Wie kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder abgeändert werden?
Ausschluss im Ehevertrag
Die Ehegatten können durch einen Ehevertrag regeln, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht gelten soll. Stattdessen können die Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbart werden.
Abänderungen
Weiterhin besteht die Möglichkeit den Güterstand der Zugewinngemeinschaft abzuändern.
Die Zugewinngemeinschaft kann wie folgt abgeändert werden:
- Der Zugewinnausgleich kann auf den Todesfall beschränkt werden.
- Der Zugewinnausgleich ist erst ab einer gewissen Mindestdauer der Ehe zu zahlen.
- Der Zugewinnausgleich wird nur gezahlt, wenn gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind.
- Der Zugewinnausgleich wird in festgesetzten Raten gestundet.
- Der Zugewinnausgleich kann abgeändert werden.
- Bestimmte Vermögensgegenstände oder Vermögensbestandteile werden aus dem Zugewinnausgleich ausgeklammert.
- Das Anfangsvermögen wird im Einvernehmen der Ehegatten festgesetzt.
- Das Endvermögen wird im Einvernehmen der Ehegatten festgesetzt.
- Es können Bewertungsvereinbarungen für Grundstücke, Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, wertvolle Antiquitäten, Gemälde etc. festgesetzt werden.
- Geschenke während der Ehe an den Zugewinn zahlenden Ehegatten sollen auch bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt werden.
Alle Eheverträge, mit denen der gesetzliche Güterstand abgeändert werden soll, müssen von einem Notar beurkundet werden. Die notarielle Beurkundung kann auch dadurch ersetzt werden, indem der Ehevertrag vor Gericht protokolliert wird.
Autor: iurFRIEND-Redaktion
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