Kindergeld - Höhe, Voraus­setzung und Bean­tragung

Wer Kinder hat, bekommt vom Staat Geld. Art. 6 des Grundgesetzes stellt die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Da die Unterhaltung, Betreuung und Erziehung von Kindern finanzielle Lasten nach sich ziehen, ist der Staat im Hinblick auf die Gleichberechtigung im Vergleich zu kinderlosen Bürgern verpflichtet, die Leistungsfähigkeit von Familien zu gewährleisten. Diese Verpflichtung beinhaltet:

  • Zahlung von Kindergeld
  • Gewährung des steuerlichen Kinderfreibetrages
  • Gewährung eines Kinderzuschlages.

Kurze Zusammenfassung

  • Eltern haben die Wahl. Sie können entweder Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag beantragen. Beide Möglichkeiten bestehen alternativ, nicht zusätzlich.
  • Zusätzlich können Eltern für ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr einen Kinderzuschlag erhalten. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich gezahlt.
  • Die Zahlung erfolgt ab dem Monat, in dem das Kind geboren wurde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet oder bei der Agentur für Arbeit als arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet ist.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Anspruch besteht unabhängig von Staatsangehörigkeit
Kinder, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten diese Unterstützung, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Tipp 2: Vordrucke für Antrag nutzen
Die Beantragung muss bei den Familienkassen erfolgen. Die Familienkassen sind bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt. Für die Beantragung hält die Familienkasse Vordrucke bereit. Der Antrag muss die Bezugsberechtigung nachweisen.

Tipp 3: Auf welches Konto erfolgt die Auszahlung?
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig durch Überweisung auf ein Bankkonto. Halten Sie Ihre Bankdaten also aktuell und stellen sicher, dass die Auszahlung problemlos erfolgen kann.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Eltern haben die Wahl. Beide Möglichkeiten bestehen alternativ, nicht zusätzlich. Zunächst wird für alle Kinder das Kindergeld gezahlt. Reichen die Eltern oder ein Elternteil beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung ein, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob es günstiger ist, den Eltern stattdessen den steuerlichen Kinderfreibetrag zu gewähren („Günstigerprüfung“).

Der Kinderfreibetrag für das Existenzminimum des Kindes sowie die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes beträgt für EUR. Wird der Kinderfreibetrag gewährt, reduziert sich die Steuerlast des steuerpflichtigen Antragstellers. Ist die Steuerersparnis höher, geht der Kinderfreibetrag vor. Das gezahlte Geld für das Kind wird dabei angerechnet.

Kindergeld: Höhe

Der Auszahlungsbetrag wurde zum geringfügig erhöht und beträgt:

  • Erstes und zweites Kind: EUR
  • Drittes Kind: EUR
  • Ab dem 4. Kind: EUR

Kindergeldzuschlag

Zusätzlich können Eltern für ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr einen Kinderzuschlag erhalten. Voraussetzung ist, dass sie mit ihrem Einkommen und Vermögen außerstande sind, den gesamten Unterhaltsbedarf ihrer Familie abzudecken. Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und Kinder. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich gezahlt. Ziel ist, die Hilfebedürftigkeit nach den Hartz-IV-Regeln zu vermeiden.

Dauer der Zahlung

Die finanzielle Unterstützung des Kindes durch den Staat gibt es:

  • für den Monat, in dem das Kind geboren wurde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet oder bei der Agentur für Arbeit als arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet ist.

Die Ausbildungsmaßnahme muss auf ein Berufsbild ausgerichtet sein und alle Fertigkeiten für die Ausübung dieses Berufes vermitteln. Dazu gehören der Besuch von Ausbildungsstätten, die betriebliche Ausbildung oder das Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule.

Expertentipp:

Muss das Kind zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung pausieren, wird für die Übergangszeit von bis zu vier Monaten eine Zahlung gewährt.

Welche Kinder haben Anspruch?

Kinder, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten die finanzielle Unterstützung, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Gleiches gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.

Welche Eltern haben Anspruch?

Der Anspruch der Eltern oder eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten knüpft an das Einkommensteuerrecht an. Es sind verschiedene Personenkreise zu unterscheiden. Für hier lebende Personen ist der Anspruch leicht nachzuvollziehen, für andere Personenkreise bestehen teils komplexe Regelungen.

Nach § 62 Einkommensteuergesetz haben Eltern, Elternteile oder Erziehungsberechtigte (Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern) für Kinder, die im Haushalt der Familie aufgenommen wurden, Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder, wenn sie im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes ihren:

  • Wohnsitz oder
  • gewöhnlichen Aufenthalt

haben. Diese Regelung beruht auf dem Territorialitätsprinzip. Es kommt insoweit nicht auf die Staatsangehörigkeit oder Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit der Eltern an.

Im Ausland lebende Deutsche, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, können nach den besonderen Regelungen des Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld beantragen.

Ausländer und Staatenlose sind kindergeldberechtigt, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies setzt voraus, dass sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und dazu regelmäßig im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind.

Was bedeutet Wohnsitz?

Ein Wohnsitz wird dort unterhalten, wo der Antragsteller dauerhaft wohnt und seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist nur ein Indiz. Kurzzeitige Besuche oder Aufenthalte begründen keinen Wohnungscharakter. Auslandsaufenthalte schaden nicht, sofern davon auszugehen ist, dass der Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten werden soll.

Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo der Antragssteller erkennen lässt, dass es sich dort nicht nur vorübergehend aufhalten wird. Dazu wird auf die körperliche Anwesenheit im Inland abgestellt, die mindestens sechs Monate dauern muss. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Wer sich hier nur zu Besuch oder aus vorübergehenden Gründen auffällt, begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ein dauerhafter Auslandsaufenthalt über mehr als sechs Monate führt regelmäßig zum Verlust des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland. In diesem Fall kann der Kindergeldanspruch dennoch unter anderen Voraussetzungen des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden.

Kann ich Kindergeld für meine Kinder bekommen, die im Haushalt meiner geschiedenen Frau leben?

Der Bezug von Kindergeld setzt immer voraus, dass der Empfänger des Kindergeldes mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Von der Familienkasse wird also nur an denjenigen Elternteil das Kindergeld gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt betreut.

Anrechnungsmöglichkeiten

Derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, kann sich das Kindergeld dadurch anrechnen lassen, indem er an den anderen Elternteil zahlt, bei dem ein Teil des Kindergeldes berücksichtigt ist.

Wie viel Kindergeld dabei angerechnet werden kann, ist aus der Kindergeldanrechnungstabelle abzulesen.

Expertentipp:

Wenn Sie gegenüber Ihren Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese den vollen Unterhalt erbringen können, können Sie gemäß der Kindergeldanrechnungstabelle für minderjährige Kinder das hälftige Kindergeld (aktuell EUR von EUR) abziehen und für volljährige Kinder ist grundsätzlich das volle Kindergeld (aktuell EUR) in Abzug zu bringen und anschließend der Unterhalt anteilig nach Verdienst auf Sie und Ihren geschiedenen bzw. getrennten Ehepartner umzulegen.

Beantragung

Der Antrag ist bei den Familienkassen einzureichen. Die Familienkassen sind bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt. Die Zuständigkeit der Familienkasse bestimmt sich nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. Angehörige des öffentlichen Dienstes beantragen Kindergeld über ihren Arbeitgeber.

Bei der Beantragung sind ab 2016 die Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-IdNr.) des Antragstellers sowie des berechtigten Kindes anzugeben. Die Steuer-IdNr. dient der eindeutigen Identifizierung des Antragstellers und soll Doppelzahlungen vermeiden. Sie wird dem Bürger vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt und kann über das örtlich zuständige Finanzamt in Erfahrung gebracht werden. Die Behörde teilt jedem in Deutschland geborenen Kind mit dem Tag der Geburt eine solche Steuer-Identifikationsnummer zu. Sie gilt lebenslang.

Kann ich Kindergeld auch rückwirkend beantragen?

Das Kindergeld wird auch dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn der Antrag bei der Familienkasse erst später gestellt wird. Der Anspruch auf Kindergeld verjährt vier Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Allerdings wurde ab dem 1.1.2018 die Frist zur rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate verkürzt. Die Änderung bezieht sich damit nur auf die Auszahlung (Erhebungsverfahren) und nicht auf das Festsetzungsverfahren, also den generellen Anspruch auf Kindergeld. Das bedeutet allerdings, dass das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, auch wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht, der über die sechs-Monats-Frist hinausreicht.

Welche Formalitäten sind zu berücksichtigen?

Die Familienkasse hält für die Beantragung Vordrucke bereit. Sie können auch online unter www.Familienkasse.de heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die Unterlagen sind an die zuständige Familienkasse zu schicken.

Expertentipp:

Noch besser ist, die Unterlagen persönlich bei der Familienkasse abzugeben. Dann ist gewährleistet, dass der Antrag vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Der Antrag muss die Bezugsberechtigung nachweisen. Dazu gehören u.a.:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Haushaltsbescheinigung (Erklärung, dass ein Kind zum Haushalt des Erziehungsberechtigten gehört)
  • Schulbescheinigung
  • Immatrikulationsnachweis
  • Ausbildungsvertrag

Diese Unterlagen sollten stets in Kopie verschickt werden!

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt regelmäßig durch Überweisung auf ein Bankkonto. Barauszahlungen sind nicht möglich. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfolgt die Zahlung meist durch ihren Arbeitgeber.

Das Kindergeld ist nur ausnahmsweise pfändbar, wenn ein Kind gesetzliche Unterhaltsansprüche geltend macht. Abtretungen und Pfändungen aus anderen Gründen sind nicht möglich.

Expertentipp:

Wer ein Pfändungsschutzkonto unterhält, kann sich von seiner Familienkasse den Anspruch und die Zahlung bestätigen lassen. Diese Bescheinigung ist Grundlage für die Bank, den persönlichen Pfändungsbeitrag zusätzlich um die Beträge zu erhöhen.

Mehrere anspruchsberechtigte Personen

Für ein Kind gibt es immer nur einmal Kindergeld. Es wird im Grundsatz demjenigen Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Nicht getrennt lebende Eltern können untereinander bestimmen und bei der Familienkasse beantragen, wer von ihnen die Unterstützung erhalten soll. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht.

Besondere Situationen

Erst der Examensabschluss beendet Kindergeldanspruch

Erst die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung nach Abgabe einer Diplomarbeit im Examen beendet das Universitätsstudium und damit die Berufsausbildung. Bis dahin steht die Zahlung zu (FG Sachsen, Urteil v. 17.6.2015, Az. 4 K 357/11).

Solange der Student auf die Benotung wartet, kann er sich nicht um einen Arbeitsplatz bewerben. Die Diplomarbeit ist insoweit kein Endpunkt, der den Abschluss der Berufsausbildung markiert. Sie kann letztlich auch negativ bewertet werden, so dass das Studium fortdauert.

Auch die Zeit, in der ein Student promoviert, zählt zum Studium und damit zur Berufsausbildung, sofern der Zeitraum unmittelbar auf das Grundstudium folgt (BFH / NV 2004, 1223).

Kindergeldanspruch besteht auch bei langjährigem Auslandsstudium fort

Der Kindergeldanspruch für ein Kind bleibt auch dann fortbestehen, wenn sich ein Kind während eines mehrjährigen Auslandsstudiums außerhalb der Europäischen Union aufhält und seinen Wohnsitz im Haushalt der Eltern in Deutschland beibehält (Bundesfinanzhof, Urteil v. 23.6.2014 – Az. III R 38/14).

Ein Wohnsitz besteht nämlich dort, wo das Kind über eine Wohnung verfügt, die den Rückschluss erlaubt, dass es die Wohnung auf Dauer beibehalten und nutzen wird. Der Sohn habe trotz seines Studiums in China seinen inländischen Wohnsitz beibehalten.

Kindergeld auch bei Masterstudium

Hängt ein Student dem Bachelor ein Masterstudium an, bleibt der Anspruch bestehen. Es schadet nicht, dass das Master-Studium zeitlich und inhaltlich auf die Bachelorphase ausgerichtet ist. Ein Bachelorstudium allein beendet nicht die Erstausbildung. Eine Nebentätigkeit bleibt unberücksichtigt (BFH, Urteil v. 18.11.2015, Az.: VI R 9/15).

Jobbt der Student mehr als 20 Stunden, entfällt der Anspruch. Darauf komme es jedoch nicht an, wenn sich der Student noch in der Erstausbildung befindet. Ein Masterstudium zähle noch zur Erstausbildung und sei Bestandteil einer einheitlichen Ausbildungsphase. Gleichfalls wird die Promotionszeit zum Studium und damit zur Erstausbildung gerechnet.

Steht mir das volle Kindergeld zu, wenn das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zahlt?

Wenn der Vater an Sie keinen Unterhalt zahlt und Sie vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen, ist bei der Höhe des Unterhaltsvorschusses das Kindergeld bereits berücksichtigt. Deshalb wird Ihnen von der Familienkasse das volle Kindergeld gezahlt.

Sofern der andere Elternteil später doch den Unterhalt zahlt, muss der gewährte Unterhaltsvorschuss zunächst in voller Höhe an das Jugendamt zurückerstattet werden.

Bei der Zahlung des anderen Elternteils ist je nach Höhe stets das Kindergeld anteilig anzurechnen.

Autor:  Volker Beeden

vg-wort

Was benötigen Sie jetzt?


Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

0800 - 34 86 72 3

Ratgeber

Zur Ratgeber Übersicht

Zu den Checklisten

Zu den Formularen

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!