Wann entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Die Scheidung

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der Rechtskraft der Scheidung. Wenn die Scheidung wirksam ist, fällt automatisch der Anspruch auf Trennungsunterhalt weg. Nach der Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dieser Anspruch ist völlig unabhängig vom Unterhaltsanspruch vor der Scheidung und muss eigenständig geltend gemacht werden.

Die Versöhnung

Wenn sich die Eheleute ernsthaft wieder versöhnen und wieder zusammenziehen, erlischt auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Während einer intakten Ehe besteht nur der Anspruch auf Familienunterhalt, der ebenfalls eigenständig neben dem Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht. Wenn einer der Ehegatten verstirbt, endet auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Berufstätigkeit

Falls der Ehegatte, der vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, nach der Trennung selbst genug verdient, um seinen Unterhalt zu finanzieren, endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Unbilliges Verhalten

Weiterhin kann gemäß § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2-7 BGB der Anspruch auf Trennungsunterhalt dann entfallen, wenn eine Unterhaltszahlung gegenüber dem zahlenden Ehegatten grob unbillig wäre. Wenn der Unterhalt beziehende Ehegatte durch sein Verhalten die Zahlung des Unterhaltes nicht verdient hat, hat dieser Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch verwirkt.

In einer Trennungs- und Scheidungssituation sind die Grenzen dessen, was als unbilliges Verhalten zu werten ist, sehr fließend. Der Gesetzgeber hat daher die Gründe im Gesetz festgelegt, die zur Verwirkung des Anspruches führen.

Der Trennungsunterhaltsanspruch ist nach dem Gesetz dann verwirkt, wenn:

  • der Unterhalt verlangende Ehegatte eine Straftat gegen den anderen Ehegatten oder einen der Verwandten des anderen Ehegatten begangen hat. Eine Straftat ist nicht nur Körperverletzung, Vergewaltigung oder ähnliches. Es reicht als Straftat bereits aus, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte dem anderen Ehegatten Einkommen oder Vermögen verschweigt und damit einen Betrug begeht. Auch wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte massiv schlecht über den anderen Ehegatten redet und damit eine Verleumdung oder üble Nachrede begeht, stellt dies ein Vergehen gegenüber dem anderen Ehegatten dar. Auch schwere Beleidigungen, lasche Anschuldigungen und Diebstahl führen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches.
  • der Unterhalt verlangende Ehegatte mutwillig dazu beigetragen hat, dass er kein Einkommen hat. Dies ist der Fall, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte ohne Grund seinen Arbeitsplatz aufgibt oder sein Vermögen verschleudert. Auch wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte drogen-, alkohol- oder medikamentenabhängig ist und in nüchternen Phasen ärztliche Hilfe ausschlägt.
  • der Unterhalt verlangende Ehegatte die Vermögensinteressen des anderen Ehegatten mutwillig ignoriert. Dies kann der Fall sein, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte den anderen Ehegatten beim Arbeitgeber anschwärzt, mit dem Ziel, dass dieser seinen Arbeitsplatz verliert oder wissentlich falsche Strafanzeigen gegen ihn erstattet.
  • der Unterhalt verlangende Ehegatte vor der Trennung sich weder um Einkommen noch um die Haushaltsführung oder Kindererziehung gekümmert hat. Dies liegt vor, wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte in ernsthafte Schwierigkeiten gerät, weil der nicht erwerbstätige Ehegatte über einen längeren Zeitraum nicht den Haushalt führt und die Kinder nicht betreut. Auch dann, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte den Unterhalt vertrinkt oder verspielt, kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein.
  • dem Unterhalt verlangende Ehegatten ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten ist zum Beispiel darin zu sehen, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte vor der Trennung Ehebruch durch eine langfristige außereheliche Beziehung begeht oder der Unterhalt verlangende Ehegatte die außereheliche Zeugung eines Kindes verschwiegen hat.
  • ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Unterhaltszahlung ungerecht erscheinen lässt. Dieses ist auch dann der Fall, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt.

Die Verwirkung kann zu einer Herabsetzung oder Beschränkung oder zum gänzlichen Ausschluss des Unterhaltsanspruches führen. Dieses kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Unterhaltsverpflichtung auch unter Berücksichtigung der Belange der gemeinsamen Kinder unbillig wäre.

Die Kinder werden gewöhnlich von dem Ehegatten betreut, der den Unterhalt auch für sich selbst verlangt. Da durch einen Unterhaltsausschluss für den betreuenden Ehegatten die Belange der Kinder ebenfalls berührt würden, wird der Unterhalt häufig nicht ganz ausgeschlossen, sondern nur auf das zur Kinderbetreuung erforderliche Maß beschränkt.

Bei der Frage, ob der Unterhalt auszuschließen ist, müssen Dauer der Ehe, Dauer des Zusammenlebens, Alter der Ehegatten, Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Ehe, Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit, Leistungserbringung durch den Unterhalt verlangenden Ehegatten etc. berücksichtigt werden.

Erst wenn sich insgesamt herausstellt, dass der bedürftige Ehegatte es wegen seiner verwerflichen Gesinnung nicht verdient hat, Unterhalt zu verlangen und die gemeinsamen Kinder hierdurch keinen Schaden erleiden, kann die Unterhaltspflicht eingeschränkt oder versagt werden.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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