Scheidung mit Kind: Übersicht

Ihre Trennung und Scheidung als Ehepaar stellt auch das Leben Ihres Kindes auf den Kopf. Sie stehen vor ganz neuen Herausforderungen und müssen sich mit Fragen beschäftigen, die bislang kaum eine Rolle gespielt haben. Wir wollen uns hier damit auseinandersetzen, wie Sie sich bei Trennung oder Scheidung um Ihr Kind und sich selbst sorgen. Wir beantworten Fragen, die Ihr Kind und Sie in dieser besonderen Lebenssituation angehen. Dabei stellen wir eine Auswahl von Aspekten in den Vordergrund, die üblicherweise weniger zur Sprache kommen, gleichfalls aber ungemein wichtig sein können.

Kurze Zusammenfassung

  • Ihre Ansprüche als Mutter nach Trennung und Scheidung hängen von der Klärung der Vaterschaft ab. Wird Ihr Kind geboren, nachdem der Scheidungsantrag gestellt ist oder die Scheidung rechtskräftig ist, besteht jedenfalls Anlass, die Vaterschaft festzustellen.
  • Ihr gemeinsames Sorgerecht besteht trotz Trennung und Scheidung fort. Sie entscheiden in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes eigenständig. Lediglich in grundlegenden Angelegenheiten benötigen Sie die Zustimmung des anderen Elternteils.
  • Ziehen Sie um, üben Sie als betreuender Elternteil vorrangig das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Grenzen bestehen dann, wenn Sie das Kind dem Einflussbereich des anderen Elternteils entziehen.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Schließen Sie eine Sorgerechtsvereinbarung
Damit regeln Sie, wie Sie in Eilfällen auch ohne direkte Zustimmung des anderen Elternteils handeln können.

Tipp 2: Steuerklasse wechseln
Die frühzeitige Wahl der richtigen Steuerklasse begünstigt Ihren Anspruch auf Lohnersatzleistungen. Außerdem haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Tipp 3: Unterstützungsleistungen für Kinder beantragen
Für Ihr Kind gibt es eine Reihe von Unterstützungsleistungen, für die der Elternteil, aber auch der Staat Ansprechpartner ist.

Vor der Scheidung das Vaterschaftsverhältnis regeln

Klären Sie, wer rechtlich der Vater ist und machen Sie Ihre Rechte geltend.

Klären Sie, wer rechtlich der Vater ist und machen Sie Ihre Rechte geltend.

Sind Sie Mutter eines Kindes, sollte klar sein, wer rechtlich Vater des Kindes ist. Schließlich geht es darum, dass Sie Kindesunterhalt geltend machen müssen.

Im einfachsten Fall stellen Sie auf die gesetzliche Regelung ab. Demnach ist derjenige Mann, mit dem Sie verheiratet sind, auch rechtlicher Vater Ihres Kindes und zwar unabhängig davon, ob er auch der biologisch-leibliche Vater des Kindes ist. Ihr Ehepartner bleibt jedenfalls so lange rechtlicher Vater des Kindes, bis er seine Vaterschaft erfolgreich angefochten hat oder ein anderer Mann die Vaterschaft beansprucht. Selbst wenn Sie getrennt leben, gilt Ihr Ehepartner als Vater des Kindes. Es zählt allein der Zeitpunkt der Geburt.

Wird Ihr Kind geboren, nachdem ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wurde, kann der biologisch-leibliche Vater das Kind anerkennen, sofern Ihr Ehepartner und Sie selbst zustimmen. Zweck ist, ein aufwändiges Anfechtungsverfahren zu vermeiden. Ab dem Zeitpunkt, in dem Ihre Scheidung rechtskräftig abgeschlossen ist, ist der biologisch-leibliche Vater dann auch der rechtliche Vater des Kindes. Ihr Noch-Ehepartner gilt dann nicht mehr als rechtlicher Vater.

Wird Ihr Kind nach der rechtskräftigen Scheidung geboren, wird es nicht mehr automatisch Ihrem geschiedenen Ehemann zugerechnet, da Sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr miteinander verheiratet waren. Dies gilt auch dann, wenn noch kein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat. Der leibliche Vater wird erst dann rechtlicher Vater des Kindes, wenn er die Vaterschaft anerkennt oder Sie als Mutter im Wege der Vaterschaftsfeststellung gerichtlich feststellen lassen, dass der Mann der leibliche Vater Ihres Kindes ist.

Gut zu wissen:

Um die Vaterschaftsfeststellung zu betreiben, können Sie sich an das Jugendamt wenden, das im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft die Feststellung der Vaterschaft betreibt. Sie können sich auch durch einen in Familiensachen erfahrenen Anwalt vertreten lassen, der die Korrespondenz mit dem vermeintlichen Vater führt und gegebenenfalls die Feststellung gerichtlich betreibt. Dabei vermutet das Gesetz, dass derjenige Mann der Vater ist, der Ihnen während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Als Empfängniszeit zählt die Zeit vom 300. bis zum 181. Tage vor der Geburt des Kindes.

Gemeinsame Sorge von Eheleuten fürs Kind besteht trotz Scheidung fort

Trennen Sie sich und lassen Sie sich scheiden, besteht das gemeinsame Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind auch nach der Scheidung fort. Um das Sorgerecht im Alltag zu handhaben, haben Sie als betreuender Elternteil das Recht, in Angelegenheiten des täglichen Lebens Ihres Kindes Entscheidungen alleine und in eigener Verantwortung zu treffen. Hierzu gehören Fragen der täglichen Betreuung des Kindes, wie Ernährung, Schlafenszeiten oder Kleiderordnung. Lediglich in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen Sie den anderen Elternteil um seine Zustimmung fragen.

Was ist, wenn Sie mit dem Kind umziehen wollen?

Wenn Sie das Kind betreuen, haben Sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Wenn Sie das Kind betreuen, können Sie vorrangig dessen Aufenthalt bestimmen.

Als betreuender Elternteil steht Ihnen vorrangig das Recht zu, auch den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, zumal das Kind in Ihrem Haushalt lebt und wohnt. Ziehen Sie innerhalb der Gemeinde oder im näheren Umkreis Ihrer früheren Wohnung um, handelt es sich im Regelfall um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, für die Sie nicht die Zustimmung des anderen Elternteils benötigen.

Ein Umzug wird aber dann als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung eingestuft, wenn dadurch der Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt wird. Dabei ist maßgebend, ob der Verlust des sorgeberechtigten Elternteils für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Sie müssen berücksichtigen, dass dabei die Interessen des Kindes im Vordergrund stehen und Ihre Interessen insoweit zurücktreten. Derartige Entscheidungen stehen stets im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse des Kindes und den Interessen beider Elternteile. Eine allseits zufriedenstellende Lösung wird es selten wirklich geben. Meist sind Kompromisse, die insbesondere die Interessen des anderen Elternteils einbeziehen, unumgänglich.

Expertentipp:

Planen Sie einen Umzug ohne die Zustimmung des anderen Elternteils, kann das Familiengericht unter Umständen die Auswirkungen für das Kind für so erheblich erachten, dass es das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil überträgt. Sie sollten einer solchen Entwicklung mit einer frühzeitigen Information und Gesprächsbereitschaft entgegenwirken. Besonders problematisch ist ein Umzug ins Ausland, da Sie dem anderen Elternteil damit faktisch den Umgang mit dem Kind und seinen sorgerechtlich begründeten Einfluss entziehen.

Alleinige Sorge fürs Kind nach der Scheidung

Das auch nach der Scheidung fortbestehende gemeinsame Sorgerecht dient der gedeihlichen Entwicklung des Kindes. Wünschen Sie das alleinige Sorgerecht, muss der andere Elternteil zustimmen oder Sie müssen wichtige Gründe vortragen, warum der andere Elternteil ungeeignet ist, die elterliche Sorge für das Kind auszuüben. Ab dem 14. Geburtstag kann das Kind der Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil widersprechen.

Expertentipp:

Sie könnten Ihre Beziehung zu Ihrem Ex-Partner bzw. Ihrer Ex-Partnerin leichter gestalten, wenn Sie nicht die vollständige Alleinsorge beanspruchen. Es gibt auch die Möglichkeit, nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Die häufigste Teilübertragung findet beim Aufenthaltsbestimmungsrecht statt. Dann entscheiden Sie allein, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine solche Teilübertragung müssen Sie beim Familiengericht beantragen. Der Antrag ist erfolgsversprechend, wenn Sie mit dem Ex-Partner bzw. Ihrer Ex-Partnerin im Hinblick auf diesen Teilbereich der elterlichen Sorge nicht vernünftig kooperieren können.

Bei Scheidungen mit Kind am besten Vereinbarungen treffen

Möchten Sie die gemeinsame Sorge auch nach Trennung und Scheidung weiterhin ausüben, kann sich eine Sorgevereinbarung empfehlen. In einer Sorgevereinbarung regeln Sie, dass Sie das Sorgerecht im Hinblick auf bestimmte Teilbereiche in eigener Verantwortung ausüben dürfen, ohne den anderen Elternteil um seine Zustimmung bitten zu müssen.

Als Regelungspunkte kommen in Betracht

  • der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes,
  • sein Umgang inklusive Absprachen zu den Ferien und Feiertagen,
  • die Aufgabenverteilung in einzelnen Angelegenheiten des täglichen Lebens
  • oder die Vorgehensweise im Konfliktfall.
Treffen Sie eine Sorgerechtsvereinbarung, um Streit zu vermeiden.

Treffen Sie eine Sorgerechtsvereinbarung, um Streit zu vermeiden.

Praktisch relevant ist auch der Fall, dass Ihr Kind krank oder behindert ist und Sie möglicherweise darauf angewiesen sind, im Fall des Falles sofort handeln und entscheiden zu können, ohne darauf angewiesen zu sein, Ihren möglicherweise nicht oder schlecht erreichbaren Ex-Partner bzw. Ex-Partnerin um Erlaubnis fragen zu müssen.

Allerdings ist eine Sorgevereinbarung nicht automatisch rechtlich verbindlich und auch nicht vollstreckbar. Verbindlich wird eine Sondervereinbarung nur dann, wenn Sie diese beispielsweise im mündlichen Verhandlungstermin anlässlich Ihrer Scheidung als Vergleich vom Richter protokollieren lassen.

Wenn der Partner das Kind nicht zurückbringt

Ergreifen Sie Vorsichtsmaßnahmen wenn Sie eine Kindesentführung fürchten.

Ergreifen Sie Vorsichtsmaßnahmen wenn Sie eine Kindesentführung fürchten.

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern müssen gemeinsam über den Aufenthalt des Kindes entscheiden. Wenn nach einem vereinbarten Besuch das Kind nicht zurückgebracht wird, ist von einer Kindesentziehung, bei einer Verbringung ins Ausland von einer -entführung auszugehen. Sie sollten für diesen Fall Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.

In Betracht kommt, dass Sie Pässe und Geburtsurkunden Ihres Kindes verwahren und Kindergarten und Schule bitten, das Kind nicht Ihrem Partner mitzugeben. Auch können Sie auf Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses das Kind bei den Grenzbehörden registrieren lassen und beantragen, die Ausreise zu verhindern.

Wechseln Sie in die richtige Steuerklasse

Ab dem Jahr nach Ihrer Trennung sind Sie verpflichtet, die Steuerklasse anzupassen. Waren Sie bislang in der Steuerklassenkombination III / V eingeordnet, können Sie nunmehr die Steuerklasse II beantragen, wenn sie Ihr minderjähriges Kind betreuen und für das Kind Kindergeld erhalten.

Vor allem, wenn Sie selbst in Steuerklasse V eingeordnet sind, ist es steuerungünstig, wenn Sie im Zeitraum Ihrer Trennung nicht gleich die Steuerklasse wechseln. Dies ist umso wichtiger, als sich auch alle Lohnersatzleistungen, wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld, am Nettoeinkommen orientieren und entsprechend niedriger ausfallen, wenn Sie aufgrund Ihrer Einstufung in die Steuerklasse V ein sehr niedriges Nettoeinkommen haben.

Gut zu wissen:

In der Steuerklasse II ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingearbeitet, so dass Sie bei eigenen Einkünften bereits im laufenden Jahr weniger Steuern zahlen. Der Entlastungsbetrag erhöht sich für jedes weitere Kind. Ziehen Sie jedoch mit Ihrem neuen Lebensgefährten zusammen und bilden eine Haushaltsgemeinschaft, entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Welche finanzielle Unterstützung erhalte ich bei Trennung und Scheidung für mein Kind?

Kindesunterhalt

Nach Ihrer Trennung ist der Ehepartner, der das Kind nicht selbst in seinem Haushalt betreut, verpflichtet, Unterhalt für das Kind zu zahlen. Der Kindesunterhalt bemisst sich nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle.

Die Höhe des Kinderunterhalts orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.

Schaubild:
Die Höhe des Kinderunterhalts orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.

Kinderzuschlag

Verdienen Sie nur wenig Geld, haben Sie Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Sie erhalten zusätzlich zum Kindergeld und abhängig von Ihrer finanziellen Situation bis zu 185 EUR pro Monat. Voraussetzung ist, dass Sie als alleinerziehender Elternteil mindestens EUR verdienen und keine Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen.

Expertentipp:

Reicht der Kindesunterhalt nicht aus, haben Sie in Ausnahmefällen Anspruch auf Mehrbedarf und Sonderbedarf. Mehrbedarf sind regelmäßig laufende Mehraufwendungen im Interesse des Kindes wie etwa Kindergartenbeiträge. Sonderbedarf sind außergewöhnlich hohe Kosten, die unvorhersehbar und nicht regelmäßig anfallen. Das können zum Beispiel eine kostspielige Operation oder eine kieferorthopädische Behandlung sein.

Unterhaltsvorschuss

Verweigert der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt oder zahlt er nur teilweise oder unregelmäßig, können Sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Das Jugendamt wird die Unterhaltsvorschussleistungen beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurückfordern. Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder bis zu 5 Jahren EUR, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren EUR und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren EUR. Der Unterhaltsvorschuss steht Ihnen auch dann zu, wenn nicht zu klären ist, wer der Vater ist oder wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, stehen Ihnen für Ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe zu. Zum Beispiel erhalten Sie eine Kostenbeteiligung für Nachhilfe, Musik- und Sportkurse oder das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Kita oder in der Tagespflege. Voraussetzung ist zudem, dass Sie Anspruch auf Kinderzuschlag, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe oder Wohngeld haben. Das ist die so genannte Bedarfsauslösung.

Das Bildungs- und Teilhabepaket finanziert den persönlichen Schulbedarf oder soziale und kulturelle Aktivitäten in der Gemeinschaft. Der Kostenaufwand für Ausflüge, Schülerbeförderung, Mittagessen in der Schule oder Lernförderung kann sogar komplett übernommen werden.

Elterngeld und Elternzeit

Betreuen Sie Ihr Kind nach der Geburt selbst, haben Sie Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit. Sie können zwischen Basiselterngeld und dem ElterngeldPlus wählen. Die Höhe des Elterngeldes hängt von Ihrem Einkommen vor der Geburt ab. Mit dem Basiselterngeld bekommen Sie % Ihres Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens EUR und höchstens EUR im Monat. Insoweit ist es wichtig, dass Sie frühzeitig Ihre Steuerklasse anpassen.

Betreuungsplatz für Ihr Kind

Für Ihr Kind ab dem ersten Geburtstag besteht Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Die Gebühren hängen von Ihrem Wohnort ab. Die Gebühren entfallen, wenn Sie Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II, XII oder Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Das Gute-Kita-Gesetz unterstützt die Länder, die Qualität ihrer Kinderbetreuung zu verbessern und soll Eltern bei den Kita-Gebühren bis hin zur Beitragsfreiheit entlasten. Allerdings entscheiden die 16 Bundesländer selbst, für welche Maßnahmen sie das Geld vor Ort verwenden. Vorteilhaft ist, dass die Gebühren sozial gestaffelt werden und das Einkommen und die Anzahl der Kinder zu berücksichtigen ist. Beziehen Sie Leistungen nach dem SGB II und XII, müssen Sie grundsätzlich keine Gebühren zahlen.

Welche Hilfen gibt es für mich selbst nach Trennung und Scheidung?

Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt

Im Zeitraum Ihrer Trennung haben Sie als Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich nach dem Standard Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse richtet. Nach der Scheidung steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen nachehelicher Ehegattenunterhalt zu.

Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob Sie Ihr gemeinsames Kind betreuen. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes sind Sie nicht verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen und dürfen sich in vollem Umfang der Betreuung und Erziehung Ihres Kindes widmen. Ein über diesen Zeitraum hinausgehender Ehegattenunterhalt erfordert nachvollziehbare Gründe, die sich aus der Betreuung und Erziehung Ihres Kindes infolge seiner Lebensumstände ergeben.

Sofern Sie sich entschließen, eine Ausbildung, Fortbildung in Ihrem erlernten Beruf oder eine Umschulungsmaßnahme zu starten, haben Sie Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Bundesagentur für Arbeit gewährt in vielen Fällen auch eine Berufsausbildungsbeihilfe oder ermöglicht Ihnen ein Berufsvorbereitungsjahr sowie den Erwerb eines Schulabschlusses.

Wohngeld

Verdienen Sie nur wenig Geld, unterstützt Sie Wohngeld bei der Zahlung Ihrer Miete. Gerade, wenn Sie nach Trennung und Scheidung einen eigenen Hausstand begründen müssen, erhalten Sie mit dem Wohngeld einen Zuschuss zu Ihrer Miete. Sind Sie Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung, gibt es einen Lastenzuschuss. Die Höhe des Wohngeldes hängt davon ab, wie viele Personen in Ihrer Wohnung leben, wie viel Einkommen diese haben und wie hoch die Miete ist. Gegebenenfalls haben Sie auch Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, mit dem Ihnen eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zugewiesen werden kann.

Gesetzliche Krankenversicherung

Klären Sie mit Ihrer Trennung, spätestens mit Ihrer Scheidung, wie Sie krankenversichert sind. Waren Sie bislang über Ihren Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin familienversichert, haben Sie Anspruch, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der rechtskräftigen Scheidung der Krankenkasse mitzuteilen, dass Sie dort freiwillig beitreten wollen. Die Krankenkasse muss Sie dann als Mitglied behalten und Ihr Kind beitragsfrei mitversichern. Waren Sie bislang privat versichert, kann ein Ausweg darin bestehen, dass Sie versuchen, für mindestens zwölf Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben. Dann sind Sie selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und können dies auch zu einem geringen Beitragssatz bleiben.

Expertentipp:

Sind Sie infolge Ihrer Scheidung zermürbt, bieten die vom Müttergenesungswerk anerkannten Kliniken Genesungskuren für Mütter und Väter an. Sie können sich von Ihrem Kind begleiten lassen. Kuren sind als Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Pfändungsschutzkonto

Befürchten Sie Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern, sollten Sie Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen. Jede Bank ist verpflichtet, Ihnen ein solches Konto als Basiskonto anzubieten oder Ihr bestehendes Girokonto in einer Frist von drei Banktagen in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Sie können nur im Guthabenbereich verfügen. Sie profitieren dann von einem pfändungssicheren Freibetrag in Höhe von EUR, der sich um weitere Freibeträge für Ihre Kinder erhöht.

Ausblick

Auch wenn Sie sich nach Trennung und Scheidung allein und einsam fühlen, sind Sie nicht verlassen. Es gibt eine ganze Palette von Hilfsmöglichkeiten und Ansprechpersonen. Sie sollten sich also informieren und konkret nachfragen, wo und wie Ihnen geholfen werden kann. Auch wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Seite.

Autor:  Volker Beeden

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