen die Zuständigkeit der Gerichte und deren Verfahrensweise oder die Verfahrensrechte der beteiligten Personen bestimmt werden.

Die eigentlichen Rechte und Pflichten der Parteien finden sich hingegen im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die §§ 1297 – 1921 BGB treffen Regelungen im Hinblick auf Verlöbnis, Ehefähigkeit, Eheverbote, Eheschließung, Ehescheidung, Unterhalt für die Zeit der Trennung und nach der Scheidung, Unterhalt unter Blutsverwandten, Kindesunterhalt, Adoption oder Betreuung und Vormundschaft.

Familienrecht und dessen historische Entwicklung

Familienrecht ist ein spannendes Rechtsgebiet, das sich auch aus der historischen Entwicklung von Ehe und Familie im Rechtsverständnis der Bevölkerung erklärt. So gut wie alle Regelungen, die das Familienrecht zur Lösung familienrechtlicher Probleme bereithält, haben historische Hintergründe. Seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches war das Familiengericht grundlegenden Veränderungen ausgesetzt. Die Reformen hatten vorwiegend die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie die Stärkung der Rechte und Interessen der Kinder zum Ziel. So unternahm das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 erstmals den Versuch, Mann und Frau im Familienrecht gleichzustellen und führte die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand ein. Das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (Nichtehelichengesetz) stellte 1970 die nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleich.

1977 wurde das für die Scheidung bis dahin maßgebliche Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip (Scheidung, wenn die Ehe gescheitert ist) ersetzt sowie das Versorgungsausgleichsverfahren eingeführt. Um die Bedeutung des Familienrechts herauszustellen, wurden bei den Amtsgerichten erstmals Familiengerichte als gesonderte Abteilungen gebildet. Im Januar 2008 wurden die auf unterschiedliche Gesetze verteilten familienrechtlichen Vorschriften im Familienverfahrensgesetz (FamFG) zusammengeführt. 2013 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ und das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“.

Viele Reformen wurden durch Urteile insbesondere des Bundesverfassungsgerichts angestoßen und auf den Weg gebracht (so z.B. das Nichtehelichengesetz von 1970). Gleichermaßen wurde die Reform des Unterhaltsrechts aus dem Jahr 2008 im Jahr 2013 erneut reformiert. In der Reform 2008 erwartete der Gesetzgeber von geschiedenen Ehegatten, dass sie sobald als möglich selbst und allein für ihren Lebensunterhalt sorgten. Nachehelicher Unterhalt sollte nur so lange gezahlt werden, bis vor allem die Frau sich beruflich neu orientiert hatte und es ihr zugemutet werden konnte, ihren Unterhalt alleine zu erwirtschaften (Problematik „Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“). Wer über Jahrzehnte hinaus nicht berufstätig war, fiel in ein schwarzes Loch.

Das Familienrecht fällte Urteile, in denen auch nach sehr langer Ehedauer die Unterhaltszahlungen auf wenige Jahre befristet waren. Dies änderte sich erst, als einige dieser Rechtsstreitigkeiten den Bundesgerichtshof erreichten. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass diese Einschränkung des Unterhalts in vielen Fällen nicht berechtigt sei. 2013 vollzog der Gesetzgeber dann die Kehrtwende und stellte klar, dass allein die lange Dauer einer Ehe genügt, um auch über einen längeren Zeitraum hinaus Unterhalt zu zahlen. Mit der Änderung von Gesetz und Rechtsprechung müssen die Familiengerichte seither die Ehedauer wieder stärker berücksichtigen.

Dabei muss der Gesetzgeber berücksichtigen, dass sich Struktur und Funktion der Familie im gesellschaftlichen Bewusstsein der Bevölkerung fortlaufend verändern, dabei aber auch kurzlebigen zeitgeistbedingten Schwankungen und ideologisch bedingten Spaltungen unterliegen. War die Familie ursprünglich eine Produktionsgemeinschaft, in der jedes Familienmitglied die Aufgabe hatte, irgendwie zum Lebensunterhalt beizutragen, reduziert sich die Familie zunehmend immer mehr auf einen bloßen Konsumhaushalt.

Arbeit und Beruf vollziehen sich heute vorwiegend außerhalb des familiären Lebens. Durch die Schulpflicht und die Verlagerung der Arbeitswelt aus dem Haushalt hinaus hat die Familie über die Jahrzehnte hinweg an Verantwortung verloren. Zugleich wurde sie durch den Ausbau des Sozialstaates von ihrer Verantwortung entlastet. Positiv an dieser Entwicklung ist sicher, dass die Familie offener geworden ist und sich mehr auf die emotionale Verbundenheit der Familienmitglieder konzentrieren kann. Die Zuneigung der Ehegatten untereinander oder die Zuneigung der Eltern zu ihren Kindern und den eigenen Eltern erhält mehr Raum.

Familienrecht bestimmt sich nach Maßgabe des Art. 6 Grundgesetz

Das Familienrecht orientiert sich an den Leitlinien des Artikels 6 Grundgesetz. Nach Art. 6 GG stehen „Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“. Daraus ergeben sich die Strukturen dessen, was Ehe und Familie ausmacht. Es war vornehmlich Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die in Artikel 6 GG verinnerlichten, wenn auch nicht ausdrücklich festgeschrieben Leitlinien und Strukturen von Ehe und Familie im Familienrecht zu konkretisieren und den Gesetzgeber zu veranlassen, entsprechende Regelungen zu schaffen.

Verhältnis vom Familienrecht als staatliches Recht zum Kirchenrecht

Die Befugnis, das rechtliche Zusammenleben von Ehepaaren zu regeln, liegt ausschließlich beim Staat. Im Mittelalter verstand die Kirche die Ehe als eine Institution des göttlichen Rechts. Die Ehe der Christen sei ein besonderes Heilszeichen, ein Sakrament. Aus dieser Sichtweise heraus beanspruchte die Kirche, ausschließlich für Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in ehelichen Angelegenheiten zuständig zu sein. Da insbesondere die katholische Kirche ihren Anspruch auch heute noch aufrechterhält, für die religiöse Ordnung der Ehe zuständig zu sein, besteht in Familien- und Eherechtsangelegenheiten ein Nebeneinander von staatlicher und religiöser Ordnung.

Nach dem katholischen Kirchenrecht orientiert sich die Ehe von Katholiken allein nach dem göttlichen Recht. Unbeschadet der weltlichen Gewalt bestimme auch das Kirchenrecht die eheliche Gemeinschaft. Daraus ergibt sich der Konflikt, dass eine Ehe nach staatlichem Familienrecht gültig, nach Kirchenrecht aber ungültig oder nicht existent sein kann.

In diesem Zusammenhang stellt § 1588 BGB ausdrücklich fest, dass die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehen der Ehe durch das Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht berührt werden. Die Vorschrift soll klarstellen, dass das staatliche Ehe- und Familienrecht den Christenmenschen nicht daran hindern will, nach dem kirchlichen Eherecht seine Ehe zu leben.

Was ist „Ehe“?

Das Bundesverfassungsgericht versteht die Ehe als „die auf einem Entschluss von Mann und Frau beruhende, unter Wahrung bestimmter vom Gesetz vorgeschriebener Formen geschlossene Einehe“ (BVerfGE 29, 176). Zugleich wird sie als „Vereinigung von Mann und Frau zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft“ definiert. Daraus ergibt sich die Detailstruktur dessen, was Ehe ausmacht.

  • Ehe und Familie genießen eine „Institutsgarantie“. Sie dürfen als Lebensform nicht abgeschafft werden.
  • Die Familie ist als geschlossener, eigenständiger Lebensbereich zu verstehen. Der Staat ist verpflichtet, diesen Lebensraum zu respektieren und zu fördern. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass jeder Ehegatte in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit seinem Partner entscheidet, ob er sich der Haushaltsführung widmet oder sich beruflich engagiert.
  • Mann und Frau sind im Familienrecht gleichberechtigt. Insbesondere gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung auch für den Bereich von Ehe und Familie. Zugleich ergibt sich daraus ein Diskriminierungsverbot, aus dem sich unter anderem das Verbot der Benachteiligung von Ehegatten gegenüber ledigen Paaren, von Eltern gegenüber kinderlosen Paaren sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften begründet. Insbesondere dürfen Alleinerziehende mit Kindern steuerrechtlich nicht benachteiligt werden.
  • Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern, aber auch die ihnen primär in der Familie obliegende Pflicht. Über diese Pflichten wacht die staatliche Gemeinschaft durch das Familienrecht. Bei Problemen kann das Jugendamt eingreifen.
  • Die „Ehe“ wird als monogam (Einehe) verstanden. Die Mehrfachehe ist mit unserem kulturellen Verständnis nicht vereinbar. Bigamie ist zudem strafbar. Scheitert eine Mehrfachehe, würde ihre Abwicklung nicht ins System unseres Ehe- und Familienrechts passen, da auch die Rechte einer zweiten und vielleicht dritten Frau zu berücksichtigen wären. Eine Abwicklung im Sinne eines liberalen und auf Gleichberechtigung ausgerichteten Ehe- und Familienrechts würde zwangsläufig erhebliche und voraussichtlich unlösbare Probleme aufwerfen.
  • Das ideologische Bild der Ehe ist ein verweltlichtes Bild einer bürgerlich-rechtlichen Ehe. Für die Ehe ist allein der Staat zuständig. Dass Ehe- und Familienrecht beurteilt sich allein nach weltlichen Recht und ist nicht, zumindest nicht vorrangig, nach religiösen Glaubenspositionen gestaltet.
  • Jede nach staatlichem Recht, sei es deutsches oder ausländisches Recht, geschlossene Ehe genießt den staatlichen Schutz. Dies gilt auch dann, wenn das deutsche Familienrecht eine ausländische Trauung nicht nach unseren Maßstäben beurteilt.
  • Die eheliche Lebensgemeinschaft wird auf Lebenszeit geschlossen. Sie steht damit nur unter besonderen Voraussetzungen eines staatlich geregelten und organisierten Scheidungsverfahrens zur Disposition der Ehegatten. Die eheliche Solidarität verpflichtet die Ehegatten, füreinander Verantwortung zu tragen und verpflichtet sie zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Trennung und Scheidung begründen nacheheliche Pflichten im Hinblick auf Unterhalt, Versorgung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens.
  • Die Forderung, die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare zugänglich zu machen, wurde in Deutschland dadurch entschärft, dass der Gesetzgeber im Jahr 2002 die „eingetragene Lebenspartnerschaft“ eingeführt hat. Die rechtliche Ausgestaltung entsprach weitgehend der Ehe. Seit dem 1. Oktober 2017 ist gleichgeschlechtlichen Paaren auch die Eheschließung möglich.
  • Gegen den Willen eines Elternteils darf ein Kind nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, soweit der Erziehungsberechtigte versagt oder das Kind zu verwahrlosen droht.
  • Jede Mutter kann den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft beanspruchen. Dieser Artikel ist mithin Grundlage für die Existenz des Mutterschutzgesetzes.
  • Uneheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft gleiche Bedingungen zu schaffen.

Was ist Familie?

Das Bundesverfassungsgericht versteht als Familie „die zwischen Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft“.

  • Die Familie bezieht neben den leiblichen Kindern auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder ein.
  • Zur Familie gehört auch das Verhältnis des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters zu seinem nichtehelichen Kind. Dabei stellen die Gerichte auf die soziale Beziehung von Vater und Kind ab. Es kommt nicht darauf an, ob ein Kind vom Vater abstammt und ob es ehelich oder nichtehelich geboren wurde. Auch der nicht leibliche, rechtliche Vater bildet mit dem nicht leiblichen Kind eine Familie. Familie ist also die tatsächliche Lebensgemeinschaft, in der ein Elternteil Verantwortung für das Kind trägt.
    Deshalb bildet auch der leibliche / biologische und rechtlich nicht oder noch nicht anerkannte Vater mit dem Kind eine Familie im Sinne des Artikel 6 GG. Voraussetzung ist, dass er tatsächlich Verantwortung für das Kind trägt und in der Lage und gewillt ist, daraus eine soziale Beziehung zu seinem Kind entstehen zu lassen. Aus dieser Position heraus hat der Gesetzgeber dem biologischen Vater ein weitergehendes Umgangsrecht mit seinem nichtehelichen Kind zugestanden. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass der Vater bereits eine enge Beziehung zum Kind besitzt. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob er durch sein Verhalten zeigt, dass er Verantwortung für das Kind übernehmen will und der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
  • Auch nahe Verwandte gehören zur Familie. So haben Großeltern das Recht, vorrangig vor dritten Personen als Vormund für ihr Enkelkind ausgewählt zu werden.
    § 1685 BGB gesteht Großeltern und auch Geschwistern das Recht auf Umgang mit dem Enkelkind oder dem Geschwisterteil zu, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.
    Gleiches gilt nach § 1685 II BGB für eine Bezugsperson des Kindes, wenn sie „für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat“ und eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Eine solche Verantwortung unterstellt das Gesetz, wenn die Drittperson mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammen gelebt hat. Beispiel ist das Kindermädchen oder die Amme des Kindes.
  • Als Familie ist natürlich auch die Ehe zu verstehen, die kinderlos bleibt. Es wäre diskriminierend, ein Ehepaar nur deshalb nicht als Familie anzuerkennen, weil es aus überwiegend nicht selbst verschuldeten Gründen keine Möglichkeit hat, Kinder zu bekommen.
  • Die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlich orientierter Paare unterliegt ebenfalls dem Familienbegriff.
  • Keine Familie im Sinne des Familienrechts bilden hingegen nichteheliche und nicht registrierte Lebensgemeinschaften. Die Partner stehen sich rechtlich wie beliebige Dritte gegenüber. Wollen sie ihre Beziehung regeln, können sie auf die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts zurückgreifen. Früher war das Zusammenleben außerhalb der Ehe, das sogenannte „Konkubinat“ als sittenwidrig geächtet und war sogar strafbar.
    Dabei stellt sich durchaus die Frage, ob das auf Dauer angelegte Zusammenleben außerhalb einer Ehe nicht doch rechtlicher Mindestregeln bedarf. Spätestens dann, wenn aus der Verbindung eines nicht mit der Frau verheirateten Mannes ein Kind vorgeht, entsteht faktisch eine Familie. Die gemeinsame Elternschaft begründet familienrechtliche Beziehungen zwischen den Elternteilen, aus denen sich Sorge- und Umgangsrechte sowie Kindesunterhaltsansprüche ergeben.
    Im Hinblick auf die „Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ urteilte der Europäische Menschengerichtshof, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen ehelichen und nichtehelichen Familien grundsätzlich keinen Unterschied macht. Da bei der nichtehelichen Familie jedoch der rechtliche Rahmen der Ehe fehlt, kommt es darauf an, dieses formlose Zusammenleben der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Persönlichkeitsrechte zu definieren.

Familienrecht begründet die Zuständigkeit der Familiengerichte

Streitigkeiten im Familienrecht sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Da solche Streitigkeiten regelmäßig sehr emotional geführt werden und damit Konflikte eigener Art begründen, hat der Gesetzgeber 1976 innerhalb der Amtsgerichte besondere Abteilungen eingeführt, die auf Familiensachen spezialisiert sind. Diese Abteilungen werden als Familiengerichte bezeichnet. Bei den in zweiter Instanz zuständigen Oberlandesgerichten bestehen Familiensenate. In letzter Instanz ist dann die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich. Nur wenn der Kläger geltend macht, er sei in einem seiner im Grundgesetz garantierten Grundrechte verletzt, öffnet sich auch noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht.

Das Familiengericht wird durch einen Familienrichter als Einzelrichter geführt. Aufgrund der besonderen Anforderungen im Familienrecht sind diese Richter oft „mediativ“ ausgebildet und damit in der Lage, die mündliche Verhandlung im Gerichtssaal so zu führen, dass im Idealfall eine schnelle Scheidung und eine einvernehmliche Regelung in Scheidungsfolgesachen möglich ist.

Besonderheit im Familienrecht: Anwaltszwang

Um bei Scheidungen und Familiensachen überhaupt effektiv zu entscheiden, besteht bei den Familiengerichten Anwaltszwang. Nur derjenige, der sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, kann vor den Familiengerichten Anträge stellen und verhandeln. Insoweit besteht eine Ausnahme zu anderen Streitigkeiten, die vor den Amtsgerichten ausgetragen werden. Nur soweit kein Anwaltszwang besteht, können Kläger und Beklagter vor den Amtsgerichten persönlich und ohne Einbeziehung eines Rechtsanwalts Anträge stellen, klagen und verklagt werden und in der mündlichen Verhandlung die eigene Sache verhandeln.

Der Grund für den Anwaltszwang im Familienrecht besteht schlicht darin, dass in Familiensachen naturgemäß hoch emotional argumentiert wird, während der Familienrichter eine Scheidung und eine Scheidungsfolgesache aber nur nach den Kriterien entscheiden darf, die der Gesetzgeber und das Gesetz vorgeben. Wollte der Richter eine Familiensache primär nach emotionalen Gesichtspunkten entscheiden, wäre sein Urteil subjektiv begründet, mangels objektiver Ansatzpunkte kaum überprüfbar und kaum geeignet, eine familienrechtliche Streitigkeit so zu entscheiden, dass die Interessen beider Parteien mehr oder weniger angemessen berücksichtigt werden. Dass sich im Familienrecht jede Partei regelmäßig als Verlierer sieht, liegt eher in der Natur der Sache, denn im Recht.

Emotionale Aspekte sind daher strikt von juristischen Aspekten zu trennen. Diese Aufgabe obliegt den Rechtsanwälten. Sie tragen den maßgeblichen Sachverhalt so vor, dass emotionale Aspekte möglichst außen vor bleiben und primär der juristische Vortrag das Geschehen bestimmt.

Autor:  Volker Beeden

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