Was passiert mit dem Ehegatten­testament bei meiner Scheidung?

Bekommt mein Ex-Ehepartner einen Teil meines Erbes?

Mit der Scheidung besteht im Regelfall kein Interesse mehr, den Ehepartner als Erben zu begünstigen. Haben Sie den Ehepartner in einem Testament oder in einem Erbvertrag bedacht und damit die gesetzliche Erbfolge verändert, ist interessant zu wissen, was mit dem Ehegattentestament oder einem Erbvertrag bei der Scheidung passiert. Umgekehrt möchten Sie als Ehepartner wissen, inwieweit Ehegattentestament oder Erbvertrag nach der Scheidung fortbestehen.

Das Wichtigste

  • Sind Sie verheiratet, sind Sie gesetzlicher Erbe Ihres verstorbenen Ehepartners. Mit Ihrer Scheidung entfällt Ihr gesetzliches Erbrecht als Ehepartner.
  • Hat Ihr Ehepartner Sie in einem Testament oder einem Erbvertrag abweichend von der gesetzlichen Erbfolge als Erbe bedacht, werden Testament oder Erbvertrag mit der Scheidung gleichfalls hinfällig. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Erbeinsetzung unabhängig vom Bestand Ihrer Ehe gewollt war.
  • Stichtag ist jeweils der Tag, an dem Ihr verstorbener Ehepartner die Scheidung beantragt oder Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Ein eventueller Versöhnungsversuch ändert nichts an der Zustimmung.
  • Mit einem Geschiedenentestament vermeiden Sie, dass Ihr überlebender Ehepartner nach Ihrem Tod direkten Zugriff auf das Erbe Ihres Kindes hat.

Wie ist das Erbrecht des Ehepartners während der Ehe zu verstehen?

Sie müssen unterscheiden, ob:

  • Sie die Erbfolge nach der gesetzlichen Erbfolge beurteilen oder
  • ob Sie oder Ihr verstorbener Ehepartner die gesetzliche Erbfolge in einem Testament abgewandelt haben.
Ist kein Testament verfasst worden, bestimmt sich das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge.

Schaubild:
Ist kein Testament verfasst worden, bestimmt sich das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge.

Hinterlässt der verstorbene Ehepartner kein Testament und wurde kein Erbvertrag beurkundet, erbt der überlebende Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge. Als überlebender Ehepartner sind Sie gesetzlicher Erbe. Sie haben ein Ehegattenerbrecht. Dieses gesetzliche Erbrecht entfällt, wenn der verstorbene Ehepartner die gesetzliche Erbfolge in einem Testament oder in einem Erbvertrag abweichend geregelt hat.

Wie verändert ein Testament die gesetzliche Erbfolge?

Sie wurden testamentarisch enterbt

Hinterlässt Ihr verstorbener Ehepartner - solange die Scheidung noch nicht im Raum steht - ein Testament, kann es sein, dass er/sie Ihnen das gesetzliche Erbrecht entzogen und eine andere Person zum Erben bestimmt hat. Sie wurden dadurch faktisch enterbt. Dennoch gehen Sie nicht leer aus. Als überlebender Ehepartner erhalten Sie den gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Um den Pflichtteil zu berechnen, müssen Sie zunächst im Hinblick auf Ihre Familienverhältnisse Ihren gesetzlichen Erbteil bestimmen. Auch Ihr Güterstand während der Ehe spielt eine Rolle.

Allerdings entfällt auch Ihr Anspruch auf den Pflichtteil, sobald der verstorbene Ehepartner den Scheidungsantrag gestellt oder Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hat.

Sie wurden testamentarisch bedacht

Ihr verstorbener Ehepartner kann die gesetzliche Erbfolge auch insoweit abgeändert haben, als er Sie zusätzlich über Ihren gesetzlichen Erbteil hinaus bedacht oder Sie sogar als alleinigen Erben eingesetzt hat. Die gegenseitige Erbeinsetzung unter Ehepartnern wird landläufig auch als Berliner Testament bezeichnet. Kommt es zur Scheidung, ist die Frage zu beantworten, ob Sie auch dann noch erbberechtigt sind oder das Testament oder der Erbvertrag durch die Scheidung hinfällig geworden ist.

Wann werden Testament und Erbvertrag durch die Scheidung hinfällig?

Dem Gesetz nach werden Testamente und Eheverträge nach der Scheidung grundsätzlich unwirksam (§ 2077 BGB). Die Gerichte unterscheiden jedoch und stellen auf den Zeitpunkt ab, wann Ihr verstorbener Ehepartner seinen letzten Willen niedergeschrieben hat.

Testament im Hinblick auf Ihre Ehe

Hat Ihr verstorbener Ehepartner das Testament aus Anlass Ihrer Verlobung, Ihrer Heirat oder während Ihrer bestehenden Ehe verfasst, gehen die Gerichte davon aus, dass Sie als überlebender Ehepartner mit der Scheidung Ihr Erbrecht verloren haben. Ansatzpunkt ist, dass Ihr Ehepartner Sie als Erbe im Testament bedacht hat, weil Sie verheiratet waren. Mit der Scheidung entfällt dieser Ansatzpunkt. Ihr Erbrecht ist verloren.

Der erste und der letzte Wille ist immer der beste.

Friedrich von Schlegel

Testament unabhängig von Ihrer Ehe

Anders ist es, wenn das Testament bereits vor der Ehe erstellt wurde oder anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch unabhängig vom Bestand Ihrer Ehe gewollt hatte (§ 2077 Abs. III BGB). Dann soll es nach der Rechtsprechung auch nach der Scheidung fortbestehen bleiben. Die Gerichte gehen davon aus, dass Ihr Partner Ihre Person unabhängig davon, ob Sie verheiratet sind oder nicht, als Ehepartner absichern wollte. Das Testament würde in diesem Fall also unverändert auch nach der Scheidung fortbestehen bleiben.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, an dem der Erblasser das Testament verfasst oder den Erbvertrag beurkundet hat. Sollten sich später Zweifel ergeben haben, gelten diese nur als Indiz dafür, dass der Erblasser seine Absichten möglicherweise geändert hat. Insoweit kommt es immer darauf an, wer was beweisen kann (OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 941).

Gut zu wissen:

Lassen Sie sich scheiden, empfiehlt sich darüber nachzudenken, ob Sie Ihr Testament so beibehalten wollen wie Sie es verfasst haben. Unabhängig davon, wie die Erbeinsetzung Ihres Ehepartners im Testament zu bewerten ist, sollten Sie klare Verhältnisse schaffen. Sie sollten möglichst ein neues Testament verfassen, das das frühere Testament ersetzt. Im neuen Testament können Sie dann Ihren geschiedenen Ehepartner erneut als Erben bedenken oder eben eine andere Person als Ihren Erben bestimmen. Das frühere Testament sollten Sie zur Sicherheit vernichten. Im neuen Testament sollten Sie auf das frühere Testament Bezug nehmen und ausdrücklich erklären, dass und aus welchem Grund Sie es verändert haben.

Auf welchen Zeitpunkt genau kommt es bei der Scheidung an?

Ihre Ehe ist aufgelöst, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird. Rechtskräftig wird der Scheidungsbeschluss, wenn Sie und auch Ihr Ehepartner im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichtet haben oder beide Ehepartner innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses durch das Familiengericht keine Rechtsbeschwerde beim höher instanzlichen Gericht eingelegt haben.

Ihr testamentarisches Erbrecht entfällt jetzt aber nicht etwa erst mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Ihr Erbrecht entfällt bereits zu dem Zeitpunkt,

  • in dem Ihr verstorbener Ehepartner bei Gericht die Scheidung beantragt und
  • der Scheidungsantrag beim Familiengericht rechtshängig ist oder
  • Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hat und
  • die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, erben Sie nichts mehr, obwohl Ihre Ehe formal wegen der noch fehlenden Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses noch besteht.

Zur Klarstellung:

  • Hatte Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt und verstirbt dann, erben Sie nichts mehr.
  • Oder umgekehrt: Hatten Sie die Scheidung beantragt und hatte Ihr verstorbener Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt, erben Sie gleichfalls nichts mehr.
  • Bedingung ist jeweils, dass als Voraussetzung der Scheidung der Vollzug des Trennungsjahres dargelegt ist.

Was bedeutet Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags?

Das Ehegattenerbrecht erlischt erst mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Rechtshängig bedeutet, dass der scheidungswillige Ehepartner die Gerichtsgebührenrechnung bezahlt und das Familiengericht infolgedessen den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner förmlich zugestellt hat.

Ist dies nicht der Fall, hat das lediglich beim Gericht anhängige, aber noch nicht rechtshängige Scheidungsverfahren keinen Einfluss auf das Ehegattenerbrecht. Auch die Trennung im Hinblick auf die Scheidung ändert nichts am gesetzlichen Erbrecht der Ehepartner. Ebenso wenig genügt es, wenn der Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt hat, den Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen.

Gut zu wissen:

Sie sollten die Originalausfertigung des Scheidungsbeschlusses des Familiengerichts, mit dem Ihre Ehe als aufgelöst gilt, unbedingt aufbewahren. Nur so können Ihre Erben eventuell nachweisen, dass Ihr Ex-Partner vom Erbe ausgeschlossen ist. Sollte das Dokument nicht mehr auffindbar sein, können Sie sich beim Familiengericht eine weitere Ausfertigung ausstellen lassen. Auch der Scheidungsanwalt, der den Ehepartner möglicherweise vertreten hat, sollte noch eine Ausfertigung in seinen Akten haben.

Was ist, wenn mein Ehepartner verstirbt, bevor der Scheidungsantrag rechtshängig wird?

Angesichts der Voraussetzungen, unter denen die Scheidung das Erbrecht hinfällig macht, kommt es im Lebensalltag durchaus vor, dass ein Ehepartner einen Rechtsanwalt mit der Scheidung beauftragt hat, dann aber verstirbt, bevor der Scheidungsantrag beim Familiengericht rechtshängig wird. Genauso ist denkbar, dass Sie den Scheidungsantrag gestellt haben, Ihr Ehepartner aber verstirbt, bevor er gegenüber dem Familiengericht seine Zustimmung zum Scheidungsantrag erklären konnte. Dann besteht Ihr Erbrecht laut Testament fort. Sie hätten sprichwörtlich Glück im Unglück.

Praxisbeispiel:

Leben Sie getrennt voneinander und möchten Sie verhindern, dass Ihr getrenntlebender Ehepartner Sie beerbt, sollten Sie handeln und unmittelbar mit Vollzug des Trennungsjahres den Scheidungsantrag stellen und alles dafür tun, dass der Antrag möglichst schnell rechtshängig wird. Insoweit kann es vorteilhaft sein, wenn Sie Ihren Scheidungsantrag online stellen und Ihre Scheidung als Online-Scheidung in die Wege leiten. Sie sparen damit die vielleicht zeitaufwendige eigene Suche nach einem Rechtsanwalt und die vielleicht schwierige Terminierung eines Besprechungstermins.

Lässt ein Versöhnungsversuch mein Erbrecht wiederaufleben?

Ihr Erbrecht wird im Regelfall bereits vor Ihrer rechtskräftigen Scheidung unwirksam, wenn Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt oder umgekehrt Ihrem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Daran ändert auch nichts, wenn Sie das Scheidungsverfahren ruhen lassen, um unter Einbeziehung eines Mediators zu prüfen, ob Sie Ihre Ehe vielleicht doch noch fortführen wollen.

Ein Versöhnungsversuch hat keine Auswirkung auf seine ursprüngliche Zustimmung zur Scheidung.

Ein Versöhnungsversuch hat keine Auswirkung auf die ursprüngliche Zustimmung der Ehepartner zur Scheidung.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 3 W 71/18) stellte dazu fest, dass die ursprünglich erklärte Bereitschaft eines Ehegatten zur Durchführung eines Mediationsverfahrens nach seinem Tod seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen lasse und damit das Erbrecht ausgeschlossen bleibe. Die überlebende Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt. Die Bereitschaft des Mannes, ein Mediationsverfahren durchzuführen, habe jedoch keine Auswirkung auf seine ursprüngliche Zustimmung zur Scheidung. In der Konsequenz erbte die Tochter allein.

Was ist ein Geschiedenentestament?

Hinterlässt Ihr verstorbener und von Ihnen geschiedener Ehepartner ein minderjähriges Kind, sind Sie als Inhaber des Sorgerechts dessen gesetzlicher Vertreter. Damit verwalten Sie das aus dem Nachlass stammende Vermögen des Kindes. Sie haben indirekt trotz Ihrer Scheidung Einfluss auf mindestens einen Teil des Nachlasses.

Möchten Sie umgekehrt als geschiedener Ehepartner verhindern, dass Ihr überlebender Ehepartner im Falle Ihres Todes Einfluss auf die Erbschaft Ihres Kindes hat, müssen Sie ein Testament verfassen. Sie schreiben ein Geschiedenentestament. Darin können Sie die Erbschaft unter Auflagen stellen oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Nachlass für das Kind verwaltet. Auf jeden Fall kann es geboten sein, Ihren geschiedenen Ehepartner von jeglicher Einflussnahme auf den Nachlass des Kindes fernzuhalten.

Behalte ich nach der Scheidung trotz Verlustes meines Erbrechts meinen Unterhaltsanspruch?

Sind Sie geschieden, verlieren Sie zwar nach dem Tod Ihres Ehepartners Ihr Ehegattenerbrecht. Sie behalten aber Ihre Unterhaltsansprüche (§ 1586b BGB). Die bestehende Unterhaltspflicht des Erblassers geht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über.

Praxisbeispiel:

Ihr verstorbener Ehepartner schuldete Ihnen nach der Scheidung Ehegattenunterhalt, weil Sie infolge einer dauerhaften Erkrankung arbeitsunfähig sind. Die Erben müssen den Unterhaltsanspruch auch weiterhin erfüllen. Voraussetzung ist aber, dass die Voraussetzungen Ihres Unterhaltsanspruchs auch weiterhin fortdauern. Möglicherweise ist Ihre insoweit bestehende Bedürftigkeit durch den Erwerb von Versorgungsansprüchen oder Versicherungsleistungen infolge des Todes Ihres verstorbenen Ehepartners entfallen.

Was ist, wenn meine Ehe aufgehoben wird?

Ihr in einem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmtes Erbrecht wird gleichfalls unwirksam, wenn Ihr verstorbener Ehepartner zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und den Antrag gestellt hatte. Wegen der Aufhebung einer Ehe kommt es auf einen im Gesetz definierten Aufhebungsgrund an (§ 1314 BGB). Als Beispiel kommt die Scheinehe oder die Heirat unter Zwang in Betracht.

Was ist mit meinem Erbrecht, wenn wir lediglich verlobt waren?

Waren Sie lediglich verlobt, entfällt Ihr in einem Testament bestimmtes Erbrecht, wenn das Verlöbnis vor dem Tod Ihres Verlobten aufgelöst wird (§ 2077 Ab. II BGB).

Fazit

Moralisch ist es vielleicht widersprüchlich, wenn ein Ehepartner sich scheiden lässt und dennoch hofft, er könne am Nachlass des verstorbenen Ehepartners teilhaben. Wirtschaftlich kann es dennoch gerechtfertigt sein, infolge des während der Ehe vielleicht gemeinschaftlich erworbenen Vermögens über den bloßen Zugewinnausgleich hinaus auch im Erbfall beteiligt zu werden. Auf jeden Fall sollten Sie, wenn Sie ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag beurkundet haben, die Gegebenheiten im Hinblick auf eine Scheidung prüfen und klar zum Ausdruck bringen, wie Sie sich Ihre Erbfolge vorstellen.

Autor:  Volker Beeden

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