Wie werden Kinder nach der Trennung und Scheidung steuerlich berücksichtigt?

Kinder werden generell steuerlich entweder über das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag berücksichtigt. Berücksichtigt werden für die steuerliche Veranlagung grundsätzlich alle Kinder, die der Steuerpflichtige mit in seinen Haushalt aufgenommen hat und zu einem nicht unerheblichen Teil auf seine Kosten unterhält.

Minderjährige Kinder werden stets berücksichtigt. Volljährige Kinder werden dann berücksichtigt, wenn:

  • Sie noch nicht 21 Jahre alt und bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sind.
  • Sie noch nicht 25 Jahre alt und sich in der Berufsausbildung bzw. in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, keinen Ausbildungsplatz finden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.
  • Sie wegen körperlich, geistiger oder seelische Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.

Bei volljährigen Kindern wird auf die Einkommensprüfung verzichtet; das Einkommen bei volljährigen Kindern ist irrelevant. Es wird lediglich geprüft, ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Im Fall einer Zweitausbildung wird dann weiter geprüft, ob und in welchem Umfang eine Nebentätigkeit ausgeübt wird.

Kinder während einer zweiten Berufsausbildung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie

  • keiner oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die 20 Wochenstunden nicht übersteigt,
  • die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren,
  • nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben oder eine kurzfristige Beschäftigung wahrnehmen.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag können alternativ gefordert werden. Während des laufenden Kalenderjahres wird immer nur das Kindergeld als monatliche Steuervergünstigung geleistet.

Der Kinderfreibetrag

Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinder wirkt sich ausschließlich auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag aus.

Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer, die monatlich stattfindet, ist für jedes Kind beginnend mit dem Ältesten zu berechnen, ob die einkommenssteuerliche Entlastung durch Abzug des Kinderfreibeträge niedriger oder höher ist als das gewährte Kindergeld.

Ist die steuerliche Entlastung aus dem Kinderfreibetrag niedriger als das Kindergeld, wird der Kinderfreibetrag für die Festsetzung der Einkommenssteuer endgültig nicht berücksichtigt. Es bleibt dann beim geleisteten Kindergeld. Dieses braucht in keinem Fall zurückgezahlt werden.

Ist die steuerliche Entlastung aus dem Kinderfreibetrag höher als der Kindergeldanspruch, werden die Kinderfreibeträge auch bei der Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt.

Die Kinderfreibeträge vermindern das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Einkommenssteuer. In diesem Fall ist das bereits bezahlte Kindergeld zu verrechnen. Solange die Eltern gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt werden, werden auch die das gesamte Einkommen betreffenden Zuschlagsteuern, wie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, unter Berücksichtigung der vollen Kinderzahl berechnet.

Wenn die Eltern über ein Jahr getrennt leben oder bereits geschieden worden sind, sind sie nicht nur in eine andere Steuerklasse einzuordnen, sondern müssen sich auch die Anzahl der Kinder hälftig teilen. Hierdurch fällt die Einkommensminderung weit geringer aus, als vor der Trennung bzw. Scheidung.

Das Kindergeld

Das Kindergeld ist ein Einkommen. Es kann bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt werden. Voraussetzung für das Kindergeld ist, dass der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz, also seinen gewöhnlichen Aufenthalt, in Deutschland hat.

Das Kindergeld beträgt für das erste bis zweite Kind je EUR, für das 3. Kind EUR und ab dem vierten Kind je EUR. Solange die Eltern zusammenleben, erhalten sie gemeinsam das Kindergeld für Ihre Kinder.

Wenn sich die Eheleute trennen oder scheiden lassen, wird das Kindergeld anteilig auf beide Eltern verteilt. Je nachdem, wie viel der nicht die Kinder betreuende Elternteil verdient und an Einkommen zahlt, wird ihm die Hälfte oder weniger des Kindesgeldes angerechnet.

Freibetrag für Alleinerziehende nach § 24 b EStG

Als Ersatz für den früher existierenden Haushaltsfreibetrag hat der Gesetzgeber nun den Freibetrag für Alleinerziehende in Höhe eines Betrages von 1.908 EUR jährlich eingeführt. Dieser Betrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen. Dieser Freibetrag führt zur Lohnsteuerklasse II.

Dieser Freibetrag kann in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Der Freibetrag für Alleinerziehende wird nur gewährt, wenn ein Elternteil allein mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Leben noch andere Personen dort, ist die Gewährung des Freibetrages in der Regel nicht möglich.

Der Ausbildungsfreibetrag

Kosten für die Berufsausbildung des volljährigen Kindes, welches auswärtig untergebracht ist, dürfen auf Antrag mit einem Freibetrag vom Gesamteinkommen abgezogen werden.

Der Ausbildungsfreibetrag beträgt 924 EUR pro Kind und Jahr. Er ist grundsätzlich den Eltern je hälftig anzurechnen.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind neben den Freibeträgen berücksichtigungsfähig.

Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für Kinderbetreuung bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, aber maximal bis 4.000,00 EUR je Kind als Sonderausgaben.

Kindesunterhalt kann auf Antrag als außergewöhnliche Belastung zur Steuerentlastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG führen. Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben.

Grund ist der, dass ein Kind nicht mehrfach durch Kinderfreibetrag, Kindergeld und außergewöhnliche Belastungen zur Steuerentlastung führen darf. Praktisch relevant ist die Absetzung des Kindesunterhalts als außergewöhnliche Belastung bei im Ausland lebenden Kindern. Der Jahreshöchstbetrag im Jahr 2004 betrug 7.680 EUR.

Privatschulkosten

Für ein Kind, welches Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, dürfen 30 % der Kosten, höchstens 5.000 EUR, als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 9 EStG abgezogen werden, wenn die Schule durch das zuständige inländische Schul- oder Kulturministerium, die Zeugnisanerkennungsstelle oder die Kultusministerkonferenz anerkannt ist.

Nicht abziehbar sind die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung oder Schulgeldzahlungen für ausländische Schulen. Die Oberfinanzdirektionen haben Listen für die in Betracht kommenden Schulen.

Besondere Pauschbeträge für behinderte Kinder

Ein behindertes Kind darf außergewöhnliche Belastungen, die ihm unmittelbar durch seine Behinderung entstehen, wahlweise und ohne Nachweis des Aufwandes durch einen Behinderten-Pauschbetrag jährlich geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.

Behinderung von % und % Pauschbetrag
2530310 EUR
3540430 EUR
4550570 EUR
5560720 EUR
6570890 EUR
75801060 EUR
85901230 EUR
951001420 EUR
HilfloseBlinde3700 EUR

Weiterhin kann ein Kind, dem bestimmte laufende Hinterbliebenenbezüge (nach Bundesversorgungsgesetz und der gesetzlichen Unfallversicherung) bewilligt worden sind, steuerlich einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Höhe von 370 EUR im Jahr geltend machen.

Diese Pauschbeträge des Kindes kann sich der Steuerpflichtige auf Antrag übertragen lassen, wenn sie das Kind nicht selbst in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag ist grundsätzlich hälftig zwischen den Eltern aufzuteilen. Eine andere Aufteilung ist auf gemeinsamen Antrag hin möglich.

Belastungen aus der Pflege für ein dauernd hilfloses Kind können mit einem jährlichen Pauschbetrag von 924 EUR abgerechnet werden, wenn dafür keine Einnahmen fließen. Zu den Einnahmen zählt nicht das Pflegegeld, das Eltern für die Pflege des Kindes bekommen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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