Kinderfreibetrag

Kinderfreibetrag und Kindergeld sind prägende Merkmale der Familienförderung. Der Staat fördert Familien, indem er für jedes Kind entweder Kindergeld oder steuerliche Freibeträge für ein Kind gewährt. Eltern müssen sich allerdings entscheiden. Beide Förderleistungen gibt es nur alternativ, nicht zusätzlich. Die Entscheidung richtet sich danach, ob es günstiger ist, Kindergeld zu beziehen oder den Freibetrag geltend zu machen.

Das Wichtigste

  • Wenn die Eltern oder ein Elternteil eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft das Finanzamt für das abgelaufene Kalenderjahr durch eine sogenannte Günstigerprüfung, ob es vorteilhafter ist, den Eltern das Kindergeld zu gewähren oder alternativ den steuerlichen Kinderfreibetrag zugute kommen lassen.
  • Je mehr die Eltern verdienen und je höher ihr Steuersatz ansteigt, desto geringer wird die Differenz zwischen dem Kindergeld und dem Steuervorteil durch die steuerlichen Kinderfreibeträge.
  • Ab welcher Einkommenshöhe der Steuervorteil durch die Kinderfreibeträge höher ist als das Kindergeld hängt von der Anzahl der Kinder, der Höhe des Kindergeldes für das einzelne Kind und der Höhe des persönlichen Steuersatzes der Eltern ab.
  • Für jedes leibliche und adoptierte Kind sowie für Pflegekinder gibt es die vollen Kinderfreibeträge. Die Eltern teilen sich diese Freibeträge (Halbteilungsprinzip).
  • Verheiratete Eltern haben gegenüber dem Kindergeld erst ab einem zu versteuerndem Einkommen von ca. 64.000 EUR und alleinstehende Elternteile ab einem zu versteuerndem Einkommen von ca. 34.000 EUR einen Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag.
  • Der Kinderfreibetrag besteht solange, wie der Anspruch auf Kindergeld besteht.

„Günstigerprüfung“: Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

§ 31 EStG bestimmt, dass im laufenden Kalenderjahr zunächst für alle Eltern das Kindergeld gezahlt wird. Erst dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft das Finanzamt von sich aus für das abgelaufene Kalenderjahr, ob es günstiger ist, den Eltern das Kindergeld zu gewähren oder alternativ den steuerlichen Kinderfreibetrag zugute kommen zu lassen. Dieses Verfahren ist die sogenannte „Günstigerprüfung“.

Die Eltern haben also keine Wahlmöglichkeit zwischen Kindergeld oder Kinderfreibetrag und brauchen den Freibetrag auch nicht eigens zu beantragen. Eltern profitieren dann vom eben diesem, wenn sie eine gewisse Einkommenshöhe aufweisen, so dass es für sie günstiger ist, aus steuerlichen Gründen den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen.

Im Gegensatz zum direkt zur Auszahlung kommenden Kindergeld, ist der Freibetrag nur ein steuerlicher Freibetrag, der sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt und die Steuerlast reduziert. Das Kindergeld ist daher als Vorauszahlung auf den Steuervorteil zu verstehen.

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Er beträgt für das Jahr:

  • 2014: 7.008 EUR
  • 2015: 7.152 EUR
  • 2016: 7.248 EUR
  • 2017: 7.356 EUR
  • 2018: 7.428 EUR
  • 2019: 7.620 EUR
  • 2020: 7.812 EUR

Er setzt sich für das Jahr 2020 zusammen aus

  • 2.640 EUR als Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (Erziehungsfreibetrag)
  • 5.172 EUR für das Existenzminimum des Kindes.

Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag?

Eltern können für jedes Kind den Kinderfreibetrag für den Monat beanspruchen, in dem das Kind geboren wird. Er besteht solange, wie der Anspruch auf Kindergeld besteht. Es gelten die gleichen Altersgrenzen.

Der Kindergeldanspruch und damit der Anspruch auf den Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht...

  • bis zum 18. Lebensjahr eines Kindes
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet,
  • über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Expertentipp:

Wird das Kind im Laufe des Kalenderjahres geboren, können die Eltern Kindergeld oder Kinderfreibetrag nur anteilig beanspruchen.

Beispiel:
Kommt das Kind im September zur Welt, besteht für vier Monate Anspruch.

Rechnung:
7.620 EUR Kinderfreibetrag (2019) / 12 Monate * 4 Monate = 2.540 EUR

Wie erfolgt die Günstigerprüfung?

  1. Die Eltern müssen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Die Erklärung bietet sich unter anderem an, wenn zu erwarten ist, dass es aufgrund des hohen Einkommens günstiger erscheint, statt des Kindergeldes den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen (siehe dazu Beispielrechnungen unten).
  2. Das Finanzamt ermittelt die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen.
  3. Das zu versteuernde Einkommen wird um den Freibetrag vermindert.
  4. Das zu versteuernde Einkommen und die sich daraus ergebende Einkommensteuer werden auf der Grundlage der neuen Bemessungsgrundlage erneut ermittelt.
  5. Ergibt sich bei beiden Berechnungen eine Differenz der Einkommensteuer, die die Höhe des Kindergeldes übersteigt, ergibt sich ein Steuervorteil.
    Die Grenzen, ab denen der Steuervorteil greift, sind:
    • Im Jahr 2018: 2.328 EUR (194 EUR Kindergeld x 12 Monate)
    • Im Jahr 2019: 2.448 EUR (204 EUR Kindergeld x 12 Monate)
    • Im Jahr : EUR
    • 1.152 EUR bei getrennt lebenden Elternteilen (das Kindergeld wird nur zur Hälfte berücksichtigt)
    Dies bedeutet:
    • Liegt die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag höher als das Kindergeld, ist es für die Eltern günstiger, den Freibetrag zu wählen.
    • Ist die steuerliche Entlastung niedriger als das Kindergeld, verbleibt es beim Kindergeld. Der Kinderfreibetrag bleibt unberücksichtigt, da er sich nicht zum Vorteil der Eltern auswirkt.
  6. Erweist sich der Kinderfreibetrag als günstiger, wird das bereits ausgezahlte Kindergeld auf den Steuervorteil aus dem Freibetrag angerechnet.
  7. Da vor Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht unbedingt erkennbar ist, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag sich als günstiger erweisen werden, ist es wichtig, dass die Eltern vorsorglich immer Kindergeld beantragen. Allerdings ist es unbeachtlich, ob die Eltern Kindergeld tatsächlich beantragt haben. Auch wenn es nicht beantragt wurde, wird zumindest der Freibetrag gewährt. Im ungünstigsten Fall kann sich dieser als niedriger erweisen als das nicht gezahlte Kindergeld.

Praxisbeispiel:

Ein Ehepaar bezieht für sein Kind im Jahr 2017 2.304 EUR Kindergeld. Die Einkommensteuerveranlagung ergibt unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrages eine Einkommensteuerentlastung von 1.500 EUR. Da der Betrag des Kindergeldes höher ist als die Steuerentlastung, ist es für das Ehepaar günstiger, das Kindergeld zu beziehen. Die Differenz von 804 EUR (2.304 EUR Kindergeld minus 1.500 EUR Steuerentlastung) verbleibt dem Ehepaar als freiwillige staatliche Leistung zur Familienförderung.

Ergäbe sich hingegen aufgrund der Einkommenshöhe eine Steuerentlastung beispielsweise von 2.500 EUR, wäre es günstiger, den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Das gezahlte Kindergeld wird dann angerechnet. Es ergäbe sich noch eine restliche Steuerentlastung von 196 EUR (nämlich 2.500 EUR Steuerentlastung minus 2.304 EUR Kindergeld). Die Rechenbeispiele unten verdeutlichen diese Rechenwege.

Wann genau ist der Kinderfreibetrag günstiger als das Kindergeld?

Je mehr die Eltern verdienen und je höher ihr Steuersatz ansteigt, desto geringer wird die Differenz zwischen dem Kindergeld und dem Steuervorteil durch die steuerlichen Kinderfreibeträge (siehe unten Rechenbeispiele). Statistisch ist es so, dass nur besser verdienende Eltern von den Kinderfreibeträge wirklich profitieren. Im Regelfall ergibt die Günstigerprüfung, dass das Kindergeld höher ist als die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge.

Ab welcher Einkommenshöhe der Steuervorteil durch die Kinderfreibeträge höher ist das Kindergeld hängt ab von: ...

  • der Anzahl der Kinder
  • der Höhe des Kindergeldes für das einzelne Kind und
  • der Höhe des persönlichen Steuersatzes der Eltern.

Grob lässt sich sagen, dass der Freibetrag günstiger ausfällt als das Kindergeld bei einem zu versteuernden Einkommen von: ...

  • ca. 34.000 EUR bei Alleinstehenden
  • ca. 64.500 EUR bei Verheirateten

Expertentipp:

Der Kinderfreibetrag wird bei der laufenden Lohnzahlung nicht berücksichtigt. Er mindert also nicht die vom Arbeitgeber an den Fiskus abzuführende Lohnsteuer. Allerdings wird der Freibetrag für jedes Kind auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Daraus errechnet sich lediglich eine Minderung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages.

Aufteilung der Kinderfreibeträge auf die Elternteile

Für jedes leibliche und adoptierte Kind sowie für Pflegekinder gibt es die vollen Kinderfreibeträge. Die Eltern teilen sich diese Freibeträge (Halbteilungsprinzip). Je nach familiärer Situation sind verschiedene Fallgestaltungen denkbar: ...

  • Sind die Eltern verheiratet und werden steuerlich gemeinsam veranlagt, erhalten sie für ihr gemeinsames Kind den vollen Freibetrag.
  • Werden die Eltern getrennt veranlagt, steht Vater und Mutter jeweils der halbe Freibetrag zu.
  • Sind die Eltern geschieden oder nicht miteinander verheiratet, erhält jeder Elternteil den halben Freibetrag. Nur für den Fall, dass ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, kann der andere Elternteil verlangen, ihm den halben Freibetrag zu übertragen.
  • Ist ein Elternteil verwitwet, steht ihm ab dem Monat des Todes des anderen Elternteils der volle Freibetrag zu. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern nicht verheiratet waren.
  • Ist der Wohnsitz eines Elternteils unbekannt oder ist der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar, steht dem anderen Elternteil der volle Freibetrag zu.
  • Lebt ein Elternteil im Ausland, kann der in Deutschland lebende Elternteil für die Zeit des Auslandsaufenthalts den vollen Freibetrag geltend machen.

Wann kommt die Übertragung des Kinderfreibetrages in Betracht?

Das Finanzamt prüft bei der getrennten steuerlichen Veranlagung für jeden Elternteil gesondert, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld. Insoweit ist es möglich, dass der gut verdienende Vater den halben Freibetrag erhält, während die weniger verdienende Mutter das Kindergeld bezieht.

Leben die Eltern getrennt, fordert meist der betreuende Elternteil, dass ihm der volle Freibetrag übertragen wird. Voraussetzung für die Übertragung ist: ...

  • Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht, in der Regel dadurch, dass er das Kind betreut. Dazu muss das Kind bei ihm einwohnerrechtlich mit Wohnsitz gemeldet sein.
  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 %.
  • Der betreuende Elternteil beantragt in der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Kinder“, dass ihm der volle Kinderfreibetrag übertragen wird. Dazu muss er entsprechende Nachweise führen, beispielsweise ein Unterhaltsurteil beifügen und die Unterhaltszahlungen auflisten oder erklären, dass er keine Unterhaltsleistungen für das Kind erhalten hat.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verbleibt es dabei, dass jeder Elternteil den halben Kinderfreibetrag erhält, unabhängig davon, wie hoch er durch das Kind tatsächlich belastet ist.

Rechenbeispiele nach dem Einkommensteuertarif

Verheiratete Eltern mit einem Kind (Einkommensteuer nach Splittingtabelle)

Beispiel 1:

  ohne Freibetrag mit Freibetrag
Zu versteuerndes Einkommen 25.000 EUR 25.000 EUR
Kinderfreibetrag - 7.620 EUR
Bemessungsgrundglage 25.000 EUR 17.380 EUR
Einkommensteuer 1.302 EUR 0 EUR
Differenz Einkommensteuer   1.302 EUR

Mit dem Freibetrag werden die Eltern um 1.302 EUR steuerlich entlastet und zahlen keine Einkommensteuer.

Konsequenz:

Die Eltern profitieren, wenn sie statt des Kinderfreibetrages und einer damit verbundenen Steuerentlastung von 1.302 EUR das Kindergeld in Höhe von 2.448 EUR in Anspruch nehmen.

Beispiel 2:

  ohne Freibetrag mit Freibetrag
Zu versteuerndes Einkommen 50.000 EUR 50.000 EUR
Kinderfreibetrag - 7.620 EUR
Bemessungsgrundglage 50.000 EUR 42.380 EUR
Einkommensteuer 7.826 EUR 5.682 EUR
Differenz Einkommensteuer   2.144 EUR

Das Kindergeld ist um 304 EUR höher als der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag (2.448 EUR - 2.144 EUR).

Konsequenz:

Die Eltern profitieren, wenn sie das Kindergeld in Anspruch nehmen.

Beispiel 3:

  ohne Kinderfreibetrag mit Kinderfreibetrag
Zu versteuerndes Einkommen 75.000 EUR 75.000 EUR
Kinderfreibetrag - 7.620 EUR
Bemessungsgrundglage 75.000 EUR 67.380 EUR
Einkommensteuer 15.776 EUR 13.204 EUR
Differenz Einkommensteuer   2.572 EUR

Konsequenz:

Der Kinderfreibetrag liegt mit einer Steuerersparnis von 124 EUR über dem Kindergeld (2.572 - 2.448). Konsequenz: Die Eltern profitieren, wenn sie mit diesem Einkommensverhältnissen den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen.

Expertentipp:

Die Thematik ist etwas komplex. Sie wird verständlich, wenn der Leser den strukturierten Aufbau konsequent nachverfolgt und sich an den Beispielen orientiert. Letztlich ist es so, dass das Finanzamt im Rahmen eines von den Eltern eingereichten Einkommensteuerantrages von Amts wegen aufgrund der „Günstigerprüfung“ ausrechnet, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ausfallen. Wer diese Prüfung nachvollziehen möchte, kann sich nach diesem Text orientieren.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

vg-wort

Was benötigen Sie jetzt?


Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

0800 - 34 86 72 3

Ratgeber

Zur Ratgeber Übersicht

Zu den Checklisten

Zu den Formularen

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!