Kann auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden?

Grundsätzlich können die Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt verzichten (§ 1585c BGB).

Solange die Ehepartner aber nur eine mündliche Vereinbarung über den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt treffen, entfaltet dieser Verzicht keine rechtliche Wirkung, d.h. die Ehepartner können sich darauf nicht berufen.

Notarielle Vereinbarung

Für einen rechtlich wirksamen Verzicht auf Unterhalt, muss der Verzicht notariell beurkundet werden. Nur aufgrund der notariellen Urkunde können die Ehepartner sich dann später, z.B. vor Gericht, auf den Unterhaltsverzicht berufen. Hinsichtlich des Inhalts des Unterhaltsverzichts sind sie Ehegatten grundsätzlich vollkommen frei in dem, was sie untereinander vereinbaren.

Expertentipp:

Wenn Sie und Ihr Ehegatte sich einig sind, dass Sie gegenseitig auf Unterhaltszahlungen verzichten möchten, so lassen Sie diese Verzichtserklärung von einem Notar beurkunden! Sollte sich einer von Ihnen plötzlich anders entscheiden und Sie haben diesen Verzicht nur unter Ihnen beiden schriftlich fixiert, so hat dieses Schreiben keinerlei rechtliche Wirkung und ist somit gegenstandslos!

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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