Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Welche Folgen hat die Wahl-Zugewinngemeinschaft bei einer Scheidung?

Heiraten Sie, leben Sie normalerweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der Regelfall. Neben den weiteren Güterständen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft kennt das deutsche Recht seit dem Jahr 2010 auch noch den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Auch wenn sich das Thema für Sie theoretisch anhört, sollten Sie sich damit beschäftigen, da Sie damit entscheidend positiven Einfluss auf Ihre Vermögensverhältnisse in der Ehe und Ihre vermögensrechtliche Position für den Fall einer Scheidung nehmen können.

Das Wichtigste

  • Sind Sie verheiratet und hat mindestens einer von Ihnen die französische Staatsbürgerschaft, können Sie die in Frankreich übliche Errungenschaftsgemeinschaft ausschließen und stattdessen ehevertraglich den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
  • Die Wahl-Zugewinngemeinschaft beruht auf einem Abkommen, dem bislang nur Deutschland und Frankreich beigetreten sind.
  • Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ist der im deutschen Eherecht üblichen Zugewinngemeinschaft angenähert. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich beim Eigentumserwerb von Wertgegenständen und bei der Bewertung von Immobilien.
  • Die EU-Güterrechtsverordnung betrifft verfahrensrechtliche Regelungen im ehelichen Güterrecht, während das Abkommen zur Wahl-Zugewinngemeinschaft auf inhaltliche Regelungen des ehelichen Güterrechts abstellt.

Wann ist die die Wahl-Zugewinngemeinschaft für mich ein Thema?

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ist ein Rechtsinstitut, das erst mit der Unterzeichnung eines Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich im Jahr 2010 geschaffen wurde. Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft verhindert rechtliche Probleme, die durch die französische Errungenschaftsgemeinschaft entstehen können. Sie können die Wahl-Zugewinngemeinschaft durch den Abschluss eines Ehevertrages mit Ihrem Ehepartner nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vereinbaren.

Dieser neue vertragliche Güterstand ermöglicht Ehepaaren, deren Güterstand dem Sachenrecht Deutschlands oder Frankreichs unterliegt, einen Güterstand zu bestimmen, für den in beiden Ländern einheitliche Regelungen gelten. Ziel des Gesetzgebers ist, durch die Schaffung eines in Deutschland und Frankreich identischen Wahlgüterstandes Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Ehen mit Auslandsbezug zu schaffen.

Praxisbeispiel:

Sie sind deutsche Staatsangehörige und heiraten in Frankreich. Sie erwerben in Straßburg ein Grundstück. Dann werden Sie beide aufgrund der in Frankreich bestehenden Errungenschaftsgemeinschaft gemeinsam Eigentümer dieses Grundstücks. Außerdem bilden Sie an allen während Ihrer Ehe erworbenen Gegenständen Gemeinschaftsvermögen.

Möchten Sie den Miteigentumserwerb Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners vermeiden, können Sie die Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dann bleiben alle Vermögenswerte, die Sie in der Ehe erwerben, getrennt. Lassen Sie sich dann scheiden, findet ein Zugewinnausgleich in Geld statt, der sich aus der Hälfte der Differenz Ihrer beiderseitigen Zugewinne berechnet. Der Zugewinn wird aus einem Vergleich zwischen Anfangs- und Endvermögen ermittelt.

Der wesentliche Unterschied zum französischen Recht besteht also darin, dass Sie den gemeinschaftlichen Vermögenserwerb in der Ehe vermeiden und Ihre Vermögen getrennt bleiben. Ohne die Wahl-Zugewinngemeinschaft wäre Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner von Gesetzes wegen gleichfalls Miteigentümer. Sie könnten dann nur gemeinschaftlich über das Grundstück verfügen. Käme es zum Verkauf, hätte Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des Veräußerungserlöses, ohne dass sonstige Zugewinne dabei Berücksichtigung finden würden.

Das Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich ist insoweit interessant, als es erstmals innerhalb der Europäischen Union in zwei Staaten einheitliches materielles Familienrecht schafft. Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten zwar die Möglichkeit beizutreten und damit ebenfalls den zusätzlichen Wahlgüterstand einzuführen. Dies ist bislang jedoch nicht geschehen, so dass das Abkommen auf das Verhältnis Deutschland / Frankreich beschränkt bleibt.

Für welchen Personenkreis ist die Wahl-Zugewinngemeinschaft von Interesse?

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft steht Ehepaaren zur Verfügung, deren Güterstand dem Sachenrecht Deutschlands oder Frankreichs unterliegt. Ein grenzüberschreitender Bezug ist nicht notwendig. Als Personenkreis kommen deutsch-französische, rein französische, aber auch rein deutsche Ehepaare in Betracht.

Sie können den Güterstand auch bereits vereinbaren, wenn Sie als deutsches Ehepaar beabsichtigen, zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Wohnsitz in Frankreich zu nehmen oder Sie die Wahl-Zugewinngemeinschaft einfach für attraktiver halten, als die ansonsten zur Verfügung stehenden Güterstände.

Der wichtigste Unterschied besteht, wenn Sie Immobilienvermögen besitzen. Es soll verhindert werden, dass Wertsteigerungen von Immobilien berücksichtigt werden, wenn diese Steigerung nicht auf eine Leistung eines Ehepartners zurückzuführen ist.

Welche Inhalte hat die Wahl-Zugewinngemeinschaft?

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft orientiert sich in der Struktur am deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie steht vornehmlich im Gegensatz zum gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft in Frankreich. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft entsteht an allen während der Ehe erworbenen Vermögensgegenständen (Artikel 1411 des französischen Code civil) Gemeinschaftseigentum beider Ehepartner. Außerdem trifft die Güterstands-Verordnung eine Reihe weiterer detaillierter Regelungen.

  • Vermögenstrennung: Bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft bleiben Ihre Vermögenswerte, so wie beim in Deutschland üblichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, getrennt. Kommt es zur Scheidung, findet der Zugewinnausgleich in Geld statt. Während der Ehe verwalten und nutzen Sie Ihr Vermögen allein. Sie verfügen allein über Ihre Vermögenswerte. Wird der Güterstand wegen der Scheidung beendet, sind Sie verpflichtet, einander Auskunft über den Stand Ihres Anfangs- und Endvermögens zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Notfalls können Sie die Stundung der Ausgleichsforderung beantragen. Auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich ist möglich, wenn zu befürchten ist, dass die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner Vermögenswerte verschleudert.
  • Geschäfte zur Führung des Haushalts: Ferner regelt der Wahlgüterstand, dass Sie in geschäftlichen Angelegenheiten zur Haushaltsführung allein entscheiden können und Ihr Ehepartner auch durch Ihre alleinige Entscheidung vertraglich mitverpflichtet wird. Diese Mitverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie unangemessene Aktivitäten entfalten, die Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner nicht zuzumuten wären. Die Regelung entspricht dem deutschen Recht, § 1357 BGB, und passt nur das französische Recht an.
  • Verfügungsbeschränkungen: Rechtsgeschäfte über Haushaltsgegenstände, aber auch solche über die Familienwohnung, bedürfen stets der Zustimmung des anderen Ehepartners. Ziel ist, die Lebensgrundlage der Familie zu sichern. Sie können dann Ihre Mietwohnung nicht alleine kündigen, wohl aber Ihr nicht selbstbewohntes Grundstück verkaufen, wenn Ihnen das Grundstück aufgrund der Vereinbarung der Wahl-Zugewinngemeinschaft allein gehört und die Familie nicht auf die Nutzung dieser Immobilie angewiesen ist. Auch diese Regelung findet im deutschen Recht bereits ihren Niederschlag und passt insoweit das französische Recht an.
  • Bewertung von Immobilien: Ein ganz entscheidender Unterschied besteht in der Bewertung von Immobilien bei der Ermittlung des Anfangsvermögens. Im deutschen Recht wird eine bei Eheschließung bereits vorhandene Immobilie mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung im Anfangsvermögen berücksichtigt. Bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft ist hingegen der Wert bei der Scheidung maßgebend. Die Konsequenz ist, dass der Ehepartner an zufälligen Wertsteigerungen der Immobilie nicht beteiligt ist. Außerdem trägt der Ehepartner, dem das Grundstück gehört, allein das Risiko von Wertminderungen. Daher erscheint es zweckmäßig, dass zufällige Wertveränderungen, die nicht auf der Leistung des anderen Ehepartners beruhen, aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
  • Unterschiede bei der Berechnung der Ausgleichsforderung: Die deutsche Zugewinngemeinschaft beschränkt die Ausgleichsforderung auf das zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandene Vermögen des Ehepaars. Bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft darf jeder grundsätzlich die Hälfte seines Vermögens behalten. Damit soll gewährleistet werden, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner auch bei Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens nicht mehr als die Hälfte seines tatsächlich vorhandenen Endvermögens abgeben muss.

Wie wird die Wahl-Zugewinngemeinschaft begründet?

Sie begründen die Wahl-Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag. Sie können die Vereinbarung bereits vor Ihrer Eheschließung treffen, aber auch während Ihrer Ehe. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Was ist die EU-Güterrechtsverordnung vom 29.1.2019?

Die Möglichkeit, die Wahl-Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, ist nicht mit der Güterrechtsverordnung vom 29.1.2019 zu verwechseln. Diese Verordnung betrifft nicht die materielle, also die inhaltliche, Rechtslage, sondern Änderungen in der Zuweisung, welches nationale Güterrecht anwendbar sein soll.

Sofern Sie keine ehevertraglichen Absprachen treffen, ist allein das Heimatrecht des Staates maßgeblich, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.

Praxisbeispiel:

Sie sind deutsche Staatsangehörige und heiraten in Frankreich. Sie leben dauerhaft in Paris. Früher galt deutsches Güterrecht und damit die Zugewinngemeinschaft. Jetzt kommt aufgrund der EU-Güterrechtsverordnung das französische Güterrecht zur Anwendung. Kaufen Sie beispielsweise eine Immobilie, wird ab dem Tag der Eheschließung der andere Ehepartner automatisch Miteigentümer.

Möchten Sie diese Situation vermeiden, sollten Sie von der Möglichkeit der Rechtswahl Gebrauch machen. Sie können dann in notarieller Form bestimmen, dass Ihre Ehe nach deutschem Recht zu beurteilen und Ihre eventuelle Scheidung nach deutschem Scheidungsrecht abzuwickeln ist. Sie treffen also eine verfahrensrechtliche Regelung. Außerdem können Sie den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren und den im deutschen Recht eigentlich maßgeblichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf diesem Weg ausschließen.

Dieser Textbeitrag hat den Zweck, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass Sie Ihre Ehe ehevertraglich individuell gestalten können, vornehmlich dann, wenn Ihre Ehe Auslandsbezug hat. Da die Materie ausgesprochen komplex ist, werden Sie nicht umhinkommen, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Suchen Sie sich möglichst eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, die bzw. der im internationalen Eherecht Erfahrungen hat. Ist Ihr Ehevertrag vorbereitet, können Sie den Entwurf anschließend notariell beurkunden. Möglicherweise ergeben sich aus Ihren Gegebenheiten noch weitere Ansatzpunkte, für die Sie in einem Ehevertrag individuelle Regelungen wünschen.

Fazit

Internationales Ehe- und Scheidungsrecht ist komplex. Zwar versucht der Gesetzgeber in Europa, soweit als möglich einheitliche Normen zu schaffen. Dies ist bislang aber nur in Ansätzen gelungen. Übereinstimmung gibt es meist nur in verfahrensrechtlichen Fragen. Inhaltliche Unterschiede haben sich bislang so gut wie nicht beseitigen lassen. Eine Ausnahme stellt allenfalls die Verordnung zur Wahl-Zugewinngemeinschaft dar.

Autor:  Volker Beeden

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