Unternehmerscheidung Einzelunternehmer

Was sollte ich wissen, wenn ich mich als Einzelunternehmer scheiden lassen?

Was haben Ehe und Einzelunternehmer gemeinsam? Ganz einfach: Es gibt keine Haftungsbeschränkungen. Sie stehen stets persönlich in der Verantwortung. Möchten Sie sich als Einzelunternehmer scheiden lassen, sollten Sie wissen, was möglicherweise auf Sie zukommt und wo Sie den Hebel für eine zweckmäßige Scheidung ansetzen können. Eine Unternehmerscheidung ist zwar nichts anderes als jede andere Scheidung auch, hat aber dennoch ihre Eigenheiten.

Das Wichtigste

  • Als Einzelunternehmer haften Sie persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten. Zu den Verbindlichkeiten gehören auch die finanziellen Lasten einer Scheidung.
  • Eine Unternehmerscheidung ist keine besondere Art von Scheidung.
  • Sie erhält ihre Brisanz vielmehr dadurch, dass eine Scheidung insbesondere wegen des Zugewinnausgleichs die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigen kann und die Zukunft des Unternehmens und damit auch Ihre persönliche Lebensperspektive gefährdet.
  • Im Idealfall vereinbaren Sie in einem Ehevertrag vor oder während Ihrer Ehe die Gütertrennung und schließen so den gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich aus.
  • Als Alternative bietet sich an, dass Sie die pauschale gesetzliche Regelung des Zugewinnausgleichs im Detail modifizieren und auf Ihre individuellen Verhältnisse anpassen. Eine solche Regelung empfiehlt sich auch für die Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Um das finanzielle Risiko einer Scheidung gering zu halten, sollten Sie Ihre Scheidung einvernehmlich abwickeln und außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine zweckmäßige Regelung zum Zugewinn und Ehegattenunterhalt treffen.
  • Beachten Sie, dass eine streitige Scheidung schon manche Einzelunternehmer ruiniert haben dürfte.

Einzelunternehmer: Was ist das eigentlich genau?

Als Einzelunternehmer haften Sie persönlich und unbegrenzt .

Als Einzelunternehmer haften Sie persönlich und unbegrenzt .

Als Einzelunternehmer stehen Sie persönlich in der Verantwortung. Anders als Personen- oder Kapitalgesellschaften verfügen Sie über keine Organe. Sie verantworten die Geschäftsführung im Innenverhältnis und die Vertretung im Außenverhältnis persönlich und können sich auf keine Haftungsbeschränkungen berufen. Maßgeblich kommt es darauf an, dass Sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Kommen Sie gerade im Hinblick auf eine Scheidung in Liquiditätsschwierigkeiten, sind Sie zwar als natürliche Person nicht insolvenzantragspflichtig, haften aber persönlich und unbegrenzt neben Ihrem unternehmerischen Vermögen auch mit Ihrem Privatvermögen für bestehende Verbindlichkeiten.

Gut zu wissen:

Die Begriffe Einzelunternehmer und Kaufmann werden oft synonym gebraucht, sind aber handelsrechtlich zu unterscheiden. Jeder, der einer selbstständigen Betätigung nachgeht, ist ein Einzelunternehmer. Bei dem eingetragenen Kaufmann handelt es sich ebenfalls um einen Einzelunternehmer, welcher jedoch ein Handelsgewerbe betreibt und somit im Handelsregister eingetragen ist. Für ihn gelten die Regeln des HGB.

Ob Sie ein Kleingewerbetreibender oder Kaufmann sind, hängt unter anderem  von der Höhe Ihres Umsatzes ab.

Ob Sie ein Kleingewerbetreibender oder Kaufmann sind, hängt unter anderem von der Höhe Ihres Umsatzes ab.

Als Einzelunternehmer treten Sie als Kleinunternehmer (Kleingewerbetreibender) oder als Kaufmann in Erscheinung. Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht überschreitet. Der Umsatz ist als Nettoumsatz zu verstehen! Die Umsatzgrenzen liegen daher bei 14.705 EUR und 42.016 EUR netto. Addieren Sie 16 % Mehrwertsteuer dazu, ergeben sich die Umsatzgrenzen von 17.058 EUR und 48.740 EUR. Überschreiten Sie diese Umsätze, sind Sie wahrscheinlich Kaufmann und betreiben ein Handelsgewerbe. Auch dann bleiben Sie Einzelunternehmer. Als Kleinunternehmer führen Sie zwar auch einen Gewerbebetrieb, sind aber nicht Kaufmann.

Ist die Unternehmerscheidung etwas Besonderes?

Die Unternehmerscheidung bezieht ihre Begrifflichkeit daraus, dass ein Ehepartner oder beide Ehepartner unternehmerisch tätig sind. Sie ist aber keine besondere Art der Scheidung. Vielmehr erhält die Unternehmerscheidung durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten innerhalb der Ehe ihre besondere Brisanz. Im Mittelpunkt steht dabei meist der Zugewinnausgleich. Müssen Sie als Unternehmer Ihren Ehepartner am Wertzuwachs Ihres Unternehmens während Ihrer Ehe beteiligen und Zugewinn zahlen, geraten Sie möglicherweise in erhebliche Schwierigkeiten. Sie sollten also alles daransetzen, Schwierigkeiten dieser Art, die insbesondere Liquiditätssprobleme nach sich ziehen, zu vermeiden. Ihr Ziel muss darin bestehen, dass Sie Ihr Einzelunternehmen so weiterführen können, dass das Unternehmen eine Zukunft hat und Sie im Hinblick auf die Konsequenzen Ihrer Scheidung nicht ständig am Rande der Insolvenz entlang schreiten.

Wieso gestaltet der Zugewinnausgleich die Unternehmerscheidung oft als schwierig?

Beim Zugewinnausgleich unterstellt der Gesetzgeber, dass Sie und Ihr Ehepartner während der Ehe unterschiedlich hohe Vermögenswerte erwirtschaftet haben. Zugleich wird unterstellt, dass dieser Wertzuwachs auf dem Engagement beider Ehepartner beruht und ein Ehepartner nur deshalb höhere Vermögenszuwächse erzielen konnte, weil der andere ihn dabei in irgendeiner Art und Weise unterstützt hat. Typischer Fall ist die Hausfrauenehe, bei der die Frau den Haushalt führt und die Kinder erzieht, während der Partner im Beruf das Geld für die Familie verdient und sein verdientes Geld in Vermögenswerte investiert. Kommt es dann zur Scheidung, wird die Differenz der Vermögenszuwächse beider Ehepartner ausgeglichen. Bei der Unternehmerscheidung wirkt sich dies insbesondere dadurch aus, dass der Wertzuwachs des Unternehmens in den Zugewinnausgleich einfließt.

Es wird nur der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs aufgeteilt.

Schaubild:
Es wird nur der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs aufgeteilt.

Praxisbeispiel:

Sie heiraten und gründen mit der Anschubfinanzierung Ihres Ehepartners als Einzelunternehmer eine IT-Beratungsfirma. Da Ihre Firma am Markt erfolgreich tätig ist, wird der Wert an good-will, Kundenstamm und Inventar auf 100.000 EUR geschätzt. Ihr Ehepartner, der zwar im Betrieb mitarbeitet und dafür ein Gehalt bezieht, ansonsten aber den Haushalt betreut und das Kind erzieht, konnte keine Vermögenswerte erwirtschaften. Kommt es bei der Scheidung zum Zugewinnausgleich, stünde Ihrem Ehepartner die Hälfte des Firmenwertes in Höhe von 50.000 EUR zu. Sie wären gezwungen, diese Summe liquide zu machen. Ihre Kapitalbasis wäre empfindlich geschmälert. Oder sprechen Sie bei Ihrer Hausbank wegen eines Kredits vor, müssen Sie damit rechnen, dass die Bank im Hinblick auf die Liquiditätslage des Unternehmens jeglichen Kredit verweigert. Sehen Sie sich außerstande, den Zugewinnausgleichsbetrag aufzutreiben, könnten Sie sich im ungünstigsten Fall veranlasst sehen, Ihren Betrieb zu verkaufen. Verkäufe aus der Not heraus sind jedoch immer schlechte Geschäfte. Sie werden wahrscheinlich zu hohen Zugeständnissen bereit sein müssen. Dann wäre nicht nur Ihre Ehe zu Ende. Auch Ihre Firma wäre verloren. Die Gründung und der Aufbau eines neuen Unternehmens könnte dann daran scheitern, dass Sie im Kaufvertrag mit dem Erwerber eine Konkurrenzverbotsklausel vereinbart haben und jetzt nur noch Äpfel und Birnen verkaufen dürfen. Also muss die Devise lauten: Treffen Sie wegen des Zugewinnausgleichs möglichst außergerichtliche Absprachen.

Was kann ich tun, um mein Einzelunternehmen präventiv aus der Scheidung herauszuhalten?

Die beste Empfehlung kommt wahrscheinlich zu spät. Sie hätten in guten Zeiten während Ihrer Ehe eine ehevertragliche Vereinbarung mit Ihrem Ehepartner treffen und im Hinblick auf Ihr Einzelunternehmen die Weichen anders stellen müssen. Unternehmer vereinbaren typischerweise Gütertrennung. Dazu schließen Unternehmer meist einen Ehe- und Erbvertrag. Sie vereinbaren gerne Gütertrennung und regeln gleichzeitig auch Ihre Erbfolge.

Gut zu wissen:

Vereinbaren Sie mit Ihrem Ehepartner in einem Ehevertrag eine Gütertrennung, schließen Sie automatisch den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung ehevertraglich aus. So vermeiden Sie auf einfache Art und Weise das zuvor beschriebene negative Szenario. Einen solchen Ehevertrag hätten Sie notariell beurkunden müssen. Hatten Sie versäumt, einen Ehevertrag abzuschließen, muss es aber auch im Hinblick auf die anstehende Scheidung noch nicht zu spät sein. Das Stichwort heißt jetzt: Vereinbaren Sie einen modifizierten Zugewinnausgleich.

Was kann ich tun, damit meine Scheidung mein Einzelunternehmen nicht ruiniert?

Sind Sie in der ungünstigen Lage, während Ihrer Ehe keinen Ehevertrag abgeschlossen zu haben, müssen Sie im Hinblick auf die anstehende Scheidung eine vernünftige Regelung finden. Sie sollten jetzt möglichst eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. In einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung verhandeln und dokumentieren Sie den Zugewinnausgleich so, dass Ihr Unternehmen nicht in Schwierigkeiten kommt. Sie modifizieren den gesetzlich vorgesehenen pauschalen Zugewinnausgleich so, dass der Ausgleich Ihrer Situation gerecht wird.

Eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung erweist sich oft als vorteilhafter für Ihr Unternehmen.

Schaubild:
Eine außergerichtliche Scheidungsfolgen­vereinbarung erweist sich oft als vorteilhafter für Ihr Unternehmen.

Gut zu wissen:

Streiten Sie sich vor Gericht wegen des Zugewinnausgleichs, provozieren Sie möglicherweise hohe Verfahrenswerte. Hohe Verfahrenswerte ziehen zwangsläufig hohe Gebühren für Gericht und Anwälte nach sich. Da sich der Zugewinnausgleich nach dem Firmenwert berechnet, zählen nicht nur Sachwerte, wie Autos, Maschinen oder Arbeitsgeräte, sondern auch ideelle Werte wie Kundenstamm, Markenrechte, Lizenzrechte oder good-will.

Was kann ich in einem modifizierten Zugewinn­ausgleich vereinbaren?

Der pauschale Zugewinnausgleich nach dem Gesetz führt dazu, dass die Vermögenszuwächse beider Ehepartner in der Ehe ausgeglichen werden. Um die damit für Ihr Einzelunternehmen möglicherweise verbundene Liquiditätsschwierigkeiten zu vermeiden, haben Sie eine ganze Reihe von Möglichkeiten:

  • Im Idealfall erreichen Sie, dass Ihr Einzelunternehmen vollständig aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wird. Um Ihren Ehepartner für eine solche Vereinbarung zu begeistern, sollten Sie natürlich irgendeinen anderen Vorteil anbieten. Sie übertragen beispielsweise Ihren Miteigentumsanteil an der ehelichen Wohnung auf Ihren Ehepartner.
  • Sie vereinbaren, dass die gesetzlich vorgesehene Ausgleichsquote nicht die Hälfte beträgt, sondern Ihr Ehepartner zum Beispiel nur noch ein Viertel dessen erhält, was Sie an Vermögenswerten über die Vermögenswerte Ihres Ehepartners hinaus erwirtschaftet haben. Auch hier müssten Sie Ihrem Ehepartner einen wie auch immer gearteten Ausgleich anbieten. Lässt sich der Verkehrswert Ihres Einzelunternehmens zu Beginn Ihrer Ehe auf zum Beispiel 100.000 EUR bewerten, könnten Sie vereinbaren, das Anfangsvermögen im Hinblick auf Ihr Unternehmen beispielsweise auf nur 50.000 EUR anzusetzen oder umgekehrt das Endvermögen auf 50.000 EUR zu begrenzen.
  • Sie vereinbaren, dass Sie den Zugewinnausgleich nicht in einer Summe bezahlen müssen, sondern zu bestimmten Zeitpunkten Teilzahlungen erbringen dürfen.
  • Sie verständigen sich auf eine pauschale Abfindung des Zugewinns.
  • Sie vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich bis zum Tag X gestundet wird.
  • Statt dem Zugewinnausgleich vereinbaren Sie, dass Sie Ihrem Ehepartner bestimmte Sachwerte übertragen.

Gut zu wissen:

Übertragen Sie Ihrem Ehepartner im Hinblick auf die Abwicklung Ihrer Ehe eine Immobilie, unterliegt die Eigentumsumschreibung nicht der Grunderwerbsteuer. Die Übertragung ist und bleibt grunderwerbsteuerfrei.

Worin liegt die Problematik der Unterhalts­zahlungen bei der Unternehmerscheidung?

Ist Ihr Ehepartner nach Ihrer Scheidung unterhaltsbedürftig, weil er beispielsweise Ihr Kind betreut oder wegen Krankheit oder Alter selbst nicht arbeiten kann, sind Sie unterhaltspflichtig. Die Problematik liegt bei Unternehmerscheidungen oft darin, dass sich die Ehepartner darüber streiten, wie der Unterhalt zu berechnen ist. Da sich der Unterhalt nach Ihrem Nettoeinkommen als Unternehmer berechnet, kommt es darauf an, wie Sie Ihr Einkommen im Detail beziffern und nachweisen. Auf jeden Fall sind Sie auskunftspflichtig und müssen anhand der Vorlage Ihrer Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Ihrer Einkommensteuerbescheide und Einkommenssteuererklärungen Ihre Einnahmensituation belegen. Anders als im Steuerrecht müssen Sie im Unterhaltsrecht andere Maßstäbe berücksichtigen, wenn es darum geht, Abschreibungsposten anzusetzen oder sich „arm zu rechnen“.

Gut zu wissen:

Auch im Unterhaltsrecht kann es ein Gebot der Stunde sein, sich außergerichtlich auf eine Unterhaltszahlung zu verständigen. Sie vermeiden damit, dass Sie sich eine gefühlt ewige Zeit über Rechengrößen streiten, Sie in Ihrem Einzelunternehmen mit dem Geschäftsverkehr wegen Ihrer Scheidung blockiert sind und im Hinblick auf den drohenden Zugewinnausgleich und drohende Unterhaltszahlungen nicht mehr zuverlässig Ihre Liquidität kalkulieren können.

Wie bewerte ich mein unternehmerisches Vermögen?

Geht es um den Zugewinnausgleich, müssen Sie den Vermögenswert Ihres Unternehmens bewerten. Dabei wird maßgeblich und vorrangig auf den Ertragswert abgestellt. Problematisch ist, dass der Ertrag vorrangig auf Ihrem persönlichen Engagement und Renommee aufbaut. Als Einzelunternehmer sind Sie derjenige, der die Kunden bedient, vielleicht allein über die notwendigen Qualifikationen verfügt und letztlich rund um die Uhr arbeitet. Arbeiten Sie im Hinblick auf die Scheidung nur noch das Nötigste, sinkt der Ertragswert Richtung Null.

Gut zu wissen:

Die Rechtsprechung akzeptiert daher, den Unternehmenswert um einen subjektiven Mehrwert zu mindern. Dieser subjektive Mehrwert stellt auf die Person des Unternehmers, seine Fähigkeiten und die Stellung des Unternehmens auf dem Markt ab.

Wann bildet mein Einzelunternehmen eine Ehegattengesellschaft?

In Einzelunternehmen arbeitet neben dem Einzelunternehmer oft der Ehepartner mit. Der Ehepartner selbst ist nicht unternehmerisch aktiv. Man spricht dann von einer Ehegattengesellschaft. Kommt es zur Scheidung, geht der mitarbeitende Ehegatte oft leer aus. Bestenfalls hat er ein Gehalt bezogen und wird für den Fall, dass Sie Gütertrennung vereinbart haben, am Zugewinnausgleich nicht beteiligt. Unter der Voraussetzung, dass Ihr Ehepartner persönlichen Anteil am Erfolg Ihres Unternehmens hat und umsonst gearbeitet hat oder allenfalls geringfügig bezahlt wurde, erkennt die Rechtsprechung einen finanziellen Ausgleichsanspruch an.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf

Was ist das beste Szenario für eine Unternehmerscheidung?

Empfehlung Nummer 1 wäre natürlich, bereits präventiv im Hinblick auf das potentielle Risiko einer Scheidung vor oder während der Ehe einen Ehevertrag abzuschließen und darin zu regeln, wie Ihr Unternehmen für den Fall einer Scheidung zu berücksichtigen ist. Haben Sie diese Option versäumt, empfiehlt sich, in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung entweder Gütertrennung zu vereinbaren und darin den Zugewinnausgleich vollständig auszuschließen oder den Zugewinnausgleich wenigstens so zu modifizieren, dass Ihr Unternehmen möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Gut zu wissen:

Sollten Sie sich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung verständigen können, schaffen Sie zugleich die Grundlage für eine einvernehmliche Scheidung. Nur die einvernehmliche Scheidung bietet die Gewähr, dass Sie Ihre Scheidung kostengünstig, zügig sowie nerven- und unternehmensschonend abwickeln können. Jeder Streit, den Sie wegen Ihrer Scheidung und der Abwicklung irgendwelcher Scheidungsfolgen führen, verursacht hohe Gebühren, erfordert viel Zeit, bindet Ihre unternehmerische Kreativität und führt oft zu Ergebnissen, die Sie kaum kalkulieren können. Vor allem müssen Sie auch zwei Anwälte bezahlen. Wegen des Anwaltszwangs vor dem Familiengericht müssen sich beide Ehepartner durch einen Anwalt vertreten lassen.

Fazit

Unternehmerscheidung muss kein Schreckgespenst sein. Teils haben Sie es selbst in der Hand, Ihr Scheidungsrisiko so zu gestalten, dass Sie es unternehmerisch verantworten können. Selbst wenn Sie dazu den einen oder anderen Kompromiss eingehen müssen, sind Sie letzten Endes auf der Gewinnerspur, wenn Sie Ihr Unternehmen auch nach der Scheidung fortführen können.

Autor:  Volker Beeden

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