Scheidung und Kurzarbeit

Es scheint kaum einen Lebensbereich zu geben, auf den sich das Coronavirus nicht auswirkt. Da den Unternehmen die Aufträge wegbrechen, schicken viele Unternehmen ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit. In der Folge beeinflusst Kurzarbeit eine Reihe von Aspekten Ihrer Scheidung. Im Wesentlichen dürfte es um die Höhe des Unterhalts gehen. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Das Wichtigste

  • Wegen der infolge der Corona-Krise wegbrechenden Aufträge beantragen viele Unternehmer Kurzarbeit. Arbeitnehmer erhalten dann nur noch ein reduziertes Gehalt.
  • Verfügt der Arbeitnehmer (Unterhaltsschuldner) infolge der Kurzarbeit über ein nur noch geringeres Nettoeinkommen, kann er auch weniger Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt zahlen.
  • Zahlt der Unterhaltsschuldner auf freiwilliger Basis Unterhalt, empfiehlt sich, die Höhe des Unterhalts im gegenseitigen Einvernehmen an das reduzierte Nettoeinkommen anzupassen. Eine Unterhaltsklage ist angesichts der derzeitigen Verhältnisse bei Gericht nicht unbedingt empfehlenswert.
  • Ist der Unterhalt tituliert (rechtsverbindlich festgestellt), könnte der Unterhaltsschuldner im Wege einer Abänderungsklage erreichen, dass die Höhe des Unterhalts herabgesetzt wird. Da es hierbei auf nachhaltig veränderte Verhältnisse ankommt, erscheint es fraglich, ob die zeitlich befristete Kurzarbeit ausreicht, den Unterhaltsanspruch herabzusetzen. Besser ist, sich im Hinblick auf das reduzierte Nettogehalt auf eine einvernehmliche Regelung zu verständigen.
  • Möchten Sie sich wegen Ihrer Rechte im Hinblick auf Unterhalt oder Scheidung beraten lassen, haben Sie bei geringem Einkommen Anspruch auf anwaltliche Beratungshilfe sowie staatliche Verfahrenskostenhilfe.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf meine ehelichen Verhältnisse aus?

Leben Sie getrennt oder stehen Sie vor der Scheidung oder beziehen Sie bereits nachehelichen Ehegattenunterhalt, reduziert Kurzarbeit das unterhaltsrelevante Einkommen Ihres unterhaltspflichtigen Ehepartners, dem Unterhaltsschuldner. Der unterhaltspflichtige Ehepartner hat dann aufgrund seines verringerten Einkommens wahrscheinlich nicht mehr so viel Liquidität zur Verfügung, dass er oder sie den ursprünglich festgesetzten oder vereinbarten Unterhalt in voller Höhe so wie bisher zahlen könnte. Die Frage ist, wie sich das verringerte Einkommen auf den Unterhalt auswirkt. Um die Auswirkungen einschätzen zu können, sollten Sie wissen, was Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld bedeuten.

Kurzarbeit: Was ist das genau?

Kann ein Unternehmen seine Arbeitnehmer nicht mehr ausreichend beschäftigen, kann es Kurzarbeit beantragen. Die Arbeitnehmer leisten dann weniger Arbeitszeit als vertraglich vereinbart, erhalten dafür aber auch weniger Lohn (§§ 95 ff SGB III).

Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung. Für die Bundesagentur für Arbeit ist es günstiger, Kurzarbeitergeld zu zahlen, als wenn der Arbeitnehmer betriebsbedingt entlassen wird und Arbeitslosengeld bezieht.

Die Kurzarbeit soll Unternehmen in der Corona-Krise helfen, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu überwinden. Vorher muss das Unternehmen versuchen, Arbeitsausfälle durch Urlaubsgewährung oder Überstundenabbau zu verhindern. Kurzarbeit ist vom Unternehmen als Arbeitgeber zu beantragen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Unternehmen zahlt dann nur noch Gehalt und Sozialabgaben in dem Umfang, in dem der Mitarbeiter noch arbeitet. Arbeitet er beispielsweise 50 Prozent weniger, zahlt der Arbeitgeber noch die Hälfte des Gehalts und entsprechende Abgaben.

Zusätzlich bekommt der Arbeitnehmer noch ein Kurzarbeitergeld. Es errechnet sich aus der Differenz zum normalen Gehalt bei regulärer Arbeitszeit. Die Arbeitsagentur zahlt dann 60 % des Verdienstausfalls. Arbeitnehmer mit Kinder erhalten 67 Prozent Kurzarbeitergeld.

Bislang konnten Arbeitgeber nur dann Kurzarbeit beantragen, wenn wenigstens 30 Prozent der Arbeitnehmerschaft Kurzarbeit leisten sollte. Im Hinblick auf die Corona-Krise hat der Bundestag am 13.3.2020 Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Jetzt können auch Unternehmen, in denen es für nur 10 Prozent der Beschäftigten keine ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, in Kurzarbeit gehen. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.03.2020 und besteht bis zum .

Praxisbeispiel:

Ein geschiedener und alleinstehender Arbeitnehmer verdient 3.600 EUR brutto im Monat. Die Arbeitszeit verringert sich um 40 Prozent. Statt des regulären Netto-Gehalts von ca. 2.050 EUR zahlt der Arbeitgeber nur noch ca. 1.400 EUR Netto. Zusätzlich bekommt der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit 400 Euro Kurzarbeitergeld. Insgesamt verfügt der Arbeitnehmer somit über 1.800 EUR. Er verliert etwa 12,2 Prozent = 260 EUR seines regulären Gehalts.

Bei der Berechnung wird nicht das „normale“ Netto aus der Lohnabrechnung zugrunde gelegt, sondern ein pauschaliertes Nettoentgelt. Die Agentur für Arbeit hält zur Berechnung eine Tabelle bereit.

Regelungen im Detail

  • Kurzarbeitergeld erhalten nur Arbeitnehmer.
  • Wer die Regelaltersgrenze erreicht und im Folgemonat Regelaltersrente bezieht sowie geringfügig Beschäftigte, Selbstständige, Beamte und Beschäftigte im Krankengeldbezug haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Das von der Arbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Allerdings sind die Beträge bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes zu berücksichtigen. Der Progressionsvorbehalt erhöht den Steuersatz, nach dem das reguläre Einkommen zu versteuern ist.
  • Soweit es im Unternehmen eine flexible Arbeitszeitregelung gibt, muss der Arbeitnehmer sein Arbeitszeitguthaben anteilig einbringen und damit den Arbeitsausfall kompensieren.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, also Minusstunden, vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll nach aktueller Rechtslage vollständig oder teilweise verzichtet werden können.
  • Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr müssen vor der Kurzarbeit abgebaut werden.
  • Eine Nebentätigkeit, die der Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausübte, wird auf das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet. Anders ist es, wenn während des Bezugs zum Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufgenommen wird. Das daraus erzielte Entgelt wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das Einkommen wird damit rechnerisch den beim eigentlichen Arbeitgeber erzielten Einkommen hinzugefügt, so dass sich das Kurzarbeitergeld entsprechend verringert.
  • Reicht der Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken, kann der Arbeitnehmer Leistungen der Grundsicherung beantragen. Dabei werden infolge eines Freibetrages 20 Prozent des Einkommens nicht auf Hartz IV angerechnet. Dadurch ist der Zahlbetrag höher, als wenn kein Einkommen erzielt wird.
  • Ist der Unterhaltspflichtige selbstständig, so dass er kein Kurzarbeitergeld erhält, kann er zur Kompensation seiner weggebrochenen Aufträge Leistungen der Grundsicherung beantragen.
  • Teilzeitkräfte haben gleichfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Für Minijobber besteht kein Anspruch.
  • Kurzarbeitergeld steht seit 2012 auch auf Leiharbeitern zu. Auch hier gilt, dass Kurzarbeitergeld erst gezahlt wird, wenn eventuell vorhandene Arbeitszeitguthaben abgebaut sind.

Wie bestimmt das Nettogehalt die Höhe des Unterhalts?

Verfügt der Unterhaltsschuldner infolge der Kurzarbeit über weniger Nettoeinkommen als vorher, wird er daran interessiert sein, seine Unterhaltszahlungen zu reduzieren. Umgekehrt werden Sie als Unterhaltsgläubiger interessiert sein, die Unterhaltszahlungen in unveränderter Höhe auch weiterhin zu erhalten.

Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem Jahresbruttoeinkommen des Unterhaltsschuldners in den letzten 12 Monaten. Es zählt also nicht unmittelbar allein das aktuelle Einkommen, das der Unterhaltsschuldner infolge der Kurzarbeit bezieht. Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner infolge der Kurzarbeit jetzt weniger Nettoeinkommen zur Verfügung hat, wirkt sich also nicht unmittelbar auf die Höhe des Unterhalts aus.

Zahlt der Unterhaltsschuldner freiwillig trotz seiner Kurzarbeit den bislang gezahlten Unterhalt weiter, dürfen alle Beteiligten zufrieden sein. Will der Unterhaltsschuldner wegen seines infolge der Kurzarbeit verringerten Verdienstes aber weniger Unterhalt zahlen, muss er selbst tätig werden. Jetzt kommt es darauf an, auf welcher Grundlage der Unterhaltsschuldner bislang Unterhalt gezahlt hat.

Unterhaltsschuldner hat freiwillig Unterhalt gezahlt

Hat der Unterhaltsschuldner bislang freiwillig Unterhalt gezahlt und reduziert er jetzt die Unterhaltszahlungen, wäre der Unterhaltsgläubiger darauf angewiesen, seinen vermeintlichen Unterhaltsanspruch in letzter Konsequenz gerichtlich geltend zu machen. Er müsste seinen Unterhaltsanspruch also einklagen und nachweisen, warum und in welcher Höhe sein Unterhaltsanspruch besteht.

Gut zu wissen:

Die Justizbehörden arbeiten derzeit infolge der Corona-Krise nur bedingt. Klagen werden nur bearbeitet, wo es sich um unaufschiebbare, lebensnotwendige Angelegenheiten handelt. Unterhaltssachen dürften nicht in diese Kategorie fallen. Wenn Sie also jetzt Klage einreichen, dürfen Sie nicht erwarten, dass Sie in absehbarer Zeit eine gerichtliche Entscheidung erreichen können. Besser ist, Sie versuchen sich mit dem Unterhaltsschuldner im gegenseitigen Einvernehmen auf eine realistische Unterhaltszahlung zu verständigen. Es ist allemal besser, etwas weniger Unterhalt zu bekommen, als wenn der Unterhaltsschuldner Ihre fehlende Kompromissbereitschaft als Provokation empfindet und im ungünstigsten Fall jegliche Zahlungen einstellt.

Unterhaltsschuldner zahlt Unterhalt auf titulierter Basis

Ist der Unterhaltsanspruch tituliert, muss umgekehrt der Unterhaltsschuldner tätig werden. Tituliert bedeutet, dass der Unterhaltsschuldner aufgrund eines gerichtlichen Zahlungsurteils oder der Unterhaltsverpflichtung in einer notariell vereinbarten Scheidungsfolgenvereinbarung oder beim Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.

Will der Unterhaltsschuldner diesen Titel abändern, muss er beim Gericht eine Abänderungsklage erheben. Mit einer Abänderungsklage kann der Unterhaltsschuldner den bestehenden Titel abändern lassen (§ 323 ZPO). Dazu muss er sich auf Verhältnisse berufen, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblich sind. Auch die Einkommensreduzierung infolge von Kurzarbeit würde veränderte Verhältnisse schaffen.

Voraussetzung ist, dass die Änderung so erheblich ist, dass es dem Unterhaltsschuldner nicht zuzumuten wäre, nach wie vor den Unterhalt in der festgesetzten Höhe bezahlen zu müssen. Nach einer Faustregel müssten sich die Unterhaltsbeträge um mindestens 10 Prozent ändern. In engen wirtschaftlichen Verhältnissen können aber auch geringere Prozentsätze bereits ausreichen. Darüber hinaus muss es sich um eine nicht nur vorübergehende, sondern nachhaltige Änderung handeln. So reicht beispielsweise eine Arbeitslosigkeit von wenigen Monaten nicht aus, um eine Abänderungsklage zu begründen. Geht es um Kurzarbeit, kommt es letztlich auch darauf an, wie lange der Unterhaltsschuldner Kurzarbeit leistet.

Stehen die dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden Verhältnisse fest, braucht der Unterhalt nicht völlig neu ermittelt zu werden. Es ist nur eine entsprechende Anpassung an die geänderten Verhältnisse möglich.

Expertentipp:

Sind Sie Unterhaltsschuldner und möchten Sie den Weg der Abänderungsklage wirklich gehen, sollten Sie umgehend Abänderungsklage erheben. Der reduzierte Unterhalt wäre nur ab dem Zeitpunkt relevant, ab dem die Klage bei Gericht rechtshängig gemacht wird. Jeder Tag, den Sie zuwarten, ist ein verlorener Tag. Ob sich der Aufwand dann tatsächlich lohnt, müssen Sie für sich selbst entscheiden. Auch wenn die Justiz Ihre Klage derzeit möglicherweise nicht bearbeitet, haben Sie den Vorteil, dass für die Neuberechnung des Unterhalts der Zeitpunkt maßgebend ist, an dem Ihre Klage bei Gericht eingegangen ist. Bevor Sie sich zur Klage entscheiden, sollten Sie mit dem Unterhaltsgläubiger über die Höhe Ihrer Unterhaltszahlungen verhandeln und im Hinblick auf die Kurzarbeit zumindest vorübergehend eine Reduzierung erreichen.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Kindesunterhalt aus?

Geht es um den Kindesunterhalt, muss sich die Kurzarbeit nicht unbedingt auf die Höhe des Kindesunterhalts auswirken. Der Kindesunterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dort sind 10 Einkommensstufen benannt. Solange sich Ihr Nettogehalt innerhalb einer Einkommensstufe bewegt, bleibt die Höhe des Kindesunterhalts gleich.

Praxisbeispiel:

Sie verdienen regulär 3.000 EUR netto. Damit sind Sie in die Einkommensstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Für ein 5-jähriges Kind zahlen Sie EUR Kindesunterhalt. Verdienen Sie infolge der Kurzarbeit nur noch 2.710 EUR netto, bleiben Sie dennoch in die Einkommensstufe 4 eingeordnet und zahlen unverändert EUR Kindesunterhalt. Erst wenn Ihr Nettoeinkommen unter 2.701 EUR sinkt, rutschen Sie die Einkommensstufe 3. Dann beträgt der Kindesunterhalt nur noch EUR.

Was ist, wenn mein Kurzarbeitergeld unter dem Selbstbehalt liegt?

Der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners beträgt gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden (privilegierte Kinder) EUR. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die keine privilegierte Kinder sind, beträgt EUR.

Gegenüber Ansprüchen auf Trennungs- oder Ehegattenunterhalt beträgt der Selbstbehalt EUR.

Liegt Ihr Einkommen infolge der Kurzarbeit also unter diesen Selbstbehalten, entfällt Ihre Unterhaltspflicht. Umgekehrt kann der Unterhaltsgläubiger keine Unterhaltszahlungen mehr verlangen.

Beratungshilfe für Scheidung bei Kurzarbeit

Sind Sie selbst als Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, haben Sie bis zu bestimmten Einkommensgrenzen Anspruch auf Beratungshilfe. Besorgen Sie sich beim örtlich für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. Dieser Beratungshilfeschein berechtigt Sie, sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl wegen Ihrer Unterhaltsverpflichtung oder Ihren Unterhaltsansprüchen oder Ihrer Scheidung juristisch beraten zu lassen. Sie zahlen lediglich einen Eigenanteil von 15 EUR.

Verfahrenskostenhilfe für Scheidung bei Kurzarbeit

Ist Ihre Liquidität infolge Kurzarbeit knapp bemessen und möchten Sie die Unterhaltsfrage klären oder sich scheiden lassen, können Sie für Ihr Unterhaltsverfahren oder Ihr Scheidungsverfahren staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Der Staat übernimmt dann bis einer bestimmten Einkommensgrenze die Gebühren für Ihr Unterhalts- oder Scheidungsverfahren vollständig. In Abhängigkeit von Ihrem Einkommen können Sie verpflichtet werden, die von der Gerichtskasse verauslagten Gebühren in Raten an die Gerichtskasse zu erstatten.

Fazit

Die Corona-Krise verlangt uns allen viel ab. Jeder von uns ist aufgerufen, nicht nur die eigene Situation zu betrachten. Geht es um Unterhaltspflichten, ist auch die Situation des Unterhaltsschuldners nicht außer Betracht zu lassen.

Autor:  Volker Beeden

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