10 Beste Tipps zum Thema Scheidung mit Kind

Wie schütze ich mein Kind bei einer Scheidung? Was kann ich unternehmen, damit die Belastung bei einer Scheidung für mein Kind nicht so hoch ist?

Trennen und scheiden sich Ehepaare, bedeutet die Scheidung für das Kind, dass es auch von wenigstens einem Elternteil fortan getrennt leben muss. Die Scheidung können Sie vielleicht nicht vermeiden. Sie sollten aber darauf achten, dass Sie Ihre Scheidung für Ihr gemeinsames Kind so verträglich wie möglich gestalten. Berücksichtigen bei jeder Entscheidung die Sie treffen, immer das Wohl Ihres Kindes. Wir haben für Sie „10 Beste Tipps“ zum Thema Scheidung mit Kindern zusammengetragen.

Das Wichtigste

  • Beziehen Sie Ihr Kind frühzeitig in Trennung und Scheidung ein.
  • Vermeiden Sie, dass das Kind Verlustängste empfindet und die Orientierung verliert.
  • Ihre Scheidung ändert nichts am gemeinsamen und fortbestehenden Sorgerecht.
  • Das Recht und die Pflicht zum Umgang des nicht betreuenden Elternteils sollte im Interesse des Kindeswohls großzügig und von beiden Elternteilen verantwortungsvoll gehandhabt werden. Im Idealfall praktizieren Sie das Wechselmodell.
  • Der Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Notfalls beantragen Sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt.

Tipp 1: Wie sage ich es meinem Kind?

Kinder empfinden bei einer Scheidung oft Wut, Trauer oder schämen sich.

Kinder empfinden bei einer Scheidung oft Wut, Trauer oder schämen sich.

Kinder merken, wenn sich Eltern nicht mehr verstehen. Mit Ihrer Trennung und spätestens mit der Scheidung kommt es zu weitreichenden Veränderungen für die ganze Familie. Kinder empfinden dann oft Wut, Trauer oder schämen sich. Manche haben Angst, ihren Elternteil für immer zu verlieren oder glauben, dass sie selber schuld an der Entwicklung seien. Auch Kinder, die keine besonderen Reaktionen zeigen, können leiden. Sie brauchen Unterstützung und Zeit, um sich mit dem inneren Chaos und der äußeren Unordnung zurechtzufinden. Auch wenn Sie Ihr Partner verletzt, gedemütigt oder bis aufs Blut gereizt hat, sollten Sie in Gegenwart Ihres Kindes nicht schlecht über ihn reden. Ihre Herabwürdigung fällt auf Sie zurück. Sprechen Sie offen mit Ihrem Kind über die Situation und erklären Sie ihm möglichst gemeinsam, was sich für das Kind ändert. Wenn Sie dem Kind zugestehen, dass es auch künftig Umgang mit beiden Elternteilen hat und keinen seiner Elternteile verliert, hat es eine gewisse Grundlage, auf der es seine Beziehung zu Ihnen fortführen und soweit nötig neu aufbauen kann. In schwierigen Fällen sollten Sie eine psychologische Beratungsstelle (z.B. Jugendamt) in Anspruch nehmen.

Tipp 2: Belassen Sie es beim gemeinsamen Sorgerecht!

Ihre Scheidung ändert nichts daran, dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind auch nach der Scheidung behalten. Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile dient dem Kindeswohl. Auch wenn Sie das Kind künftig in Ihrem Haushalt alleine beherbergen und vorwiegend erziehen, ist es regelmäßig im Interesse des Kindes, wenn auch der nicht betreuende Elternteil sich um das Kind sorgt. Sich sorgen bedeutet, elterliche Verantwortung zu übernehmen. Vor allem Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, haben oft ein besonderes Bedürfnis nach dem jeweils anderen Elternteil. Sie sollten dieses Bedürfnis ernst nehmen und respektieren.

Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile dient dem Kindeswohl.

Schaubild:
Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile dient dem Kindeswohl.

Machen Sie das elterliche Sorgerecht möglichst nicht zum Gegenstand streitiger Auseinandersetzung mit Ihrem Ehepartner und missbrauchen Sie es nicht dazu, irgendwelche Forderungen im Hinblick auf Ihre Scheidung zu verhandeln. Sie verhandeln dann auf dem Rücken Ihres Kindes. Letztlich liegt es auch in Ihrem Sinne, wenn Ihr Ex-Ehegatte Verantwortung für das Kind übernimmt, da er Sie damit letztlich auch entlastet. Sie haben mehr Zeit für sich selbst.

Tipp 3: Nutzen Sie das Aufenthalts­bestimmungs­recht mit Verantwortung!

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und beinhaltet das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, müssen Sie sich bereits bei Trennung und spätestens bei Scheidung entscheiden, bei wem das Kind leben soll. Keinesfalls ist es so, dass das Kind automatisch bei dem Elternteil verbleibt, der die bisherige Ehewohnung beibehält. Letztlich ist entscheidend, bei wem das Kind besser aufgehoben ist.

Das Leben der Eltern ist das Buch, in dem die Kinder lesen.

Augustinus Aurelius

Im Streitfall entscheidet das Familiengericht. Die Gerichte stellen dazu darauf ab, dass die Kontinuität in der Lebensführung des Kindes möglichst wenig beeinträchtigt werden soll, inwieweit welcher Elternteil zur Erziehung geeignet ist, wo die sozialen Kontakte des Kindes sind, welche Auswirkungen ein Wohnungswechsel hat und welche Bindung zu den Elternteilen und den Geschwistern besteht. Auf keinen Fall sollten Sie Ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht dahingehend missbrauchen, dass Sie beispielsweise durch einen Umzug in eine entfernte Stadt oder gar ins Ausland versuchen, das Sorgerecht und das Umgangsrecht des anderen Elternteils zu vereiteln.

Tipp 4: Vereinbaren und akzeptieren Sie ein großzügiges Umgangsrecht!

Versuchen Sie Umgangsregelung zu finden, die für beide Elternteile tragbar sind.

Versuchen Sie Umgangsregelung zu finden, die für beide Elternteile tragbar sind.

Der nicht betreuende Elternteil hat Anspruch auf Umgang mit dem Kind. Er hat nicht nur Anspruch, sondern auch die gesetzliche Pflicht, den Umgang mit seinem Kind zu pflegen. Auch das Umgangsrecht dient vorwiegend dem Kindeswohl und der gedeihlichen Entwicklung des Kindes. Zugleich hat auch das Kind Anspruch darauf, mit seinem nicht betreuenden Elternteil Umgang zu haben. Als betreuender Elternteil sollten Sie dieses Umgangsrecht respektieren und es möglichst nicht aufgrund emotionaler oder eigensüchtiger Motive torpedieren. Versuchen Sie Umgangsregelung zu finden, die für beide Elternteile tragbar sind. Regeln Sie also möglichst Art, Ort und Zeit des Umgangs und verzichten Sie darauf, sich wegen Kleinigkeiten zu streiten.

Tipp 5: Vereinbaren Sie im Idealfall das Wechsel­modell!

Das Umgangsrecht wäre an sich überhaupt kein Thema, wenn Sie sich auf ein Wechselmodell verständigen könnten. Natürlich ist das Wechselmodell der Idealfall, wenn es um das Umgangsrecht geht. Es lässt sich nicht immer so ohne weiteres praktizieren und hängt von Ihren Lebensumständen ab. Beim Wechselmodell betreut jeder Elternteil das Kind abwechselnd in etwa gleichem zeitlichen Umfang. Sie geben damit dem Kind die Chance, gleichermaßen mit Vater und Mutter aufwachsen zu dürfen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass Sie in der Lage sind, miteinander zu sprechen und das Wechselmodell zu organisieren. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass der andere Elternteil sich an einem derartigen Modell beteiligt. Auch für das Kind kann es einen großen Aufwand bedeuten, sich im regelmäßigen Rhythmus bei dem einen oder dem anderen Elternteil aufhalten zu müssen. Insoweit funktioniert das Wechselmodell auch nur, wenn es dem Kind organisatorisch, insbesondere im Hinblick auf Schule und Ausbildung, zuzumuten ist, ständig im Wechsel leben zu müssen.

Tipp 6: Vereinbaren Sie den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Ihr Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt. Betreuen Sie das Kind in Ihrem Haushalt, leisten Sie Betreuungsunterhalt, indem Sie dem Kind Kost und Logis gewähren. Als nicht betreuender Elternteil leisten Sie Barunterhalt. Der Barunterhalt beziffert sich nach der Düsseldorfer Tabelle nach Maßgabe Ihres sogenannten bereinigten Nettoeinkommens (Bruttoeinkommen abzüglich Verbindlichkeiten) und dem Alter Ihres Kindes. Versuchen Sie möglichst nicht, die Höhe des Kindesunterhalts zu verhandeln. Entscheidet im Streitfall das Familiengericht, ist ohnehin die Düsseldorfer Tabelle maßgebend.

Ihr Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt.

Schaubild:
Ihr Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt.

Tipp 7: Vermeiden Sie einen Unterhalts­rechts­streit und erkennen Ihre Unterhalts­pflicht an

Als nicht betreuender Elternteil müssen Sie so oder so Kindesunterhalt bezahlen. Auch wenn Sie daran denken, Ihr Nettoeinkommen irgendwie herunterzurechnen, kommen Sie nicht drumherum, für Ihr Kind finanzielle Verantwortung zu übernehmen. Sollten Sie es auf einen Unterhaltsrechtsstreit ankommen lassen, können Sie die Zahlung allenfalls verzögern, nicht aber verhindern. Zusätzlich zahlen Sie die für den Rechtsstreit anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren, die sich nach einem Streitwert berechnen, der sich nach dem zwölffachen Betrag des monatlichen Unterhaltsbetrages richtet. Wenn Sie diese Kosten für den Kindesunterhalt verwenden, handeln Sie wesentlich wirtschaftlicher und dienen Ihrem Kind. Um den Unterhaltsrechtsstreit zu vermeiden, können Sie Ihre Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde ausdrücklich anerkennen. Gehen Sie zum örtlichen Jugendamt und erklären Sie, dass Sie bereit sind, Kindesunterhalt zu zahlen.

Tipp 8: Beantragen Sie notfalls Unterhalts­vorschuss beim Jugendamt

Verweigert der nicht betreuende Elternteil die Zahlung von Kindesunterhalt oder ist er finanziell dazu nicht in der Lage, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Sie erhalten diesen Unterhaltsvorschuss nunmehr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Ihres Kindes (früher nur bis zum 12. Lebensjahr). Der Unterhaltsvorschuss wird neuerdings unbefristet bezahlt (vorher Befristung auf sechs Jahre). Das Jugendamt wird den zahlungssäumigen Elternteil allerdings in Regress nehmen und versuchen, die verauslagten Unterhaltsleistungen zwangsweise einzutreiben.

Tipp 9: Belassen Sie Ihrem Kind den Familiennamen

Für Ihr Kind dürfte der bisherige Familienname Teil seiner Identität sein.

Für Ihr Kind dürfte der bisherige Familienname Teil seiner Identität sein.

Trägt das Kind Ihren bisherigen Familiennamen, sollten Sie daran möglichst nichts ändern. Auch nach der Scheidung führt das Kind diesen Familiennamen fort. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie Ihren eigenen Namen nach der Scheidung ändern und beispielsweise Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Für Ihr Kind dürfte der bisherige Familienname Teil seiner Identität sein. Ändern Sie den Namen, beeinträchtigen Sie möglicherweise die Identität Ihres Kindes. Die Situation kann aber dann problematisch werden, wenn Sie erneut heiraten und in Ihrer zweiten Ehe ein weiteres Kind geboren wird. Ihr Kind aus erster Ehe trägt dann einen anderen Namen als Ihr Kind aus zweiter Ehe. In diesem Fall könnten Sie Ihr Kind aus erster Ehe „einbenennen“ und ihm den Familiennamen Ihrer zweiten Ehe geben. Voraussetzung dafür ist, dass der Elternteil Ihres Kindes aus erster Ehe zustimmt.

Tipp 10: Stiefkindadoption auch für unverheiratete Paare

Nach dem neuen Gesetz ist die Stiefkindadoption nicht mehr nur für verheiratete Paare, sondern auch für unverheiratete Paare möglich. Danach ist die Stiefkindadoption möglich, wenn Sie bereits seit mindestens vier Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben oder bereits ein gemeinsames Kind im selben Haushalt haben. Außerdem muss der Adoptivelternteil für die Adoption geeignet sein und der andere leibliche Elternteil muss der Adoption zustimmen. Das Gericht kann zudem die Zustimmung des anderen Elternteils zur Stiefkindadoption nur ersetzen, wenn ansonsten unverhältnismäßige Nachteile für das Kind zu erwarten wären. Insoweit kommen allenfalls Ausnahmefälle in Betracht.

Fazit

Eine Scheidung bedeutet einen schwerwiegenden Einbruch in die Lebensumstände eines Kindes. Als verantwortungsvoller Elternteil sollten Sie alles daransetzen, es Ihrem Kind so leicht wie möglich zu machen. Teil dieser Verantwortung ist auch, dass Sie den anderen Elternteil nach wie vor in die Erziehung und Entwicklung des Kindes einbeziehen und ihn nicht verdrängen. Ihr Kind wird Ihnen dafür dankbar sein.

Autor:  Volker Beeden

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