Scheidung und Scheidungsrecht in Deutschland

Nach welchen Regeln ist meine Ehe abzuwickeln?

Der Begriff Scheidung erklärt sich von selbst. Geht es aber darum, Ihre Ehe abzuwickeln, tauchen eine Vielzahl von Fragen auf. Oft sind die Antworten unproblematisch. Voraussetzung ist aber, dass Sie wissen, wie Scheidungen ablaufen und welche Möglichkeiten Ihnen das Gesetz an die Hand gibt, Ihre Scheidung möglichst ohne Komplikationen abzuwickeln. Vor allem, wenn Sie oder Ihr Ehepartner im Ausland leben, ergeben sich zusätzliche Fragen. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Aspekte auf, wie Sie Ihre Scheidung möglichst kostengünstig, zügig und komplikationslos in die Wege leiten und ins Ziel führen.

Das Wichtigste

  • Scheidungen fallen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte. Wegen der damit verbundenen juristischen Begleitumstände, sind Standesämter nicht die richtige Adresse. Der Familienrichter entscheidet durch Beschluss.
  • Aufgrund des Anwaltszwangs können Sie den Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt einreichen. Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt ein Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der Ehepartner stimmt dem Antrag zu.
  • Gerade wenn Sie im Ausland leben, können Sie mit der Online-Scheidung Ihren Scheidungsantrag schnellstmöglich stellen und ersparen sich den Aufwand für die persönliche Recherche und Beauftragung eines Anwalts in Deutschland.
  • In Ausnahmefällen kann der Richter von der persönlichen Anhörung im Scheidungstermin absehen und Sie oder Ihren Ehepartner durch einen beauftragten Richter in Grenznähe anhören oder sich mit einer schriftlichen Stellungnahme begnügen.
  • Die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist, bestimmt sich mithin nach Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem Wohnsitz.
  • Sie erreichen Ihre Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres entweder einvernehmlich oder wenn Sie nachweisen, dass Ihre Ehe infolge Ihrer zerrütteten Verhältnisse gescheitert ist oder spätestens nach drei Jahren auch gegen den Widerstand Ihres Ehepartners. In Härtefällen ist die vorzeitige Scheidung ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres möglich.

Welche Institution ist in Deutschland für die Scheidung zuständig?

Sie können in Deutschland nur durch den Familienrichter an einem Amtsgericht geschieden werden. Das Familiengericht ist eine Unterabteilung der Amtsgerichte. Der Richter entscheidet über Ihre Scheidung durch Beschluss. Früher gab es noch das Scheidungsurteil, heute heißt es Scheidungsbeschluss. Auch wenn Sie Ihre Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen haben, kann der Standesbeamte keine Scheidung aussprechen. Scheidungen fallen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte.

Warum dürfen nur Familiengerichte die Scheidung aussprechen?

Der Grund, warum nur die Familiengerichte die Scheidung aussprechen dürfen, besteht darin, dass eine Scheidung nicht nur die Auflösung der Ehe zur Folge hat, sondern regelmäßig auch über die mit der Scheidung verbundenen Scheidungsfolgen zu entscheiden ist. Dazu gehört der im Regelfall von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich. Auch müssen Sie dem Richter in Ihrem Scheidungsantrag vortragen, dass es keine streitigen Scheidungsfolgen gibt oder Sie die eine oder andere Scheidungsfolge gerichtlich verhandeln möchten. Ein Standesbeamter könnte die mit einer Scheidung und Regelung von Scheidungsfolgen verbundenen Rechtsfragen nicht beurteilen.

Gut zu wissen:

In anderen Ländern stellen sich Scheidungen oft unproblematischer dar. Der Grund dafür ist meist, dass eben nur die Scheidung ausgesprochen wird und es im Ermessen der Ehepartner liegt, ob und wie sie danach auch eventuelle Scheidungsfolgen regeln.

Das Scheidungsrecht in Deutschland stellt sich auf den Standpunkt, dass im Zusammenhang mit der Scheidung auch Fragen der Abwicklung der Ehe wichtig sind und diese Fragen zweckmäßigerweise in direktem Zusammenhang mit der Scheidung erledigt werden. Würde nur die Scheidung ausgesprochen werden, liefe es oft darauf hinaus, dass die Scheidungsfolgen weiterhin streitig bleiben und die Abwicklung der Ehe auf lange Zeit verzögert wird. Da das deutsche Scheidungsrecht den Versorgungsausgleich kennt, der in anderen Ländern weitgehend unbekannt ist, ist der Bedarf nach einer Regelung offensichtlich.

Im deutschen Recht werden Scheidung und Scheidungsfolgen möglichst zusammen betrachtet und damit die Abwicklung der Ehe insgesamt erledigt (Scheidungsverbund). Der Vorteil besteht darin, dass Sie einen formellen Abschluss erreichen und Ihre alte Ehe hinter sich lassen.

Wie beantrage ich die Scheidung in Deutschland?

Sie müssen wegen des in Deutschland bestehenden Rechtsanwaltszwangs einen Rechtsanwalt beauftragen, der in Ihrem Namen den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht einreicht. Der Rechtsanwalt muss Sie im mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht auch vertreten. Dazu werden Sie, Ihr Rechtsanwalt und Ihr Ehepartner regelmäßig persönlich vorgeladen.

Warum muss ich mich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen?

Der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Rechtsanwaltszwang hat den Zweck, das Scheidungsverfahren möglichst zügig zu bewältigen. Rechtsanwälte haben die Aufgabe, den Scheidungsantrag so zu formulieren, dass er durch das Gericht möglichst zügig und abschließend bearbeitet werden kann. Das Gericht beurteilt den Antrag ausschließlich nach juristischen Aspekten. Ihr Anwalt soll alles, was emotional und juristisch nicht relevant ist, aus dem Sachvortrag aussortieren. Da Sie in einer meist so bewegenden Angelegenheit wie einer Scheidung emotional beeinflusst sind, wäre es wenig zielführend, wenn Sie ohne anwaltliche Begleitung Ihre Scheidung erreichen wollten.

Gut zu wissen:

Im Regelfall muss das Amtsgericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Darin werden Ihre beiderseitigen Rentenanwartschaften erfasst und auf beide Ehepartner gleichmäßig aufgeteilt. Die damit verbundenen Formalitäten kann ein Rechtsanwalt besser beurteilen, da er fortlaufend damit befasst ist. Auch werden Sie im Zusammenhang mit einer Scheidung immer die eine oder andere Frage haben, die sich durch Ihren Rechtsanwalt schnell und zuverlässig beantworten lässt. Sie vermeiden damit unnötige Streitigkeiten und wissen von vornherein, woran Sie sind und welche Ansätze bestehen oder eben nicht bestehen, um vermeintliche Rechte durchzusetzen oder vermeintliche Pflichten abzuwehren.

Braucht jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt?

Idealerweise betreiben Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner. Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn Sie oder umgekehrt Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag stellen und der andere dem Antrag zustimmt. Derjenige, der zustimmt, stellt keine eigenen Anträge zur Scheidung oder irgendwelchen Scheidungsfolgen. In der Konsequenz braucht er auch keinen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Unabhängig, ob nur ein Anwalt oder zwei involviert sind, sollten Sie auf die Kompetenz Ihres Anwaltes achten.

Schaubild:
Unabhängig, ob nur ein Anwalt oder zwei involviert sind, sollten Sie auf die Kompetenz Ihres Anwaltes achten.

Warum sollte ich die einvernehmliche Scheidung bevorzugen?

Die einvernehmliche Scheidung ist der ideale Weg, eine Scheidung so kostengünstig, komplikationslos und vor allem schnell wie möglich abzuwickeln. Sie zahlen neben den Gerichtsgebühren lediglich die Gebühren für einen einzigen Rechtsanwalt. Mit der einvernehmlichen Scheidung vermeiden Sie die streitige Scheidung und damit den berüchtigten und oft für beide Ehepartner allzu ruinösen Rosenkrieg. Zusätzlich ebnen Sie mit der einvernehmlichen Scheidung den Weg, da auch das Gericht den für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Verfahrenswert so niedrig wie möglich ansetzt. Sie vermeiden, dass infolge der Verhandlung über die Scheidungsvoraussetzungen oder eine Scheidungsfolge zusätzliche Verfahrenswerte entstehen, die die Gebühren für Gericht und Anwälte in die Höhe treiben. Sobald Sie sich mit Ihrem Ehepartner streiten, muss sich jeder Ehepartner durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen und dessen Gebühren eigenständig bezahlen. Genau diesen Kostenansatz vermeiden Sie mit der einvernehmlichen Scheidung.

Kann ich meinen Scheidungsantrag auch online stellen?

Sie können Ihren Scheidungsantrag auch online stellen und die Scheidung als sogenannte Online-Scheidung in die Wege leiten. Zu diesem Zweck beauftragen Sie einen Rechtsanwalt online und übersenden ihm die notwendigen Scheidungsunterlagen eingescannt per E-Mail oder per Post. Sie kommunizieren auch online mit Ihrem Rechtsanwalt. Natürlich können Sie ihn auch anrufen oder persönlich in seiner Kanzlei aufsuchen. Wenn Sie die Dienste eines Scheidungsservice in Anspruch nehmen und sich über den Scheidungsservice einen kompetenten Rechtsanwalt für Ihre Scheidung vermitteln lassen, sparen Sie sich auf jeden Fall den Aufwand, einen Rechtsanwalt recherchieren und in seiner Kanzlei aufsuchen zu müssen.

Expertentipp:

Leben Sie im Ausland, bietet die Online-Scheidung den Vorteil, dass Sie den Rechtsanwalt online beauftragen und Ihren Scheidungsantrag online stellen können. Sie brauchen dazu nicht eigens nach Deutschland zu kommen. Ob Sie den Scheidungstermin vor Gericht persönlich wahrnehmen und dazu nach Deutschland kommen müssen, steht auf einem anderen Blatt.

Was ist unter dem "Scheidungsverbund" zu verstehen?

Wesentliches Kennzeichen des deutschen Scheidungsrechts ist das Verbundverfahren. Es ermöglicht die Konzentration der Scheidung und der Folgesachen durch ein und dasselbe Familiengericht als Scheidungsgericht. Mit der Scheidung ist stets in ein und demselben Verfahren auch der Versorgungsausgleich zu verhandeln und zu entscheiden. Bei sonstigen Folgesachen (Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnung) stellt das Familiengericht den Verbund mit der Scheidung nur her, soweit ein Ehepartner beantragt, auch eine bestimmte Folgesache im Verbund mit der Scheidung zu verhandeln und sie entscheiden. Beim Scheidungsverbund entscheidet das Gericht die Scheidung und die Scheidungsfolgen im Verbund, also insgesamt und abschließend per Beschluss. Dabei hat das Gericht immer noch die Möglichkeit, die Folgesache von der Scheidung abzutrennen und gesondert zu verhandeln. Idealerweise entscheidet das Gericht aber insgesamt, wie die Scheidung vonstattengeht und abgewickelt wird.

Gut zu wissen:

Wird eine Scheidungsfolgesache gerichtlich verhandelt und entschieden, muss sich jeder Ehegatte durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Scheidung läuft dann auf eine streitige Scheidung hinaus. Nachteilig ist, dass jede Scheidungsfolge einen zusätzlichen Verfahrenswert verursacht, der auf den Verfahrenswert für die bloße Scheidung aufgerechnet wird und die Gebühren für Gericht und zwei Rechtsanwalte zwangsläufig erhöht.

Ist die Scheidungsfolgevereinbarung eine Alternative zum Scheidungsverbund?

Sie sind nicht verpflichtet, eine Scheidungsfolge gerichtlich entscheiden zu lassen. Die Alternative zum dadurch entstehenden und mit erheblichen Nachteilen verbundenen Scheidungsverbund ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Bei der Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie außergerichtlich die im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung regelungsbedürftigen Scheidungsfolgen. Sie ersparen sich damit die gerichtliche Auseinandersetzung.

Expertentipp:

Sie vermeiden mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass zusätzliche Verfahrenswerte für eine gerichtliche Auseinandersetzung über eine Scheidungsfolge entstehen. Sie vermeiden, dass durch zusätzliche Verfahrenswerte höhere Gebühren für Gericht und Anwälte anfallen. Vor allem vermeiden Sie die streitige Scheidung. Sie ermöglichen mit der Scheidungsfolgenvereinbarung, dass Sie Ihre Scheidung einvernehmlich kostengünstig, bezüglich und weitgehend komplikationslos abwickeln.

Bei welchem Amtsgericht kann ich die Scheidung beantragen?

Sachlich zuständig für Scheidungen sind die Amtsgerichte. Dort sind Abteilungen für Familiensachen, die Familiengerichte, eingerichtet. Örtlich ist vorrangig das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinschaftlichen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ansonsten greifen hilfsweise der Reihe nach die im Familienverfahrensgesetz geregelten Zuständigkeiten.

Muss ich den Scheidungstermin vor Gericht persönlich wahrnehmen?

Das Familiengericht ist dem Grundsatz nach gehalten, beide Ehegatten persönlich zum mündlichen Verhandlungstermin vor Gericht vorzuladen und die Ehegatten persönlich anzuhören. Der Richter soll sich einen persönlichen Eindruck davon verschaffen können, ob Sie Ihre Scheidung wirklich wünschen oder ob noch Chancen auf eine Versöhnung bestehen. Es reicht also nicht, dass Sie sich durch Ihren Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen.

Was nicht zusammen kann Bestehen, tut am besten sich zu lösen.

Friedrich Schiller

Muss ich zum Scheidungstermin nach Deutschland kommen, wenn ich im Ausland lebe?

Von der Pflicht, persönlich zum mündlichen Scheidungstermin vor Gericht zu erreichen, gibt es eine Ausnahme. Danach kann das Gericht die Anhörung durch einen ersuchten Richter anordnen, wenn ein Ehegatte verhindert ist, zum Scheidungstermin zu erscheinen oder Sie sich in so großer Entfernung vom Ort des Gerichts aufhalten, dass Ihnen das persönliche Erscheinen nicht zuzumuten ist (§ 128 Abs. III FamFG). Ob und wann diese Ausnahmefälle zur Anwendung kommen, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.

Gut zu wissen:

 

  • Leben Sie beispielsweise in Österreich und hat Ihr Ehepartner in Kiel die Scheidung beantragt, kann sich der Richter in Kiel damit zufriedengeben, wenn Sie grenznah vom Familienrichter in Salzburg angehört werden. Diese Ausnahme greift vor allem dann, wenn Sie mit der einvernehmlichen Scheidung einverstanden sind und keine Scheidungsfolgen zur Debatte stehen. Oder leben Sie in Japan, kann es ausreichend sein, wenn Sie beim deutschen Konsulat in Tokio vorstellig werden und sich dort zum Scheidungsantrag Ihres Ehepartners äußern. Im Regelfall sind die Konsulate zuständig. Botschaften hingegen sind diplomatische Vertretungen und nehmen vorrangig politische Aufgaben war.
  • Teils akzeptieren die Gerichte auch, dass Sie sich schriftlich erklären, so dass sich die persönliche Anhörung erübrigt. Ihre persönliche Erklärung muss im Regelfall durch eine deutsche Auslandsvertretung beglaubigt werden.
  • Möchten Sie nicht persönlich zum Scheidungstermin anreisen, müssen Sie damit rechnen, dass sich das Scheidungsverfahren teils erheblich verzögert. Die Gerichtsakten müssen hin und her verschickt werden. Unter Umständen bedürfen sie sogar der Übersetzung. Möchten Sie also schnellstens geschieden werden, sollten Sie dennoch die Mühe auf sich nehmen und den Scheidungstermin persönlich wahrnehmen.
  • Leben Sie im Ausland, haben Sie besondere Gründe, die einvernehmliche Scheidung ins Auge zu fassen. Tun Sie das nicht und lassen sich streitig scheiden, müssen Sie damit rechnen, dass Sie wegen der anstehenden Verhandlungstermine auf jeden Fall nach Deutschland kommen müssen, da Sie das Gericht regelmäßig persönlich anhören möchte. Schriftliche Erklärungen oder die Anhörung durch einen fremden Richter genügen dafür normalerweise nicht.

Wie kann ich die Zustellung der Gerichtspost gewährleisten und beschleunigen, wenn ich im Ausland lebe?

Leben Sie im Ausland, muss das Gericht dennoch sämtlichen Schriftverkehr an Ihre ausländische Adresse zustellen. Der Zustellungsverkehr verzögert das Verfahren natürlich erheblich. Sie können diese Verzögerungen reduzieren, wenn Sie in Deutschland einen Postzustellungsbevollmächtigten benennen, der in Ihrem Auftrag die Gerichtspost entgegennimmt. Der Bevollmächtigte muss die Post an Sie weiterleiten und Sie informiert halten. Sie können jede Person in Deutschland zu Ihrem Postzustellungsbevollmächtigten benennen, solange diese in Deutschland lebt und Sie ihr vertrauen. Ihr Ehepartner oder dessen Rechtsanwalt können aufgrund des potentiell möglichen Interessenkonflikts nicht benannt werden. Als Bevollmächtigten können Sie natürlich auch einen Rechtsanwalt in Deutschland beauftragen. Soweit Ihr Ehepartner die einvernehmliche Scheidung beantragt hat, erschöpft sich die Tätigkeit Ihres Rechtsanwalts darin, die Post entgegenzunehmen und an Sie ins Ausland weiterzuleiten.

Expertentipp:

Soweit das Amtsgericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführt, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Rentenversicherungskonten vollständig sind und Sie die vom Familiengericht übersandten Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs schnellstmöglich ausfüllen und zurückschicken.

Welches Familiengericht ist zuständig?

Welches Gericht ist in Deutschland zuständig, wenn ich im Ausland lebe?

Leben Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland, ist in Deutschland das Familiengericht des Bezirks zuständig, in dem Ihr Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern wohnt. Sind Sie kinderlos, ist der Wohnort Ihres Ehegatten maßgeblich.

Welches Gericht ist in Deutschland zuständig, wenn mein Ehegatte im Ausland lebt?

Leben Sie in Deutschland und ist Ihr Ehegatte ins Ausland umgezogen, können Sie den Scheidungsantrag bei dem Amtsgericht einreichen, bei dem Sie Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk Sie jetzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Können wir uns in Deutschland scheiden lassen, obwohl wir Ausländer sind?

Haben Sie beide in Deutschland Ihren dauerhaften Wohnsitz und Ihren Lebensmittelpunkt, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie wohnen. Vorrangig zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Ehepartner mit einem gemeinsamen Kind wohnt.

Können wir uns in Deutschland scheiden lassen, obwohl wir beide im Ausland leben?

Sind Sie beide deutsche Staatsangehörige und leben im Ausland, ist für Ihr Scheidungsverfahren grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Sie sollten als ausländische Staatsangehörige zusätzlich vereinbaren, dass Ihre Scheidung nach deutschem Ehe- und Scheidungsrecht erfolgen soll.

Was sind die Voraussetzungen, unter denen ich die Scheidung beantragen kann?

Sie können die Scheidung beantragen, wenn Ihre Ehe „zerrüttet“ und damit in der Sprache des Gesetzes „gescheitert“ ist. Die Tatsache, dass Sie Ihre Ehe gescheitert ist, können Sie unterschiedlich begründen.

  • Das Gesetz vermutet, dass Ihre Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass Sie oder Ihr Ehepartner diese wiederherstellen möchten (§ 1565 Abs. I BGB). Ihre Ehe muss also unheilbar zerrüttet und eventuelle Versöhnungsversuche gescheitert sein. Auf eine Eheverfehlung und das Verschulden eines Ehepartners kommt es nicht an. Es gilt das Zerrüttungsprinzip. Ist Ihre Ehe zerrüttet, gilt sie als gescheitert.
  • Sind Sie sich beide einig, dass Sie geschieden werden wollen, vermutet das Gesetz, dass Ihre Ehe nach Ablauf eines Trennungsjahres gescheitert ist. Sie können dann im gegenseitigen Einvernehmen einvernehmlich geschieden werden. Sie betreiben die einvernehmliche Scheidung (§ 1565 Abs. I BGB).
  • Verweigert Ihr Ehepartner die einvernehmliche Scheidung, ist die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres dennoch möglich, sofern Sie nachweisen, dass Ihre Ehe infolge Ihrer zerrütteten Verhältnisse gescheitert ist (streitige Scheidung nach § 1565 Abs. I BGB). Das Gericht muss dann konkret prüfen, ob Ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist. Als maßgebliche Gründe kommen in Betracht: Ehebruch, Misshandlungen durch Ihren Ehepartner, strafbare Handlungen, Trunksucht, neue verfestigte Lebensgemeinschaft Ihres Ehepartners.
  • Am einfachsten ist es, wenn Sie drei Jahre lang getrennt voneinander gelebt haben. Dann gilt Ihre Ehe unwiderleglich als zerrüttet und endgültig als gescheitert. Ihre Ehe kann dann auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Ehepartners geschieden werden (§ 1656 Abs. I BGB). Ihr Ehepartner kann Ihren Scheidungsantrag nicht mehr torpedieren.

Kann ich in Ausnahmefällen auch vor Ablauf des Trennungsjahres vorzeitig geschieden werden?

Sie können in Ausnahmefällen die Scheidung beantragen, auch wenn Sie das Trennungsjahres noch nicht vollzogen haben (Härteklausel des § 1565 Abs. II BGB). Voraussetzung ist, dass Ihnen die Fortsetzung Ihrer Ehe aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist. Sie berufen sich dann auf einen Härtefall.

Die Härtefallscheidung ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.

Schaubild:
Die Härtefallscheidung ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.

Praxisbeispiel:

Da Ihr Ehepartner die Scheidung ablehnt, droht er Ihnen oder Ihrem Kind Gewalt an oder ist vielleicht schon gewalttätig geworden. Er „stalkt“ Sie. In solchen Ausnahmefällen kann es besser sein, den Ehepartner vor vollendete Tatsachen zu stellen, indem der Richter vorzeitig vor Ablauf des Trennungsjahres bereits die Scheidung ausspricht. Erfahrungsgemäß ist die Wahrscheinlichkeit so höher, dass der Ehepartner die Scheidung und die Trennung akzeptiert, als wenn er andauernd die Hoffnung hegt, dass er die Scheidung verzögern kann und vielleicht sogar eine Versöhnung erreicht.

Fazit

Scheidungen können einfach, aber auch komplex sein. Soweit ein Bezug ins Ausland besteht, lassen sich Scheidungen dennoch relativ einfach gestalten, wenn Sie die richtigen Wege gehen. Da wenigstens ein Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragen muss, sollte er sich auch dahingehend beraten lassen, mit welcher Strategie und auf welchen Wegen die Scheidung möglich ist.

Autor:  Volker Beeden

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