Aufhebung der Ehe – eine Alternative zur Scheidung?

Ehe scheiden oder aufheben lassen?

Vielleicht stellen Sie bereits kurz nach der Hochzeit fest, dass Sie sich wieder trennen möchten. Das Trennungsjahr, welches Voraussetzung für eine Scheidung ist, wollen Sie jedoch nicht abwarten. Wenn Sie über eine Annullierung, im Gesetz als Aufhebung bezeichnet, nachdenken, müssen Sie die Voraussetzungen und Folgen kennen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann Sie eine Ehe aufheben lassen können und in welchen Fällen die Aufhebung eine sinnvolle Alternative zur Scheidung ist.

Das Wichtigste

  • Die Aufhebung der Ehe ist nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen möglich. Sie müssen den Grund, auf den Sie sich berufen, beweisen können.
  • Für die Aufhebung der Ehe ist kein Trennungsjahr nötig.
  • Es besteht Anwaltszwang für das Verfahren der Eheaufhebung.
  • Nach der Aufhebung entsteht ein nacheheliches Rechtsverhältnis, sodass Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben könnten.
  • Die Kosten der Aufhebung der Ehe sind mit den Kosten eines Scheidungsverfahrens identisch.

Wie wird eine Ehe aufgelöst?

Bevor Sie sich damit beschäftigen, ob Ihre Ehe aufgehoben werden kann, können Sie prüfen, ob Ihre Ehe überhaupt wirksam geschlossen wurde. Besteht gar keine gesetzliche Ehe zwischen Ihnen und Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner, ist weder eine Aufhebung noch eine Scheidung nötig. Eine gesetzliche Ehe können Sie nur standesamtlich schließen. Wenn Sie nur eine religiöse oder eine Zeremonie für sich selber durchführen, sind Sie gesetzlich nicht verheiratet und müssen sich weder gerichtlich scheiden lassen noch Ihre Ehe aufheben lassen. Wenn Sie zum Beispiel kirchlich geheiratet haben, müssten Sie sich speziell über die kirchliche Scheidung und Annullierung informieren.

Das Gesetz sieht vor, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird. Es bestehen drei Möglichkeiten, die Ehe aufzulösen:

  • Auflösung durch Tod: Wenn einer der Ehepartner verstirbt, ist der Hinterbliebene Witwe bzw. Witwer.
  • Auflösung durch Scheidung: Die Ehe kann durch einen gerichtlichen Beschluss geschieden werden.
  • Auflösung durch Aufhebung: Die Ehe kann durch einen gerichtlichen Beschluss aufgehoben werden.

Ob für Sie eine Scheidung oder Aufhebung in Frage kommt bzw. was für Sie sinnvoller ist, hängt ganz von Ihrer persönlichen Situation ab. Auf jeden Fall müssen Sie die Voraussetzungen für eine Scheidung und für eine Eheaufhebung kennen, um eine Entscheidung treffen zu können.

Aufhebung der Ehe nur im Ausnahmefall

Die Aufhebung der Ehe ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, wenn einer der gesetzlichen Aufhebungsgründe vorliegt und nachgewiesen werden kann. Sie sollten die Aufhebung also nur dann beantragen, wenn Sie sich wirklich sicher sind, dass die Ehe aufgehoben werden kann. Bedenken Sie, dass für das Verfahren auch dann Kosten anfallen, wenn die Ehe nicht aufgehoben werden kann, weil keiner der gesetzlichen Aufhebungsgründe besteht. Scheitert die Aufhebung, sind Sie weiterhin verheiratet und müssen die Auflösung über das Scheidungsverfahren verfolgen. Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie daher lieber das Trennungsjahr abwarten und die Scheidung beantragen.

Voraussetzungen der Eheaufhebung

Während Sie bei der Scheidung nicht nach dem Grund für Ihren Trennungs- und Scheidungswunsch gefragt werden, müssen Sie für die Aufhebung den Grund nicht nur angeben, sondern auch beweisen können. Im Scheidungsverfahren hingegen wird nur geprüft, ob Sie das Trennungsjahr vollzogen haben und ob Ihre Ehe endgültig gescheitert ist. Wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, genügt es, wenn beide diese Fragen bejahen. Es erfolgt dann keine weitere Überprüfung.

Aufhebungsgrund

Die Ehe kann nur aufgehoben werden, wenn ein gesetzlicher Aufhebungsgrund vorliegt. Sie müssen den Grund, auf den Sie sich für die Aufhebung berufen, beweisen können. Mögliche Gründe für die Aufhebung sind gesetzlich in § 1314 BGB geregelt.

Gründe für die Aufhebung können demnach sein:

  • Ehe unter Blutsverwandten in gerader Linie oder Geschwistern: Es besteht ein Eheverbot für Verwandte in gerader Linie, also Großeltern – Eltern – Kinder, und Geschwister, auch wenn diese nur einen gemeinsamen Elternteil haben. Dieses Verbot beruht auf dem Inzesttabu. Ehen zwischen Verwandten der Seitenlinie, also etwa zwischen Cousinen und Cousins, oder auch verschwägerten Menschen sind erlaubt.
  • Ehe zwischen Menschen, die durch Adoption miteinander verwandt sind: Bei einer Adoption entsteht mit der neuen Familie ein Verwandtschaftsverhältnis, das ebenfalls dem Eheverbot unterliegt.
  • Eingehung einer Scheinehe: Bei einer Scheinehe vereinbart das scheinbare Ehepaar, die Ehe nach Erreichen eines bestimmten Zweckes wieder aufzulösen.
  • Doppelehe: In Deutschland kann eine Person nicht gleichzeitig mit mehr als einer Person verheiratet sein.
  • Geschäftsunfähigkeit einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners: Liegt ein Fall von Geistesstörung oder Minderjährigkeit vor, kann die Ehe aufgehoben werden.
  • Willensmängel bei Heiratsentschluss: Liegen bei Eheschließung Willensmängel, also ein Irrtum oder eine arglistige Täuschung vor, oder erfolgt sie unter Drohung, kann die Ehe ebenfalls aufgehoben werden.

Frist

Die Frist hängt ganz von den Umständen Ihrer Situation ab. Wenn Sie von einem Umstand erfahren, der eine Aufhebung ermöglicht, haben Sie für die Antragstellung ein Jahr lang Zeit. Wenn ein Fall der Zwangslage besteht, haben Sie drei Jahre ab dem Ende der Zwangslage Zeit. Für den Fall der Scheinehe besteht keine bestimmte Antragsfrist für die Aufhebung.

Wie kann ich die Aufhebung beantragen?

Um die Aufhebung der Ehe zu beantragen, müssen Sie antragsbefugt und anwaltlich vertreten sein.

Antragsbefugnis

Sie können den Antrag stellen, wenn Sie antragsbefugt sind. Dazu müssen Sie einer der betroffenen Ehepartner sein. Liegt eine Doppelehe vor, kann auch die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner aus der ersten Ehe den Antrag stellen. Sind Sie geschäftsunfähig, stellt Ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag für Sie. Wenn eine Scheinehe besteht, ist die Verwaltungsbehörde bei Kenntnis dazu verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung zu stellen.

Anwaltszwang

Wie für das Scheidungsverfahren, besteht auch für das Aufhebungsverfahren Anwaltszwang. Sie benötigen also eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Welche Folgen hat die Aufhebung?

Bei jeder Trennung muss die Auflösung des gemeinsamen Haushalts geregelt werden. Daher müssen Sie auch bei einer Aufhebung der Ehe klären, wer aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen soll und wie Sie den gemeinsamen Hausrat aufteilen möchten.

Wie auch nach der Scheidung, besteht nach der Aufhebung der Ehe ein nacheheliches Rechtsverhältnis zwischen dem Ex-Ehepaar. Es kann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, auch Ehegattenunterhalt genannt, bestehen, wenn einer von Ihnen bedürftig und der der andere leistungsfähig ist. Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, müssen Sie natürlich auch das Sorge- und Umgangsrecht klären, sowie den Anspruch auf Kindesunterhalt.

Eine weitere Gemeinsamkeit ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Hierbei geht es um die Aufteilung der Rentenanwartschaften, die Sie während der Ehe gesammelt haben. Liegt die Dauer Ihrer Ehe unter drei Jahren, ist der Versorgungsausgleich jedoch nur auf Antrag durchzuführen.

Es wird ebenfalls ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Hierbei geht es um die Aufteilung des Vermögenszuwachses, den Sie im Verlauf der Ehe erwirtschaftet haben. Wenn Sie im Ehevertrag keinen bestimmten Güterstand vereinbart haben, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen Ihrem Vermögenszuwachs und dem Vermögenszuwachs Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners ermittelt und hälftig aufgeteilt wird.

Ehe nach kirchlichem Recht annullieren

Wenn es um die Aufhebung der Ehe nach kirchlichem Verständnis geht, ergeben sich Unterschiede zwischen evangelischer und katholischer Glaubensrichtung.

Nach evangelischem Verständnis ist die Ehe eine weltliche Angelegenheit, sodass eine Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch ein Gericht ausreicht. Wenn Sie also evangelisch und standesamtlich geheiratet haben, genügt eine gerichtliche Scheidung oder Aufhebung der Ehe, um sowohl gesetzlich als auch kirchlich die Ehe aufzulösen.

Nach katholischem Verständnis ist die Ehe ein Sakrament und kann nur unter engen Voraussetzungen aufgelöst werden. Das Ehenichtigkeitsverfahren nach katholischem Kirchenrecht ist ein komplexes Thema. Die Voraussetzungen für ein Nichtigkeitsverfahren decken sich weitestgehend mit denen des BGB. So kann die Ehe nach katholischem Kirchenrecht aufgelöst werden, wenn die Ehe durch äußeren Zwang zustande kam oder eine Blutsverwandtschaft besteht. Weitere Gründe können darin liegen, dass die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner bereits bei der Eheschließung beischlafunfähig war oder der Ehepartner als Priester dem Zölibat unterlag. Das kirchliche Verfahren kann außerdem mit unangenehmen Befragungen des Ehepaars verbunden sein.

Sind Sie evangelisch und geschieden und Ihre Partnerin bzw. Ihr Ehepartner ist katholisch, kann es sein, dass Sie Ihre vorige Ehe nach katholischem Kirchenrecht annullieren lassen müssen, bevor Sie heiraten können.

Expertentipp:

Informieren Sie sich am besten bei Ihrer Gemeinde, wie die Auflösung der Ehe in Ihrem Glauben gehandhabt wird und was Sie in Ihrer Situation unternehmen müssen.

Ehe scheiden oder aufheben lassen?

Ob eine Scheidung oder Aufhebung der Ehe für Sie sinnvoller ist, hängt ganz von Ihrer persönlichen Situation ab. Erfüllen Sie nur die Voraussetzungen für die Scheidung, kommt natürlich nur die Scheidung in Frage. Gleiches gilt für die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe.

Hervorzuheben ist vor allem der Unterschied, dass Sie für die Aufhebung nicht das Trennungsjahr abwarten müssen. Die Aufhebung der Ehe könnte also schneller zur Auflösung der Ehe führen. Wenn Sie den Grund für die Aufhebung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen beweisen können, könnte eine Scheidung sinnvoller sein. Im Scheidungsverfahren spielt der Grund schließlich keine Rolle und Sie müssen lediglich das Trennungsjahr vollzogen haben und bestätigen, dass Ihre Ehe endgültig gescheitert ist.

Die Kosten für beide Verfahren sind übrigens identisch, sodass es weder bei der Scheidung noch der Aufhebung finanzielle Vorteile gibt. Wenn Sie das Verfahren, für das Sie sich entscheiden mit möglichst geringem Kostenrisiko durchführen möchten, sollten Sie sich um eine einvernehmliche Trennung bemühen. Einvernehmliche Verfahren sind in der Regel schneller und auch kostengünstiger als streitige Verfahren. Erwägen Sie auch die Online-Scheidung, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen.

Fazit

Eine Scheidung ist nicht der einzige Weg, eine Ehe aufzulösen. In Einzelfällen ist auch eine Aufhebung der Ehe möglich. Welches Verfahren für Sie der richtige Weg zur Auflösung Ihrer Ehe ist, kommt ganz auf Ihre individuelle Situation an.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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