Was ist mit meinem gesetzlichen Erbrecht bei meiner Scheidung?

Erhält mein Ex-Ehepartner trotz der Scheidung einen Teil meines Erbes?

Verstirbt Ihr Ehepartner, steht Ihnen ein gesetzliches Erbrecht zu. Sie erben neben Kindern und Verwandten anderer Ordnungen und bilden mit allen Miterben eine Erbengemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, erlischt Ihr gesetzliches Erbrecht. Allenfalls dann, wenn Ihr Ehepartner Sie in einem Testament oder einem Erbvertrag unabhängig vom Bestand Ihrer Ehe bedacht hat, bestehen Aussichten, auf den Nachlass zuzugreifen. Wir erklären Ihnen, was mit Ihrem gesetzlichen Erbrecht bei der Scheidung geschieht.

Das Wichtigste

  • Mit der Scheidung entfällt Ihr gesetzliches Ehegattenerbrecht. Sie haben auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
  • Das Erbrecht entfällt bereits dann, wenn der verstorbene Ehepartner die Scheidung beantragt hat und der Scheidungsantrag rechtshängig ist oder ein Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt hat.
  • Fehlt es an der Rechtshängigkeit oder der Zustimmung, besteht das gesetzliche Erbrecht trotz der Trennung fort. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich dann danach, welche Verwandten vorhanden sind und in welchen Güterstand Sie lebten.
  • Möchten Sie umgekehrt vermeiden, dass Ihr getrenntlebender Ehepartner Sie im Fall Ihres Ablebens doch noch beerbt, sollten Sie Ihren Scheidungsantrag online in die Wege leiten und Ihre Scheidung als Online-Scheidung abwickeln.

Was passiert mit meinem gesetzlichen Erbrecht bei der Scheidung?

Solange Sie verheiratet sind, steht Ihnen im Fall des Todes Ihres Ehepartners ein gesetzliches Erbrecht zu (§ 1931 BGB). Sie haben ein Ehegattenerbrecht.

Das Ehegattenerbrecht richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge.

Schaubild:
Das Ehegatten­erbrecht richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge.

Als Ehepartner sind Sie jedoch nur bei bestehender Ehe erbberechtigt. Mit der Scheidung entfällt Ihr gesetzliches Erbrecht. Sie haben dann keinerlei Ansprüche gegen den Nachlass. Das gesetzliche Erbrecht Ihrer Kinder besteht, unabhängig davon ob Ihre Ehe besteht oder geschieden ist, unverändert fort.

Für ein gesetzliches Erbrecht gibt es infolge der Auflösung Ihrer Ehe keinen moralisch rechtfertigenden Grund mehr. Dies hat auch praktische Gründe. Würde das gesetzliche Erbrecht fortbestehen und hätte Ihr Ehepartner nach Ihrer Scheidung erneut oder gar mehrfach neu geheiratet, hätten alle Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Die erbrechtliche Situation würde sich verkomplizieren und wäre irgendwann unüberschaubar.

Wann genau entfällt mein gesetzliches Erbrecht bei der Scheidung?

Ihr gesetzliches Erbrecht entfällt nicht etwa erst mit Ihrer rechtskräftigen Scheidung. Der Scheidungsbeschluss wird in der Sprache der Juristen „rechtskräftig“, wenn beide Ehepartner im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses keine Rechtsmittel beim Landgericht einlegen.

Ihr gesetzliches Erbrecht entfällt bereits dann, wenn:

  • Sie die Scheidung beantragt und Ihr verstorbener Ehepartner Ihrem Scheidungswunsch zugestimmt hat oder
  • umgekehrt Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt hat und der Scheidungsantrag beim Familiengericht rechtshängig ist und
  • in beiden Alternativen die Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren.

Auch wenn Ihre Ehe formal noch bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses besteht, ist Ihr gesetzliches Erbrecht bereits vorher entfallen.

Wann ist der Scheidungsantrag rechtshängig?

Ihr gesetzliches Erbrecht entfällt, wenn der Scheidungsantrag rechtshängig geworden ist.

Ihr gesetzliches Erbrecht entfällt, wenn der Scheidungsantrag rechtshängig geworden ist.

Ihr gesetzliches Erbrecht als Ehegatte erlischt, wenn der Scheidungsantrag Ihres Ehepartners beim Familiengericht rechtshängig ist. Die Rechtshängigkeit ist der dafür maßgebliche Zeitpunkt. Der Scheidungsantrag wird rechtshängig, wenn die Gebührenrechnung der Gerichtskasse bezahlt wird und das Gericht den Scheidungsantrag dem Partner förmlich zustellt. Vorher ist der Antrag nur bei Gericht anhängig. Solange ein Antrag nur anhängig ist, hat er keinen Einfluss auf das Ehegattenerbrecht. Auch Ihre Trennung oder Ihr Auftrag an einen Rechtsanwalt, den Scheidungsantrag einzureichen, führt noch nicht zur Rechtshängigkeit.

Wie ist das mit meinem gesetzlichen Pflichtteil bei der Scheidung?

Sie haben als Ehepartner einen gesetzlichen Pflichtteil, wenn Ihr Ehepartner Sie in einem Testament enterbt und eine andere Person zu seinem Erben bestimmt hat. Da der Pflichtteil auf dem gesetzlichen Erbteil beruht und dem hinterbliebenen Ehepartner einen Mindestanspruch am Nachlass gewähren soll, entfällt folgerichtig auch der Pflichtteil, wenn der gesetzliche Erbteil infolge Ihrer Scheidung entfallen ist. Sie erben also im Hinblick auf Ihre Scheidung tatsächlich nichts.

Wenn man jung ist, denkt man, Geld sei alles, erst wenn man älter wird, merkt man, daß es alles ist.

Oscar Wilde

Was ist mit meinem Unterhaltsanspruch nach meiner Scheidung?

Mit Ihrer Scheidung verlieren Sie nach dem Tod Ihres Ehepartners Ihr Ehegattenerbrecht. Sie behalten aber Ihre Unterhaltsansprüche (§ 1586b BGB). Nach dem Tod Ihres verstorbenen Ehepartners geht dessen Unterhaltspflicht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Sind Ihre gemeinsamen Kinder erbberechtigt, zahlen die Kinder Ihren Ehegattenunterhalt.

Praxisbeispiel:

Sie haben nach Ihrer Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt, weil Ihnen aufgrund Ihres fortgeschrittenen Alters keine Erwerbstätigkeit zuzumuten war. Die Erben müssen diesen Unterhaltsanspruch erfüllen, vorausgesetzt, dass die dafür maßgeblichen Voraussetzungen auch künftig vorliegen. Sollten Sie doch wieder Arbeit finden, kann es sein, dass der Unterhaltsanspruch entfällt.

Was ist, wenn mein Ehepartner vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags verstirbt?

Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist der maßgebliche Zeitpunkt dafür, dass das gesetzliche Erbrecht eines Ehepartners entfällt. Dann lässt sich bisweilen nicht verhindern, dass das gesetzliche Erbrecht fortbesteht.

Praxisbeispiel:

Sie beantragen die Scheidung. Dann verstirbt Ihr Ehepartner, bevor er Ihrem Scheidungsantrag zustimmen konnte. Auch dann besteht Ihr gesetzliches Erbrecht fort. Ihr gesetzliches Erbrecht bestimmt sich dann nach den gesetzlichen Regeln. In diesem Fall konnte Ihr verstorbener Ehepartner seinen Wunsch, Sie gesetzlich zu enterben, nicht mehr realisieren.

Möchten Sie umgekehrt selbst nach Ihrer Trennung vermeiden, dass Ihr Ehepartner für den Fall Ihres vorzeitigen Ablebens Ihr gesetzlicher Erbe wird, sollten Sie nach Vollzug des Trennungsjahres den Scheidungsantrag stellen und umgehend dessen Rechtshängigkeit herbeiführen. Um Zeit zu gewinnen, empfiehlt sich, den Scheidungsantrag online zu stellen und die Scheidung als Online-Scheidung zu betreiben. Dann entfällt die oft mühsame Suche nach einem Rechtsanwalt und die dafür notwendige Terminierung eines Besprechungstermins in der Kanzlei.

Was ist, wenn meine Ehe aufgehoben wird?

Haben Sie geheiratet, obwohl das Gesetz einen Aufhebungsgrund bestimmt, lässt die Aufhebung der Ehe Ihr gesetzliches Erbrecht als Ehepartner gleichfalls entfallen (§ 1318 V BGB), vorausgesetzt, Sie kannten bei der Heirat den Aufhebungsgrund.

Praxisbeispiel:

Sie haben eine Scheinehe geschlossen. Da Sie den Hintergrund für die Ehe kannten, sind Sie nicht erbberechtigt, wenn Ihre Ehe beispielsweise auf Antrag der Verwaltungsbehörde aufgehoben wird und der Ehepartner zwischenzeitlich verstirbt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum der Antragstellung.

Wann habe ich in der bestehenden Ehe ein Erbrecht?

Wie erbe ich bei der gesetzlichen Erbfolge?

Um Ihre gesetzliche Erbfolge zu bestimmen, ist zunächst festzustellen, welche Verwandten vorhanden sind, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Stehen die Verwandten als gesetzliche Erben fest, bemisst sich Ihr Erbanteil noch zusätzlich nach Ihrem Güterstand.

Gut zu wissen:

Wir besprechen in diesem Text die gesetzliche Erbfolge. Die Erbfolge kann sich völlig verändert haben, wenn Ihr verstorbener Ehepartner ein Testament hinterlassen oder einen Erbvertrag beurkundet hat.

Es sind keine Kinder und keine Verwandten vorhanden

Verstirbt Ihr Ehepartner, während Ihre Ehe besteht, werden Sie gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. II BGB). Sind aus Ihrer Kinder keine Kinder hervorgegangen (Erben 1. Ordnung) und sind weder Eltern noch Großeltern (Erben 2. Ordnung) vorhanden, erhalten Sie als Ehepartner die gesamte Erbschaft. Sie erben alles und allein. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung) Sie lebten. Der Güterstand spielt nur eine Rolle, wenn Sie neben Kindern oder Verwandten anderer Ordnung als Miterbe erben.

Ihr verstorbener Ehepartner hinterlässt Kinder

Hinterlässt Ihr Ehepartner Kinder (Erben erster Ordnung), erben Sie als Ehepartner neben den Kindern je ein Viertel. Kinder sind sowohl Ihre gemeinsamen leiblichen Kinder als auch Kinder Ihres verstorbenen Ehepartners aus einer anderen Ehe oder nichteheliche Kinder. Alle Kinder erben gleichberechtigt. Pflegekinder sind keine gesetzlichen Erben.

Und, wenn's den Kindern nicht verbliebe, den Enkeln kommt es doch zugut.

Johann Wolfgang von Goethe

Zusätzlich bestimmt sich Ihr Erbteil als überlebender Ehepartner nach Ihrem Güterstand. Als Güterstand kommt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Normalfall) oder Gütertrennung in Betracht.

Ihr verstorbener Ehepartner hinterlässt Verwandte zweiter Ordnung

Sind aus Ihrer Ehe keine Kinder hervorgegangen, erben Sie neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des verstorbenen Ehepartners und deren Abkömmlinge = Geschwister des Ehepartners) sowie bei noch lebenden Großelternteilen die Hälfte der Erbschaft.

In welchem Güterstand lebten Sie?

Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft?

Lebten Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, steht Ihnen ein weiterer Erbanteil zu. Da durch den Tod des Ehepartners der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung nicht mehr möglich ist, wird Ihr Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass Ihr gesetzlicher Erbteil (den Sie danach berechnet haben, welche Verwandten vorhanden sind) um ein weiteres Viertel der Erbschaft erhöht wird (§ 1371 BGB). So erben Sie neben Kindern die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte steht dem Kind oder den Kindern zu.

Um Ihren Erbanteil festzustellen, ist es von Bedeutung in welchem Güterstand Sie während Ihrer Ehe lebten.

Schaubild:
Zugewinn­gemeinschaft

Sind aus Ihrer Ehe keine Kinder hervorgegangen, erben Sie neben einem noch lebenden Elternteil oder Großelternteil Ihres verstorbenen Ehepartners die Hälfte des Nachlasses (Erben zweiter Ordnung).

Sie lebten im Güterstand der Gütertrennung?

Möglicherweise haben Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen und stattdessen Gütertrennung vereinbart. Dann findet keinerlei Zugewinnausgleich mehr statt.

  • Haben Sie ein gemeinsames Kind, teilen Sie sich mit dem Kind den Nachlass. Jeder erhält die Hälfte.
  • Haben Sie zwei Kinder, erben Sie als überlebender Ehepartner und die beiden Kinder jeweils ein Drittel.
  • Haben Sie drei und mehr Kinder, erben Sie ein Viertel des Vermögens. Den Rest teilen die Kinder unter sich auf.
  • Leben nur Verwandte zweiter Ordnung, erben Sie die Hälfte des Erbes.
  • Leben auch keine Verwandte zweiter Ordnung mehr, erben Sie das gesamte Vermögen.

Gut zu wissen:

Nachteilig ist, dass Sie bei der Gütertrennung das Erbe voll versteuern müssen und, soweit der Nachlass Ihre Freibeträge übersteigt, Erbschaftssteuern entrichten müssen. Ihr persönlicher Freibetrag als überlebender Ehepartner beträgt 500.000 EUR. Erst wenn der Nachlasswert diesen Freibetrag übersteigen, müssen Sie den übersteigenden Wert versteuern.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

In einer Erbengemeinschaft hat jeder Erbe die gleichen Rechte.

In einer Erbengemeinschaft hat jeder Erbe die gleichen Rechte.

Erben Sie neben anderen Verwandten, bilden Sie eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft hat jeder Erbe die gleichen Rechte, unabhängig von seinem Erbanteil. Keiner kann ohne den anderen etwas entscheiden. Kein Miterbe hat das Recht, über einzelne Nachlassgegenstände verfügen zu wollen. Möchten Sie beispielsweise das Ihrem Ehepartner gehörende Familienauto verkaufen, brauchen Sie die Zustimmung der anderen Miterben. Im Zweifel und für den Fall, dass Sie aus einer unliebsamen Erbengemeinschaft ausscheiden wollen, sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihren Erbanteil zu verkaufen. Dabei haben die anderen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Was passiert mit meinem testamentarisch bestimmten Erbrecht bei der Scheidung?

Hat Sie Ihr verstorbener Ehepartner in einem Testament oder einem Erbvertrag als Erbe bedacht, entfällt mit der Scheidung gleichfalls Ihr Erbrecht. Bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim gesetzlichen Erbrecht. Ausnahmsweise kann Ihr Erbrecht trotz der beantragten oder bereits rechtskräftig gewordenen Scheidung fortbestehen, wenn Ihr verstorbener Ehepartner Sie unabhängig vom Bestand Ihrer Ehe bedenken wollte.

Fazit

Das Erbrecht ist komplex. Ist es im Zusammenhang mit der Scheidung einer Ehe zu beurteilen, hängt vieles davon ab, wann und welcher Ehepartner die Scheidung in die Wege geleitet hat. Sie sollten sich dazu unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Autor:  Volker Beeden

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