Ablauf einer Online-Scheidung - Wie läuft ein Scheidungsverfahren online ab?

Was muss ich beim Ablauf einer Online-Scheidung beachten? 10 beste Tipps für einen reibungslosen Ablauf einer Online-Scheidung.

Spielen Sie mit dem Gedanken sich scheiden zu lassen? Der Entschluss sich scheiden zu lassen ist nie einfach. Es ist ein einschneidendes und sehr emotionales Ereignis in Ihrem Leben. Wahrscheinlich haben Sie sich bereits mit dem Thema Scheidung beschäftigt und sind auch auf die Möglichkeit der Online-Scheidung gestoßen. Ergeben sich Ihnen zu diesem Thema noch Fragen, wie zum Beispiel: Wie läuft eine Online- Scheidung ab? An was muss ich alles denken? Was muss ich bei der Online-Scheidung beachten? Im Grunde läuft die Online-Scheidung, wie eine normale Scheidung ab, nur dass alles Wichtige über das Internet geregelt wird. Da wir Sie in dieser schwierigen Zeit nicht alleine lassen wollen, haben wir für Sie deshalb den Ablauf einer Scheidung zusammengefasst und zeigen Ihnen die Vorteile der Online-Scheidung auf.

Das Wichtigste

  • Um sich scheiden zu lassen, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen. Das gilt auch für die Online-Scheidung. Zum einen muss Ihre Ehe gescheitert sein, Sie müssen das Trennungsjahr vollzogen haben und Sie müssen einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht haben.
  • Wie Ihre Scheidung abläuft hängt davon ab, ob Sie sich einvernehmlich oder streitig scheiden lassen und ob Sie die Online-Scheidung wählen oder nicht. Davon sind auch die Dauer der Scheidung und die Scheidungskosten abhängig.
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung sparen Sie Zeit und Geld. Sie müssen sich nicht ewig lange mit Ihrem Ehegatten vor Gericht streiten und Sie benötigen nur einen Anwalt.
  • Sie können zusammen mit Ihrem Ehepartner eine Scheidungs­folgen­verein­barung treffen. Darin können Sie alle Scheidungsfolgen regeln, wie zum Beispiel den nachehelichen Unterhalt, die Verteilung des Hausrats oder die Nutzung der gemeinsamen Wohnung.
  • Im Scheidungstermin müssen Sie und Ihre Ehepartner grundsätzlich persönlich anwesend sein. Im Termin wird auch gleich über Ihren Versorgungsausgleich entschieden.
  • Wenn Ihnen kein oder nur wenig Geld zur Verfügung steht, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Der Staat übernimmt dann entweder ganz oder teilweise die Kosten Ihrer Scheidung.

Sind Sie sich sicher, dass Sie die Scheidung wollen?

Die Scheidung ist ein großer Schritt im Leben und sollte deshalb gut durchdacht sein. Mit der Scheidung wird sich vieles für Sie ändern. Sie sollten sich also absolut sicher sein, dass Sie sich von Ihrem Ehepartner scheiden lassen wollen. Sie müssen die Folgen Ihrer Entscheidung gut durchdenken. Können Sie die Scheidung und ihr neues Leben finanziell stemmen? Haben Sie sich Gedanken über den möglichen Verbleib Ihrer gemeinsamen Kinder gemacht? Sie beeinflussen durch die Scheidung nicht nur Ihr eigenes Leben, sondern das Ihres Ehepartners, der gemeinsamen Kinder und Ihrer Familien.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Scheidung?

Wollen Sie sich scheiden lassen, müssen Sie viele Dinge beachten. Dies gilt für „herkömmliche“ und Online-Scheidungen gleichermaßen. Sie können nicht von heute auf morgen geschieden werden. Es müssen einige Formalien eingehalten werden.

Sie können nur geschieden werden, wenn Ihre Ehe gescheitert ist. Nach § 1565 I 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Ehe gescheitert, „wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen“. Was bedeutet das? Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn Sie sich getrennt haben. Wenn Sie ein Jahr getrennt leben und sie beide die Scheidung wollen, wird davon ausgegangen, dass die Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt werden kann (sogenanntes Trennungsjahr). Nach einer Trennungszeit von 3 Jahren können Sie sich scheiden lassen, auch wenn Ihr Ehepartner dies nicht möchte. Um sich scheiden zu lassen, müssen Sie durch einen Anwalt einen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht einreichen. Das Familiengericht vergibt dann eine Nummer und bearbeitet Ihren Scheidungsantrag.

Das Trennungsjahr

Bevor Sie geschieden werden können, müssen Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen. Das heißt, Sie müssen „Tisch und Bett“ voneinander trennen. Jeder Partner muss ein eigenes Leben führen. Am besten halten Sie das Trennungsdatum schriftlich fest, um es später bei Gericht vorlegen zu können. Eine Trennung kann auch vorliegen, wenn Sie weiterhin zusammen wohnen. Jeder Partner sollte dann ein eigenes Zimmer haben und selber für sich kochen und Wäsche waschen usw. Küche und Bad können zusammen genutzt werden. Auch Versöhnungsversuche in der Trennungszeit müssen Ihre Trennungszeit nicht unterbrechen; dauern sie weniger als 3 Monate, haben sie keinen Einfluss auf den Ablauf des Trennungsjahres. Wollen Sie beide die Scheidung, genügt es, wenn Sie ein Jahr getrennt leben. Sollte Ihr Ehepartner die Scheidung nicht wollen, können Sie sich trotzdem scheiden lassen, wenn Sie 3 Jahre voneinander getrennt leben. Auf die Zustimmung Ihres Ehegatten kommt es dann nicht mehr an.

Der Scheidungsantrag

Eine Scheidung erfolgt nur, wenn sie beantragt wird. Der Scheidungsantrag muss beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dies kann nur durch einen Rechtsanwalt geschehen, da bei den Familiengerichten der sogenannte Anwaltszwang besteht.

Welches Gericht ist für meine Scheidung zuständig?

Die Zuständigkeit des Gerichts hängt unter anderem davon ab, ob Sie gemeinsame Kinder haben oder nicht:
  • Haben Sie gemeinsame Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Haben Sie keine gemeinsamen minderjährigen Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und ein Partner noch immer in dem Bezirk wohnt.
  • Haben Sie keine gemeinsamen Kinder und sind Sie beide in einen anderen Gerichtsbezirk gezogen, muss der Antrag bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk Ihr Ex-Partner (Antragsgegner) derzeit wohnt.
  • Ist Ihnen der Wohnsitz Ihres Ehepartners nicht bekannt, können Sie den Antragbei dem Gericht Ihres Bezirkes einreichen.

„Normaler“ Antrag oder Online-Scheidungsantrag?

Es bestehen für Sie zwei Möglichkeiten einen Antrag einzureichen. Entweder Sie wählen den „herkömmlichen Weg“ und suchen sich einen „Kanzleianwalt“, bei dem Sie noch einen Termin ausmachen müssen oder Sie stellen einfach und bequem bei Scheidung.de Ihren Scheidungsantrag online. Die letzte Variante hat für Sie den Vorteil, dass Sie sich um nichts weiter kümmern müssen. Sobald der Antrag bei uns eingeht, kümmern wir uns wirklich um alles. Auch bleibt Ihnen so die zeitaufwendige und nervenaufreibende Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt erspart. Wir arbeiten nur mit handverlesenen, sehr kompetenten Scheidungsanwälten zusammen, so dass Sie sich 100% in guten Händen befinden und sich keine Sorgen machen müssen. Dieser Anwalt reicht den Antrag dann für Sie bei Gericht ein. Sie ersparen sich so die lästigen Besuche in einer Anwaltskanzlei. Die Kommunikation mit uns und „unseren Anwälten“ läuft bequem per Telefon oder Mail ab. Natürlich ist es Ihnen aber auch möglich, den Kooperationspartner in seiner Kanzlei aufzusuchen. Wir begleiten Sie in dem gesamten Verfahren und stehen Ihnen immer zur Seite.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Online-Scheidung auch für Sie das richtige ist, können Sie jederzeit unsere kostenlose Beratungshotline* anrufen und sich in Ruhe informieren.

0800 - 34 86 72 3

Sie können auch gerne unser kostenloses Infopaket anfordern. Darin sind alle wichtigen Informationen zum Thema Scheidung und Online-Scheidung enthalten.

Gerichtskostenvorschuss und Zustellung des Antrages

Der Scheidungsantrag muss Ihrem Ehepartner zugestellt werden. Eine Zustellung erfolgt nur, wenn ein sogenannter Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. Stellen Sie den Scheidungsantrag, müssen Sie zunächst den Vorschuss an das Familiengericht einzahlen. Ihr Scheidungsverfahren beginnt somit erst mit Eingang des Vorschusses bei Gericht. Die Hälfte der Kosten bekommen Sie (wenn Sie das wünschen) am Ende des Verfahrens jedoch von Ihrem Ehepartner zurück, da die gesamten Gerichtskosten grundsätzlich zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden.

Wird dem Antrag zugestimmt oder wird er abgelehnt?

Der Ehepartner, der den Antrag nicht eingereicht hat, kann der Scheidung zustimmen oder diese auch ablehnen:

  • Stimmt er der Scheidung zu, bestehen hinsichtlich der Scheidungsvoraussetzungen keine Unterschiede. Sind Sie sich über die Scheidung und deren Folgen einig, liegt eine sogenannte „einvernehmliche Scheidung“ vor. Diese bietet Ihnen erheblich Vorteile im Vergleich zu einer streitigen Scheidung. Sie sparen Zeit und Geld.
  • Lehnt Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag ab, heißt das nicht, dass Sie sich nicht scheiden lassen können. Sie müssen nicht mit Ihrem Partner verheiratet bleiben. In einem solchen Fall kann der antragstellende Ehegatte dem Gericht die Gründe für sein Scheidungsverlangen vortragen. Der Richter entscheidet dann, ob diese Gründe für eine Scheidung der Ehe ausreichend sind. Liegen keine Gründe vor oder erachtet der Richter die Gründe für nicht ausreichend, können Sie sich scheiden lassen, wenn Sie 3 Jahre von Ihrem Partner getrennt gelebt haben. Dann kommt es nicht mehr auf dessen Zustimmung an. In der Praxis ist es mittlerweile so, dass Sie sich grundsätzlich bereits nach 1 Jahr der Trennung scheiden lassen können, auch wenn ihr Partner die Scheidung nicht will.

Einvernehmliche oder streitige Scheidung?

Sind Sie und Ihr Partner sich über die Scheidung und deren Folgen einig, können Sie sich einvernehmlich scheiden lassen. Besteht jedoch Streit hinsichtlich einiger Punkte, liegt eine streitige Scheidung vor.

  • Eine einvernehmliche Scheidung erspart Ihnen viel Zeit, Geld und Nerven. Deshalb raten wir Ihnen möglichst auf eine einvernehmliche Scheidung hinzuarbeiten. Es ist klar, dass eine Scheidung ein emotionaler Prozess ist, der oft mit Vorwürfen und Beschuldigungen gegenüber oder von dem Partner einhergeht. Jedoch sollten Sie versuchen mit Ihrem Ehepartner zu reden und eine Einigung bezüglich der Folgen Ihrer Scheidung zu erzielen. Solche Folgesachen sind zum Beispiel das Sorge- und Umgangsrecht von gemeinsamen Kindern, der nachehelicher Unterhalt oder die Aufteilung des Hausrats. Eine Einigung kommt Ihnen beiden zugute. Wenn Sie sich einig sind, bedarf es für die Scheidung auch nur eines Anwalts. Es ist nicht notwendig, dass jeder Ehegatte von einem Anwalt vertreten wird. Somit ist die einvernehmliche Scheidung auch kostengünstiger. Im Fall der einvernehmlichen Scheidung, bietet sich eine Online-Scheidung an.
  • Sind Sie im Streit auseinander gegangen und können Sie nicht mehr miteinander reden, wird es auf eine streitige Scheidung hinaus laufen. Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung benötigen beide Ehegatten einen Anwalt, der sie im Scheidungstermin vertritt und Ihre Interessen durchsetzt. Dies steigert die Kosten der Scheidung erheblich und das ganze Verfahren wird in die Länge gezogen. Auch ist eine streitige Scheidung emotional anstrengender und zwar für beide Partner. Bei einem „Rosenkrieg“ gibt es meist keine Gewinner.

Was ist eine Scheidungs­folgen­verein­barung?

Wollen Sie Ihre Scheidungsfolgen nicht gerichtlich klären lassen und haben Sie sich nicht absolut verfeindet, ist es ratsam, dass Sie und Ihr Ehepartner eine Scheidungs­folgen­verein­barung treffen. In einer solchen Vereinbarung können Sie alle Folgen Ihrer Scheidung regeln – wie der gemeinsame Hausrat aufgeteilt wird, wie der Trennungsunterhalt oder das Sorge- und Umgangsrecht geregelt wird usw. Durch eine solche Vereinbarung sparen Sie auch Geld und Zeit, da die Folgen nicht durch das Gericht geregelt werden müssen.

Die Scheidungs­folgen­verein­barung sollte von einem Notar beurkundet oder vor dem Familiengericht protokolliert werden. Dies ist notwendig, da manche Reglungen, die in einer solchen Vereinbarung getroffen werden, nur gültig sind, wenn Sie notariell beurkundet werden:

  • Formbedürftige Regelungen:
    • Vereinbarung über den Zugewinnausgleich
    • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
    • Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt
    • Vereinbarungen hinsichtlich der Erbschaft
    • Übertragungen von Immobilien
  • Formfreie Regelungen:
    • Vereinbarungen hinsichtlich des Trennungsunterhalts
    • Vereinbarungen über die Nutzung der gemeinsamen Wohnung
    • Vereinbarungen über den Ehenamen
    • Vereinbarungen über bestehende Verbindlichkeiten

Auch wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, sollten Sie grundsätzlich eine Scheidungs­folgen­verein­barung beurkunden lassen. Kommt es später doch einmal zu Unstimmigkeiten hinsichtlich einzelner Punkte, können diese mit Hilfe der Vereinbarung zwangsweise durchgesetzt werden, da die Vereinbarung bindend ist.

Der Scheidungstermin

In dem Scheidungstermin stellt der Richter fest, dass Ihre Ehe zerrüttet ist und beschließt am Ende die Scheidung Ihrer Ehe. Auch wenn Sie den Weg der Online-Scheidung gewählt haben, bleibt Ihnen der Gerichtstermin nicht erspart. Dies ist der einzige Termin in dem ganzen Verfahren, der nicht online durchgeführt werden kann. Sie müssen persönlich erscheinen.

Persönliche Anwesenheit

Im Termin selber müssen Sie grundsätzlich persönlich anwesend sein. Sie können sich nicht vertreten lassen, auch nicht von Ihrem Anwalt. Dieser muss ebenfalls anwesend sein, da an den Familiengerichten Anwaltspflicht besteht. Sie und Ihr Ehepartner müssen beide persönlich erklären, dass Sie sich scheiden lassen wollen oder auch nicht.

Wann muss ich nicht persönlich beim Gerichtstermin erscheinen?

Es gibt einige Ausnahmefälle in denen Sie nicht persönlich erscheinen müssen.

  • Einen solchen Ausnahmefall regelt § 128 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG). Danach müssen Sie nicht persönlich erscheinen, wenn Sie in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichtes leben, dass Ihnen das persönliche Erscheinen nicht zugemutet werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie im Ausland leben. Dann ist es möglich, dass Sie von einem Richter an Ihrem Wohnort angehört werden.Des Weiteren besagt das Gesetz, dass Sie nicht persönlich erscheinen müssen, wenn Sie verhindert sind. Dies wird angenommen, wenn Sie zum Beispiel krank sind. Sie sollten dem Gericht jedoch rechtzeitig mitteilen, dass Sie verhindert sind.
  • Was passiert jedoch, wenn Ihr Partner an jedem festgesetzten Scheidungstermin verhindert ist? Das Gericht kann bei mehrmaligem Fernbleiben ein Ordnungsgeld verhängen oder der Ehepartner wird beim nächsten Termin durch einen Gerichtsvollzieher vorgeführt. Wenn der Ehepartner mehrmals unentschuldigt fernbleibt, kann das Gericht die Ehe auch ohne eine Anhörung des Ehegatten scheiden.Weiterhin kann eine Ehe ohne Anhörung des Ehegatten geschieden werden, wenn sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

Was ist ein Versorgungsausgleich und wie wird er geregelt?

Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um eine Verteilung der in der Ehe-/Partnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaften. Derjenige Partner, der in dieser Zeit mehr Rentenansprüche erworben hat, ganz gleich aus welchem Grund, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte des Mehrerwerbs abgeben.

Praxisbeispiel:

Herr Schulze erwirbt während der Ehe 14 Entgeltpunkte (EP) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seine Frau hat in derselben Zeit nur 10 EP erworben. Beide Ehepartner müssen nun jeweils die Hälfte Ihrer Entgeltpunkte an den Partner abgeben. Das heißt, Herrn Schulze werden 7 EP abgezogen und seiner Frau gutgeschrieben. Frau Schulze muss 5 EP an Ihren Mann abgeben. Am Ende sind bei beiden Ehepartnern 12 EP vorhanden. Im Ergebnis muss Herr Schulze 2 EP Punkte an seine Frau abgeben.

Herr Schulze Frau Schulze
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung 14 EP 10 EP
Hälftiger Ausgleich (Minus) an den Partner –7 EP –5 EP
Hälftiger Ausgleich (Plus) des Partners +5 EP +7 EP
Verrechnung beim Versorgungsträger –7 EP
+5 EP
=12 EP
–5 EP
+7 EP
=12 EP
Nach dem Ausgleich –2 EP +2 EP

Dieser Ausgleich findet von Amts wegen statt. Das heißt Sie müssen keinen Antrag auf den Ausgleich stellen. Sie erhalten vor dem Scheidungstermin vom Gericht einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, den Sie ausfüllen und zurück an das Familiengericht schicken müssen. Sie sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Sobald Ihre Fragebögen dem Gericht vorliegen, wird es bei den Versorgungsträgern Auskunft über Ihre Rentenanwartschaften verlangen. Im Scheidungstermin wird Ihnen dann der Ausgleich mitgeteilt.

Gibt es Fälle, in denen kein Versorgungsausgleich stattfindet?

In bestimmten Ausnahmefällen findet kein Versorgungsausgleich statt:

  • Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn Sie nur kurzzeitig verheiratet waren und keiner von Ihnen einen Antrag auf den Versorgungsausgleich stellt. Eine Ehe wird als kurzzeitig angesehen, wenn Sie höchstens 3 Jahre gedauert hat. Es kommt hier auf das Heirats- und Scheidungsdatum an.
  • Dauerte Ihre Ehe länger als 3 Jahre, können Sie den Versorgungsausgleich ausschließen, in dem Sie darauf verzichten. Der Verzicht muss entweder von einem Notar festgehalten werden, zum Beispiel in einem Ehevertrag oder einer Scheidungs­folgen­verein­barung, oder Sie erklären den Verzicht im Scheidungstermin. Letztere Variante ist die kostengünstigere für Sie. Bedenken Sie aber, dass Sie für den Verzicht vor Gericht beide einen Anwalt benötigen.

Wann bin ich geschieden? Wann ist meine Scheidung rechtskräftig?

Erst mit der sogenannten Rechtskraft der Scheidung sind Sie wirklich geschieden. Erst ab diesem Zeitpunkt könnten Sie zum Beispiel wieder heiraten.

  • Die Scheidung ist einen Monat nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig, wenn gegen sie kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Innerhalb dieses Monats kann ein Ehepartner eine Beschwerde gegen die Scheidung einlegen. Der Scheidungsbeschluss wird dann von der nächst höheren Instanz überprüft.
  • Sie können den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung aber auch nach vorne ziehen, in dem Sie beide im Termin einen Rechtsmittelverzicht erklären. Ist dies geschehen, ist die Scheidung sofort rechtskräftig und Sie sind endgültig geschieden.Der Rechtsmittelverzicht erfordert aber eine anwaltliche Beteiligung auf beiden Seiten. Ist im Scheidungstermin nur ein Anwalt anwesend, stellt sich die Abgabe eines Verzichts als schwierig dar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, nach einem Anwalt im Gericht zu suchen, der sich bereit erklärt für den „anwaltlosen“ Ehepartner einen Verzicht zu erklären.

Was kostet die Scheidung?

Scheidungen kosten Geld - umsonst ist eine Scheidung (leider) nie. Bei einem Scheidungsverfahren fallen Gerichtskosten und Anwaltskosten an. Dies gilt auch für die Online-Scheidung. Maßgeblich für die Höhe dieser Kosten ist der Verfahrenswert, welcher sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehepartner und dem Wert des Versorgungsausgleichs ergibt. Anhand von festgelegten Tabellen in dem Gerichtskosten- und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, werden dann die verschiedenen Gebühren und Kosten errechnet. Sie und ihr Partner haben es in der Hand, wie hoch die Kosten für Ihre Scheidung ausfallen. Wesentlich dabei ist vor allem, ob Sie sich einvernehmlich oder streitig scheiden lassen.

Praxisbeispiel:

Herr Schulze hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Das Nettoeinkommen seiner Frau liegt bei 1.200 EUR. Der Streitwert beträgt dann 9.000 EUR (1.800 + 1.200 = 3.000 x 3). Hinzu kommen die Kosten für den Versorgungsausgleich, welche bei 1.000 EUR liegen. Somit beläuft sich der Streitwert hier auf 10.000 EUR.

Aus diesem Streitwert ergeben sich nun die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR liegt die Höhe der Gerichtsgebühren bei 241 EUR. Diese müssen mal zwei genommen werden, sodass sich eine Gerichtsgebühr von 482 EUR ergibt.Die Anwaltsgebühren würden sich in diesem Beispiel auf 1.683,85 EUR belaufen. Diese Kosten setzten sich aus einer Verfahrensgebühr, einer Gerichtsgebühr, einer Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer in Höhe von 19% zusammen.

Haben Sie sich für eine Online-Scheidung bei scheidung.de entschieden, dann garantieren wir Ihnen, dass wir nur die vorbildliche Gebühren abrechnen werden. Es sind keine versteckten Kosten enthalten. Wir legen viel Wert auf Transparenz. Sie werden genau sehen, was Sie wofür bezahlen.

Einvernehmliche Scheidung vs. Streitige Scheidung

Ob Sie sich einvernehmlich oder streitig scheiden lassen, kann einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Scheidungskosten haben:

  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung sparen Sie bares Geld.Sind Sie und Ihr Partner sich einig, besteht kein Grund für einen zweiten Rechtsanwalt. Es genügt, wenn ein Ehepartner einen Anwalt hat. Dieser muss nur den Antrag beim Familiengericht einreichen und bei dem Scheidungstermin anwesend sein. Da hinsichtlich der Folgesachen kein Streit zwischen Ihnen besteht, müssen keine weiteren Anträge gestellt werden, die die Kosten in die Höhe treiben.Des Weiteren können Sie eine Verminderung des Verfahrenswertes wegen Einvernehmlichkeit bei Gericht beantragen. Dadurch kann der Wert um bis zu 30% verringert werden. Es liegt beim jeweiligen Richter, ob er der 30%igen Verfahrenswertminderung zustimmt oder nicht. Unsere Anwälte beantragen regelmäßig diese 30%ige Minderung des Verfahrenswert, damit Sie die Chance haben, noch ein paar Hundert Euro mehr einzusparen.
  • Bei der streitigen Scheidung benötigen beide Partner einen eigenen Anwalt. Dies treibt die Kosten in die Höhe. Je mehr Sie sich über Folgesachen streiten, desto höher werden die Kosten und desto länger dauert das Verfahren. Beide Anwälte werden Anträge stellen und bei Gericht anwesend sein.

Kann ich Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) beantragen?

Eine gute Nachricht: Auch wenn Ihnen nicht viel oder kein Geld zur Verfügung steht, können Sie sich scheiden lassen. Sie müssen nicht verheiratet bleiben, nur weil Sie sich die Scheidung im Moment nicht leisten können. In einem solchen Fall können Sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Selbstverständlich helfen wir Ihnen beim Ausfüllen des Formulars, wenn Sie eine Frage haben; rufen Sie uns einfach rund um die Uhr kostenlos an.

Wird Ihrem Antrag stattgegeben, übernimmt der Staat die Kosten Ihrer Scheidung. Es werden grundsätzlich die Gerichtsgebühren und die Gebühren Ihres Anwalts übernommen. Ob die Kosten vollständig oder nur teilweise übernommen werden, hängt von Ihrem Einkommen ab. Trägt der Staat nicht die gesamten Kosten, können Sie den Teil, den Sie zahlen müssen, auch in Raten zurückzahlen. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen sollten, prüfen wir gerne mit unserem Gratis-Kostenvoranschlag vorab, ob Sie diese gewährt bekommen würden.

Wie lange dauert die Scheidung?

Für die Dauer ihrer Scheidung ist entscheidend, ob Sie sich einvernehmlich oder streitig scheiden lassen. Es ist zudem entscheidend, ob Sie eine „herkömmliche“ Scheidung wählen oder die moderne Form der Online-Scheidung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne (zu viel) Streit, kann Ihre Scheidung nach 3 Monaten durch sein. In der Regel sagen wir, dass Sie mit ca. 3-6 Monaten rechnen müssen. Wenn sie beide es nicht schaffen, ihre Scheidung so streitarm wie möglich hinzubekommen, dann kann so ein Scheidungsverfahren auch schon mal 1 bis 3 Jahren dauern, je nach Fall und je nach Härte ihrer Auseinandersetzungen mit ihren jeweiligen Anwälten. Wollen Sie das wirklich? Wenn nicht, könnte Ihnen eventuell ein Mediator helfen. Dieser ist ein Vermittler zwischen Ihnen und Ihrem Partner, mit dessen Hilfe Sie gemeinsam Lösungen finden sollen.

Herkömmliche Scheidung vs. Online-Scheidung

  • Bei einer „herkömmlichen“ Scheidung müssen Sie sich selber einen hoffentlich geeigneten Rechtsanwalt suchen, besuchen diesen in seinen Kanzleiräumen und gehen mit ihm in mehreren Gesprächen die Scheidung durch. Es ist fast unmöglich, einen wirklich guten Scheidungsanwalt zu finden, wenn Sie diesen nicht im Vorfeld testen können! Das Testen, also die Gespräche mit diesem Anwalt kosten aber direkt viel Geld. Das ist nicht fair und es tut vor allem auch Ihrem Geldbeutel nicht gut. Zudem ist dieser Prozess zeit- und nervenaufreibend. Sie müssen nervige Termine ausmachen und sich den Öffnungszeiten der Kanzlei anpassen! Was machen Sie, wenn Sie mal abends eine Frage haben, oder auch mal am Samstagvormittag vorbeikommen wollen? Bei „herkömmlichen Kanzleien“ gucken Sie fast immer in die Röhre!
  • Anders läuft dies bei einer Online-Scheidung ab. Hier füllen Sie einfach Ihren Scheidungsantrag zuhause oder unterwegs online aus und reichen diesen bequem und vor allem dann, wenn SIE Zeit haben, bei uns ein. Wir kümmern uns anschließend wirklich um alles. Sie müssen sich keinen Rechtsanwalt suchen, sondern wir stellen Ihnen einen handverlesenen und sehr kompetenten Anwalt zur Seite. Das hat den Vorteil, dass Sie 100% sicher sein dürfen, dass Sie in guten Händen sind und sich immer wohl fühlen werden. Ihr Anwalt reicht dann den Scheidungsantrag bei Gericht ein und ist auch im Scheidungstermin anwesend. Haben Sie Fragen bezüglicher Ihrer Scheidung? Kein Problem! Sie müssen nicht erst den langen Weg in eine Anwaltskanzlei auf sich nehmen, um dort Ihre Fragen zu stellen, die womöglich in wenigen Minuten beantwortet sind. Kontaktieren Sie uns oder unsere freundlichen Top-Anwälte einfach per Telefon oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

    0800 - 34 86 72 3

Einvernehmliche Scheidung vs. streitige Scheidung

Die Dauer richtet sich auch danach, ob Sie sich einvernehmlich oder streitig scheiden lassen.

  • Wenn zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner Streit über die Scheidungsfolgen besteht, kann sich das Scheidungsverfahren in die Länge ziehen. Womöglich reden sie nicht mehr miteinander und die Kommunikation läuft nur über Ihre Anwälte ab, welche sich gegenseitig Schriftsätze hin und her schicken. Über je mehr Folgen sie sich streiten, desto länger dauert das ganze Verfahren und auch der Scheidungstermin an sich.
  • Die einvernehmliche Scheidung ist nicht so zeitaufwendig, wie die streitige. Sie einigen sich mit Ihrem Partner hinsichtlich der Folgen privat und somit außergerichtlich. Am besten regeln Sie alles Notwendige in einer Scheidungs­folgen­verein­barung. Es müssen keine 2 Anwälte in das Verfahren mit einbezogen werden und im Scheidungstermin wird nur über Ihre Scheidung und den Versorgungsausgleich entschieden.

Fazit

Eine Scheidung kann recht einfach sein, wenn sie ein paar Spielregeln einhalten. Dies gilt für die „herkömmliche“ wie auch für die Online-Scheidung. Natürlich ergeben sich im Verlauf Ihrer Scheidung immer mal wieder neue Fragen. Es muss an so viele Sachen gedacht werden und es müssen zahlreiche Dinge beachtet werden. Das ist bei Scheidung.de aber nie ein Problem! Erstens sind wir wirklich rund um die Uhr erreichbar und für SIE da. Zweitens sind für Sie alle Gespräche seit über 15 Jahren kostenlos. Drittens garantieren wir Ihnen bei den Scheidungskosten immer nur einen vorbildlichen Preis anzusetzen. Und zuletzt sind wir von Scheidung.de schon ein bisschen stolz darauf, dass wir in Deutschland der einzige unabhängige Scheidungsservice sind, dessen Servicequalität auch noch vom renommierten TÜV Nord seit vielen Jahren erfolgreich überprüft wird! Mehr Sicherheit bei Ihrer Scheidung geht nicht.

Wie Ihre Scheidung abläuft hängt größtenteils von Ihnen und Ihrem Partner ab. Für Sie am vorteilhaftesten ist natürlich die einvernehmliche Online-Scheidung, da Sie Geld, Zeit und Nerven sparen. Auch wenn noch ein paar Punkte zu regeln sind, sparen Sie sich den zweiten Anwalt. Besser wäre es, wenn Sie mit Hilfe einer Mediation durch einen Mediator (der kein Anwalt sein sollte) auf einen einvernehmlichen Weg ihrer Scheidung gelangen. Egal, wo Sie bei Ihrer Trennung & Scheidung stehen, wir stehen Ihnen immer zur Seite. Und bedenken Sie, das Ende Ihrer Ehe ist zugleich ein Neuanfang für Sie!

10 beste Tipps für einen reibungslosen Ablauf Ihrer Scheidung

Wenn Sie diese Punkte bei Ihrer Scheidung beachten, können Sie den Ablauf Ihrer Scheidung beschleunigen und ihr Scheidungsverfahren kostengünstig abwickeln.

1. Tipp – Sie sollten sich sicher sein!

Sie müssen sich sicher sein, dass Sie sich scheiden lassen wollen. Machen Sie sich ausreichend Gedanken darüber und bedenken Sie alle Folgen Ihrer Scheidung. Eine Scheidung sollte nicht auf einem spontanen Entschluss beruhen.

2. Tipp – Suchen Sie wichtige Unterlagen zusammen!

Suchen Sie alle wichtigen Unterlagen zusammen, bevor Sie Ihrem Partner Ihren Entschluss mitteilen. Dazu zählen Ihre Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde, Ihre Sparbücher usw. Machen Sie sich Kopien von gemeinsamen Unterlagen. Eine Scheidung läuft leider nicht immer einvernehmlich ab und kann in einem Rosenkrieg enden. Ihr Partner könnte versuchen, wichtige Unterlagen vor Ihnen zu verstecken, um Ihnen Steine in den Weg zu legen. Sie sollten sich auch um ein eigenes Konto bemühen und Vollmachten, die Sie Ihrem Ehepartner erteilt haben, widerrufen.

3. Tipp – Reden Sie mit Ihrem Partner!

Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, versuchen Sie es Ihrem Partner so schonend wie möglich beizubringen. Es ist für Sie beide ein emotionaler Prozess. Geben Sie Ihrem Partner etwas Zeit, Ihr Scheidungsverlangen zu durchdenken und sich darauf einzustellen.

4. Tipp – Vollziehen Sie das Trennungsjahr!

Bevor Sie sich scheiden lassen können, müssen Sie das Trennungsjahr vollziehen. Wenn Sie ein Jahr getrennt gelebt haben, geht das Gericht davon aus, dass Ihre Ehe zerrüttet und eine Versöhnung ausgeschlossen ist. Versöhnungsversuche während des Trennungsjahres haben aber keinen Einfluss auf den Ablauf des Trennungsjahres, wenn sie scheitern. Regeln Sie gemeinsam die Wohnsituation. Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben? Wer muss sich eine neue Wohnung suchen?

5. Tipp – Reichen Sie den Scheidungsantrag ein!

Sie müssen einen Scheidungsantrag einreichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden, da bei den Familiengerichten Anwaltspflicht besteht. Der Antrag kann auch schon 2 Monate vor Beendigung des Trennungsjahres eingereicht werden. Sie können Ihren Scheidungsantrag auf scheidung.de online ausfüllen und uns zusenden. Wir kümmern uns dann um den Rest.

6. Tipp – Zahlen Sie den Gerichtskostenvorschuss!

Ihr Scheidungsverfahren beginnt erst zu laufen, wenn Sie den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt haben. Sie bekommen vom Gericht eine Zahlungsaufforderung. Diese sollten Sie schnellstmöglich begleichen, da erst mit der Einzahlung der Scheidungsantrag vom Familiengericht an Ihren Ehepartner zugestellt wird. Sie brauchen keine Bedenken haben, dass Sie die Kosten alleine tragen müssen. In der Regel werden die Gerichtskosten unter den Ehegatten aufgeteilt.

7. Tipp – Treffen Sie eine Scheidungs­folgen­verein­barung!

Wenn sie sich mit Ihrem Partner nicht völlig zerstritten haben, sollten Sie unbedingt eine Scheidungs­folgen­verein­barung treffen. Darin können Sie alle Folgen hinsichtlich Ihrer Scheidung regeln. Diese Vereinbarung sollte von einem Notar beurkundet werden, da manche Regelungen dieser Form bedürfen, um wirksam zu sein. Durch die Beurkundung können bestimmte Vereinbarungen, wenn es später doch mal zu einem Streit kommen sollte, zwangsweise durchgesetzt werden.

8. Tipp – Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden!

Wenn es Ihnen möglich ist, sollten Sie sich einvernehmlich scheiden lassen. Dies ist für Sie beide von Vorteil. Sie sparen Zeit und Geld, denn es ist nur ein Anwalt nötig und Scheidungsfolgen müssen nicht gerichtlich geregelt werden. Des Weiteren vermeiden Sie einen emotional aufwühlenden Rosenkrieg. Versuchen Sie die Scheidung und deren Folgen gemeinsam zu regeln. Reden Sie miteinander und legen Sie sich nicht gegenseitig Steine in den Weg.

9. Tipp – Füllen Sie den Fragebogen zum Versorgungsausgleich aus!

Der Versorgungsausgleich findet im Scheidungstermin statt, soweit Sie auf ihn nicht verzichtet oder ihn ausgeschlossen haben. Um den Prozess des Ausgleichs der Rentenanwartschaften zu beschleunigen, sollten Sie und Ihr Partner den vom Gericht zugesandten Fragebogen möglichst schnell ausfüllen und zurücksenden.

10. Tipp – Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe!

Sollte Ihnen kein oder nur wenig Geld zur Verfügung stehen, müssen Sie sich keine Sorgen machen, dass Sie sich nicht scheiden lassen können. Für diese Fälle gibt es die Verfahrenskostenhilfe. Das Formular für die Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier bequem zum Herunterladen. Die Verfahrenskostenhilfe wird bei dem Familiengericht beantragt. Wir helfen Ihnen natürlich beim Ausfüllen des Formulars und unsere Kooperationsanwälte reichen diesen Antrag bequem und schnell bei ihrem Familiengericht ein.

Glossar – juristische Begriffe einfach erklärt

Anwaltszwang

In Ehesachen vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Das heißt, dass nur ein Anwalt beim Gericht Anträge stellen kann. Deshalb bedarf es für die Einreichung eines Scheidungsantrages eines Rechtsanwaltes. Der andere Partner benötigt keinen Anwalt, wenn er selber keine Anträge stellen möchte. Deshalb genügt bei einer einvernehmlichen Scheidung zumeist die Beauftragung eines Anwalts.

Gerichtskostenvorschuss

Das Scheidungsverfahren beginnt erst zu laufen, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. Als Gerichtskosten werden solche Kosten angesehen, die durch die Tätigkeit des Gerichts in dem Verfahren anfallen. Oft wird ein Gericht erst tätig, wenn ein Vorschuss dieser Kosten eingegangen ist. So auch im Scheidungsverfahren. Erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses wird der Scheidungsantrag dem Ehepartner zugestellt. Die Höhe ist abhängig von dem Verfahrenswert der Scheidung.

Rechtskraft der Scheidung

Erst wenn eine Scheidung rechtskräftig ist, sind Sie auch rechtlich tatsächlich geschieden. Erst dann können Sie erneut heiraten. Grundsätzlich ist eine Scheidung einen Monat nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig. Es darf in dieser Zeit kein Rechtsmittel eingelegt worden sein. Sie können die Rechtskraft aber auch beschleunigen, in dem Sie und Ihr Ehepartner im Scheidungstermin einen Rechtsmittelverzicht erklären. Dann ist die Scheidung sofort rechtskräftig.

Scheidungs­folgen­verein­barung

Die Scheidungs­folgen­verein­barung ist eine Vereinbarung zwischen den Noch-Ehepartnern. Sie können in dieser Vereinbarung alle Scheidungsfolgen nach Ihren Vorstellungen regeln. Solche Folgen können zum Beispiel der nacheheliche Unterhalt, die Aufteilung des Hausrats oder das Sorge- und Umgangsrecht sein. Die Vereinbarung sollte möglichst notariell beurkundet.

Scheidungskosten

Die Kosten einer Scheidung setzen sich zusammen aus den Gerichtsgebühren und den Anwaltsgebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert der Scheidung. Dieser Verfahrenswert ergibt sich aus den dreifachen Nettoeinkommen der Ehepartner. Aber auch der Versorgungsausgleich, das Vorhandensein von unterhaltsberechtigten Kindern und die gerichtliche Regelung von Folgesachen wirken sich auf den Verfahrenswert aus. Mit Hilfe von Tabellen in den entsprechenden Gesetzen (Gerichtskostengesetz - GKG, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) wird dann die Höhe der jeweiligen Gebühr bestimmt.

Trennungsjahr

Bevor man sich scheiden lassen kann, muss man grundsätzlich ein Jahr von seinem Partner getrennt leben. Dieses Jahr wird als „Trennungsjahr“ bezeichnet. Nach Ablauf des Jahres geht das Gericht davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist und eine Versöhnung nicht mehr stattfinden wird.

Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe kann Ihnen gewährt werden, wenn Sie die Scheidung nicht selber finanzieren können. Der Staat übernimmt dann die Kosten der Scheidung. Es können alle oder nur ein Teil der Kosten übernommen werden. Falls Sie einen Teil selber zahlen müssen, ist insoweit auch eine Ratenzahlung möglich. Verfahrenskostenhilfe beantragen Sie am besten zusammen mit der Einreichung des Scheidungsantrages. Hierfür steht Ihnen ein Formular zur Verfügung.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich erfolgt im Scheidungstermin. Dort wird ein Ausgleich zwischen den während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften vorgenommen. Die von beiden Partnern erworbenen Anwartschaften werden hälftig zwischen diesen aufgeteilt. Um die Rentenanwartschaften genau ermitteln zu können, müssen Sie einen vom Gericht zur Verfügung gestellten Fragebogen ausfüllen und an das Gericht zurückschicken.

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