Internationale Scheidung/ Scheidung mit Auslandsbezug

Ihre Scheidung ist eine internationale Scheidung und damit eine Scheidung mit Auslandsbezug, wenn Sie mit einem ausländischen Ehepartner verheiratet sind oder im Ausland leben und sich in Deutschland scheiden lassen wollen. An sich ist eine internationale Scheidung kein Problem. Allerdings unterliegt Ihre Scheidung dem Recht des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Möchten Sie vermeiden, dass Ihre Scheidung nach einer für Sie fremden und vielleicht nachteiligen Rechtsordnung abgewickelt wird, empfiehlt sich, dass Sie das maßgebliche Scheidungsrecht in einer sogenannten Rechtswahl bestimmen. Wir erklären, was Sie bei einer internationalen Scheidung mit Auslandsbezug wissen sollten.

Kurze Zusammenfassung

  • Haben Sie und Ihr Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und oder wohnen Sie gemeinsam oder einer von Ihnen im Ausland, ist Ihre Scheidung eine Scheidung mit Auslandsbezug.
  • Bei internationalen Scheidungen, bestimmt die EU-Verordnung Rom-III , nach welchem Scheidungsrecht Sie geschieden werden.
  • Da mithin Ihr gewöhnlicher Aufenthalt entscheidet, vor welchem nationalen Gericht Sie Ihre Scheidung beantragen können, empfiehlt sich in einer Rechtswahl mit Ihrem Ehepartner klarzustellen, dass Sie in Deutschland nach deutschem Scheidungsrecht geschieden werden wollen.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Beantragen Sie die Scheidung vor Ihrem Ehepartner
Möchten Sie selbst bestimmen, vor welchem nationalen Gericht Sie geschieden werden, sollten Sie vor Ihrem Ehepartner die Scheidung beantragen. Derjenige, der zuerst die Scheidung beantragt, bestimmt, wo die Scheidung erfolgt.

Tipp 2: Stellen Sie Ihren Scheidungsantrag online
Gerade, wenn Sie im Ausland ansässig sind, kann eine online auf den Weg gebrachte Scheidung helfen, Ihr Scheidungsverfahren schnell auf den Weg zu bringen und bei Inanspruchnahme eines Scheidungsservice ohne große Recherchen den richtigen Anwalt zu beauftragen.

Tipp 3: Ihr Ziel: Einvernehmliche Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarung
Sie vermeiden viele mit einer internationalen Scheidung verbundenen Schwierigkeiten, wenn Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner einvernehmlich scheiden lassen und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Wann ist Ihre Scheidung eine internationale Scheidung mit Auslandsbezug?

Ihre Scheidung ist eine internationale Scheidung mit Auslandsbezug, wenn eine der folgenden Alternativen auf Sie oder Ihren Ehepartner zutrifft:

  • Sie leben als Deutsche-/r mit Ihrem ausländischen Ehepartner in Deutschland oder
  • Sie selbst und der Ehepartner sind deutsche Staatsangehörige und leben beide im Ausland oder
  • Sie sind als Deutsche-/r mit einem ausländischen Ehepartner verheiratet und leben im Ausland oder
  • Sie sind selbst beide ausländische Staatsangehörige und leben beide in Deutschland.

Warum ist es wichtig, zuerst die Scheidung einzureichen?

Ist Ihre Ehe gescheitert, kann jeder Ehepartner die Scheidung einreichen. Daraus kann sich bei Scheidungen mit Auslandsbezug ein Problem entwickeln. Derjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag zuerst bei einem Familiengericht stellt, bestimmt damit die Zuständigkeit dieses angerufenen Gerichts. Er bestimmt damit auch das Scheidungsrecht, nach dem Ihre Scheidung abgewickelt wird. Dies bedeutet, dass derjenige Ehepartner, der zuerst handelt, die Weichen stellt. Sie als Antragsgegner haben kaum noch eine Möglichkeit, ein anderes Gericht für Ihre Scheidung anzurufen. Auf diesem Wege entsteht eine Art Wettlauf um die Scheidung. Insoweit kann es empfehlenswert sein, dass Sie selbst aktiv werden und Ihrerseits den Scheidungsantrag stellen, und zwar dort, wo Sie im Hinblick auf Ihre Gegebenheiten „am besten“ geschieden werden. Möchten Sie in Deutschland geschieden werden, sollten Sie darauf abzielen, Ihre Scheidung bei einem deutschen Familiengericht zu beantragen und Ihre Scheidung nach deutschem Scheidungsrecht abzuwickeln.

Gut zu wissen:

Es spielt keine Rolle, wo Sie die Eheschließung vollzogen haben. Auch wenn Sie in New York, Paris oder Tokio geheiratet haben, können Sie in Deutschland die Scheidung beantragen. Um Ihre Scheidung in Deutschland zu beantragen, benötigen Sie nur einen persönlichen Bezug zu Deutschland. Dieser Bezug entsteht dadurch, dass Sie oder Ihr Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterhalten.

Welche Rolle spielt die Rom-III-Verordnung bei Scheidung mit Auslandsbezug?

Die EU-Verordnung Nr. 1259/2010 (Rom-III) regelt, welches Recht im Fall einer Ehescheidung mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Dem Abkommen sind fast alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten. Die Verordnung stellt grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten ab, so dass es nicht mehr primär auf deren Staatsangehörigkeit ankommt. Ziel der Verordnung ist, die Möglichkeit der Rechtswahl hervorzustellen. Die Ehegatten können das auf Ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Sie können also beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist ein Ehepartner deutscher Staatsangehöriger, können Sie also deutsches Recht wählen.

Nochmals: Treffen Sie keine einvernehmliche Rechtswahl,

  • unterliegt Ihre Scheidung dem Recht des Staates, in dem Sie Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wohnen Sie in Paris, gilt das französische Recht.
  • Haben Sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, zählt das Recht des Staates, in dem Sie zuletzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Ehegatten haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat den Aufenthalt vor mehr als einem Jahr aufgegeben. Wohnten Sie beispielsweise vor Ihrer Trennung in Paris, gilt französisches Recht. Sind Sie beide nach Österreich umgezogen, gilt österreichisches Recht.
  • Haben Sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, gilt wiederum das Recht des Staates, vor dessen Gerichten Sie die Scheidung beantragen. Die maßgeblichen Zuständigkeitsregeln der EU-Verordnung sind komplex und schwierig nachzuvollziehen. Sie beinhalten eine Reihe von Unsicherheiten, da vornehmlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird. Um all diese Unsicherheiten zu vermeiden, kann sich empfehlen, eine Rechtswahl zu treffen. Mit einer Rechtswahl stellen Sie unmissverständlich klar, wo und wie Sie geschieden werden wollen.

Was ist eine Rechtswahl?

Vereinbaren Sie mit Ihrem Partner, nach welcher Rechtsform Sie geschieden werden wollen.

Vereinbaren Sie mit Ihrem Partner, nach welcher Rechtsform Sie geschieden werden wollen.

Treffen Sie eine Rechtswahl, vereinbaren Sie mit Ihrem Ehepartner, nach welchem nationalen Scheidungsrecht Sie geschieden werden. Der Text ist in Schriftform zu verfassen. Es genügt, wenn Sie den Text am Computer schreiben, datieren und beide Ehepartner unterschreiben. Sofern Sie aber Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, der die EU-Verordnung unterzeichnet hat, müssen Sie die Vorschriften dieses Staates zwingend einhalten , wenn dort abweichende Formvorschriften (z.B. notarielle Beurkundung) bestehen. Sie können die Rechtswahl in jeder Phase Ihrer Ehe und auch noch im Laufe Ihres Scheidungsverfahrens treffen. Lassen Sie sich dazu möglichst frühzeitig anwaltlich beraten. Je früher Sie die Gegebenheiten klären, desto verlässlicher verläuft Ihr Scheidungsverfahren.

Ihre Scheidung in Deutschland, wenn Sie beide im Ausland leben

Sind Sie deutsche Staatsangehörige und leben beide im Ausland, können Sie sich trotzdem in Deutschland scheiden lassen. Zuständig ist dann das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.

Gut zu wissen:

Leben Sie beide im Ausland, brauchen Sie nicht eigens nach Deutschland zu kommen, um hier einen Rechtsanwalt für Ihr Scheidungsverfahren zu recherchieren und zu beauftragen. Ziehen Sie die Vorteile einer Online-Scheidung in Betracht. Dafür genügt es, wenn Sie den Kontakt zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt in Deutschland online aufnehmen und den notwendigen Schriftverkehr zunächst online führen. Auf jeden Fall benötigen Sie einen Rechtsanwalt, da in Deutschland die Anwaltspflicht besteht. Anwälte sind als Organe der Rechtspflege berufen, Scheidungsverfahren möglichst komplikationslos abzuwickeln.

Noch einfacher ist es, wenn Sie einen Scheidungsservice beauftragen und sich an einen im Familienrecht erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in Deutschland vermitteln lassen. Der Anwalt übernimmt die Abwicklung Ihres Scheidungsverfahrens.

Regeln Sie Ihre ehelichen Verhältnisse in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Gerade, wenn Ihre Scheidung Auslandsbezug hat, empfiehlt sich, dass Sie Ihre ehelichen Verhältnisse möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln und die streitige Auseinandersetzung soweit wie möglich vermeiden. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung bereiten Sie Ihre Scheidung im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner vor. Sie reduzieren damit den Aufwand an Gebühren, den Sie für Gerichtskasse und Anwalt bezahlen müssen, erheblich.

Vor allem genügt es, wenn nur derjenige Ehepartner, der die Scheidung beantragt, einen Rechtsanwalt beauftragt. Der Ehepartner, der mit der Scheidung einverstanden ist, stimmt dem Scheidungsantrag des Partners einfach nur zu und erklärt seine Zustimmung gegenüber dem Familiengericht. Sie zahlen also nur die Gebühren für einen einzigen Rechtsanwalt. Da Sie sich die Gerichtsgebühren in diesem Fall von Gesetzes wegen mit Ihrem Ehepartner teilen, wäre es ein Gebot der Fairness, wenn Sie sich auch die Kosten für den Rechtsanwalt untereinander aufteilen.

Auf jeden Fall erreichen Sie mit der einvernehmlichen Scheidung in Verbindung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass Sie so kostengünstig wie möglich geschieden werden. Sie ersparen sich einen unnötigen Zeitaufwand, den Sie in den gegenseitigen Austausch von Schriftsätzen bei einer streitigen Scheidung investieren müssen. Zu guter Letzt brauchen Sie sich nicht in all den emotionalen Untiefen zu verlieren, die bisweilen mit einem Scheidungsverfahren einhergehen.

Müssen Sie persönlich vor dem deutschen Familiengericht erscheinen?

Beantragen Sie in Deutschland die Scheidung, müssen Sie und Ihr Ehepartner persönlich vor dem Familiengericht erscheinen. Der Familienrichter muss Sie beide im Regelfall persönlich anhören. In Ausnahmefällen, wenn einem Ehepartner aufgrund der Entfernung zum Sitz des Gerichts ein persönliches Erscheinen nicht zuzumuten ist, kann die Anhörung zur Scheidung durch einen „beauftragten Richter“ am Wohnort des Partners erfolgen. In Einzelfällen ist auch die Anhörung in einer deutschen Botschaft möglich.

Vor allem erleichtern Sie dem deutschen Richter die Entscheidung, Sie von Ihrem persönlichen Erscheinen im Scheidungstermin zu entbinden, wenn Sie die Scheidung einvernehmlich betreiben und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich im gegenseitigen Einvernehmen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt haben.

Gut zu wissen:

Ist Ihr Partner im Ausland nicht auffindbar und für das Gericht nicht erreichbar oder reagiert nicht auf gerichtliche Ladungen oder Aufforderungen zur Stellungnahme auf Ihre Schriftsätze, können Sie in Ausnahmefällen auch in Abwesenheit des Ehepartners geschieden werden. Um dem „abgetauchten“ Ehepartner trotzdem die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, kann das Gericht Ihren Scheidungsantrag und alle damit verbundenen Schriftstücke durch einen Aushang im Amtsgericht öffentlich zustellen. Ihr Ehepartner wird dann so betrachtet, als wäre er entsprechend informiert. Ihr Rechtsanwalt wird im Einzelfall beraten, welche Vorgehensweise zweckmäßig erscheint.

Lebt ein Ehepartner im Ausland, müssen die für Ihre Scheidung notwendigen Schriftstücke im Ausland zugestellt werden. Im Regelfall müssen diese auch noch in die dortige Landessprache übersetzt werden. Die damit einhergehenden Vorgänge sind häufig zeitaufwendig und sehr bürokratisch. Es empfiehlt sich, wenn der im Ausland lebende Ehepartner in Deutschland einen sogenannten Postbevollmächtigten bestimmt, der seine Post in Deutschland in Empfang nehmen darf. Der Postbevollmächtigte leitet die Post dann an den im Ausland lebenden Ehepartner weiter.

Was ist, wenn Sie bereits im Ausland geschieden wurden?

Wurde Ihre Ehe bereits im Ausland geschieden, wird Ihre Scheidung nicht automatisch auch in Deutschland anerkannt. Vielmehr müssen Sie Ihre ausländische Scheidung in Deutschland durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung anerkennen lassen. Nur dann wirkt sich Ihr ausländisches Scheidungsurteil auch in Deutschland aus. Erst die Anerkennung in Deutschland berechtigt Sie, eventuell in Deutschland erneut zu heiraten, Ihren bisherigen Ehenamen abzuändern oder das Erbrecht des Ehepartners nach deutschem Erbrecht abzuerkennen. Fragen Sie Ihren hiesigen Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin, wie Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Scheidung in Deutschland in die Wege leiten und welche Unterlagen Sie dafür benötigen.

Ausblick

Sind Sie deutscher Staatsangehöriger und leben im Ausland oder leben Sie mit einem ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland, dürfte es im Regelfall immer empfehlenswert sein, sich vor einem deutschen Familiengericht nach deutschem Scheidungsrecht scheiden zu lassen. Sie dürfen sich durch die scheinbar bürokratischen Verfahrensregeln nicht abschrecken lassen. All diese Regeln gehen letztlich mit dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwicklung Ihrer Scheidung einher. Sie sollten ein grundlegendes Interesse daran haben, all diejenigen Rechte zu nutzen, die das deutsche Scheidungsrecht für den Fall einer Scheidung vorsieht.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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