Sorgerecht nach Trennung und Scheidung

Trennen sich Ehepartner, streiten sie häufig darum, wer von ihnen über den Lebensalltag der gemeinsamen Kinder bestimmt. Sie befinden sich naturgemäß in einer emotionalen Ausnahmesituation. Das Gesetz hält dafür eigentlich eine Musterlösung parat: Es ist das Kindeswohl, nichts anderes zählt.

Eltern sind gehalten, ihre persönlichen emotionalen Interessen dem Wohl des Kindes unterzuordnen. Scheidungskinder werden nur allzu oft als Druckmittel eingesetzt. In der Lebenspraxis scheint das Leitmotiv „Kindeswohl“ eine ungemein schwierige Aufgabe zu sein, an der viele Eltern scheitern. Dann entscheiden Familiengerichte über das Schicksal der Kinder. Die Vielzahl solcher Prozesse spricht für sich.

Meist geht es um die Fragen, bei wem das Kind bleibt und wie häufig ein Partner das gemeinsame Kind, das im Haushalt des anderen Partners lebt, sehen darf. Darf ein Partner dem anderen Partner wichtige Entscheidungen vorenthalten? Wie darf der Partner mit dem Kind umgehen, was hat er zu unterlassen? Und oft geht es auch ums liebe Geld, wenn die Kosten eines Schulausfluges zu bezahlen sind oder eine kieferorthopädische Behandlung ansteht. Da der Lebensalltag ausgesprochen vielgestaltig sein kann, sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend umfangreich ausgestattet. Pauschale Antworten verbieten sich im Interesse des Kindes.

Kurze Zusammenfassung

  • Allgemein beinhaltet das Sorgerecht bei einer Trennung mit Kind die Entscheidungsfreiheitsbefugnis eines oder beider Elternteile im Hinblick auf die Angelegenheiten des Kindes.
  • Das Gesetz unterscheidet Personen- und Vermögenssorge.

Rechtsgrundlage dabei sind §§ 1626 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Inwieweit beide Elternteile gemeinsam entscheiden müssen, hängt von der Bedeutung der Angelegenheit für das Kind ab. Man unterscheidet zwischen Alltagsangelegenheiten und bedeutenden Angelegenheiten.
  • Sind die Eltern miteinander verheiratet und ist der Ehepartner der leibliche Vater des Kindes, bestimmt das Gesetz ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile.
  • Will ein Elternteil entgegen dem Willen des anderen Partners das alleinige Sorgerecht beantragen, muss er schwerwiegende Gründe vortragen.
  • Bei unverheirateten Elternteilen steht zunächst der Mutter die alleinige Entscheidungsfreiheit und das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu (§ 1626a Abs. III BGB). Beiden Elternteilen steht ein gemeinsames Sorgerecht dann zu, wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen und der leibliche Vater eine Sorgeerklärung dazu abgibt.

Was ist Sorgerecht?

Allgemein beinhaltet es die Entscheidungsfreiheitsbefugnis eines oder beider Elternteile im Hinblick auf die Angelegenheiten des Kindes. Es ist das Recht, zu entscheiden, welche Schule das Kind besucht, wann welche Fernsehsendung angeschaut werden darf oder welchem Sportverein beigetreten werden soll.

Eine Anleitung für das Sorgerecht

Schaubild:
Eine Anleitung für das Sorgerecht

Konkret unterscheidet das Gesetz die:

  • Personensorge: Diese betrifft die persönlichen Angelegenheiten des Kindes in Bezug auf seine Person (§ 1631 BGB).
  • Vermögenssorge: Diese betrifft die Angelegenheiten des Kindes in Bezug auf seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse (§ 1638 BGB).

Expertentipp:

Bei den Familiengerichten besteht für einige Familiensachen wie zum Beispiel Scheidung und Unterhaltsstreitigkeiten Anwaltszwang und nur Anwälte können Anträge stellen. In Sorgerechtsstreitigkeiten hingegen sind Elternteile antragsberechtigt und müssen nicht gezwungenermaßen einen Anwalt mit der Angelegenheit betrauen. Allerdings ist es regelmäßig der Anwalt, der über das erforderliche Fachwissen verfügt, die Rechtslage prüft und dem Elternteil die rechtlichen Gegebenheiten erklärt und in dessen Sinne arbeitet. Der Anwalt selbst ist nicht persönlich in dem Sorgerechtsstreit involviert und emotional, sodass sich ein betroffener Elternteil sorgfältig überlegen sollte, ob er anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt oder die Rechtsangelegenheit selbst angehen möchte.

Gesetzesregelungen zum Sorgerecht

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Um ein Urteil über die weitere Entscheidungsbefugnis fällen zu können, bedarf es der Kenntnis der rechtlichen Situation. Rechtsgrundlage sind §§ 1626 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Das Gesetz bestimmt folgende Grundsätze für das Sorgerecht:

  • Die Eltern haben die Pflicht, aber auch das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1616 BGB). Als Personensorge definiert das Gesetz die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 BGB).
  • Beide Elternteile haben dieses Recht in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Sind sie verschiedener Meinung, müssen sie versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB). Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht und überträgt die alleinige Entscheidung einem Elternteil (§ 1628 BGB).
  • Die Eltern haben bei der Pflege und Erziehung des Kindes die wachsenden Fähigkeiten und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen.
  • Soweit es dem Entwicklungsstand des Kindes entspricht, besprechen Sie Fragen der elterlichen Sorge gemeinsam mit dem Kind und streben Einvernehmen an.
  • Einschränkungen: In Angelegenheiten von Ausbildung und Beruf haben die Eltern Rücksicht auf Neigung und Eignung des Kindes zu nehmen. Im Zweifel ist der Rat des Lehrers einzuholen (§ 1631a BGB). Freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. in einem Kindererziehungsheim) bedürfen, mit Ausnahme unaufschiebbarer Maßnahmen, der Genehmigung des Familiengerichts. Danach ist die Unterbringung nur erlaubt, wenn sie zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung (z.B. Suizidgefahr, Drogensucht) erforderlich ist (§ 1631b BGB).
  • Grenzen: Das Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und sonstige entwürdigende Maßnahmen sind verboten (§ 1631 Abs. II BGB).
  • Die Eltern dürfen Vermögenswerte des Kindes nicht in Vertretung des Kindes verschenken. Ausnahmen sind Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand (Geburtstagsgeschenk) entsprechen (§ 1641 BGB). Umgekehrt dürfen Eltern auch in Vertretung des Kindes keine Schenkungen Dritter annehmen, insbesondere soweit damit Belastungen und Verpflichtungen verbunden sind (z.B. auch das Geschenk eines Grundstücks beinhaltet steuerliche und Verkehrssicherungspflichten). Solche Schenkungen bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
  • Zum Kindeswohl gehört in aller Regel der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen. Nur so ist eine sozialgerechte Erziehung zu einer verantwortungsvollen Persönlichkeit zielführend.
  • Zum Kindeswohl gehört auch der Umgang mit engen Bezugspersonen, zu denen das Kind eine emotionale Beziehung besitzt, soweit deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Dazu zählen insbesondere die Großeltern, jüngere und ältere Geschwister und andere nahe Verwandte oder Bekannte.
  • Sind beide Elternteile verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, trifft das Familiengericht die notwendigen Maßnahmen (§ 1693 BGB). Regelmäßig wird dazu ein Vormund bestellt.
  • Einem Elternteil selbst ist es nicht möglich, das Sorgerecht abzutreten. Der andere Elternteil muss dafür vorm Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragen
  • Ist das Familiengericht aus irgendeinem Grunde berufen, zu entscheiden, entscheidet es ausschließlich nach dem Kindeswohl. Dazu hat es unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB).
  • Jeder Elternteil hat das Recht, vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, wenn es dem Kindeswohl entspricht (§ 1686 BGB). Beispiel: Verdacht, dass das Kind die Schule nicht besucht.

Was ist der Unterschied zum Umgangsrecht?

Kostenvoranschlag anfordern Das Umgangsrecht beinhaltet das Recht des Elternteils mit dem gemeinsamen Kind Umgang zu pflegen. Kern ist der regelmäßige Kontakt eines Elternteils mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind. Der bloße Umgang beinhaltet noch nicht das Recht, über die Angelegenheiten des Kindes zu entscheiden.

Beispiel: Das Kind wohnt bei der Mutter. Der Vater übt sein Umgangsrecht dadurch aus, dass er das Kind an jedem zweiten Wochenende über Nacht zu sich nimmt, es beaufsichtigt und verpflegt und danach wieder der Mutter übergibt. Solange er die Aufsicht über das Kind ausübt, darf er den Alltag des Kindes bestimmen (wann es zu Bett gehen soll, welche Ausflüge unternommen werden). Eine Grenze findet sich dort, wo es um eine dauerhafte oder endgültige Entscheidung in Bezug auf die Angelegenheiten des Kindes geht (z.B. Anmeldung an einer anderen Schule).

Im Idealfall wird das Umgangsrecht möglichst detailliert vereinbart oder gerichtlich bestimmt. Da sich nicht alles regeln lässt, sind die Elternteile in hohem Maße auf das gegenseitige Einverständnis und die Kooperationsbereitschaft angewiesen. Auch dabei kann nicht oft genug wiederholt werden, dass die Interessen und das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen und die Eltern das Kind nicht als Mittel einsetzen dürfen, um Druck auf den anderen Elternteil auszuüben oder diesem emotional zu schaden oder eine Einwilligung in etwas zu erzwingen.

Wie wird das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt?

Alltagsangelegenheiten

Leben die Eltern getrennt, muss es möglich sein, dass ein Elternteil die alltäglichen Angelegenheiten des Kindes entscheidet, ohne umständlich den anderen Elternteil befragen zu müssen. Dazu bestimmt § 1687 BGB folgende Grundsätze:

Die getrennt lebenden Elternteile stimmen sich im Idealfall in ihrer Entscheidung ab und entscheiden einvernehmlich. Man spricht vom gemeinsamen Sorgerecht.

Da die einvernehmliche Regelung nicht alltagstauglich ist, kann derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Entscheidungen in täglichen Angelegenheiten sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes mit sich bringen. Diese Entscheidungslast kann nur derjenige Elternteil verantwortungsvoll wahrnehmen, bei dem das Kind lebt. In diesen Fällen kann der betreuende Elternteil das Kind auch gesetzlich nach außen gegenüber Dritten eigenverantwortlich vertreten.

Beispiele:

  • Wann geht ein Kind abends zu Bett?
  • Was bekommt das Kind mittags zu essen?
  • Ärztliche Behandlung: Aufsuchen des Kinderarztes bei Erkrankung, Zahnbehandlung.

Die alleinige Entscheidungsbefugnis besteht insbesondere, wenn Gefahr in Verzug besteht und ein sofortiges Handeln im Interesse des Kindeswohls unabdingbar ist (z.B. wenn das Kind in einen Unfall verwickelt wurde und sofort in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss).

Bedeutende Angelegenheiten

Erst wenn es um eine Angelegenheit geht, die für das Kind von richtungsweisender, erheblicher Bedeutung ist, bedarf es des Einvernehmens beider Elternteile. Können sich die Elternteile nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Dazu wird es im Regelfall die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten einem Elternteil übertragen. Bedeutende Angelegenheiten dieser Art sind solche, die die Entwicklung des Kindes prägen.

Beispiele:

  • Welche weiterführende Schule soll das Kind besuchen?
  • Vermögensverwaltung des Kindes
  • medizinische Eingriffe größerer Art außerhalb von Notfällen.

Problemfall: Eltern werden nicht einig über den Lebensmittelpunkt des Kindes

Eine problematische Situation stellt sich dann, wenn sich die Eltern nicht einigen können, bei welchem Elternteil das Kind wohnen und seinen Lebensmittelpunkt begründen soll. Das Problem verschärft sich zusätzlich, wenn der betreuende Elternteil in eine andere Stadt umziehen oder im Extremfall sogar ins Ausland gehen möchte und der andere Elternteil sich zurückversetzt fühlt.

In einem Fall des OLG Nürnberg (Beschluss v. 14.3.2012, 10 UF 1899/11) bewertete das Gericht das Interesse des Kindes, bei der Mutter nach einem Umzug nach Irland zu verbleiben und stellte darauf ab, dass die Mutter-Tochter-Beziehung eindeutig die stärkere Verbindung aufwies, so dass die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugewiesen bekam. Anders entschied das OLG Koblenz (Beschluss v. 4.5.2010, 11 UF 149/10). Hier wurde die Rechtsposition des Vaters in den Vordergrund gestellt. Grund war, dass die Mutter nach Italien ziehen wollte, unter anderem um das Umgangsrecht des Vaters zu torpedieren.

Der Bundesgerichtshof stellt in Umzugsfällen allgemein auf folgende Aspekte ab:

  • Bindungsstärke des Kindes zum einen oder anderen Elternteil
  • Beziehungskontinuität zu einem Elternteil
  • Kontinuität zu Verwandten und Freunden
  • Fähigkeit und Eignung des Elternteils, das Kind zu erziehen
  • Soweit der umziehende Elternteil nachvollziehbare Gründe für den Umzug hat, sind diese nachrangig, insbesondere dann, wenn er mit dem Umzug den anderen Elternteil brüskieren und damit Zweifel an seiner Toleranzfähigkeit und seiner Erziehungseignung begründet. Dazu haben die Gerichte den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und die Folgen des Umzugs für das Kindeswohl grundlegend zu gewichten (BGH Beschluss v. 28.4.2010, XII ZB 81/09).

Sonderfall: Beschneidung von Jungen

Einen Sonderfall und ein Zugeständnis an andere Glaubensgemeinschaften regelt das Gesetz in § 1631d BGB. Danach umfasst die Personensorge auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung eines minderjährigen Jungen einzuwilligen, soweit diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Der Eingriff darf auch von dafür besonders ausgebildeten Personen ausgeführt werden, ohne dass diese Ärzte sind.

Familiäre Konstellationen beim Sorgerecht

Regelfall

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet, ist der Ehemann rechtlicher Vater des Kindes, und das Gesetz bestimmt ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile. Es versteht sich, dass es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wenn es mit jedem Elternteil gleichermaßen Umgang hat und von ihm umsorgt wird.

Trennung

Auch wenn sich Ehepartner trennen und scheiden lassen, ändert dies zunächst nichts. Diese Ausgangssituation ändert sich erst dann, wenn ein Elternteil einen ausdrücklichen Antrag bei dem Familiengericht stellt.

Unter welchen Voraussetzungen wird das alleinige Sorgerecht gewährt?

Will ein Elternteil entgegen dem Willen des anderen Partners das alleinige Sorgerecht beanspruchen, muss er schwerwiegende Gründe vortragen, die dagegen sprechen, dem anderen Elternteil das Mitbestimmungsrecht zu belassen. Rein emotionale Aspekte sind nicht tragfähig. Da das Kindeswohl im Mittelpunkt steht, kann einem Elternteil das Recht entzogen werden, wenn er alkoholkrank ist, zu Gewalttätigkeiten gegenüber dem Partner oder dem Kind neigt oder in erheblichem Maße straffällig geworden ist.

Familiengerichte beurteilen für das Sorgerecht nach folgenden Aspekten:

  • Bei welchem Elternteil wird das Kind am besten betreut?
  • Wo liegt der Lebensmittelpunkt des Kindes?
  • Welches ist die vertraute Umgebung des Kindes?
  • Welche Beziehung des Kindes zu welchem Elternteil ist am besten ausgeprägt?
  • Wo wird das Kind besser gefördert (Förderprinzip)?
  • Wo sind Gleichmäßigkeit, Stabilität und Konzeption der Erziehung am besten gewährleistet (Prinzip der Kontinuität)?
  • Wo leben die Geschwister, nahe Verwandte, insbesondere die Großeltern?
  • Wo hat das Kind das beste Umfeld für seine Erziehung?

Das Kindeswohl rechtfertigt es, dass Kinder ab 14 Jahren widersprechen können (§ 1671 Abs. I S. 1 BGB).

Was passiert bei Gefährdung des Kindeswohls?

Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil nicht in der Lage ist, seine Pflicht verantwortungsvoll auszuüben, kann das körperliche, geistige oder seelische Kindeswohl gefährdet sein. Liegt so ein Fall vor, hat das Familiengericht alle Maßnahmen zu veranlassen, die zur Abwendung der Gefährdung erforderlich sind. § 1666 BGB bestimmt dazu die Voraussetzungen und die in Betracht kommenden gerichtlichen Maßnahmen. Diese sind unter anderem:

  • Verpflichtung des Elternteils, öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, beispielsweise Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Gesundheitsfürsorge,
  • Gebot, die Schulpflicht einzuhalten,
  • Verbot an einen Elternteil, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung zu nutzen und sich in der Nähe oder im Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
  • Verbot, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder sich mit ihm zu treffen,
  • im Extremfall die teilweise oder vollständige Entziehung jedes Rechtes im Hinblick auf das Kind.

Bei Anordnung der Maßnahmen hat das Gericht die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Soweit das Kind von der elterlichen Familie getrennt werden muss, ist dies nur zulässig, wenn die Situation nicht anderweitig bereinigt werden kann, etwa wenn die Eltern gewalttätig sind.

Sonderfall: Gefährdung der Vermögenssorge

Leistet der sorgeberechtigte Elternteil keinen Kindesunterhalt, ist in der Regel anzunehmen, dass dadurch das Vermögen des Kindes gefährdet ist und insoweit Anlass besteht, ihm die Vermögenssorge zu entziehen.

Besitzt das Kind Vermögenswerte, kann das Familiengericht die Elternteile verpflichten, ein Vermögensverzeichnis des Kindes einzureichen und über deren Verwaltung Rechnung abzulegen (§ 1667 BGB). Es kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen ist und die Eltern nur mit Genehmigung des Gerichts verfügen können. Auch Sicherheitsleistungen kommen in Betracht.

Eltern sind nicht miteinander verheiratet

Grundsätze

Bei unverheirateten Elternteilen bestimmt das Gesetz folgende Grundsätze:

  • Mit der Geburt des Kindes steht zunächst allein der Mutter das alleinige Sorgerecht zu (§ 1626a Abs. III BGB).
  • Beiden Elternteilen steht das gemeinsame Recht dann zu, wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen und der leibliche Vater eine Sorgeerklärung dazu abgibt. Die Sorgeerklärung wird gegenstandslos, soweit das Familiengericht gegenteilig entscheidet.
  • Es steht beiden Elternteilen auch dann zu, wenn sie einander heiraten.
  • Es steht beiden Elternteilen dann zu, wenn ihnen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Dieses Recht kann auch allein auf die Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt werden.

Ist der leibliche Vater minderjährig, benötigt er zur Sorgeerklärung die Zustimmung seiner Eltern als gesetzlicher Vertreter. Der Minderjährige kann beim Familiengericht beantragen, deren Zustimmung zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl des Minderjährigen nicht widerspricht.

Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Ansprechpartner sind Notare und insbesondere Jugendämter. Jede andere Erklärung ist unwirksam.

Was ist eine Sorgeerklärung?

Kostenvoranschlag anfordern Mit einer Sorgeerklärung (verschiedentlich auch Sorgerechtserklärung genannt) bekundet der Vater des Kindes, dass er die elterliche Sorge für das Kind übernehmen möchte. Eine Sorgeerklärung, die unter einer Bedingung (Mutter des Kindes soll mich heiraten) oder und einer Zeitbestimmung (Vater will die Sorge nur für die nächsten zwei Jahre übernehmen) abgegeben wird, ist unwirksam. Der Vater kann die Sorgeerklärung bereits vor der Geburt des Kindes abgeben.

Was ist, wenn die Mutter dem Vater sein Sorgerecht oder sein Umgangsrecht nicht zugestehen will?

Gegen den Willen der Mutter konnte der leibliche, nicht mit ihr verheiratete Vater früher kein Sorgerecht erhalten und war insoweit auf die Zustimmung der Mutter angewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diesen Nachteil als einen unangemessenen Eingriff in das nach Art. 6 Grundgesetz geschützte Elternrecht des leiblichen Vaters gewertet. Grund war, dass damit das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt wird. Der Gesetzgeber hat zum 19.5.2013 das Recht neu geregelt und die Position des leiblichen und nicht mit der Mutter verheirateten Vaters gestärkt. Damit können auch Väter das Mitsorgerecht für das Kind erhalten, wenn die Mutter nicht zustimmt. Dies kann die Mutter nur dann noch verhindern, wenn dadurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird.

Expertentipp:

Will der unverheiratete leibliche Vater eines Kindes das nach dem Gesetz der Mutter zustehende Sorgerecht auch auf seine Person ausdehnen, sollte er zunächst beim Jugendamt die Vaterschaft anerkennen. Willigt die Mutter nicht ein, muss er beim Familiengericht beantragen, ihm als leiblichen Vater ein Mitsorgerecht einzuräumen.

Dem leiblichen Vater kann sein Sorgerecht oder Umgangsrecht nur dann noch verwehrt werden, soweit schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Diese Rechtsauffassung ist auch gerechtfertigt, da der leibliche Vater voll unterhaltspflichtig ist.

Maßgebend ist allein das Wohl des Kindes. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es dem Kindeswohl dient, wenn beide Elternteile gemeinsame Entscheidungen treffen. Dabei stellt das Gesetz auch darauf ab, dass es wenig Sinn ergibt, wenn sich die Elternteile in ein langwieriges Gerichtsverfahren verstricken. Daher sollen die Familiengerichte in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren entscheiden können.

Vorsicht: Auch die neue Regelung lässt Lücken. Innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt kann die Mutter alleine entscheiden. In dieser Zeit hat sie die Möglichkeit, dem Kind einen Namen zu geben, es impfen und taufen zu lassen oder mit dem Kind in eine andere Stadt umzuziehen.

Altfälle: Die Neuregelung gilt auch für ältere Fälle, die Familiengerichte seit Jahren beschäftigen und nach dem Jahr 2013 zur Entscheidung anstehen.

Sonderfall: Stiefeltern

Viele Ehepartner gehen nach der Trennung neue Beziehungen ein. Leben die Kinder mit dem neuen Partner in einem Haus, ist es für ein gedeihliches Zusammenleben unabdingbar, dass der neue Partner auch Entscheidungen in Angelegenheiten des Kindes trifft. § 1687b BGB bestimmt deshalb, dass auch Stiefelternteile in Angelegenheiten der täglichen Betreuung ein Entscheidungsrecht haben und vor allem bei unaufschiebbaren Entscheidungen alles Notwendige veranlassen dürfen, um dem Wohl des Kindes gerecht zu werden. Dieses Recht wird auch das kleine Sorgerecht des Stiefelternteils genannt.

Sonderfall: Pflegeeltern

Auch Pflegeeltern dürfen in Angelegenheiten des täglichen Lebens Entscheidungen treffen, da sie insoweit die sorgeberechtigten Elternteile vertreten (§ 1688 BGB). Sie dürfen auch die Vermögenssorge betreiben und dazu Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend machen. Wird die Entscheidungsfreiheitsbefugnis im Ganzen auf die Pflegeeltern übertragen, liegt ein Fall der Vormundschaft vor.

Beschränkte Haftung der Eltern

Eltern brauchen nicht zu befürchten, dass sie für ihr Handeln gleich verantwortlich gemacht werden. Handeln Elternteile für ihr Kind, haben sie bei der Ausübung der elterlichen Sorge nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 1664 BGB). Verursacht ein Elternteil einen Schaden, ist er gegenüber dem Kind nur schadenersatzpflichtig, soweit er in einer Art und Weise gehandelt hat, die ein Elternteil in eigenen Angelegenheiten nicht angewandt hätte.

Erstellen Sie eine Sorgerechtsverfügung!

Wer das alleinige Sorgerecht für ein Kind ausübt, sollte darauf bedacht sein, dass das Kind im Fall des eigenen Ablebens versorgt ist. Dieses Ziel lässt sich mit einer Sorgerechtsverfügung erreichen. In Betracht kommen vorwiegend Fälle, in denen es nur einen sorgeberechtigten Elternteil gibt.

Für verheiratete Elternteile ist die Sorgerechtsverfügung nicht unbedingt notwendig, da mit dem Ableben eines Elternteils das Recht automatisch auf den anderen Elternteil übergeht und das Kind versorgt bleibt. Aber auch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern können für den Fall ihres quasi zeitgleichen Ablebens (z.B. anlässlich einer Flugreise) eine gemeinsame Person ihres Vertrauens dazu bestimmen.

In einer solchen Verfügung können ein allein sorgeberechtigter Elternteil oder beide sorgeberechtigte Elternteile gemeinsam oder jeder für sich allein bestimmen,

  • wer im Fall seines Todes als gesetzlicher Vertreter für das minderjährige Kind sorgen und
  • wer auf keinen Fall das Recht erhalten soll.

Eine solche Sorgerechtsverfügung ist wie ein Testament. Darin bestimmt der sorgeberechtigte Elternteil eine Person seines Vertrauens als gesetzlichen Vormund für das minderjährige Kind. Wichtig ist, dass die Sorgerechtsverfügung handschriftlich verfasst wird (§ 1777 Abs. III BGB).

Eine ähnliche Situation kann eintreten, wenn ein Elternteil seine Pflicht faktisch infolge Erkrankung nicht mehr ausüben kann. Bei nichtehelichen Kindern kann der sorgeberechtigte Elternteil der Übertragung auf den anderen, bislang nicht sorgeberechtigten Elternteil widersprechen.

§ 1776 BGB bestimmt daher, dass derjenige als Vormund zu berufen ist, der von den Eltern oder einem Elternteil als Vormund benannt wird. Haben Vater und Mutter verschiedene Personen benannt, ist die Bestimmung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil maßgebend. Gibt es keine solche Sorgerechtsverfügung, hat das Familiengericht von Amts wegen die Vormundschaft anzuordnen (§ 1774 BGB). Wer durch Anordnung der Eltern im Wege einer Sorgerechtsverfügung von der Vormundschaft ausgeschlossen ist, soll nicht zum Vormund bestellt werden (§ 1782 BGB).

Autor:  Volker Beeden

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