Kindesentführung bei Trennung und Scheidung

Was ist, wenn mein Ehepartner droht, das Kind ins Ausland zu bringen?

Es ist der reine Albtraum. Droht ein Ehepartner, das gemeinsame Kind aus Anlass der Trennung oder Scheidung ins Ausland zu bringen, handelt es sich oft um eine Kindesentführung und damit um eine Sorgerechtsverletzung. Erfolgt die Entführung innerhalb Deutschlands, spricht der Gesetzgeber von „Kindesentziehung“. Stets kommt es darauf an, dass Sie rechtzeitig und frühzeitig handeln. Sie müssen wissen, welche Optionen bestehen, um eine drohende Kindesentführung zu verhindern und ob Sie die Verbringung ins Ausland überhaupt verhindern können. Die Thematik hat vielerlei Facetten.

Das Wichtigste

  • Derjenige Ehepartner, der das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind ausübt, entscheidet über den Aufenthalt des Kindes.
  • Bei einer Kindesentführung bringt ein Elternteil das Kind ins Ausland. Wird das Kind innerhalb Deutschlands entzogen, geht es um eine Kindesentziehung. Kindesentführung und Kindesentziehung sind strafbar.
  • Droht Ihr Partner das Kind ins Ausland zu bringen, sollten Sie faktische und rechtliche Maßnahmen ergreifen, um die Ausreise aus Deutschland zu unterbinden.
  • Hat der Partner das Kind ins Ausland verbracht, besteht die Chance, unter anderem nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen die Rückführung des Kindes zu veranlassen.
  • Entzieht der Partner das Kind innerhalb Deutschlands, können Sie Ihren Herausgabeanspruch gerichtlich geltend machen und notfalls vollstrecken.

Von welcher Situation gehen wir aus?

Als Elternteile haben Sie in Ihrer bestehenden Ehe ein gemeinsames Sorgerecht für Ihr Kind. Dieses gemeinsame Sorgerecht besteht auch nach der Trennung und Scheidung vom Ehepartner unverändert fort. Das gemeinsame Sorgerecht besteht so lange fort, bis ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils das alleinige Sorgerecht zuerkennt.

Das gemeinsame Sorgerecht bleibt zunächst auch nach der Scheidung bestehen.

Schaubild:
Das gemeinsame Sorgerecht bleibt zunächst auch nach der Scheidung bestehen.

Teil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Demnach bestimmt der sorgeberechtigte Elternteil, wo sich das Kind aufhält. Da die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes erhebliche Bedeutung hat, können die Elternteile nach Trennung und Scheidung nur gemeinschaftlich über den Aufenthalt des Kindes entscheiden. Droht ein Elternteil das gemeinsame Kind ins Ausland zu bringen, verletzt er das gemeinsame Sorgerecht und damit das Recht des anderen Elternteils, gleichermaßen über den Aufenthalt des Kindes bestimmen zu dürfen. Im Regelfall einigen sich die Elternteile darüber, wo und bei wem sich das Kind aufhält. Notfalls entscheidet das Familiengericht. Beschließt aber ein Elternteil eigenmächtig, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, verletzt er das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht des Partners. In diesem Fall begründet § 1632 BGB Ihr Recht, die Herausgabe des Kindes zu verlangen.

Es kommen mithin folgende Fallgestaltungen in Betracht:

  • Häufigster Fall ist, dass ein umgangsberechtigter Elternteil, dem weder das Sorgerecht noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, den Umgang mit dem Kind dazu missbraucht, das Kind an einen von dem anderen Elternteil nicht genehmigten Ort zu verbringen („legal Kidnapping“).
  • Der Fall ist gleich zu beurteilen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil zwar noch das gemeinsame Sorgerecht hat, das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts per Gerichtsbeschluss aber dem anderen Elternteil zugesprochen wurde. Der Elternteil ist dann nicht mehr berechtigt, über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden. Bringt er das Kind zu einem unbekannten Ort, entführt er das Kind, auch wenn es das eigene leibliche Kind ist.
  • Eine Kindesentführung kommt auch in Betracht, wenn nach einem unter den Elternteilen vereinbarten Besuch im Ausland das Kind entgegen der Vereinbarung nicht zum allein sorgeberechtigten Elternteil zurückgebracht wird.
  • Auch wenn die Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, handelt es sich um eine Kindesentführung, wenn ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen ins Ausland verbringt. Es sei nicht erforderlich, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehabe. Entscheidet ein Elternteil eigenmächtig über den Aufenthalt des Kindes, begründet er dadurch einen Herausgabeanspruch des anderen Elternteils. Es handelt sich dann um eine Kindesentführung (OLG Köln Az. 1 WS 137/16).

Warum droht der Elternteil überhaupt mit Kindesentführung?

Kindesentführungen haben oft internationale Berührungspunkte. Sind die Ehepartner unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, versucht ein Ehepartner gerne, das gemeinsame Kind in sein Heimatland zu verbringen und es dem Zugriff des sorgeberechtigten Elternteils in Deutschland zu entziehen. Sind Sie betroffen, versucht der Ex-Partner Sie an Ihrer verwundbarsten Stelle zu treffen. Er versucht Druck auf Sie auszuüben, um über das Kind bestimmte Ziele zu erreichen. Vielleicht ist er mit der anstehenden Trennung nicht einverstanden oder möchte die Scheidung verhindern. Vielleicht bezweckt er die Übersiedlung in sein Heimatland und versucht Sie dadurch zu zwingen, mit zu gehen. Vielleicht will er sich auch einfach der Unterhaltszahlung für das Kind entziehen.

Expertentipp:

Sie sollten hellhörig werden, wenn Ihr Partner sich äußert, wie er sich den Aufenthalt des Kindes vorstellt. Keinesfalls sollten Sie sofort mit Ihrer Meinung dagegenhalten. Besser ist es, wenn Sie versuchen im Gespräch herauszuhören, mit welchen Ideen sich der Ex-Partner beschäftigt, mit welcher Haltung er allgemein die Erziehung eines Kindes betrachtet, wie er kulturell und religiös geprägt ist und welche Einflussmöglichkeiten seine Familie ausübt. Gelangen Sie zu der Auffassung, dass tatsächlich eine Kindesentführung droht, sollten Sie gar nicht erst versuchen, Ihren Ex-Partner davon abzuhalten. Besser ist, Sie beziehen umgehend die zuständigen Behörden ein oder ergreifen Maßnahmen, mit denen Sie Ihr Kind schützen können.

Beachten Sie, dass Kindesentführungen eine eigene Dramatik und Dynamik entwickeln. Jeder Tag, den das Kind beim „Entführer“ verbleibt, stärkt dessen Position. Es gewöhnt sich an seine Lage, vertieft seine Beziehungen zum Elternteil und den Personen in seiner Umgebung. Damit wachsen die Chancen, dass das Sorgerecht eventuell neu geregelt wird oder eine mit der Rückführung des Kindes verbundene Ortsveränderung das Kindeswohl beeinträchtigt. Sie sollten also schnell agieren, wenn es darauf ankommt.

In der kleinen Welt, in welcher Kinder leben, gibt es nichts, dass so deutlich von ihnen erkannt und gefühlt wird, als Ungerechtigkeit.

Charles Dickens

Ist Kindesentführung und Kindesentziehung strafbar?

Kindesentführung ist strafbar. Nach § 235 Abs. II StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Kind einem Elternteil entzieht, um es ins Ausland zu verbringen oder im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht wurde oder sich dorthin begeben hat.

Wird das Kind innerhalb Deutschlands entführt, spricht der Gesetzgeber von einer Kindesentziehung. Dies gilt übrigens auch, wenn ein Elternteil den Umgang des anderen mit dem Kind verhindert. Auch die Kindesentziehung ist strafbar. Auch dann droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Voraussetzung ist aber, dass das minderjährige Kind mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List dem Elternteil entzogen wird.

Was kann ich tun, wenn mein Partner mir das Kind in Deutschland entzieht?

Entführt der Partner das Kind innerhalb Deutschlands, sollten Sie beim Familiengericht beantragen, dass der Ehepartner zur Herausgabe des Kindes verpflichtet wird (§ 1632 BGB). Problematisch ist die Vollstreckung. Voraussetzung ist, dass Sie den Aufenthaltsort des Partners und des Kindes kennen. Das Gericht kann Ordnungsgeld verhängen. Lässt sich der Elternteil dadurch nicht beeindrucken oder ist er schlicht zahlungsunfähig, kommt auch die Anordnung von Ordnungshaft in Betracht. Notfalls könnten Sie das Kind mithilfe des Gerichtsvollziehers in Gewahrsam nehmen.

Gehen Sie von Entführung ins Ausland aus, so können Sie eine Grenzfahndung beantragen.

Gehen Sie von Entführung ins Ausland aus, so können Sie eine Grenzfahndung beantragen.

Befürchten Sie zudem die Entführung Ihres Kindes ins Ausland, können Sie eine Grenzfahndung für das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten beim Familiengericht beantragen (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn). Ansprechpartner ist Ihr örtliches Amtsgericht, also das Amtsgericht, wo Sie Ihren Wohnsitz haben. Das Bundespolizeipräsidium in Potsdam kann dann die Ausschreibung des entführenden Elternteils und des Kindes im Schengen-Informationssystem (SIS) veranlassen und Fahndungsmaßnahmen einleiten.

Das Alter des Kindes spielt eine wichtige Rolle. Ihr Herausgabewunsch ist weitgehend nutzlos, wenn das Kind nicht rückkehrwillig ist. Der Wille des älteren Kindes ist zur Wahrung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beachten. Klar ist, dass der Elternteil das Kind so beeinflussen kann, dass es kein Interesse an einer Rückkehr zum sorgeberechtigten Elternteil hat. Dann muss das Familiengericht entscheiden, ob die Rückführung des Kindes dem Kindeswohl dient oder ob das Kind dort bleiben kann, wo es sich gerade aufhält. Zu berücksichtigen ist, dass Sie ein älteres Kind nicht daran hindern könnten, dass es sich selbst nach einer Rückführung wieder Ihrem Einfluss entzieht. In diesem Fall nutzt Ihnen Ihr Recht nichts. Sie können allenfalls Ihren erzieherischen Einfluss geltend machen, soweit dieser überhaupt noch besteht.

Gut zu wissen:

Nicht jede Maßnahme, mit der der Elternteil das Kind an einen anderen Ort verbringt, ist gleich eine Kindesentführung. Auch wenn dem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, muss er das Recht zum Wohl des Kindes ausüben. Dabei kommt es auch auf die Distanz an, die durch den Wechsel des Kindes zwischen dem Kind und dem zurückbleibenden Elternteil entsteht. Zieht beispielsweise eine Mutter um mehr als 100 km weit weg, kann der Umzug als Kindesentziehung bewertet werden. In einem Fall des OLG Koblenz (Az. 13 UF 413/18) wurde der Mutter die Auflage erteilt, dass sie erst umziehen darf, wenn das Kind die Grundschule beendet hat. Nur so seien negative Folgen wegen des Verlustes seiner gewohnten Umgebung zu vermeiden.

Was ist zu tun, wenn der Partner das Kind ins Ausland bringt?

Schwieriger ist die Situation, wenn der Partner das Kind ins Ausland verbringt und das Kind aus einem anderen Staat nach Deutschland zurückgeholt werden muss. Für derartige grenzüberschreitende Entführungen hält das Haager Kindesentführungsübereinkommen neben einer Reihe anderer möglicher internationaler Übereinkommen Regelungen bereit, die eine schnelle Rückführung des Kindes gewährleisten sollen. Die Rückführung ist aber nur realistisch, wenn Ihr Kind in ein Land verbracht wurde, das das Haager Übereinkommen auch unterzeichnet hat. Das Übereinkommen ist zurzeit in Deutschland und in etwa 84 weiteren Staaten in Kraft. Hierzu gehören die europäischen Staaten, die Türkei und die USA, Australien, Neuseeland und einige südamerikanische Länder. Es fehlen allerdings weitgehend Staaten, die dem islamischen Rechtskreis angehören. Die aktuelle Länderliste entnehmen Sie der Website des Bundeszentralregisters unter: bundesjustizamt.de.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.

Otto von Bismarck

Der Grundgedanke des Übereinkommens ist, dass Entscheidungen, die das Wohl des Kindes betreffen bei der Trennung der Eltern in dem Land gefällt werden, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In allen Ländern, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, wurden eigene Behörden benannt, die sich um die Rückführung des Kindes kümmern. In Deutschland ist diese Behörde beim Generalbundesanwalt in Bonn angesiedelt. Sie brauchen sich nicht selbst an die deutschen Gerichte oder die Zentrale Behörde des ausländischen Staates zu wenden, sondern können die Hilfe des Bundesamts für Justiz in Anspruch nehmen und dort den Rückführungsantrag stellen. Die Behörde hält hierfür passende Antragsformulare vor.

Ihren Antrag richten Sie an die folgende Adresse:

Bundesamt für Justiz
– Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte -
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Tel. 0228-41040

Expertentipp:

Hat Ihr Ex-Partner das Kind ins Ausland verbracht, sollten Sie vorsichtig sein, dem Kind nachzureisen. Sie sollten vorher unbedingt die örtliche Situation recherchieren, Einreise- und Ausreisebestimmungen kennen, sich nach Ansprechpartnern vor Ort erkundigen und Kontakt mit dem Deutschen Konsulat aufnehmen. Reisen Sie möglichst nicht allein. Berücksichtigen Sie, dass Sie beispielsweise in afrikanischen Ländern als Europäer weitgehend rechtlos sind. Sie müssen damit rechnen, dass der Elternteil, der die Nationalität des betreffenden Staates besitzt, rechtlich im Vorteil ist und sie im ungünstigsten Fall mit Vorwürfen überzieht, denen Sie mit eigenen Mitteln kaum mehr entgegentreten können. Sie müssen damit rechnen, dass auch bei Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens eine Kindesentführung einen Kampf nach sich zieht, der über Monate oder gar Jahre verläuft.

Ist die Rückführung tatsächlich immer gewährleistet?

Geht es um das Wohl des Kindes, so kann dieses durchaus eine Kindesentführung legalisieren.

Geht es um das Wohl des Kindes, so kann dieses durchaus eine Kindesentführung legalisieren.

Die Interessen des Kindes können auch eine Kindesentführung „legalisieren“. Entführt eine Mutter ihre drei- und fünfjährigen Kinder aus Frankreich nach Deutschland, kann der gleichfalls sorgeberechtigte Vater trotzdem nicht die Rückführung nach Frankreich verlangen, wenn die Kinder in der Zwischenzeit zur Mutter eine viel engere Bindung entwickelt haben und die Trennung von der Mutter das seelische Wohl der Kinder schwerwiegend beeinträchtigen würden (OLG Hamm Az. 11 UF 194,16). Hinzu kam, dass die Mutter aufgrund eines Haftbefehls wegen Kindesentführung in Frankreich mit der Verhaftung rechnen musste, sodass eine Rückführung der Kinder zum Vater nach Frankreich nur ohne die Mutter in Betracht gekommen wäre. Zudem hätten die Kinder zur Mutter eine weitaus engere Bindung aufgebaut, während die Bindung zum Vater erst wieder hätte aufgebaut werden müssen. Bindungserfahrungen seien aber bei Kleinkindern für die lebenslange Bindungsfähigkeit eines Kindes wichtig.

Was kann ich tun, um die Ausreise und Kindesentführung ins Ausland zu verhindern?

Haben Sie Anlass, eine Kindesentführung zu befürchten, haben Sie folgende Optionen:

  • Deponieren Sie den Personalausweis und die Geburtsurkunde Ihres Kindes an einem sicheren Ort. Ohne Ausweis kann der Elternteil das Kind nicht aus Deutschland und aus den Staaten der Europäischen Union herausbringen.
  • Beantragen Sie das alleinige Sorgerecht beim Familiengericht.
  • Da ein Sorgerechtsstreit um die Zuerkennung des alleinigen Sorgerechts zeitaufwendig sein kann, sollten Sie zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragen.
  • Befürchten Sie, dass Ihr Ex-Partner beim Familiengericht im Wege einer einstweiligen Anordnung selbst einen gerichtlichen Beschluss über die Zuerkennung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragen könnte, sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe eine sogenannte Schutzschrift beim Amtsgericht einreichen. So sorgen Sie vor, dass der Richter nicht ohne mündliche Verhandlung die Rückgabe oder Übergabe des Kindes veranlasst. Dann wird konkret entschieden, wo und mit wem das Kind künftig leben soll.
  • Informieren Sie Kindergarten und Schule und bitten Sie, das Kind nicht Ihrem Ex-Partner mitzugeben. Diesen Wunsch müssen Sie damit begründen, dass Sie nachweislich das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben.
  • Beantragen Sie die Registrierung des Kindes bei den Grenzbehörden, um eine eventuelle Ausreise zu verhindern. Hierfür benötigen Sie einen gerichtlichen Beschluss über die alleinige Sorge oder die Zuerkennung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Gerichtsbeschluss muss die Aufforderung an die Grenzbehörden beinhalten, das Kind zu registrieren. Zu diesem Zweck müssen Sie die drohende Kindesentführung glaubhaft machen. Diese Glaubhaftmachung wird nur gelingen, wenn Sie hierfür Zeugen benennen oder Schriftverkehr mit Ihrem Ehepartner vorlegen, aus dem sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Das Gericht leitet den Beschluss an die Generaldirektion des Bundesgrenzschutzes in Koblenz weiter.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Wladimir Iljitsch Lenin

Wer hilft mir bei einer drohenden oder erfolgten Kindesentführung?

Kindesentführungen sind keine Seltenheit. Wenn Sie den Umgang mit den Behörden scheuen, können Sie sich auch an diese Adresse wenden. Auch hier finden Sie Hilfe.

Internationaler Sozialdienst (ISD) im deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
Michaelkirchstraße 17 - 18
10179 Berlin - Mitte
Website: www.deutscher-verein.de
Telefon-Hotline: 030-62980403

Der internationale Sozialdienst ist von der Bundesregierung beauftragt, als zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte zu agieren und Elternteile zu informieren und gemeinsam zu beraten, wie bei drohender Kindesentführung vorzugehen ist.

Beinhaltet eine Umgangsvereinbarung das Recht für eine Auslandsurlaubsreise?

Sie sollten vorsichtig handeln, wenn Sie von einer Kindesentführung sprechen. Haben Sie mit dem Ex-Partner eine Umgangsregelung getroffen und schalten missbräuchlich die Bundespolizei ein, um eine Urlaubsreise mit dem Kind zu verhindern, verstoßen Sie gegen Ihre Wohlverhaltenspflicht. Demnach sind Sie verpflichtet, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern sowie alles zu unterlassen, was den Umgang erschwert.

Praxisbeispiel:

In der Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 13 WF 97/17) war die Mutter einverstanden, dass der Vater das Kind mit in den Urlaub nach Thailand nimmt. Wegen mehrerer Bombenanschläge in Thailand widerrief die Mutter ihre Zustimmung und wollte mithilfe der Bundespolizei den Vater davon abhalten, mit dem Kind am nächsten Tag nach Thailand zu fliegen. Das Gericht stellte klar, dass es allein Sache des Vaters gewesen sei, über den Urlaubsort im Rahmen seines Umgangsrecht zu entscheiden. Pflichtgemäß habe er die Mutter darüber informiert. Der Antritt einer Urlaubsreise im Rahmen des vereinbarten Umgangs sei eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung. Da es zudem keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gab, sei die Urlaubsreise nicht zu beanstanden gewesen.

Fazit

Streiten sich Eltern darüber, wo sich das Kind nach der Trennung und Scheidung aufhält, kann ein hohes Streit- und Konfliktpotenzial bestehen. Dabei ist eine ganze Reihe von Aspekten einzubeziehen. Insbesondere steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, nach dem die Elternteile ihre Interessen ausrichten sollten. Sollte es sich tatsächlich um eine Kindesentführung oder Kindesentziehung handeln, werden Sie ohne juristische und behördliche Begleitung wenig oder nichts ausrichten können.

Autor:  Volker Beeden

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