Kann auf Trennungsunterhalt verzichtet werden?

Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht möglich

Der Grund liegt darin, dass auf künftigen Unterhalt während der Trennung nicht verzichtet werden kann, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Eheleute sich während der Trennungszeit wieder versöhnen. Die Versöhnung soll nicht daran scheitern, dass sich die Ehepartner zu weit voneinander entfernen, so dass sie keine Verantwortung mehr füreinander tragen müssen.

Trennungsunterhalt im Ehevertrag

Es darf daher in einem Ehevertrag keine Regelung getroffen werden, die einen – auch nur teilweisen – Verzicht des Trennungsunterhalts beinhaltet.

Die Grenze, wann die Eheleute einen angemessenen Trennungsunterhaltsanspruch aushandeln und wann einer der Ehegatten auf seinen Unterhaltsanspruch verzichtet, sind fließend.

Die Grenze, bei der kein angemessener Unterhalt für die Zukunft mehr vereinbart ist, liegt bei 20 % weniger als der üblich zu zahlende Ehegattenunterhalt.

Praxisbeispiel:

Mark Fröhlich hat sich von seiner Frau Clara Fröhlich getrennt. Während Mark ganz wunderbar alleine zurecht kommt, wünscht sich Clara nichts mehr, als sich mit ihrem Ehemann zu versöhnen. Nach der Trennung verstehen sich die Eheleute weiterhin gut.

Eines Tages erscheint Mark, der einen Catering-Service betreibt und nach Abzug aller Kosten 2.500 EUR netto verdient, bei Clara. Clara arbeitet vollschichtig als Friseurin und verdient monatlich 1.200 EUR netto. Der Rechtsanwalt von Clara hatte von Mark monatlich 557 EUR an Trennungsunterhalt gefordert.

Mark erzählt Clara, dass er momentan überhaupt kein Geld habe und er ihr nur 300 EUR monatlich an Trennungsunterhalt zahlen könne. Clara hofft, dass ihr Mark dadurch wieder mehr zugetan ist. Sie willigt in den Verzicht auf Trennungsunterhalt ein. Wenn die beiden zum Notar gehen und diesen Trennungsunterhalt beurkunden lassen wollen, wird ihnen der Notar mitteilen, dass dieser Trennungsunterhalt nicht wirksam vereinbart ist.

Zwar haben sich die Ehegatten auf einen Trennungsunterhaltsbetrag geeinigt. Dieser Unterhaltsbetrag liegt aber 20 % unter dem gewöhnlichen Unterhaltsbetrag von 557 EUR. Da der Unterhaltsbetrag unter 446 EUR lag, handelte er sich tatsächlich nicht um eine Trennungsunterhaltsvereinbarung, sondern um einen Trennungsunterhaltsverzicht. Mark muss also, auch wenn er regelmäßig den mit Clara vereinbarten Unterhalt von 300 EUR zahlt, damit rechnen, dass er an sie den restlichen Unterhaltsbetrag von monatlich 257 EUR (557 EUR –300 EUR) wird nachzahlen müssen. Es liegt völlig in Claras Hand, ob sie den restlichen Unterhaltsbetrag rückwirkend geltend macht.

Hätte Mark dagegen mit Clara einen Unterhaltsbetrag von 450 EUR ausgehandelt und dieses beurkunden lassen, wäre dieses auf den ersten Blick mehr gewesen. Allerdings kann Clara bei dieser Lösung keinen Unterhalt nachfordern. Falls Clara, weil sie später von Mark enttäuscht ist, nachträglich den Unterhalt fordert, muss Mark auf ein Jahr gerechnet 3.084 EUR nachzahlen. Hätte er den zulässigen Trennungsunterhaltsbetrag mit ihr vereinbart, hätte er 1.284 EUR gespart.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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