Unterhaltsvorschuss

Der Staat unterstützt Sie mit Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Ihr Kind alleine ziehen und Sie vom anderen Elternteil keinen oder nur ungenügend Unterhalt für Ihr gemeinsames Kind erhalten. In diesem Ratgeber erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch haben und welche Details Sie wissen sollten, wenn Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.

Kurze Zusammenfassung

  • Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Unterstützungsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Alleinerziehende, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt.
  • Maßstab für den Vorschuss ist der Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle. Dabei wird das Kindergeld für ein erstes Kind angerechnet.
  • Sie sind gegenüber dem Jugendamt verpflichtet, dazu beizutragen, den unterhaltspflichtige Elternteil in Regress zu nehmen.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Ermitteln Sie den anderen Elternteil
Sie sind verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Schritte zu unternehmen, um den unterhaltspflichtigen Elternteil festzustellen. Die Erklärung, den Vater oder die Mutter nicht zu kennen, genügt nicht.

Tipp 2: Beantragen Sie den Untervorschuss zügig
Da der Vorschuss rückwirkend nur für den Monat vor der Antragstellung bezahlt wird, sollten Sie sofort den Antrag stellen, wenn Sie wissen, dass der Elternteil keinen Unterhalt zahlt.

Tipp 3: Ist Ihr Kind 12 - 18 Jahre alt, müssen Sie eigenes Geld verdienen
Sie müssen als alleinerziehender Elternteil wenigstens EUR brutto monatlich verdienen, wenn Sie für Ihr 12 - 18 Jahre altes Kind Unterhaltsvorschuss beantragen wollen.

Wann haben Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Sie haben als alleinerziehender Elternteil für Ihr Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • Sie und Ihr Kind gemeinsam in Deutschland wohnen,
  • Sie Ihr Kind allein erziehen und die überwiegende Verantwortung für Ihr Kind tragen,
  • Sie nicht wieder neu geheiratet haben,
  • Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin den Ihnen zustehenden Kindesunterhalt nicht oder nur unzureichend zahlt oder
  • Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin verstorben ist.

Gut zu wissen:

Haben Sie nach Ihrer Trennung mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin eine Lebensgemeinschaft begründet, haben Sie dennoch Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Anspruch endet allerdings, wenn Sie den Partner oder die Partnerin heiraten. Dann ist der neue Partner für Sie unterhaltspflichtig. Der Staat sieht dann keinen Anlass mehr, Sie mit Unterhaltsvorschuss zu unterstützen.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Vorschusses beträgt (Stand 1.1.):

  • EUR für Kinder bis zu 5 Jahren,
  • EUR für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren,
  • EUR für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren.

Gut zu wissen:

Im Jahr 2017 wurden die Regeln des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) geändert. Bis dahin zahlte der Staat nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und höchstens sechs Jahre lang Unterhaltsvorschuss. Diese Einschränkungen sind entfallen. Sie können jetzt theoretisch 18 Jahre lang für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss beziehen.

Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren gibt es Einschränkungen. Welche sind das?

Ist Ihr Kind 12 Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt, erhalten Sie nur Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind selbst keine Hartz IV-Leistungen nach SGB II bezieht. Außerdem müssen Sie selbst, sofern Sie selbst SGB II-Leistungen beziehen, wenigstens EUR monatlich verdienen. Mit dieser Regelung will der Staat Sie motivieren, eigenes Geld zu verdienen und damit teilweise aus dem Bezug von Sozialleistungen auszusteigen. Das Kindergeld wird dabei nicht berücksichtigt. Für Kinder unter 12 Lebensjahren ist Ihr Einkommen nicht relevant.

Vorschuss beantragen

Sie stellen den Antrag auf Unterhaltsvorschuss in der Regel beim Jugendamt der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Kind wohnen. Das Jugendamt Ihrer Gemeinde hält einen „Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ bereit. Sie können den Antrag dort in Papierform selbst abholen oder auch online herunterladen. Im Antrag machen Sie Angaben zu Ihrer Person und der Person Ihres Kindes sowie Angaben zum anderen Elternteil. Außerdem müssen Sie Ihre Einkommensverhältnisse offenlegen.

Was ist, wenn Sie den anderen Elternteil des Kindes nicht kennen?

Im Antragsformular müssen Sie Angaben zur Mutter bzw. zum Vater des Kindes machen. Zweck ist, dass das Jugendamt den verauslagten Unterhaltsvorschuss im Regresswege vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückfordern kann. Der Elternteil muss also den an Sie ausgezahlten Unterhaltsvorschuss vollständig zurückzahlen. Sie bekommen den Unterhaltsschuss dann nur, wenn nachweislich nicht zu klären ist, wer der andere Elternteil ist oder wenn dieser verstorben ist.

Sind Sie im Zweifel, wer der Vater Ihres Kindes ist oder kennen Sie dessen Identität nicht, sind Sie verpflichtet, Nachforschungen zu dessen Person anzustellen. Sie müssen alles unternehmen, um den Vater festzustellen oder dem Jugendamt zu ermöglichen, die Vaterschaft zu recherchieren. Unterlassen Sie diese Nachforschungen und wirken Sie bei der Feststellung der Vaterschaft nicht verantwortungsvoll mit, kann das Jugendamt Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss ablehnen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.9.2018, Az. 103900/18).

Kennen Sie den Aufenthaltsort der Mutter nicht, müssen Sie alles unternehmen, um die Mutter ausfindig zu machen. Vor allem müssen Sie gegenüber dem Jugendamt nachweisen, was Sie alles an Recherchen unternommen haben.

Welche Unterlagen benötigen Sie zur Beantragung?

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • die Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • die Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses des Familiengerichts, wenn Sie geschieden sind. Die einfache Kopie genügt dafür nicht.

Wann erhalten Sie den Unterhaltsvorschuss ausgezahlt?

Die Unterhaltsvorschusskasse überweist den Unterhaltsvorschuss in der Regel zum Ende des Monats im Voraus für den nächsten Monat auf Ihr Konto. Das bedeutet: Der Unterhaltsvorschuss für den Monat März wird Ihnen bis Ende Februar überwiesen. Für April erhalten Sie den Unterhaltsvorschuss bis Ende März.

Können Sie den Unterhaltsvorschuss auch für die Vergangenheit beantragen?

Unterhaltsvorschuss bekommen Sie längstens für den letzten Monat vor dem Monat, in dem Sie den Antrag beim Jugendamt gestellt haben. Zögern Sie also nicht, den Antrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Praxisbeispiel:

Sie beantragen am 15.2.2021 Unterhaltsvorschuss. Sie erhalten den Unterhaltsvorschuss dann nur rückwirkend für den Januar 2021. Auch wenn die Voraussetzungen im Dezember 2020 bereits vorgelegen haben, haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Dezember 2020.

Wie wird das Kindergeld berücksichtigt?

Die Beträge des Unterhaltsvorschusses berechnen sich danach, dass das Kindergeld für Ihr erstes Kind in Höhe von EUR (Stand 1.1.) in voller Höhe auf den Mindestunterhalt des Kindes gemäß der Düsseldorfer Tabelle angerechnet wird. Sie erhalten zusammen mit dem Kindergeld eine finanzielle staatliche Unterstützung in Höhe des Mindestunterhalts für Ihr Kind. Dabei kommt es mithin auf das Alter Ihres Kindes an.

Beispiele:

  • Unterhaltsvorschuss für Kinder von 0 bis 5 Jahren:
  • Unterhaltsvorschuss für Kinder von 6 bis 11 Jahren:
  • Unterhaltsvorschuss für Kinder von 12 bis 17 Jahren:
Die Düsseldorfer Tabelle gilt das Leitfaden zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Schaubild:
Die Düsseldorfer Tabelle gilt das Leitfaden zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Warum erhalten Sie weniger Unterhaltsvorschuss als Kindesunterhalt?

Der Unterhaltsvorschuss entspricht nicht dem Kindesunterhalt. Sie erhalten weniger Unterhaltsvorschuss, denn der unterhaltspflichtige Elternteil muss mehr Kindesunterhalt zahlen, wenn dessen Einkommen über der Einkommensgruppe 1 liegt, nach der sich der Mindestunterhalt bemisst. Betrachten Sie den Unterhaltsvorschuss also nur als Ersatzlösung, falls Sie kaum oder keinen Kindesunterhalt erhalten. Solange die Chance besteht, den unterhaltspflichtigen Elternteil auf Zahlung des vollen Kindesunterhalts in Anspruch zu nehmen, werden Sie diesen Weg bevorzugen müssen. Nur so haben Sie die Möglichkeit, mehr Kindesunterhalt zu bekommen, als wenn Sie sich mit dem Unterhaltsvorschuss zufrieden geben würden.

Beispiel: Der unterhaltspflichtige Elternteil ist in der Einkommensgruppe 2 (Nettoeinkommen von 2.301 - 2700 EUR) eingestuft. Für ein Kind bis 5 Jahre müsste er EUR Kindesunterhalt zahlen. Abzüglich des Kindergeldes von EUR ergäben sich damit rechnerisch 214 EUR Unterhaltsvorschuss. Tatsächlich beträgt der Unterhaltsvorschuss aber nur 174 EUR. Grund ist, dass der Unterhaltsvorschuss sich ausschließlich nach der Einkommensgruppe 1 (Nettoeinkommen bis 1.900 EUR) richtet. Höhere Einkommen bleiben also bei der Bemessung des Unterhaltsvorschusses außer Betracht.

Wie ist das, wenn Sie Ihr Kind im Wechselmodell betreuen?

Haben Sie sich mit dem anderen Elternteil auf die Betreuung im echten (paritätischen) Wechselmodell verständigt, haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Elternteile das Kind in einem Verhältnis von etwa 50 zu 50.

Grund ist, dass der Gesetzgeber nur alleinstehende Elternteile unterstützen will, bei denen sich ein Elternteil seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt entzieht oder hierzu ganz oder vollständig nicht in der Lage ist oder bereits verstorben ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch, wenn beide Elternteile das Kind gleichermaßen betreuen und damit sich beide Elternteile bei der Pflege und Erziehung des Kindes gegenseitig entlasten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2012, Az. 5 C 20/11).

Welche Rolle spielen die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils?

Verdient der unterhaltspflichtige Elternteil weniger als es seinem Selbstbehalt entspricht, braucht er/sie keinen Kindesunterhalt zu zahlen. Der Selbstbehalt beträgt bei erwerbstätigen Personen EUR und EUR, wenn der Elternteil nicht erwerbstätig ist (Stand 1.1.2020). Da der Elternteil in diesem Fall keinen Kindesunterhalt zu zahlen braucht, haben Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die Unterhaltspflicht des Elternteils entsteht aber wieder, sobald der Elternteil so viel verdient, dass das Einkommen über dem Selbstbehalt liegt.

Was können Sie tun, wenn Ihr Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgelehnt wird?

Lehnt das Jugendamt Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss ab, können Sie dem Bescheid innerhalb von vier Wochen widersprechen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie den Bescheid mit der Post zugestellt bekommen. Möchten Sie widersprechen, müssen Sie den Widerspruch schriftlich formulieren oder persönlich zur Niederschrift im Jugendamt erklären.

Um Ihren Widerspruch nachvollziehbar zu gestalten, müssen Sie eine Begründung vortragen. Diese Begründung sollte nachvollziehbar sein und möglichst auf die gesetzlichen Bestimmungen Bezug nehmen. Es empfiehlt sich, dass Sie sich dabei anwaltlich beraten und begleiten lassen. Lehnt das Jugendamt auch Ihren Widerspruch haben, müssten Sie Ihren Anspruch beim Verwaltungsgericht einklagen.

Wo finden Sie bei Unterhaltsproblemen Hilfe?

Bekommen Sie Unterhaltsvorschuss, stehen Sie in Kontakt mit dem Jugendamt. Da das Jugendamt den unterhaltspflichtigen Elternteil in Regress nehmen möchte, können Sie beantragen, dass Ihnen das Jugendamt als Beistand zur Seite steht. Das Jugendamt unterstützt Sie als Beistand Ihres Kindes, den Anspruch auf Kindesunterhalt geltend zu machen und/oder den Vater Ihres Kindes festzustellen und in die Verantwortung zu nehmen.

Ungeachtet dessen können Sie sich jederzeit auch an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden und den unterhaltspflichtigen Elternteil mit anwaltlicher Hilfe zur Verantwortung ziehen. Soweit Sie nur geringes oder gar kein Einkommen haben, können Sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte der Rechte ihres Kindes auch staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt der Staat die Kosten für die außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung.

Ausblick

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Fürsorgeleistung für Alleinerziehende und minderjährige Kinder. Dazu müssen Sie jedoch auch Ihren Beitrag leisten und Informationen über den unterhaltspflichtigen Elternteil bereitstellen, damit dieser ermittelt werden kann. Erhalten Sie keine, nur unregelmäßige oder unvollständige Unterhaltszahlungen, können Sie Ihr Kind so dennoch versorgen und müssen sich keine Sorgen machen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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