Erbschaft und Schenkungen beim Zugewinnausgleich

Häufig meinen Ehegatten, der andere Ehepartner habe auf das durch Schenkung oder Erbschaft erworbene Vermögen oder auch die Vermögenswerte vor der Eheschließung keinen Anspruch.

Diese Ansicht ist aber falsch, denn dieses Vermögen findet sehr wohl Berücksichtigung bei der Trennung und Ehescheidung.

Durch ein Privileg hinzugewonnenes Vermögen

Nach den Vorschriften über die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen wird dem Anfangsvermögen auch das sogenannte privilegierte Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hat, hinzugerechnet. Abgezogen wird das Anfangsvermögen oder privilegierte Vermögen allerdings nur dann mit dem Wert, den es bei der Eheschließung bzw. bei Eintritt des Erbfalles, der Vollziehung der Schenkung oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehabt hat.

Hierbei findet der Kaufkraftschwund, also der Wertverlust durch Inflation, Anwendung, so dass das privilegierte Vermögen um den Kaufkraftschwund seit dem Erwerbszeitpunkt gemäß dem Verbraucherpreisindex bereinigt wird.

Sofern der Vermögenswert im Falle einer Scheidung noch vorhanden ist, wird er im Endvermögen bei Zustellung des Ehescheidungsantrages mit dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verkehrswert ins Endvermögen mit einbezogen. Hiervon wird für den Zugewinnausgleich der Vermögenswert gemäß dem Verbraucherpreisindex abgezogen.

Expertentipp:

Das bedeutet, dass eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung des bei Eingehung der Ehe vorhandenen oder durch Schenkung, Erbschaft oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbenen Vermögenswertes einen Zugewinn des Vermögens darstellt, der über den Zugewinnausgleich auszugleichen ist.

Praxisbeispiel:

Mark besaß bei der Heirat mit Clara im Jahre 1995 ein Ackergrundstück, was damals nur 10.000 EUR unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes wert war. Als die Scheidung in 2011 beschlossen war und der Scheidungsantrag zugestellt wurde, hat das sich in Marks Eigentum stehende Ackerland inzwischen zu teurem Bauland gewandelt und ist 200.000 EUR wert.

Das Grundstück wird im Endvermögen mit dem tatsächlichen Wert von 200.000 EUR berücksichtigt. Der Wert des Ackergrundstücks im Jahre 1995 ist beim Anfangsvermögen hinzuzurechnen und vom Endvermögen abzuziehen, so dass eine Wertsteigerung in Höhe von 190.000 EUR gegeben ist.

Im Ergebnis fällt somit die Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich, die das Grundstück während der Ehe durch den Wandel vom Ackergrundstück zum Baugrundstück erfahren hat.

Dem Endvermögen ist das Vermögen hinzuzurechnen, was der jeweilige Ehegatte in den letzten zehn Jahren vor Zustellung des Scheidungsantrages verschenkt, durch Trink- oder Spielsucht etc. verschwendet oder zu einem geringen Preis verkauft hat. Sofern der andere Ehegatte mit dem Verschenken des Vermögens einverstanden war, fällt dieses nicht in das Endvermögen. Die Hinzurechnung setzt allerdings voraus, dass der Ehegatte bei Stellung des Scheidungsantrages überhaupt noch Vermögen hat.

Praxisbeispiel:

Mark hat während der Ehe Wertpapiere geerbt, die er mit einem Gewinn von 100.000 EUR veräußert hat. Mark, der mit Clara verheiratet ist, kann mit dem unverhofften Geldsegen nicht umgehen und verprasst alles ohne das Wissen seiner Ehefrau. Irgendwann wird es Clara zu bunt. Sie reicht die Scheidung ein. Sie muss feststellen, dass Mark das Geld aus dem Aktienverkauf längst verprasst hat. Stattdessen hat er sein Konto weit überzogen. Alles verfügbare Vermögen ist bereits von der Bank gepfändet worden oder Mark hat es nach und nach verkauft, um seine Schulden zu begleichen.

Da Mark zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages vermögenslos ist, werden ihm auch die 100.000 EUR, die er verprasst hat, nicht als Endvermögen angerechnet. Selbst wenn Mark später wieder zu Geld kommt, so muss er Clara dennoch keinen Zugewinn zahlen.

Hätte Mark in den obigen Konstellation zwar das Geld aus dem Verkauf der Wertpapiere verprasst, aber daneben noch weiteres Vermögen gehabt, so wäre er nicht vermögenslos gewesen, so dass ihm die 100.000 EUR in voller Höhe als Endvermögen angerechnet worden wären.

Der Ausgleichsanspruch ist jedoch durch den Wert des Vermögens begrenzt, der bei Beendigung des Güterstandes noch vorhanden ist. Die Anrechnung der verbrauchten Vermögensmasse kann nicht dazu führen, dass der Ehegatte einen Betrag als Zugewinn zahlen muss, den er nicht mehr zur Verfügung hat und sich deshalb hoch verschulden muss.

Expertentipp:

Sofern ein Ehegatte also während der Ehe viel Vermögen aufbaut, so lohnt es sich für ihn im Hinblick auf einen Zugewinnausgleich nicht, sparsam zu leben. Zwar ist es im eigenen Interesse nicht ratsam, sein Vermögen zu verschleudern. Wenn man jedoch ausschweifend oder zum Teil auch über seine Verhältnisse lebt, handelt es ich nicht um eine illoyale Vermögensminderung, so dass dieser Betrag nicht dem Endvermögen hinzugerechnet wird.

Da illoyale Vermögensminderungen wie z.B. Verschenken oder Verschwenden des Vermögens vor dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages in der Regel schwierig zu beweisen sind, ist es sinnvoll, Ihrem Ehepartner nicht vorher mitzuteilen, dass Sie die Scheidung einreichen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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