Namensänderung nach Scheidung

Das Namensrecht in der Ehe und die Namensänderung nach Scheidung sind an sich einfache Sachverhalte, wären da nicht die komplexen Vorstellungen und Wünsche, die manche Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner an die Namensführung stellen. Das Gesetz versucht dem gerecht zu werden. Das Ergebnis sind Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, die schwierig nachzuvollziehen sind. Dieser Text will Ihnen Hilfestellung bieten, wenn Sie sich Gedanken um eine Namensänderung nach Scheidung machen und Ihren Nachnamen ändern wollen.

Das Wichtigste

  • Nach der Scheidung führen Sie Ihren Ehenamen fort, es sei denn, Sie möchten Ihren Nachnamen ändern. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten.
  • Für eine Namensänderung nach Scheidung muss die Ehe rechtskräftig mit einem Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsbeschluss sein.
  • Die Namensänderung nach Scheidung findet im Standesamt statt. Entweder in dem Standesamt, wo auch die Hochzeit erfolgte und welches das Familienbuch führt, oder in dem Standesamt von Ihrem aktuellen Wohnsitz, wenn Sie umgezogen sind.
  • Sie brauchen für Ihre Namensänderung den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk, den Personalausweis oder Reisepass und ggf. eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Heiratseintrag der letzten Ehe, wenn Sie seit Ihrer Hochzeit umgezogen sind.
  • Das Standesamt fordert bei einer Namensänderung für Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühren einen Betrag von ca. 25 EUR. Für beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch fallen 10 EUR an. Dazu kommen aber noch Kosten für die Änderung wichtiger Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, Kreditkarten etc., wenn Sie Ihren Nachnamen ändern.
  • Nach der Scheidung behalten Ihre Kinder aus erster Ehe Ihren Ehenamen. Heiraten Sie erneut, kann Ihr Kind aus erster Ehe Ihren neuen Familiennamen annehmen. Ab einem bestimmten Alter kann das Kind aber auch ablehnen, wenn Sie seinen Nachnamen ändern möchten.

Namensänderung nach Scheidung

Werden die Ehegatten geschieden, wird der Ehename zunächst unverändert fortgeführt. Sie können die Scheidung aber auch zum Anlass nehmen, eine Namensänderung nach Scheidung anzustreben. Es bestehen folgende Möglichkeiten, wenn Sie Ihren Nachnamen ändern möchten:

  • Sie führen einfach den Namen fort, den Sie als Ehenamen geführt haben.
  • Sie führen den bisherigen Ehenamen fort, fügen aber den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Ehenamen voran oder hängen ihn an.
  • Sie nehmen Ihren Geburtsnamen wieder an, so wie er in Ihrer Geburtsurkunde vermerkt ist.
  • Sie nehmen bei Ihrer Namensänderung nach Scheidung den Ehenamen wieder an, den Sie vor der Bestimmung des Ehenamens zweiter Ehe geführt haben.

Praxisbeispiel:

Heiratet Heike erneut (z.B. Heiner Schmidt), könnten die Eheleute den früheren Ehenamen von Heike (z.B. Fröhlich-Neumann) auch zum neuen Ehenamen bestimmen. Heiner Schmidt hieße dann Heiner Fröhlich-Neumann.

Expertentipp:

Diese Grundsätze der Namensänderung nach Scheidung gelten auch, wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner verstirbt. Sie gelten aber nicht, wenn die Ehe aufgehoben wird (z.B. wegen Nichtigkeit).

Nachnamen ändern: Scheidung muss rechtskräftig sein

Wenn Sie Ihren Nachnamen ändern möchten, muss Ihre Ehe rechtkräftig geschieden sein. Das bedeutet, dass kein Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss mehr möglich ist. Dafür müssen entweder beide Ehegatten im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichten (dafür benötigen sie ihre Anwälte) oder es darf keiner der Ehegatten innerhalb eines Monats gegen den Scheidungsbeschluss durch einen Anwalt Einspruch erhoben haben.

Auf dem Scheidungsbeschluss wird die Rechtskräftigkeit der Scheidung vom Gericht durch einen aufgebrachten Rechtskraftvermerk dokumentiert. Wenn Sie diesen Vermerk erhalten möchten, müssen Sie den nach der Scheidung zugestellten Scheidungsbeschluss dem Gericht mit der Bitte um den Rechtskraftvermerk nochmals übersenden. Wir von Scheidung.de übernehmen das gerne für Sie, so dass Sie Ihren Scheidungsbeschluss inklusive Rechtskraftvermerk von uns erhalten.

Namensänderung nach Scheidung im Standesamt

Sie können die Namensänderung nach Scheidung im Standesamt durchführen. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihre Hochzeit erfolgte und welches daher das Familienbuch führt. Wenn Sie seit der Hochzeit umgezogen sind, können Sie auch die Namensänderung nach Scheidung in Ihrem derzeitigen Wohnort durchführen lassen. Ihr Antrag wird dann weitergeleitet.

Haben Sie im Ausland geheiratet, ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Wenn das nicht gegeben ist, ist das Standesamt Berlin I. zuständig.

Unterlagen für die Namensänderung nach Scheidung

Sie brauchen für Ihre Namensänderung nach Scheidung folgende Unterlagen:

  • Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Heiratseintrags der letzten Ehe, wenn Sie seit Ihrer Hochzeit umgezogen sind.

Namensänderung nach Scheidung: Kosten

Das Standesamt fordert für Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühren einen Betrag von ca. 25 EUR. Für beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch fallen 10 EUR an.

Dazu kommen aber noch Kosten für die Änderung wichtiger Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, Kreditkarten etc.

Namensänderung von Kindern

Die Scheidung hat zunächst keinen Einfluss auf den Namen Ihres Kindes. Es behält den Namen, den Sie gewählt haben oder der gemeinsame Ehename wurde. Lebt das Kind bei Ihnen, kann dies zu Problemen führen, vor allem dann, wenn Sie erneut heiraten und in Ihrer neuen Ehe Kinder geboren werden. Ihr Kind aus erster Ehe hätte dann einen anderen Namen als Ihre Kinder aus zweiter Ehe. Damit sich Ihr Kind aus erster Ehe in der neuen Familie wegen seines Namens nicht ausgegrenzt fühlt, kann es auch den Namen annehmen, den Sie in der zweiten Ehe als Ehenamen führen. Sie müssen folgende Einschränkungen berücksichtigen:

  • Das Kind ist minderjährig und unverheiratet.
  • Das Kind wohnt beim Elternteil, das die Namensänderung wünscht.
  • Der Elternteil hat das alleinige Sorgerecht.
  • Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, muss der andere Elternteil zustimmen.
  • Der andere Elternteil muss auch zustimmen, wenn das Kind seinen Namen trägt.
  • Ein Kind, dass älter als fünf Jahre ist, muss, wenn Sie seinen Nachnamen ändern möchten, zustimmen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, darf das Kind den neuen Familiennamen aus Ihrer zweiten Ehe führen. Es kann aber auch einen Doppelnamen führen. So kann es seinen bisherigen Namen und den Namen des Elternteils, bei dem es wohnt, zusammenfügen.

Praxisbeispiel:

Heißt das Kind aus der ersten Ehe Neumann und verheiraten Sie sich als Wunder, kann das Kind aus erster Ehe den Namen Wunder führen oder als Doppelnamen Neumann-Wunder oder Wunder-Neumann heißen.

Expertentipp:

Sollten Sie Schwierigkeiten haben, zuverlässig über die Namensänderung nach Scheidung zu entscheiden, sprechen Sie beim Standesamt Ihrer Gemeinde vor. Dort werden Sie beraten.

Autor:  Volker Beeden

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