Wann ist der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen?

Der Versorgungsausgleich muss nicht durchgeführt werden, wenn die Durchführung grob unbillig, nach allgemeinem Sprachgebrauch ungerecht, wäre.

Allgemeine Härteklausel (§ 1587c Nr. 1 BGB)

Die größte Bedeutung in der Praxis hat die sogenannte allgemeine Härteklausel. Demnach muss der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden, wenn die Inanspruchnahme eines der beiden Ehegatten unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und des Erwerbs während der Ehe grob unbillig wäre.

Dieses ist in folgenden Fällen anerkannt:

  • Im Versorgungsfall hat der Berechtigte höhere Anrechte als der Verpflichtete.
  • Der eine Ehegatte ist nur deswegen berechtigt, weil er im Gegensatz zum anderen Ehegatten in der Ehezeit noch in der Ausbildung war oder sich bereits im Ruhestand befindet.
  • Wenn die Ehefrau willentlich dem Ehemann ein Kind unterschiebt, welches von einem anderen Mann ist.
  • Auch ein sexueller Missbrauch eines gemeinsamen Kindes oder eine sonstige schwere Straftat kann zum Entfallen des Versorgungsausgleichs führen.

Vereitelung eigener Versorgungsanrechte (§1587c Nr. 2 BGB)

Hiervon werden nur die Vereitelungshandlungen des Berechtigten erfasst, nicht die des Verpflichteten. Da nur in den allerseltensten Fällen der Berechtigte seine Ansprüche selbst vereitelt und sich letztlich damit selbst schädigt, hat dieser Ausschlusstatbestand in der Praxis zu gut wie keine Bedeutung.

Eine Vereitelung eigener Versorgungsanrechte liegt z.B. vor, wenn in einer Haushaltsführungsehe der den Haushalt führende Ehegatte darauf vertraut, dass der andere Ehegatte ihn weiter versorgt und deshalb keine Beschäftigung aufnimmt.

Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen (§1587c Nr. 3 BGB)

Dieser Tatbestand hat in der Praxis erhebliche Bedeutung. Der Versorgungsausgleich entfällt hiernach in folgendem Fall:

Ein Ehegatte hat bisher als Alleinverdiener zur Finanzierung der Familie beigetragen, während der andere Ehegatte den Haushalt geführt hat. Dieser Ehegatte verliert durch sein Verschulden seinen Arbeitsplatz. Der andere Ehegatte muss nun arbeiten gehen. Der arbeitslose Ehegatte ist nicht bereit, den Haushalt und die Kinder angemessen zu versorgen. Wenn nun der bisher den Haushalt führende und nun berufstätige Ehegatte zum Versorgungsausgleich herangezogen wird, so kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.

Häufig ist dieses der Fall, wenn einer der Ehegatte Alkoholprobleme hat oder eine neurotische Störung ärztlich nicht behandeln lässt und so nicht zum Unterhalt der Familie durch Berufstätigkeit oder Haushaltsführung beitragen kann.

Heimfallprivileg

Wenn der Berechtigte stirbt, ohne dass er oder seine Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich eine Rente bezogen haben, entfällt die Kürzung rückwirkend, so dass an den lebenden Ehegatten die Rente nachgezahlt werden muss.

Unterhaltsprivileg

Solange der berechtigte Ehegatte keine Rente aus dem Versorgungsausgleich bezieht und vom pflichtigen Ehegatten Unterhalt verlangen kann, entfällt die Kürzung des Versorgungsausgleichs.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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