Ehe annullieren – So funktioniert die Annullierung der Ehe

„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ So steht es in § 1353 Absatz 1 BGB.
Diese Sätze verdeutlichen, dass das Institut „Ehe“ nicht im Belieben der Ehepartner steht. Die Ehe hat eine in Artikel 6 Grundgesetz geschützte Wertstellung. Sie bedeutet persönliche und gesellschaftliche Verantwortung. Heirat und Scheidung unterliegen daher besonderen Formvorschriften, deren Einhaltung der Staat regelt und überwacht. Ist eine Ehe unter Missachtung solcher Formvorschriften zustande gekommen, ist es möglich, die Ehe annullieren zu lassen. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für eine solche „Eheannullierung“.

Das Wichtigste

  • Wird die Ehe aufgelöst, kommen drei Tatbestände in Betracht:
    • Auflösung durch Ehescheidung
    • Auflösung durch Tod eines Ehegatten
    • Auflösung durch Aufhebung – Eheannullierung
  • Eine Eheannullierung ist möglich, wenn bereits die Voraussetzungen für die Heirat nicht erfüllt wurden. Gründe, um die Ehe annullieren zu lassen:
    • Eheverbot unter Blutsverwandten
    • Eheverbot für Personen, die durch Adoption miteinander verwandt sind
    • Eingehung einer Scheinehe
    • Doppelehe (Bigamie)
    • Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten
    • Willensmängel beim Entschluss, sich zu verheiraten
  • Wenn Sie Ihre Ehe annullieren möchten, können Sie die Scheidung einreichen oder die Aufhebung der Ehe beantragen. Welcher Weg besser ist, hängt von Ihrer Situation ab. Möchten Sie vor Ablauf des Trennungsjahres eine Klärung erreichen, ist die Aufhebungsverfahren die bessere Option. Ist der Aufhebungsgrund zweifelhaft oder nur schwierig beweisbar, ist das Scheidungsverfahren zielführender.
  • Mit der Auflösung Ihrer Ehe entsteht ein nacheheliches Rechtsverhältnis. Es ist dem der Scheidung vergleichbar. Sie müssen, wenn Sie Ihre Ehe annullieren lassen, Konsequenzen hinsichtlich Unterhalt, Zugewinnausgleich, gemeinsamen Kindern, Hausrat, gemeinsamen Immobilien, Erbrecht und Verfahrenskosten berücksichtigen.

Auflösung, Aufhebung, Scheidung, Tod

Eine Ehe wird nach Vorstellung des Gesetzes „auf Lebenszeit geschlossen“. Wird die Ehe aufgelöst, kommen drei Tatbestände in Betracht. Oberbegriff ist die „Auflösung“ der Ehe. Eine Ehe wird aufgelöst, wenn …

  • die Ehe durch gerichtlichen Beschluss geschieden wird (Auflösung durch Ehescheidung),
  • ein Ehegatte verstirbt (Auflösung durch Tod) oder
  • die Ehe durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird (Auflösung durch Aufhebung). Bei der Aufhebung der Ehe geht es darum, die Ehe annullieren zu lassen.

Typische Gründe, um die Ehe annullieren zu lassen

  • Eheverbot unter Blutsverwandten
  • Eheverbot für Personen, die durch Adoption miteinander verwandt sind
  • Eingehung einer Scheinehe
  • Doppelehe (Bigamie)
  • Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten
  • Willensmängel beim Entschluss, sich zu verheiraten

Ehe annullieren: Voraussetzungen

Möchte ein Ehegatte die Ehe annullieren, stellt das Gesetz enge Voraussetzungen auf. Die Aufhebung der Ehe ist auf echte Ausnahmefälle beschränkt. Die Aufhebung der Ehe ist eine Familiensache (§ 121 Nr. 2 FamFG). Es gelten im Wesentlichen die für das Scheidungsverfahren maßgeblichen Grundsätze. Um die Ehe zu annullieren können Sie bequem unseren Online-Scheidungsantrag unverbindlich ausfüllen. Wir melden uns anschließend bei Ihnen!

Expertentipp:

Ausgangslage ist, dass Sie sich von Ihrem Ehegatten trennen möchten. Sie haben dann zwei Optionen. Sie können die Scheidung einreichen oder die Ehe annullieren lassen. Für beide Optionen benutzen Sie bitte unseren Online-Scheidungsantrag. Welcher Weg besser ist, hängt von Ihrer Situation ab. Möchten Sie vor Ablauf des Trennungsjahres eine Klärung erreichen, ist die Aufhebungsverfahren die bessere Option. Ist der Aufhebungsgrund zweifelhaft oder nur schwierig beweisbar, ist das Scheidungsverfahren zielführender. Lassen Sie sich dazu eingehend von unseren Kooperationsanwälten beraten lassen.

Sie können Ihre Ehe unter bestimmten Voraussetzungen beim Familiengericht annullieren lassen

Sie können Ihre Ehe unter bestimmten Voraussetzungen beim Familiengericht annullieren lassen

Oft ist es so, dass der Ehegatte Ihren Antrag auf Aufhebung der Ehe „torpediert“, weil er angeblich verhindert sei oder behauptet, dass ihm die Anreise wegen der Entfernung seines Wohnortes zum Gericht nicht zumutbar ist (Auslandsaufenthalt). Dann kann das Gericht anordnen, dass er von einem Richter an seinem Wohnort angehört wird.

Sie beantragen beim Familiengericht, die Ehe annullieren zu lassen (§ 124 FamFG). Auch die zuständige Verwaltungsbehörde (Standesamt) kann, wenn der Aufhebungsgrund schwerwiegend ist und einen offensichtlichen Gesetzesverstoß darstellt, per Antrag eine Ehe annullieren lassen. Außerdem ist bei der Doppelehe der „dritte“ Ehegatte antragsberechtigt und kann beantragen, die zweite Ehe annullieren zu lassen.

Ein Antrag auf Aufhebung der Ehe muss auf folgende Aspekte eingehen:

  • Der Antragsteller muss antragsberechtigt sein (§ 1316 BGB).
  • Er muss einen gesetzlichen Aufhebungsgrund vortragen (§ 1314 BGB).
  • Der Aufhebungsgrund darf nicht aufgrund gesetzlicher Erwägungen ausgeschlossen sein (§ 1315 BGB).
  • Die Aufhebung muss, soweit das Gesetz eine Frist vorsieht, innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist beantragt werden (§ 1317 BGB).

Die Ehe ist wie ein Vertragsverhältnis. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Um diese Lebensgemeinschaft und das Vertrauen der Gesellschaft in die Werthaltigkeit zu manifestieren, steht die Ehe nicht zur beliebigen Disposition der beteiligten Partner. Die Auflösung der Ehe erfordert entweder einen Scheidungsgrund (Ehe ist gescheitert) oder einen auf bestimmte Ausnahmefälle beschränken Aufhebungsgrund.

Expertentipp:

Möchten Sie Ihre Ehe annullieren lassen, können Sie den Antrag auf Aufhebung der Ehe auch über das Internet an einen Scheidungsservice Ihres Vertrauens schicken.

Gründe für eine Eheannullierung im Einzelnen

Eine Ehe annullieren zu lassen ist möglich, wenn bereits die Voraussetzungen für die Heirat nicht erfüllt wurden:

Trauung nur bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit

Möchten Sie die Ehe schließen, müssen Sie Ihren Ehewillen vor dem Standesbeamten bei gleichzeitiger Anwesenheit persönlich erklären. Damit kommen ein Stellvertreter und ein von Ihnen beauftragter Bote, der stellvertretend für Sie handelt und die Ehe verspricht, nicht in Betracht. Zwar wäre die Trauung nicht unwirksam, würde aber die Aufhebung der Ehe ermöglichen. Sie können Ihre Ehe annullieren lassen. Ungeachtet dessen müsste der Standesbeamte die Trauung ablehnen, sofern er weiß, dass ein Stellvertreter oder Bote für Sie die Trauung wünscht.

Sie können sich trotz dieser Gesetzesverstöße wiederum nicht Ihre Ehe annullieren lassen, wenn Sie danach fünf Jahre als Ehegatten zusammenleben, ohne die Ehe annullieren zu lassen.

Expertentipp:

Sie können eine Ehe nur vor einem Standesbeamten eingehen. Die Erklärung gegenüber sonstigen Personen ist allenfalls dann als Trauung anzuerkennen, wenn ein Nichtstandesbeamter das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausübt (z.B. der Kapitän auf dem „Traumschiff“) und die Ehe in das Eheregister eingetragen wird. Ist diese Person nicht als Standesbeamter anzuerkennen, handelt es nicht um eine Ehe, so dass Sie eine solche „Nichtehe“ auch nicht als Ehe annullieren lassen müssten.

Verbot der Ehe unter Blutsverwandten

Das Gesetz verbietet die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen (gleiche Elternteile) und halbbürtigen (nur ein gemeinsamer Elternteil) Geschwistern. Das Eheverbot beruht auf dem Inzesttabu, das auch in § 173 Strafgesetzbuch seinen Niederschlag findet („Beischlaf zwischen Verwandten“).

Eheverbote bestehen: …

  • zwischen Blutsverwandten in gerader Linie (Verhältnis Elternteil-Kind; Großelternteil- Enkelkind)
  • zwischen Geschwistern, ohne dass es darauf ankommt, ob sie beide Elternteile oder nur ein Elternteil gemeinsam haben.
  • Zwischen Geschwistern, bei denen das Verwandtschaftsverhältnis mit den leiblichen Eltern durch Adoption erloschen ist.

Praxisbeispiel:

Das Ehepaar Fröhlich gibt eines ihrer beiden Kinder Jonas und Johanna zur Adoption frei. Das Kind Jonas wird adoptiert. Sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern und dem leiblichen Geschwisterteil Johanna erlischt durch die Adoption. Da die Blutsverwandtschaft als solche fortbesteht, verbietet das Gesetz, dass Jonas und Johanna einander heiraten.

Wenn Sie das Eheverbot missachten, bleibt die Ehe dennoch wirksam. Die Ehe ist lediglich aufhebbar und es ist möglich, die Ehe annullieren zu lassen. Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte und die Verwaltungsbehörde. Eine Antragsfrist besteht in diesem Fall nicht.

Kein Eheverbot besteht somit zwischen Onkel und Nichte, Tante und Neffen, Cousin und Cousine sowie zwischen miteinander verschwägerten Personen.

Eheverbot für Personen, die durch Adoption miteinander verwandt sind

Wurden Sie adoptiert, entsteht mit Ihrer neuen Familie ein Verwandtschaftsverhältnis. Auch in diesem Fall spricht das Gesetzt ein Eheverbot aus. Sie können das Eheverbot umgehen, …

  • indem das Adoptionsverhältnis wieder aufgelöst wird,
  • oder indem Sie beim Familiengericht beantragen, Sie von dem Eheverbot zu befreien. Grund hierfür ist, dass Sie mit Ihrem Geschwisterteil nicht in direkter Linie (blutsverwandt), sondern nur in der Seitenlinie verwandt sind und insoweit nur eine künstlich herbeigeführte Verwandtschaft besteht.

Verbot der Scheinehe

Die Scheinehe beruht darauf, dass bei der Eheschließung vereinbart wird, die Ehe nach Erreichen eines bestimmten Zweckes wieder aufzulösen. Aber auch die nur zum Schein eingegangene Ehe ist eine wirksame Ehe. Dies hat gute Gründe. Denn wäre die Scheinehe von vornherein unwirksam, stünde sie zur Disposition der Ehegatten.

Auch eine Scheinehe lässt sich annullieren

Auch eine Scheinehe lässt sich annullieren

Sie können die Scheinehe ausnahmsweise als Ehe annullieren, wenn Sie sich bei der Eheschließung darüber einig waren, keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen. Ein Standesbeamter muss von Amts wegen die Trauung verweigern, wenn ihm aufgrund sich aufdrängender Aspekte offenkundig sein muss, dass Sie die Ehe nur zum Schein eingehen wollen. Hat der Standesbeamte konkrete Anhaltspunkte, ist er von Amts wegen verpflichtet, Sie nach den näheren Umständen zu befragen. Er kann Ihnen aufgeben, geeignete Nachweise für die Ernsthaftigkeit Ihres Ehewunsches beizubringen (z.B. gemeinsame Wohnung) und letztlich eine strafbewehrte eidesstattliche Versicherung verlangen, dass Sie die Ehe ernsthaft eingehen möchten. Im Zweifelsfall kann er das zuständige Amtsgericht entscheiden lassen, ob er die Trauung vornehmen soll oder nicht.

Expertentipp:

Auch die Scheinehe ist eine wirksame Ehe. Bereuen Sie die Trauung, können Sie auch den mühevollen Weg der Scheidung gehen. Alternativ können Sie die Ehe annullieren lassen und die Aufhebung betreiben. Eine Antragsfrist dafür gibt es nicht. Es kommt jedoch nicht Betracht, dass Sie sich Ihre Ehe annullieren lassen, wenn Sie nach der Trauung, wenn auch nur für kurze Zeit, als Ehegatten miteinander gelebt und eine Lebensgemeinschaft gebildet haben.

Sie müssen damit rechnen, dass die Folgen der Aufhebung ähnlich ausfallen wie bei einer Scheidung. Sollten aus der Scheinehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sein, ergeben sich Unterhaltspflichten sowie Sorge- und Umgangsrechte. Eine Scheinehe ist also mit erheblichen Risiken verbunden, die Sie bei Eingehung der Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überblicken und kalkulieren können.

Verbot der Doppelehe (Bigamie)

In unserem Kulturkreis ist die Doppelehe verboten (§ 1306 BGB). Bigamie ist für beide Partner strafbar. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartner. § 172 Strafgesetzbuch bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.…

  • denjenigen, der die Ehe schließt, obwohl er/sie bereits verheiratet ist,
  • aber auch denjenigen, der mit einer verheirateten Person die Ehe schließt.

Daran ändert auch nichts, wenn Sie in einer Scheinehe leben und ernsthaft eine weitere Ehe eingehen möchten. Sie können sich auch diese Ehe annullieren lassen. Antragsberechtigt sind Sie als Ehegatte sowie derjenige, mit dem Sie oder Ihr Partner bereits verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die gleichfalls antragsberechtigte zuständige Verwaltungsbehörde (Standesamt) ist sogar zur Antragstellung verpflichtet. Eine Antragsfrist besteht nicht. Es kommt nicht mehr in Betracht, dass Sie die Ehe annullieren lassen, wenn vor der Schließung Ihrer neuen Ehe die Scheidung Ihrer früheren Ehe rechtskräftig wird. In diesem Fall müsste auch die neue Ehe geschieden werden.

Expertentipp:

Ist Ihr Ehegatte aus einer früheren Ehe irrtümlich für tot erklärt worden, können Sie Ihre neue Ehe annullieren lassen, wenn beide Partner der neuen Ehe bei der Trauung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte aus Ihrer früheren Ehe im Zeitpunkt der Todeserklärung noch am Leben war. Wussten Sie dies nicht, wird durch die Trauung die erste Ehe von Gesetzes wegen aufgelöst. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung nachträglich aufgehoben wird (§ 1319 BGB).

Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten

Dauerhafte Geistesstörung

Geschäftsunfähige können keine Ehe eingehen (§ 1304 BGB). Geschäftsunfähig sind Sie, wenn Sie sich in einem „die freie Willensbestimmung ausschließenden dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ befinden. Auch Minderjährige sind geschäftsunfähig.

Praxisbeispiel:

Der unter einer Geisteskrankheit leidende Herr Fröhlich heiratet Frau Neumann und ist geschäftsunfähig. Frau Neumann, der gesetzliche Vertreter von Herrn Fröhlich oder die Verwaltungsbehörde können die Ehe annullieren lassen. Soweit Herr Fröhlich nur in Bezug auf bestimmte Lebensbereiche geschäftsunfähig ist, sich der Tatsache der Trauung aber bewusst ist, kommt das Eheverbot infolge Geschäftsunfähigkeit nicht zum Tragen.

Vorübergehende Geistesstörung

Haben Sie in einem „Zustand nur vorübergehender Störung Ihrer Geistestätigkeit“ die Trauung vollzogen, ist die Ehe wirksam, aber Sie können die Ehe annullieren lassen. Sie sind deshalb nicht geschäftsunfähig. Voraussetzung ist, dass die vorübergehende Störung Ihre freie Willensbestimmung ausgeschlossen hat.

Praxisbeispiel:

In dem Fernsehfilm „Der Bulle und das Landei“ heiratet Killmer (Uwe Ochsenknecht) Kati Biewer in einem Zustand völliger Trunkenheit.

Minderjährige

Das Gesetz geht als Regelfall davon aus, dass nur Volljährige heiraten (§ 1303 I BGB). Im Ausnahmefall kann das Familiengericht auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und wenigstens sein künftiger Ehegatte volljährig ist. In diesem Fall vertraut das Gesetz darauf, dass der volljährige Partner in der Lage ist, die eheliche Verantwortung für beide zu tragen. Sind hingegen beide Heiratswillige minderjährig, kommt eine Trauung nicht in Betracht.

Allerdings kann in diesem Fall der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen (Eltern, Vormund) dem Antrag widersprechen. Erfolgt ein Widerspruch, kann das Familiengericht nur dann handeln, wenn der Widerspruch nachhaltig begründet ist. Erkennt das Gericht die Widerspruchsgründe nicht an, kommt es auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht an. Unternimmt der gesetzliche Vertreter also nichts und verzichtet auf seinen Widerspruch, wird unterstellt, dass er der Heirat zustimmt.

Willensmängel beim Entschluss, sich zu verheiraten

Irrtum

Haben Sie nicht gewusst, dass es sich bei dem Geschehen, an dem Sie beteiligt sind, um eine Eheschließung handelt, weil Sie dachten, es handele sich um ein Verlöbnis oder eine bloße Theateraufführung, kommt ein Irrtum in Betracht, der Sie berechtigt, die Ehe annullieren zu lassen.

Haben Sie sich hingegen über die Identität Ihres Partners geirrt (Beispiel: Sie heiraten statt Ihres Verlobten dessen eineiigen Zwillingsbruder und bemerken den Unterschied nicht) oder haben Sie sich über wesentliche persönliche Eigenschaften Ihres Partners (Beispiele: Ihr Partner ist unheilbar erkrankt, impotent oder finanziell insolvent) geirrt, bleibt Ihr Irrtum unbeachtlich. Es ist Ihre Aufgabe, Irrtümer dieser Art zu vermeiden.

Arglistige Täuschung

Sie können die Ehe aufheben und die Ehe annullieren lassen, wenn Sie durch arglistige Täuschung zur Trauung veranlasst wurden und dabei von Gegebenheiten ausgegangen sind, die Sie bei Kenntnis von einer Verheiratung abgehalten hätten. Die arglistige Täuschung kann neben einem aktiven Tun auch in einem pflichtwidrigen Verschweigen wichtiger Tatsachen bestehen. Jeder Partner ist verpflichtet, dem anderen alle Umstände zu offenbaren, die für dessen Entschluss, ihn zu heiraten, wesentlich sind. Voraussetzung ist, dass Täuschung und Irrtum Umstände betreffen, die mit dem „Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft im Zusammenhang stehen“.

Praxisbeispiel:

Ihr Partner verschweigt Ihnen, dass er bereits verheiratet war, mit seiner ersten Frau ein gemeinsames Kind hat und bereits wegen Unterhaltspflichtverletzungen vorbestraft ist (OLG Celle FamRZ 1965, 123). Oder: Ihr Partner verschweigt Ihnen seine homosexuelle Veranlagung oder dass er Priester ist und ihm das Kirchenrecht die Ehe verbietet.

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Sollten Sie von Ihrem Ehegatten widerrechtlich zu Heirat gezwungen worden sein, haben Sie die Möglichkeit diese Ehe annulieren zu lassen

Sollten Sie von Ihrem Ehegatten widerrechtlich zu Heirat gezwungen worden sein, haben Sie die Möglichkeit diese Ehe annulieren zu lassen

Sie können Ihre Ehe annullieren lassen, wenn Sie durch Ihren Ehegatten widerrechtlich durch Drohung zu Heirat gezwungen worden sind. Die Drohung kann auch durch einen Dritten verübt werden (z.B. den Vater der Braut).

Die Zwangsheirat erfolgt meist unter dem Druck der nächsten Verwandten. Auch wenn dieses Vorgehen in manchen Kulturkreisen althergebracht und üblich ist, verstößt die Zwangsheirat nach deutschem Rechtsverständnis gegen die Würde des Menschen und dessen Persönlichkeitsrechte.

Konsequenzen: Kam Ihre Verheiratung infolge eines „Willensmangels“ zustande, können Sie innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Aufdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder innerhalb von drei Jahren, nachdem Sie sich aus Ihrer Zwangslage befreit haben, die Ehe annullieren lassen. Sofern Sie kundtun, die Ehe dennoch fortzusetzen, bestätigen Sie den Heiratsvorgang, so dass die Aufhebung der Ehe ausscheidet.

Praxisbeispiel:

Die Aufhebung der Ehe ist rein zivilrechtlicher Natur. Ungeachtet dessen stellt § 237 Strafgesetzbuch die Zwangsheirat unter Strafe. Derjenige, der „einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt“, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar. Eine Strafanzeige ist eine gute Grundlage, die zivilrechtliche Aufhebung der Ehe vorzubereiten und zu untermauern. Sie ist vor allem dann ratsam, wenn Sie die fürsorgliche Hilfe der Behörden in Anspruch nehmen wollen, um sich aus Ihrer Zwangslage zu befreien.

Rechtsfolgen, wenn Sie Ihre Ehe annullieren lassen

Lassen Sie Ihre Ehe annullieren, treten die Rechtsfolgen erst mit der Auflösung der Ehe ein. Die Auflösung hat dazu keine Rückwirkung auf die Vergangenheit. Erst ab dem Zeitpunkt, wenn Sie Ihre Ehe annullieren lassen, können Sie sich erneut verheiraten. Heiraten Sie vor der Auflösung der Ehe, verstoßen Sie gegen das Eheverbot der Doppelehe und machen sich wegen Bigamie strafbar.

Mit der Auflösung Ihrer Ehe entsteht ein nacheheliches Rechtsverhältnis. Es ist dem der Scheidung vergleichbar (§ 1318 BGB). Sie müssen, wenn Sie Ihre Ehe annullieren lassen, folgende Konsequenzen berücksichtigen: …

  • Unterhalt: Kannten Sie den Grund, der Sie berechtigt, Ihre Ehe annullieren zu lassen, bei der Trauung nicht, haben Sie gegen Ihren Partner einen nachehelichen Unterhaltsanspruch. Gleiches gilt, wenn Sie durch Täuschung oder Drohung zur Heirat veranlasst wurden.
    Ihr Unterhaltsanspruch besteht auch im Fall der Doppelehe oder wenn Sie einen Blutsverwandten geheiratet haben, unabhängig davon, dass beide Ehegatten den Aufhebungsgrund kannten. Ein Unterhaltsanspruch kann insbesondere dann bestehen, wenn aus Ihrer Ehe gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen sind, die Sie nunmehr betreuen müssen. Im Fall einer Scheinehe sind nacheheliche Unterhaltsansprüche regelmäßig nur dann begründet, wenn ein Härtefall vorliegt, der aufgrund besonderer Umstände Ihrer Situation zu begründen ist.
  • Zugewinnausgleich / Versorgungsausgleich: Ausgleichsforderungen dieser Art sind nur dann ausgeschlossen, wenn sie im Hinblick auf die Umstände der Eheschließung als grob „unbillig“, also als absolut nicht gerechtfertigt, erscheinen. Vor allem bei der Doppelehe kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein, wenn der Ehegatte aus der ersten Ehe dadurch benachteiligt werden würde.
  • Gemeinsame Kinder: Für gemeinsame, aus der aufgehobenen Ehe hervorgegangene minderjährige Kinder gelten die gleichen Sorge- und Umgangsrechte wie im Fall der Scheidung einer normalen Ehe. Auch nach der Eheannullierung besteht das Sorgerecht beider Elternteile weiter, sofern Sie nicht das alleinige Sorgerecht zugesprochen erhalten.
  • Hausrat: Es gelten nach der Eheannullierung die gleichen Grundsätze, wie beim Scheidungsverfahren einer normalen Ehe.
  • Ehewohnung: Auch nach der Eheannullierung ist wie bei der Scheidung einer normalen Ehe zu verfahren. Allerdings sind im Fall einer Doppelehe auch die Belange des Ehegatten aus erster Ehe zu berücksichtigen, soweit er an der Wohnung als Mieter Rechte hat.
  • Erbrecht: Kannte Ihr Ehegatte den Aufhebungsgrund Ihrer Eheschließung, hat er kein gesetzliches Erbrecht.
  • Verfahrenskosten: Wenn Sie Ihre Ehe annullieren lassen, zahlen Sie und Ihr Ex-Ehegatte die Kosten des Verfahrens (Gericht und Anwälte) jeweils zur Hälfte. Das Gericht kann die Kosten anders verteilen, wenn Sie den Aufhebungsgrund selbst nicht kannten oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Heirat veranlasst wurden.

Autor:  Volker Beeden

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