Was kann ich tun, wenn mein Partner der Scheidung nicht zustimmt?

Zur Eheschließung benötigen Sie natürlich immer Ihren Partner. Für die Scheidung ist es dann sehr hilfreich, wenn der Ehepartner zustimmt. Wir erklären Ihnen, was Sie tun können, um Ihre Scheidung zu realisieren, sollte Ihr Ehepartner nicht zustimmen. Die einvernehmliche Scheidung hat großen Einfluss auf den Verlauf Ihres Scheidungsverfahrens und Sie haben Möglichkeiten den Ablauf im Einverständnis Ihres Partners zu gestalten. Sie sollten die Thematik aus rechtlicher Sicht, aus strategischer und nicht zuletzt aus menschlicher Sicht betrachten, um den bestmöglichen Weg zu gehen.

Das Wichtigste

  • Im Normalfall werden Sie nach einem Jahr Trennung einvernehmlich geschieden. Ansonsten können Sie Ihre Scheidung nach drei Jahren Trennung auch gegen den Willen Ihres Ehepartners durchsetzen.
  • Eine vorzeitige Scheidung kommt gegen den Willen Ihres Ehepartners in Betracht, wenn Ihre Lebensumstände einen Härtefall begründen.
  • Ihr Ehepartner kann die Scheidung verweigern, wenn er oder sie sich auf die Kinderschutzklausel oder die Ehegattenschutzklausel beruft.
  • Verweigert Ihr Ehepartner die Scheidung aus strategischen oder emotionalen Gründen, sollten Sie so darauf reagieren, dass Sie seine Vorbehalte möglichst entkräften. Wir haben dazu einige Beispiele zusammengestellt.

Was ist der Normalfall?

Im Normalfall, der zugleich der Idealfall ist, beantragt ein Ehepartner die Scheidung, der andere stimmt zu. Bei dieser einvernehmlichen Scheidung werden Sie nach Ablauf des Trennungsjahres problemlos geschieden.

Was ist, wenn mein Partner der Scheidung nicht zustimmt?

Ihr Partner ist nicht verpflichtet, Ihrem Wunsch nach Scheidung bedingungslos zuzustimmen. Er hat das gute Recht, die Scheidung zu verweigern. Er kann Ihre Scheidung aber nicht auf Dauer verhindern. Spätestens, wenn Sie drei Jahre getrennt voneinander gelebt haben, werden Sie geschieden. Ihr Ehepartner hat dann im Regelfall keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Scheidung zur Wehr zu setzen. Dabei spielt auch keinerlei Rolle, ob der Partner Ihnen ein eheliches Fehlverhalten vorwirft und aus diesem Grund glaubt, die Scheidung verweigern zu können. Grund für die Scheidung ist allein der Umstand, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Man spricht hierbei auch vom Zerrüttungsprinzip.

Lässt sich in Ihrer Lebenssituation ein Härtefall begründen?

Sie können im Ausnahmefall auch gegen den Willen Ihres Ehepartners vorzeitig geschieden werden, wenn es Ihnen nicht zuzumuten ist, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten. Ihre Lebenssituation müsste dann einen Härtefall darstellen. Dafür müssten Sie dem Gericht vortragen, dass es in der Person Ihres Ehepartners Gründe gibt, die es Ihnen unzumutbar erscheinen lassen, formal Ihre Ehe aufrechtzuerhalten. Dabei geht es um Fälle, in denen ein Ehepartner psychisch oder physisch stark leidet und es gerechtfertigt erscheint, ihn oder sie vorzeitig aus der als Zwangsjacke empfundenen Ehe zu entlassen. Dazu genügt es nicht, dass Sie Ihre Ehe als Belastung empfinden oder einfach nur besonders schnell geschieden werden wollen. Jeder Härtefall ist eine Einzelfallentscheidung.

Eine Härtefallscheidung kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen zustande.

Schaubild:
Eine Härtefallscheidung kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen zustande.

Praxisbeispiele:

  • Der Ehepartner ist Alkoholiker und lebt seine Krankheit offen aus, indem er mehrere Entziehungskuren erfolglos abgebrochen hat, den Familienunterhalt versäuft und Ehepartner und Kinder massiv bedroht (OLG Bamberg Az. 2 WF 80/79).
  • Wird eine Frau aus einem außerehelichen Verhältnis schwanger, sodass der Ehemann bei bestehender Ehe rechtlich Vater des Kindes wird, kann die Annahme eines Härtefalls gerechtfertigt sein (OLG Hamm Az. 8 WF 106/14).

In welchen Fällen kann mein Partner die Scheidung verhindern?

In der Regel werden Sie spätestens nach Ablauf von drei Jahren geschieden. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Das Gesetz bestimmt in § 1568 BGB eine Härteklausel. Demnach kann der Partner in bestimmten Fällen die Scheidung zumindest verzögern. Endgültig verhindern kann er oder sie die Scheidung in der Regel nicht.

Sie haben minderjährige Kinder (Kinderschutzklausel)

Ihr Partner kann Ihre Scheidung verzögern, wenn und solange die Aufrechterhaltung Ihrer Ehe im Interesse Ihrer minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Ein solcher Härtefall kann mithin auf psychische Faktoren in der Persönlichkeit des Kindes gestützt werden. Würde diese durch die Scheidung voraussichtlich so sehr in Mitleidenschaft gezogen, dass das Kindeswohl gefährdet wäre, könnte der Ehepartner die Scheidung tatsächlich verzögern. Auch bei einer ernstzunehmenden Suizidabsicht des Kindes könnte die Kinderschutzklausel zur Anwendung kommen.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.

Otto von Bismarck

Da der Gesetzestext ausdrücklich von einer Ausnahme spricht, stellt die Kinderschutzklausel hohe Anforderungen. Verweigert der Ehepartner im Hinblick auf die Kinderschutzklausel die Scheidung, müssten Sie dem Gericht darlegen, dass Ihr Kind durch die Klausel gerade nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Dass Kinder durch die Scheidung der Eltern psychisch belastet werden, ist allein noch kein Grund, die Scheidung zu verweigern. In der Praxis wird das Familiengericht einen Sachverständigen einbeziehen. Fälle dieser Art sind in der Praxis aber eher selten.

Gut zu wissen:

Derjenige Ehepartner, der die Scheidung verweigert, sollte berücksichtigen, dass er das Kind dadurch möglicherweise noch zusätzlich beeinträchtigt. Leben Sie ohnehin bereits getrennt, dürfte die Scheidung nichts mehr als einen formalen Akt darstellen, der über die Trennung hinaus kaum Auswirkungen auf das Kind haben dürfte. Um dem Kind zu helfen, sollten Sie jedenfalls andere Wege gehen. Lassen Sie sich dazu fachlich beraten.

Ihr Ehepartner würde durch die Scheidung unzumutbar belastet (Ehegattenschutzklausel)

Ihr Ehepartner kann Ihrem Scheidungswunsch entgegentreten und die Scheidung verzögern, wenn diese aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung Ihrer Ehe auch unter Berücksichtigung Ihrer Belange ausnahmsweise geboten erscheint. Zweck der Vorschrift ist, dem Ehepartner Zeit zu geben, sich auf die Scheidung einzustellen. Allerdings gewährt die Vorschrift nur einen zeitlich begrenzten Bestandsschutz der Ehe.

Um die Ehegattenschutzklausel zu begründen, muss eine sehr schwere Härte vorliegen.

Um die Ehegattenschutzklausel zu begründen, muss eine sehr schwere Härte vorliegen.

Umstände, die durch die Trennung und Zerstörung des ehelichen Verhältnisses eingetreten sind, bleiben außer Betracht. Das Gesetz mutet einem Ehepartner grundsätzlich zu, die mit einer Scheidung einhergehenden seelische Belastung auch dann hinzunehmen, wenn er sich mit der Scheidung nicht abfinden zu können glaubt. Die Ehegattenschutzklausel greift auch dann nicht, wenn es Möglichkeiten gibt, die Situation für den Ehepartner abzumildern. Die Zurückweisung Ihres Scheidungswunsches muss das einzige probate Mittel sein, um den Partner vor einer für ihn durch die Scheidung ansonsten entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren.

Verweigert der Ehepartner im Hinblick auf die Ehegattenschutzklausel die Scheidung, müssen Sie dem Gericht darlegen und beweisen, dass Ihr Ehepartner durch die Scheidung gerade nicht unzumutbar belastet werden würde. Auch in diesen Fällen wird im Regelfall ein Sachverständiger beigezogen.

Praxisbeispiele:

  • In einem Fall des OLG Stuttgart (Az. 18 UF 519/01) wurde die Scheidung aufgeschoben, bei der sich die 81-jährige Ehefrau nach 58 Ehejahren von ihrem 85-jährigen Ehemann scheiden lassen wollte. Der Mann war aufgrund mehrerer Schlaganfälle gelähmt und pflegebedürftig. Zudem lehnte er als Zeuge Jehova die Scheidung aus Glaubensgründen ab. Die Scheidung sei ihm in seinen letzten Lebensjahren nicht zuzumuten.
  • Die Scheidung einer suizidgefährdeten Frau wurde vom OLG Schleswig-Holstein (Az. 15 UF 519/01) so lange aufgeschoben, bis eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet war. Entscheidend war mithin, dass die Frau ihre seelischen Reaktionen nicht mehr steuern konnte und der Situation hilflos ausgeliefert war.

Was kann ich strategisch und menschlich tun, um meinen Partner zur Zustimmung zur Scheidung zu bewegen?

Verweigert der Partner die Zustimmung zur Scheidung, hat er dafür meist irgendwelche Gründe. Es versteht sich, dass Sie sich strategisch und menschlich danach ausrichten sollten, dass Sie diese Gründe erkennen und Lösungen finden, die Ihren Partner veranlassen, der Scheidung trotz eventueller Vorbehalte zuzustimmen.

Tipp 1: Bleiben Sie im Gespräch miteinander

Viele Trennungen verlaufen schmerzvoll. Die Kommunikation unter den Partnern leidet. Man fühlt sich sprachlos. Trotzdem sollten Sie nach Ablauf einer „Trennungstrauerphase“ versuchen, den Gesprächsfaden zum Partner wieder aufzunehmen. Wer miteinander spricht, verhandelt und erkennt, was den anderen bedrückt und was konkret die Scheidung blockiert. Auch wenn Sie emotionale Vorbehalte haben, sollten Sie über Ihren Schatten springen. Jedes konstruktiv geführte Gespräch schafft Probleme beiseite. Wenn Sie nicht miteinander sprechen, lösen Sie keine Probleme. Schließlich geht es darum, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft abzuwickeln. Dazu sind Sie aufeinander angewiesen.

Ziel eines Konfliktes oder einer Auseinandersetzung soll nicht der Sieg, sondern der Fortschritt sein.

Joseph Joubert

Tipp 2: Sprechen Sie nicht ausschließlich über Anwälte miteinander

Anwälte sind das Sprachrohr, wenn Sie nicht mehr miteinander sprechen können. Aber auch der beste Anwalt kann die Gefühle und emotionalen Vorbehalte Ihres Ehepartners bei der Scheidung nicht aus dem Weg räumen, wenn er nur Schriftsätze formuliert. Deren Inhalt kann noch so vorteilhaft erscheinen. Wenn der Partner nicht will, erreichen Sie auf diesem Weg nicht unbedingt Ihr Ziel. Sie tun sich selbst einen großen Gefallen, wenn Sie versuchen, direkt mit Ihrem Ehepartner zu kommunizieren und sich nicht ausschließlich über Ihre Anwälte miteinander auszutauschen. Der direkte menschliche Kontakt ist der beste Weg, Lösungen zu finden.

Tipp 3: Streiten Sie nicht über die Kinder

Haben Sie gemeinsame Kinder, sollten Sie Ihre Kinder soweit wie möglich aus Ihrer Scheidung heraushalten. In vielen Scheidungen verweigert ein Ehepartner dem anderen den Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Allein diese Weigerung ist Grund dafür, dass der Partner umgekehrt die Scheidung verweigert. Machen Sie also Ihre Kinder nicht zum Spielball Ihrer Interessen. Berücksichtigen Sie, dass jeder Ehepartner ein gesetzlich verbrieftes Recht darauf hat, als Elternteil den Umgang mit seinem Kind zu pflegen. Umgekehrt hat auch Ihr Kind ein gesetzliches Recht auf Umgang mit jedem seiner Elternteile. Sie sollten diese gesetzlichen Vorgaben, die auch mit der moralischen Wertung des Gesetzgebers einhergehen, nicht ignorieren. Streiten Sie also nicht über die Kinder. Sie verbessern damit Ihre Chancen auf eine einvernehmliche Scheidung erheblich.

Tipp 4: Streben Sie die einvernehmliche Scheidung an

Vielleicht verweigert der Ehepartner die Scheidung aus Kostengründen. Steht nämlich die Regelung einer Scheidungsfolge zur Debatte (z.B. Zugewinnausgleich), verursachen Sie hohe Verfahrenskosten, wenn Sie sich wegen der Scheidungsfolgen vor Gericht auseinandersetzen und den Richter entscheiden lassen. Besser ist es, wenn Sie die Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Damit ermöglichen Sie die einvernehmliche Scheidung und erreichen bestenfalls die Zustimmung Ihres Ehepartners.

Tipp 5: Regeln Sie Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Grund für die Weigerung des Partners kann auch sein, dass er im Hinblick auf die Scheidung die eine oder andere Scheidungsfolge geregelt wissen möchte. Solange es keine Regelung gibt, will er der Scheidung nicht zustimmen. Natürlich könnten Sie die Regelung einer Scheidungsfolge auch gerichtlich beantragen. Ihre Scheidung würde dann streitig verlaufen und die Einbeziehung von zwei Rechtsanwälten bedingen. Vielleicht kommen Sie Ihrem Ehepartner insoweit entgegen, als Sie sich bereit zeigen, die regelungsbedürftige Scheidungsfolge außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln und zu dokumentieren. Um Rechtssicherheit zu schaffen, müssen Scheidungsfolgenvereinbarungen im Regelfall notariell beurkundet werden. Alternativ könnten Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin dem Richter ins Protokoll diktieren. In beiden Fällen ist die Vereinbarung rechtsverbindlich. Beide Partner hätten dann eine rechtssichere Perspektive.

Mithilfe einer Scheidungsfolgenvereinbarung fördern Sie die einvernehmliche Scheidung.

Schaubild:
Mithilfe einer Scheidungsfolgen­vereinbarung fördern Sie die einvernehmliche Scheidung.

Tipp 6: Bleiben Sie Freunde und Partner im Leben

Vielleicht verweigert der Partner die Scheidung nur deshalb, weil er nach der Scheidung für sich selbst keine Perspektive mehr sieht, sich einsam, verlassen und enttäuscht fühlt. Scheidung bedeutet nicht, dass Sie sich nicht mehr in die Augen schauen. Konstruktiv kann sein, dass Sie eine neue Basis finden, wie Sie künftig miteinander umgehen. Bestenfalls bleiben Sie Freunde und stehen sich im Leben bei. Vor allem dann, wenn Sie gemeinsame Kinder haben, kann es ausgesprochen hilfreich sein, den Partner in die Erziehung und Entwicklung der Kinder einzubeziehen. Geteilte Verantwortung ist halbes Leid. Als Elternteil stehen Sie allein oft gegenüber dem Kind auf verlorenem Posten. Der andere Elternteil hat dann vielleicht eine weitaus größere Einflussmöglichkeit. Gemeinsam klären Sie die Situation leichter.

Tipp 7: Nehmen Sie sich keinen gemeinsamen Anwalt

Es gibt im Scheidungsverfahren keinen gemeinsamen Anwalt. Rechtsanwälten ist es aus standesrechtlichen Gründen verboten, widerstreitende Interessen von Ehepartnern zu vertreten. Auch wenn Sie sich im Grunde einig sind und sich einvernehmlich scheiden lassen wollen, sind Sie potentielle Gegner. Gehen Sie gemeinsam zum Anwalt, können Sie noch gar nicht zuverlässig wissen, ob Sie sich wirklich in allen Punkten einig sind oder ob es noch Klärungsbedarf gibt, aus dem sich gegenteilige Interessen ergeben könnten. Der Anwalt müsste Sie sofort aufklären, dass er nur eine Partei vertreten kann.

Gut zu wissen:

Sie können im Ausnahmefall gemeinsam einen Rechtsanwalt aufsuchen, sofern keine widerstreitenden Interessen erkennbar sind und Sie Ihre Scheidung bedingungslos einvernehmlich abwickeln wollen. Scheidungsfolgen sollten Sie gleichfalls einvernehmlich regeln wollen. Sobald gegensätzliche Interessen zutage treten, muss der Anwalt das Informationsgespräch sofort beenden und darf auch keinen der Ehepartner mehr im Scheidungsverfahren vertreten.

Tipp 8: Wechseln Sie den Anwalt, wenn dieser nur auf Streit gebürstet ist

Es braucht nicht verschwiegen zu werden, dass Anwälte mehr Geld verdienen, wenn sie die Scheidung als streitige Scheidung führen und auch Scheidungsfolgen gerichtlich verhandeln und durch das Gericht entscheiden lassen. Wenn sich Ihr Ehepartner allein dadurch herausgefordert fühlt und deshalb die Scheidung verweigert und eigentlich eine einvernehmliche Scheidung wünscht, sollten Sie überlegen, den Anwalt zu wechseln. Sie können den Anwaltsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen kündigen. Nach der Kündigung oder parallel dazu können Sie einen neuen Anwalt beauftragen, mit dem Ziel, Ihre Scheidung möglichst einvernehmlich und damit auch kostengünstig und zügig abzuwickeln.

Fazit

Wenn der Partner Ihrem Scheidungswunsch nicht zustimmt, sollten Sie versuchen, die Gründe herauszufinden und Ihr Verhalten und Ihr Handeln danach auszurichten. Wie bei der Eheschließung kommt es auch bei der Scheidung im Regelfall auf die konstruktive Mitwirkung beider Parteien an. Geben Sie sich keinesfalls der Illusion hin, der Familienrichter könne alle Ihre Probleme regeln. Letztlich sind Sie derjenige oder diejenige, der die Weichen stellt.

Autor:  Volker Beeden

vg-wort

Was benötigen Sie jetzt?


Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

0800 - 34 86 72 3

Ratgeber

Zur Ratgeber Übersicht

Zu den Checklisten

Zu den Formularen

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!