Auskunftspflicht und Auskunftsanspruch beim Unterhalt

Wann und wie kann ich zur Bezifferung meines Unterhaltsanspruchs Auskunft verlangen?

Was nutzt Ihnen ein Unterhaltsanspruch, wenn Sie nicht wissen, wie Sie den Anspruch beziffern und durchsetzen können? Damit ist klar: Sie sind darauf angewiesen, dass Ihnen der unterhaltspflichtige Ehepartner oder Elternteil Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt und entsprechende Nachweise führt. Umgekehrt möchten Sie wissen, inwieweit Sie im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Person überhaupt unterhaltspflichtig sind. Auskunftsansprüche bestehen also gegenseitig unter den Beteiligten. Wir erklären Ihnen, wie Sie die Auskunftspflicht und den Auskunftsanspruch beim Unterhalt verstehen dürfen und wann und wie Sie zur Bezifferung Ihres Unterhaltsanspruchs Auskunft verlangen können oder umgekehrt Auskunft erteilen müssen.

Das Wichtigste

  • Fordern Sie Unterhalt oder verweigern Sie den Unterhalt, sind Sie jeweils darauf angewiesen, dass die Gegenpartei Auskunft über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt. Das Gesetz bestimmt deshalb gegenseitige Auskunftspflichten.
  • Mit Ihrem möglichst konkret formulierten Auskunftsverlangen setzen Sie die unterhaltspflichtige Person in Verzug und sichern Ihre Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit.
  • Erteilen Sie Auskunft, sollten Sie Ihre Auskunft so erteilen, dass die andere Partei Ihre finanziellen Verhältnisse möglichst einfach nachvollziehen kann. Sie sind verpflichtet, entsprechende Belege vorzulegen.
  • Verweigern Sie die Auskunft, kann das Familiengericht die notwendigen Auskünfte bei Ihrem Arbeitgeber, Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und Versicherungen anfordern. Diese Stellen sind gesetzlich verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen.

Wo liegt das Problem, wenn ich Unterhalt fordere oder Unterhalt verweigere?

Fordern Sie Unterhalt, müssen Sie Ihre Forderung realistisch formulieren. Fordern Sie zu viel Unterhalt, kann der Unterhaltspflichtige vielleicht nicht zahlen. Fordern Sie zu wenig Unterhalt, verzichten Sie auf bares Geld.

Klagen Sie eine zu hohe Summe als Unterhalt bei Gericht ein, erhöhen Sie zwangsläufig den Verfahrenswert für den Unterhaltsprozess und zahlen damit auch höhere Gerichts- und Anwaltsgebühren. Unterliegt die unterhaltspflichtige Person im Prozess, muss diese zwar den größten Teil dieser Gebühren übernehmen. Da Ihre Forderung überzogen war, müssen Sie damit rechnen, gleichfalls an den Verfahrenskosten beteiligt zu werden. Logischerweise sind Sie darauf angewiesen, Ihre Unterhaltsforderung so realistisch und angemessen wie möglich zu beziffern. Den Weg dorthin öffnet der Auskunftsanspruch. Ihm steht auf der Seite des Unterhaltspflichtigen die Auskunftspflicht gegenüber. Der Unterhaltspflichtige wird gerne auch als Schuldner bezeichnet. Fordern Sie Unterhalt, sind Sie der Gläubiger.

Gut zu wissen:

Die Auskunftspflicht zielt in beide Richtungen. Fordern Sie Unterhalt, benötigen Sie genaue Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Möchten Sie umgekehrt die Unterhaltsforderung abwehren, benötigen Sie einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenseite.

Wo ist die Auskunftspflicht festgeschrieben?

Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, Auskünfte über Ihre wirtschaftliche Situation zu erteilen.

Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, Auskünfte über Ihre wirtschaftliche Situation zu erteilen.

Das Gesetz verpflichtet Verwandte in gerader Linie (Großeltern – Eltern – Kinder), auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, soweit diese Auskünfte erforderlich sind, um eine Unterhaltspflicht festzustellen (§ 1605 BGB). Die gleiche Auskunftspflicht betrifft getrenntlebende Ehegatten (§ 1361 Abs.4 BGB) sowie geschiedene Ehegatten (§ 1580 BGB). Soweit Sie also Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt fordern, ist der Ehepartner verpflichtet, Ihnen zur Bezifferung des Unterhalts Auskunft über seine wirtschaftliche Situation zu erteilen.

Wann besteht keine Auskunftspflicht?

Fordern Sie Auskunft, muss die begehrte Auskunft für Ihren Unterhaltsanspruch rechtliche Bedeutung haben. Die Auskunftspflicht besteht nämlich nicht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass Sie keinen Unterhaltsanspruch haben.

Praxisbeispiel:

Sie fordern nachehelichen Ehegattenunterhalt. Ihr Verdienst ist mindestens genauso hoch wie der Verdienst Ihres Ex-Partners. Da Sie damit in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt eigenständig zu gewährleisten, steht Ihnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu. Ein Auskunftsanspruch gegen Ihren Ex-Partner wäre rechtsmissbräuchlich.

Welcher Zusammenhang besteht zwischen Auskunftspflicht und Unterhalt für die Vergangenheit?

Nach dem Gesetz können Sie keinen Unterhalt für die Vergangenheit einfordern. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie den Unterhaltspflichtigen mithin dadurch in Verzug gesetzt haben, dass Sie ihn aufgefordert haben, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen (§ 1613 BGB). Insoweit ist es wichtig, dass Sie frühzeitig tätig werden und Ihre begründeten Ansprüche sichern, indem Sie Auskunft verlangen.

Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut.

Laotse

Gut zu wissen:

Mit Ihrem Auskunftsverlangen zementieren Sie also auch Ihre Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit. Deshalb ist es auch wichtig, dass Sie Ihren Auskunftswunsch formal korrekt und konkret formulieren.

Wie muss ich mein Auskunftsverlangen formulieren?

Es genügt nicht, wenn Sie den Unterhaltspflichtigen einfach mal eben auffordern, Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Sie müssen vielmehr deutlich machen, dass Sie die Auskunft benötigen, um Ihren Unterhaltsanspruch beziffern zu können. Erst dann, wenn Sie Ihre Forderung beziffert vortragen, muss der Unterhaltspflichtige mit Ihrer Unterhaltsforderung rechnen und ist nicht mehr schutzwürdig. Die Auskunft ist auch insoweit wichtig, als Sie in einem Unterhaltsprozess Ihre Unterhaltsforderung möglichst konkret beziffern müssen. Es genügt normalerweise nicht, pauschal Unterhalt einzuklagen.

Expertentipp:

In der Gerichtspraxis werden Unterhaltsansprüche stufenweise geltend gemacht. In der ersten Stufe fordern Sie Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse. Sobald die Auskünfte erteilt sind, klagen Sie die Unterhaltsforderung konkret beziffert ein. Beide Anträge werden üblicherweise in einer einzigen Klageschrift formuliert. Juristen sprechen von einer sogenannten Stufenklage.

Auskunftsanspruch beim Kindesunterhalt eines minderjährigen Kindes

Ihr minderjähriges Kind hat im Regelfall stets Anspruch auf Kindesunterhalt. Als barunterhaltspflichtiger Elternteil sind Sie daher auskunftspflichtig. Der Unterhaltsanspruch richtet sich auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle nach dem Alter des Kindes und Ihrem bereinigten Nettoeinkommen.

Der Kindesunterhalt lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnen.

Schaubild:
Der Kindes­unterhalt lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnen.

Auskunftsanspruch beim Kindesunterhalt eines volljährigen Kindes

Ist das Kind volljährig, steht ihm ein Auskunftsanspruch gegen beide Elternteile zu. Beide Elternteile sind grundsätzlich gleichermaßen unterhaltspflichtig. Das volljährige Kind kann also beide Elternteile um Auskunft ersuchen.

Auskunftsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kind

Sind Sie unterhaltspflichtig, möchten Sie vielleicht auch wissen, ob und inwieweit Ihr Kind eigene, möglichst anrechenbare Einkünfte hat. Hier gibt es Unterschiede zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern.

Ihr minderjähriges Kind ist nicht erwerbspflichtig. Allerdings werden ihm unter Umständen fiktive Einkünfte angerechnet, wenn es nach Beendigung der Schulzeit sich nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht. Insoweit müsste das Kind, wenn es Kindesunterhalt fordert, auch Ihnen Auskunft darüber geben, ob es sich in Ausbildung befindet oder inwieweit es sich um eine Ausbildungsstelle bemüht hat. Sofern es eine Ausbildungsvergütung bezieht, wird diese nach Abzug einer Kostenpauschale von 100 EUR auf den Kindesunterhalt angerechnet.

Ihr volljähriges Kind ist nur unterhaltsberechtigt, wenn es selbst außerstande ist, sich zu unterhalten. Es ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen über:

  • Schulabschluss
  • Ausbildungsplatz
  • Abbruch einer Ausbildung
  • Studium
  • Einkommen

Gut zu wissen:

Ist das volljährige Kind ein privilegiertes Kind, sind Sie gleichfalls bis zu dessen 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig. Ein privilegiertes Kind ist ein Kind, das im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Ist dies nicht der Fall, besteht normalerweise kein Anspruch auf Unterhalt. In diesem Fall könnten Sie die Auskunft über Ihre finanziellen Verhältnisse verweigern.

Muss der Unterhaltspflichtige die Auskunft mit Nachweisen belegen?

Unterhaltspflichtige neigen dazu, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschleiern oder negativ darzustellen. Deshalb bestimmt § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Unterhaltspflichtige über die Höhe seiner Einkünfte Belege vorzulegen hat, aus denen sich die genaue Höhe der Einkünfte ergibt. Juristen nennen dies den Beleganspruch.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Wladimir Iljitsch Lenin

Sie sind Arbeitnehmer

Arbeitnehmer weisen ihre Einkünfte nach, indem sie die letzten zwölf Gehaltsnachweise und den letzten Einkommenssteuerbescheid vorlegen.

Sie sind selbstständig

Sind Sie selbstständig und bilanzierungspflichtig, müssen Sie die Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre sowie die dazugehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen vorlegen. Sind Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet (z.B. als Freiberufler) müssen Sie die Einnahme-Überschussrechnungen der letzten drei Jahre vorlegen.

Sie sind Rentner

Beziehen Sie eine Rente, ist der aktuelle Rentenbescheid vorzulegen.

Sie sind arbeitslos

Sind Sie arbeitslos gemeldet, legen Sie den letzten Arbeitslosenbescheid der Bundesagentur für Arbeit vor.

Sie haben Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen

Soweit Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben, ist die Einnahmen-Überschussrechnung vorzulegen. Die bloße Steuererklärung reicht nicht aus, da sich daraus nicht die Tilgungsleistungen ergeben, die für die Unterhaltsberechnung nicht relevant sind. Beziehen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, sind die Jahresbescheinigungen der Banken über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne vorzulegen.

Muss ich Auskunft über das Einkommen meines neuen Ehepartners erteilen?

Haben Sie nach Ihrer Scheidung erneut geheiratet, müssen Sie auch Auskunft über die Eigentumsverhältnisse Ihres neuen Ehegatten erteilen, wenn Ihre eigenen Einnahmen unter Ihrem Selbstbehalt (1.200 EUR) liegen. Nur so kann die unterhaltsberechtigte Person Ihren Anteil am Familienunterhalt bestimmen. Legen Sie zu diesem Zweck Ihre letzte Einkommensteuererklärung vor, kann der neue Ehegatte verlangen, dass die ihn betreffenden Detailangaben geschwärzt werden.

Gut zu wissen:

Ihr neuer Ehepartner ist gegenüber der unterhaltsberechtigten Person mangels familiärer Beziehung nicht auskunftspflichtig. Die unterhaltsberechtigte Person ist also darauf angewiesen, dass Sie als Unterhaltspflichtiger die betreffende Auskunft erteilen und belegen.

Welche Form muss meine Auskunft haben?

Sie sind verpflichtet, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse systematisch zusammenzustellen. Es genügt nicht, einen Berg an Papieren zu übersenden und es der unterhaltsberechtigten Partei zu überlassen, sich die notwendigen Fakten herauszusuchen. Der Unterhaltsberechtigte muss ohne übermäßigen Aufwand in der Lage sein, ihren Unterhaltsanspruch zu berechnen (BGH FamRZ 1983, 996).

Gut zu wissen:

Sie sind nicht verpflichtet Negativbelege zu erstellen. So sind Sie nicht verpflichtet, eine negative Auskunft Ihrer Bank vorzulegen, dass Sie keine Zinseinkünfte beziehen. Sie brauchen auch keine Rechenschaft über den Verbleib früherer Vermögensgegenstände zu erteilen.

Was ist, wenn der Unterhaltspflichtige die Auskünfte verweigert?

Früher war es gang und gebe, dass Unterhaltspflichtige Auskünfte verweigerten oder im Gerichtsverfahren nur zögerlich Auskünfte erteilten. Das Familienverfahrensgesetz von 2009 versucht, diesen Missstand zu beseitigen.

  • Nach § 235 FamFG kann der Richter jetzt ausdrücklich anordnen, dass die Parteien eines unterhaltsrechtlichen Verfahrens Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie entsprechende Belege vorlegen.
  • Im Übrigen kann jeder Beteiligte am Unterhaltsprozess diese Auskunft beantragen. Das Gericht hat dann entsprechend zu beschließen.
  • Im Zweifel kann das Gericht anordnen, dass die Parteien schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist.
  • Um das Verfahren beschleunigt abzuwickeln, kann der Richter eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Auskünfte zu erteilen sind. Da das Verfahren eilbedürftig ist, sind Fristen von 14 Tagen üblich.
  • Erteilt ein Beteiligter innerhalb der richterlich gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig die gewünschten Auskünfte, kann das Gericht Auskunft und Belege anfordern bei: Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versicherungen, Finanzämtern. Die benannten Stellen sind verpflichtet, dem Gericht die angeforderten Auskünfte zu erteilen.

Gut zu wissen:

Wer jetzt trickst, riskiert, sich wegen falscher unendlicher Aussage (§ 153 StGB) oder wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) strafbar zu machen.

Fazit

Die richtige Information ist bares Geld wert. Sie vermeidet aber auch Fehlschüsse und Sackgassen. Bevor Sie also Unterhalt fordern und einen Betrag in den Raum stellen, sollten Sie genau wissen, auf welcher Grundlage Sie den Unterhalt fordern können. Nur wenn Sie realistische Forderungen stellen, haben Sie gute Chancen, außergerichtlich eine Einigung herbeizuführen oder in einem Unterhaltsprozess ohne Abwege ins Ziel zu kommen.

Autor:  Volker Beeden

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