Vermögensauseinandersetzungen

Ihre Scheidung hat zur Konsequenz, dass Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft abwickeln müssen. Sie „setzen Ihr Vermögen auseinander“. Bestenfalls teilen Sie alles zur Hälfte auf. Wenn es denn so einfach wäre. Selbst wenn Sie sich über alles einig sind, gilt es, einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten und wie Vermögensauseinandersetzungen so ablaufen, dass jeder Ehepartner auf seine Kosten kommt.

Das Wichtigste

  • Bei der Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Scheidung stehen Sie vor der Aufgabe, Ihre Vermögenswerte und Ihre ehebedingten Verbindlichkeiten untereinander aufzuteilen.
  • Sie müssen klären, wie Sie mit Ihrer bislang gemeinsam genutzten Ehewohnung verfahren wollen. Unter Umständen hat ein Ehepartner für den Zeitraum der Trennung ein vorrangiges Nutzungsrecht.
  • Hausrat ist aufzuteilen, soweit die Haushaltsgegenstände für den Haushalt angeschafft wurden und im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehepartner stehen.
  • Regeln Sie den Zugewinnausgleich im Hinblick auf Ihre individuellen Verhältnisse möglichst in Form eines modifizierten Zugewinnausgleichs. Sie brauchen dafür nicht unbedingt Gütertrennung zu vereinbaren.
  • Ehebedingte Verbindlichkeiten bleiben auch nach der Scheidung bestehen. Sie sollten abklären, ob ein Partner den Anteil des anderen übernimmt und dazu auch Kontakt mit dem Gläubiger aufnehmen.
  • Ehebedingte Zuwendungen an den Partner und die Partnerin können Sie nur unter der Voraussetzung zurückfordern, dass Sie die Zuwendung unter dem Vorbehalt des Fortbestandes Ihrer Ehe getätigt haben.
  • Der beste und sicherste Weg, die Vermögensauseinandersetzung zu betreiben, ist der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie ermöglichen damit vornehmlich auch Ihre einvernehmliche Scheidung.

Was ist Gegenstand unserer Vermögensauseinandersetzung?

Der Begriff „Vermögensauseinandersetzung“ ist ein Oberbegriff. Er bezeichnet alles, was Sie an Vermögenswerten besitzen. Dazu gehören mithin:

  • Ehewohnung
  • Hausrat
  • Kraftfahrzeuge
  • Bargeld auf dem gemeinsamen Bankkonto
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Zuordnung von ehebedingten Verbindlichkeiten

Jeder einzelne dieser Aspekte bedarf der individuellen Betrachtung. Grundlage sind die Rechtsverhältnisse. Daraus ergeben sich die Ansatzpunkte, nach denen Sie die Vermögensauseinandersetzung betreiben. Wir betrachten die vorgenannten Aspekte im Überblick. Soweit Sie an Details interessiert sind, sollten Sie speziellere Texte auf unseren Websites zurate ziehen.

Vermögensauseinandersetzung Immobilie / Ehewohnung

Leben Sie getrennt, kann jeder Partner vom anderen verlangen, dass dieser ihm oder ihr die Ehewohnung oder einen Teil der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt, wenn sich aus den persönlichen Lebensumständen ein vorrangiges Nutzungsrecht begründen lässt (§ 1361b BGB).

Zum Beispiel: Sie leben mit Ihren Kindern in der bislang gemeinsam genutzten Wohnung oder der Partner oder die Partnerin ist gewalttätig. Dann muss der andere Partner die Wohnung verlassen, auch wenn er allein den Mietvertrag unterzeichnet hat oder ihm bzw. ihr die Wohnung allein gehört. Spätestens im Zeitpunkt der Scheidung sollten Sie eine endgültige Regelung der Nutzungsverhältnisse gefunden haben.

Expertentipp:

Im einfachsten Fall kündigen Sie den Mietvertrag oder verkaufen Ihr Haus und jeder Partner sucht sich eine eigene Wohnung. Möchten Sie als Mieter in der Wohnung verbleiben, sollten Sie mit dem Vermieter klären, dass Sie alleiniger neuer Eigentümer sind. Sie haben jedenfalls Anspruch, in der Wohnung als Mieter verbleiben zu dürfen. Möchten Sie die Wohnung als alleiniger Eigentümer übernehmen, sollten Sie für den Fall, dass der Kaufpreis finanziert wurde, mit der Bank klären, dass Sie den Kapitaldienst allein übernehmen und der Ehepartner aus der Haftung möglichst entlassen wird.

Übertragen Sie Ihr Eigentum an einer Immobilie oder Ihr Miteigentum auf den Ehepartner im Wege der Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Scheidung, verzichtet der Staat auf die Grunderwerbsteuer (§ 4 Nr. 5 GrErwStG). Schenkungssteuer fällt allenfalls dann an, wenn der Verkehrswert der Immobilie den persönlichen Freibetrag des Ehepartners in Höhe von EUR übersteigt.

Vermögensauseinandersetzung Hausrat

Nach der Trennung kann jeder Partner verlangen, dass ihm bzw. ihr vorübergehend bestimmte Haushaltsgegenstände zur Nutzung überlassen werden (§ 1361a BGB). Damit ist über die endgültige Zuweisung noch keine Entscheidung getroffen.

Zum Beispiel: Ihr Partner zieht aus. Er will die von ihm gekaufte Einbauküche gleich mitnehmen. Dass Sie in der Wohnung verbleiben und die Kinder betreuen, haben Sie Anspruch, dass die Einbauküche zumindest für den Zeitraum Ihrer Trennung dort bleibt, wo sie ist.

Ansonsten kann jeder Partner alle in seinem alleinigen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände herausverlangen. Einigen Sie sich nicht, muss das Familiengericht entscheiden. Haushaltsgegenstände, die den Partnern gemeinsam gehören, werden vom Gericht nach „Billigkeit“, also möglichst fair und gerecht verteilt. Lassen sich die Eigentumsverhältnisse nicht feststellen, vermutet das Gesetz, dass ein in der Ehe angeschaffter Haushaltsgegenstand für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde und damit im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehepartner steht. Das Gericht wird dann darauf abstellen, wer vorrangig auf die Nutzung angewiesen ist.

Auch wenn Haustiere schlecht als Hausrat zu bezeichnen sind, werden sie ganz ähnlich behandelt. Wichtig ist, dass das Tier in seiner vertrauten Umgebung verbleiben sollte. Derjenige Partner, der das Tier beansprucht, sollte in der Lage sein, Hund oder Katze angemessen zu betreuen. Ob ein Umgangsrecht des von der Betreuung des Tieres ausgeschlossenen Partners gefordert oder zugesprochen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Im Regelfall wird ein solches Umgangsrecht abgelehnt.

Expertentipp:

Geht es um die Verteilung des gemeinsamen Hausrats, sollten Sie sich unbedingt einigen. Bestenfalls beansprucht jeder Ehepartner abwechselnd einen Haushaltsgegenstand für sich. Notfalls lassen Sie das Los entscheiden. Muss der Richter entscheiden, werden sich Enttäuschungen kaum vermeiden lassen.

Vermögensauseinandersetzung Fahrzeuge

Es ist nicht immer leicht zu beurteilen, wem der während der Ehe angeschaffte und gemeinsam genutzte Pkw gehört. Eigentümer ist nicht unbedingt derjenige Partner, der im Kfz-Brief eingetragen ist oder der den Pkw bezahlt hat. Entscheidend ist, wer beim Kauf das Eigentum erwerben sollte. In der Regel wird der gemeinsam genutzte Pkw auch zum gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner erworben und zählt damit als Haushaltsgegenstand.

Hat jeder Partner einen eigenen Pkw, den er alleine nutzt, spricht einiges dafür, dass er auch alleiniger Eigentümer ist. Dann ist der Pkw kein Haushaltsgegenstand. Es ist allenfalls in der Vermögensbilanz beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Expertentipp:

Sie können frei vereinbaren, wer den Pkw während des Getrenntlebens nutzen und wem der Pkw nach der Scheidung gehören soll. Vergessen Sie nicht, dass Sie bei der Übernahme auch die Kfz-Versicherung übernehmen und den Kredit für die Finanzierung übernehmen müssen.

Vermögensauseinandersetzung Bargeld und Kontoguthaben

Ist Ihre Ehe intakt, wirtschaften Sie meist aus einem Topf. Vielleicht führen Sie Ihr Girokonto als Oder-Konto. Dann kann jeder Partner ohne Mitwirkung und vielleicht auch ohne Wissen des anderes über Guthaben verfügen und einen bestehenden Dispokredits in Anspruch nehmen. Das Guthaben auf einem gemeinsamen Konto steht beiden Ehepartnern zu gleichen Anteilen zu, unabhängig davon, wer Einzahlungen in welcher Höhe geleistet hat.

Verfügt ein Partner über das Guthaben, das seinen Anteil übersteigt, kann er dem anderen ausgleichspflichtig sein, es sei denn, dass man während der intakten Ehe von einem Verzicht auf eine wechselseitige Ausgleichspflicht ausgehen muss. Ab der Trennung jedenfalls schuldet derjenige Partner, der mehr als die Hälfte des Guthabens vom gemeinsamen Konto abhebt, dem anderen hierfür einen Ausgleich in Höhe der Differenz. Ein Verzicht auf die Ausgleichspflicht ist mit der Trennung entfallen.

Expertentipp:

Sie sollten im Hinblick auf Ihre Trennung ein Einzelgirokonto einrichten und das gemeinsame Konto sofort kündigen. Teilen Sie Ihren Guthaben auf, sollten Sie die Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich und auf den Unterhalt im Auge behalten.

Vermögensauseinandersetzung Zugewinnausgleich

Mit Ihrer Eheschließung leben Sie von Gesetzes wegen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist nur ausgeschlossen, wenn Sie in notarieller Form Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben.

Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass Sie sich während Ihrer bestehenden Ehe im Hinblick auf Ihre Vermögenswerte wie Unverheiratete gegenüberstehen. Die Eheschließung bewirkt nicht, dass Ihre Vermögenswerte gemeinschaftliches Vermögen geworden sind. Alle Vermögenswerte, die ein Partner in die Ehe eingebracht oder während der Ehe für sich allein erworben hat, verbleiben in seinem alleinigen Eigentum. Jeder Partner verwaltet sein Vermögen in der Ehe selbstständig.

Der Zugewinngemeinschaft liegt der Gedanke zugrunde, dass Sie alles, was Sie im Lauf Ihrer Ehe erwirtschaftet haben, gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin erwirtschaftet haben. Dabei spielt es keine Rolle, wenn ein Partner den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat und der andere das Geld verdient hat. Deshalb gewährt das Gesetz für den Fall Ihrer Scheidung den Zugewinnausgleich.

Derjenige Partner, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat als der andere, hat Anspruch, dass er oder sie die Hälfte dessen beanspruchen kann, was der andere mehr verdient hat. Zu diesem Zweck werden Ihre Anfangsvermögen bei der Eheschließung und die Endvermögen bei der Scheidung gegenübergestellt. Daraus errechnet sich der Zugewinn. Diese Zugewinnausgleichsforderung entsteht also erst mit der Beendigung ihres gesetzlichen Güterstandes aus Anlass der Scheidung.

Expertentipp:

Sie können auch noch im Hinblick auf Ihre Scheidung Gütertrennung vereinbaren und damit den Zugewinnausgleich ausschließen. Diese Lösung ist nicht immer unbedingt interessengerecht. Besser ist, Sie „modifizieren“ den Zugewinnausgleich. Dies bedeutet, dass Sie den Zugewinnausgleich vom Grundsatz her anerkennen, den Zugewinnausgleich aber individuell so gestalten, dass jeder Partner damit leben kann.

Zum Beispiel: Sie verständigen sich darauf,

  • bestimmte Vermögenswerte (z.B. Betriebsvermögen) im Anfangs- und Endvermögens nicht zu berücksichtigen,
  • Vermögenswerte abweichend von gesetzlichen Vorgaben zu bewerten (z.B. Sie bewerten eine Immobilie nicht allein nach dem Verkehrswert, sondern setzen den Wert auf 50.000 EUR fest),
  • Sie vereinbaren eine andere Ausgleichsquote als die vom Gesetz vorgesehene Hälfte,
  • Sie einigen sich auf eine pauschale Abfindungdes Zugewinns,
  • Sie verständigen sich statt der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung in Bargeld auf die

    Übertragung bestimmter Sachwerte

    (z.B. Sie übernehmen den Miteigentumsanteil Ihres Ehepartners an Ihrer Ehewohnung),
  • Sie einigen sich, die Zugewinnausgleichsforderung ratenweise zu zahlen oder für einen bestimmten Zeitraum zu stunden oder
  • Sie verzichten auf den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise.

Vermögensauseinandersetzung Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich zielt wie der Zugewinnausgleich auf den Ausgleich der in der Ehe erworbenen Anteile von Anrechten auf Ihre Altersversorgung. Ihre Anrechte sind jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Der Versorgungsausgleich findet unabhängig vom Güterstand statt. Auch wenn Sie Gütertrennung vereinbart haben, kommt es zum Versorgungsausgleich. Das Familiengericht muss den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen, es sei denn, Sie haben den Versorgungsausgleich bereits frühzeitig ehevertraglich geregelt oder vereinbaren den Versorgungsausgleich individuell in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Expertentipp:

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind stets im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung insgesamt zu beurteilen. So muss der Familienrichter prüfen, ob Ihre Vereinbarung nicht einseitig ist und einen der Ehepartner in unangemessener Weise benachteiligt. Hatten Sie beispielsweise ehevertraglich den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, weil Sie beide ein gleich gutes Einkommen hatten und sind dann doch Kinder geboren worden, müssen die dadurch eingetretenen Nachteile beim Aufbau von Rentenanwartschaften ausgeglichen werden. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 26.5.2020, 1 BvL 5/18), in der das Gericht eine faire Betriebsrentenaufteilung bei Scheidung gefordert hat, sollte Anlass bestehen, den Versorgungsausgleich möglichst individuell im Einvernehmen mit dem Partner zu regeln.

Zuordnung von ehebedingten Verbindlichkeiten

Zur Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Scheidung gehört auch, dass Sie klären, welcher Partner für ehebedingte Verbindlichkeiten verantwortlich sein soll. Soweit Sie beide vertraglich verpflichtet sind, bleiben Sie auch nach der Scheidung verantwortlich. Kein Partner hat Anspruch darauf, dass der andere ihn oder sie aus der Mitverpflichtung entlässt.

Praxisbeispiel:

Sie haben Ihre Ehewohnung gemeinsam gekauft und gemeinsam bei der Bank finanziert. Sie sind beide Miteigentümer und damit gemeinsam für den Kapitaldienst bei der Bank verantwortlich. Ziehen Sie aus der Wohnung aus, ändert sich daran nichts. Sie bleiben Eigentümer und gegenüber der Bank zahlungspflichtig. Verbleibt Ihr Ehepartner in der Wohnung, müssen Sie abklären, dass Sie möglichst aus der Verantwortung für den Kapitaldienst bei der Bank entlassen werden. Voraussetzung dürfte sein, dass Sie Ihren Miteigentumsanteil an den Partner verkaufen und der Partner in der Lage ist, den Kapitaldienst aufgrund seiner Einkommenssituation zu finanzieren.

Rückforderung ehebedingter Zuwendungen bei der Scheidung

Haben Sie während Ihrer Ehe Ihren Ehepartner beschenkt, könnte die Rückforderung von übertragenen Vermögenswerten in Betracht kommen. Dabei geht es um sogenannte ehebedingte Zuwendungen, die von reinen Schenkungen zu unterscheiden sind.

Eine Schenkung erfolgt unabhängig vom Bestand der Ehe. Bei einer ehebedingten Zuwendung gehen Sie jedoch davon aus, dass Ihre Ehe Bestand hat und behalten sich vor, die Zuwendung für den Fall der Scheidung zurückzufordern. Insoweit ist die ehebedingte Zuwendung auch Thema bei der Vermögensauseinandersetzung.

Rückforderung von Schenkungen von Schwiegereltern

Thema der Vermögensauseinandersetzung kann sein, dass Sie vielleicht das von den Eltern Ihres Partners und Ihrer Partnerin für die Finanzierung Ihrer ehelichen Wohnung zur Verfügung gestellte Geld vielleicht wieder an die Schwiegereltern zurückzahlen sollen. Dann sollten Sie das BGH-Urteil zur „Schwiegereltern-Schenkung“ kennen (BGH, Urteil vom 18.6.2019, X ZR 107/16).

Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls entschieden, dass die Schwiegereltern die Hälfte des Geldbetrages zurückfordern können und stellte darauf ab, dass die Beziehung bereits zwei Jahre nach der Scheidung beendet wurde. Die Schwiegereltern hätten damit rechnen müssen, dass die Beziehung auch scheitert und keine Ehe in Stein gemeißelt ist. Hilfreich ist es, dabei die maßgeblichen Verjährungsfristen zu kennen. Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig damit, dass auf das Scheitern der Ehe abgestellt wird.

Vermögensauseinandersetzung und Scheidungsfolgenvereinbarung

Je mehr Vermögen Sie besitzen, desto höher ist das Konfliktpotenzial. Sie können Ihre Scheidung streitig führen und die Vermögensauseinandersetzung weitgehend dem Familiengericht zur Entscheidung übertragen. Ob Sie dann mit den Ergebnissen wirklich zufrieden sind, sei dahingestellt. Jedenfalls müssen Sie oftmals mit sehr langwierigen Gerichtsverfahren rechnen, die Sie viel Geld, Zeitaufwand und Nerven kosten. Die Ergebnisse sind oft kaum kalkulierbar. Selten gibt es wirkliche Gewinner und echte Verlierer.

Möchten Sie die Vermögensauseinandersetzung konstruktiv betreiben, sollten Sie alle damit verbundenen Rechte und Pflichten möglichst in einer Scheidungsfolgenvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin regeln. Sie ermöglichen damit die einvernehmliche Scheidung. Auch wenn Sie im Detail Kompromisse schließen müssen, ist es immer besser, im Wege des gegenseitigen Gebens und Nehmens eine Regelung herbeizuführen, als sich auf eine kaum kalkulierbare streitige Auseinandersetzung vor Gericht einzulassen.

Fazit

Jede Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Scheidung ist individuell. Ohne Kompromisse wird es kaum gehen. Lassen Sie sich möglichst frühzeitig anwaltlich beraten und besprechen Sie mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin eine konstruktive Strategie.

Autor:  Volker Beeden

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