Ehebedingte Zuwendungen bei der Scheidung

Wann kann ich meine ehebedingten Zuwendungen bei der Scheidung zurückfordern? Was ist der Unterschied zur Schenkung?

Was unwichtig erschien, wird mit der Scheidung wichtig. Ist Ihre Ehe gescheitert, bereuen Sie vielleicht, dass Sie Vermögenswerte in Ihre Ehe investiert haben. Möchten Sie das, was Sie Ihrem Ehepartner vermeintlich geschenkt haben, jetzt zurück, reden wir über Begrifflichkeiten wie „Geschenke“ und „ehebedingte Zuwendungen“. Die Rückforderung von übertragenen Vermögenswerten ist ein häufiger Streitpunkt bei der Trennung und Scheidung. Möchten Sie einen Vermögenswert zurückfordern, müssen Sie wissen, wo die Unterschiede liegen. Sie müssen wissen, unter welchen Voraussetzungen Sie sogenannte ehebedingte Zuwendungen bei der Scheidung zurückfordern können oder wann Sie die Vermögensübertragung als Schenkung akzeptieren müssen. Mit der richtigen Information erleichtern Sie Ihre einvernehmliche Scheidung und ermöglichen den Abschluss einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung.

Das Wichtigste

  • Ehebedingte Zuwendungen und Schenkungen haben unterschiedliche Zielrichtungen. Eine Schenkung erfolgt unabhängig vom Bestand der Ehe. Bei einer ehebedingten Zuwendung gehen Sie davon aus, dass Ihre Ehe Bestand haben wird.
  • Eine Schenkung lässt sich wegen groben Undanks nur in begründeten Ausnahmefällen widerrufen. Eheverfehlungen gelten nicht ohne weiteres als grober Undank.
  • Ehebedingte Zuwendungen unterliegen der Rückforderung, wenn die Rückforderung ausdrücklich für den Fall der Scheidung vereinbart wurde. Ansonsten werden Rückforderungen nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Übertragene Vermögenswerte werden dem Endvermögen des Ehepartners hinzugerechnet.
  • Lebten Sie im Güterstand der Gütertrennung, erfolgt der Ausgleich ehebedingter Zuwendungen nur, wenn die Beibehaltung des Status quo unzumutbar und unerträglich wäre.
  • Um Probleme bei Trennung und Scheidung zu vermeiden, sollten Sie bei der Übertragung von Vermögenswerten möglichst klare Absprachen treffen.

Worüber reden wir?

Wir reden darüber, dass Sie während Ihrer Ehe Vermögenswerte in die Ehe eingebracht haben. Dabei sind Sie von der Vorstellung ausgegangen, dass Ihre Ehe Bestand haben und nur der Tod Sie beide scheiden wird. An eine Scheidung haben Sie nicht gedacht. Scheitert Ihre Ehe aber nicht durch den Tod, sondern wird geschieden, bereuen Sie die Vermögensübertragung. Sie erwarten jetzt, dass Sie zurückbekommen, was Sie einst in bester Absicht gegeben haben. Die Diskussion dreht sich darum, ob Sie eine echte Schenkung getätigt haben oder ob es um eine sogenannte ehebedingte Zuwendung geht. In der Rechtsprechung gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen, in denen genau diese Unterschiede debattiert werden. Möchten Sie Ihre Zuwendung wegen der Scheidung zurück, müssen Sie wissen, auf was es ankommt.

Nur in der Trübsal nicht gleich an Flucht denken! Erst abwarten, bis sie ihre Botschaft an uns ausgerichtet hat!

Friedrich Karl Oehler

Praxisbeispiel:

Sie erben von Ihrem Vater ein Baugrundstück. Gemeinsam mit Ihrem Ehepartner bebauen Sie das Grundstück mit einem Wohnhaus. Die Finanzierung verantworten Sie gemeinsam. Sie lassen Ihren Ehepartner als Miteigentümer ins Grundbuch eintragen. Wegen der Scheidung überlegen Sie, ob Sie die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf den Ehepartner irgendwie rückgängig machen oder zumindest eine Entschädigung verlangen können.

Wann ist meine Zuwendung eine Schenkung?

Vieles, was Sie Ihrem Ehepartner in der Ehe überlassen, ist eine Schenkung.

Was ist eine Schenkung?

Schenkungen erfolgen nicht der Ehe willen, sondern freigebig und uneigennützig. Sie verbinden die Schenkung nicht mit der Erwartung, dass Ihre Ehe bis zum Tode fortbesteht. Das Geschenk soll dem beschenkten Ehegatten zur freien Verfügung überlassen werden. Die Konsequenz ist, dass Sie Ihre Schenkung auch aus Anlass der Scheidung nicht zurückfordern können. Hier gilt der Grundsatz: Geschenkt ist geschenkt.

Wann kann ich eine Schenkung widerrufen?

Es gibt im Schenkungsrecht die Regelung, dass der Schenker eine Schenkung widerrufen kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undanks schuldig macht (§ 530 BGB). Aber: Die Scheidung als solche ist kein grober Undank im Sinne des Schenkungsrechts. Auch Eheverfehlungen, wie Untreue oder Desinteresse an der Ehe, reichen nicht, um das Merkmal des groben Undanks zu begründen.

Eine Schenkung kann nur im Falle groben Undankes widerrufen werden.

Eine Schenkung kann nur im Falle groben Undankes widerrufen werden.

Vielmehr kommt es für die Annahme groben Undanks darauf an, ob der Ehepartner Ihre Erwartungen, die Sie mit der Schenkung verbunden haben, „in nicht mehr hinnehmbarer Weise enttäuscht hat“. Neben einer schwerwiegenden objektiven Verfehlung des Ehepartners ist erforderlich, dass der Ehepartner auch in subjektiver Hinsicht eine Gesinnung zum Ausdruck bringt, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die Sie als Schenker erwarten dürfen. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall anhand der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, Urteil v. 13.11.2012, Az. X ZR 80/11). Im Urteil ging es darum, dass die Ehefrau ohne Wissen des Mannes und entgegen ihrem 1999 gegebenen Versprechen seit 2001 wieder als Prostituierte tätig gewesen und zudem ein ehewidriges Verhältnis unterhalten habe.

Gut zu wissen:

Gehen Sie davon aus, dass der Widerruf einer Schenkung die Ausnahme ist. Sie werden nur unter sehr engen Voraussetzungen erreichen, dass Sie Ihre Schenkung tatsächlich widerrufen können. Im Regelfall bleiben Schenkungen bestehen. Auch im Beispielfall konnte die Schenkung nicht widerrufen werden. Alternativ verbleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die Vermögensübertragung als ehebedingte Zuwendung in die Vermögensauseinandersetzung einzubeziehen.

Was sind ehebedingte Zuwendungen?

Wie werden ehebedingte Zuwendungen definiert?

Der Bundesgerichtshof definiert in klaren Worten eine ehebedingte Zuwendung so:

„Eine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung.“ (BGH, Urteil v. 27.6.2012, Az. XII ZR 47/09 in FamRZ 2012, 1789).

Wohltaten gleichen dem Wasser, das die Sonne aus dem Meer zieht; als fruchtbarer Regen fällt es wieder auf die Erde.

August von Kotzebue

Gut zu wissen:

Ehebedingte Zuwendungen werden auch als unbenannte Zuwendungen bezeichnet. Der Begriff bringt zum Ausdruck, dass die Zuwendung im Hinblick auf den Bestand der Ehe getätigt wurde.

Was sind Beispiele für ehebedingte Zuwendungen?

  • Sie sind alleiniger Eigentümer einer Immobilie oder eines Baugrundstücks und übertragen einen Miteigentumsanteil an Ihren Ehepartner.
  • Ihr Ehepartner versorgt den Haushalt und betreut die Kinder. Sie verdienen das Geld und bezahlen allein den Kapitaldienst für das in Ihrer beider Miteigentum stehende Familienwohnhaus.
  • Sie sind alleiniger Eigentümer einer Immobilie und gewähren dem Partner ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie.
  • Ihr Ehepartner leistet sich ein Auto, dessen Kaufpreis er nicht bezahlen kann. Sie erklären sich bereit, die Schuld zu begleichen.
  • Sie haben Geld geerbt und stellen Ihrem Ehepartner einen hohen Geldbetrag zur Verfügung, damit dieser eine Boutique einrichten kann.
  • Sie sind selbstständig tätig. Um Ihr Familienwohnhaus gegen den Zugriff potentieller Gläubiger zu schützen, übertragen Sie Ihr Eigentum oder Ihren Miteigentumsanteil auf Ihren Ehepartner.

Wo ist der Unterschied zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung?

Eine ehebedingte Zuwendung vergeben Sie nur auf Basis Ihrer Ehe und nicht aus purer Freigiebigkeit.

Eine ehebedingte Zuwendung vergeben Sie nur auf Basis Ihrer Ehe und nicht aus purer Freigiebigkeit.

Eine ehebedingte Zuwendung ist keine Schenkung, weil eine solche ehebedingte Zuwendung unter Ehegatten nicht aus purer Freigebigkeit erfolgt. Mit der ehebedingten Zuwendung verfolgen Sie die Absicht, dass diese auf Dauer der Ehegemeinschaft dient und damit auch vom Bestand der Ehe abhängig sein soll. Es geht also um die Ausgestaltung und Sicherung Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse. Sie haben die Vorstellung, dass Ihre Ehe auf Dauer besteht und gehen davon aus, dass der in die Ehe eingebrachte Vermögenswert letztlich auch Ihnen erhalten bleibt. Möchten Sie jedoch eine Schenkung tätigen, überlassen Sie den geschenkten Gegenstand der freien Disposition Ihres Ehepartners und haben nicht die Absicht, den Fortbestand der Schenkung vom Fortbestand Ihrer Ehe abhängig zu machen (BGH FamRZ 1998, 669).

Wie kann ich eine ehebedingte Zuwendung zurückfordern?

Lässt sich überzeugend begründen, dass Sie einen Vermögenswert als ehebedingte Zuwendung übertragen haben, stellt sich die Frage, wie Sie diesen Vermögenswert aus Anlass der Scheidung wieder zurückfordern können. Hierzu kommen unterschiedliche Optionen in Betracht.

Sie haben eine ausdrückliche Vereinbarung für den Fall der Scheidung getroffen

Im Idealfall haben Sie mit Ihrem Ehepartner ausdrücklich vereinbart, dass Sie den übertragenen und in der Ehe eingebrachten Vermögenswert für den Fall der Scheidung von Ihrem Ehepartner zurückfordern werden. Alternativ kann auch die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs in Betracht kommen. In eher seltenen Fällen wird sich vielleicht auch eine stillschweigende (konkludente) Vereinbarung begründen lassen.

Welche Rolle spielt der Güterstand?


Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der Regelfall. In diesem Fall erfolgt der Ausgleich über das Güterrecht. Ihre Zuwendung erhöht nämlich das Endvermögen des begünstigten Ehepartners. Haben Sie keine ausdrückliche Vereinbarung über die Rückgewähr getroffen, besteht im Regelfall keine Möglichkeit, die ehebedingte Zuwendung als solche zurückzufordern.

In einer Zugewinngemeinschaft haben Sie alles gemeinsam erwirtschaftet.

Schaubild:
In einer Zugewinngemein­schaft haben Sie alles gemeinsam erwirtschaftet.

Praxisbeispiel:

Als Sie geheiratet haben, waren Sie vermögenslos. Da Sie allein verdient haben, haben Sie aus Ihren 300.000 EUR Ersparnissen 100.000 EUR auf Ihren Ehepartner übertragen. Beim Zugewinnausgleich wird dann so gerechnet:

Da beim Zugewinnausgleich die Hälfte der Differenz der Vermögenswerte übertragen wird, hätte Frau gegen Mann einen Anspruch auf 50.000 EUR Zugewinn. Damit fließt die Hälfte der Zuwendung im Rahmen des Zugewinnausgleichs wieder an den Mann zurück.

Gut zu wissen:

Ein weitergehender Anspruch lässt sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründen, aber ausnahmsweise nur dann, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Vermögensausgleich führt und die Aufrechterhaltung der durch Ihre Zuwendung geschaffenen Vermögenslage schlechthin unangemessen und untragbar wäre (BGH FamRZ 2003, 230). Diese Grenze der Unangemessenheit wird regelmäßig nicht überschritten, wenn der hälftige Wert der Zuwendung im Wege des Zugewinnausgleichs an Sie zurückfließt.

Sie lebten im Güterstand der Gütertrennung
Haben Sie in notarieller Form Gütertrennung vereinbart, haben Sie zugleich den Güterstand Zugewinngemeinschaft beendet. In diesem Fall findet der Zugewinnausgleich bei der Scheidung nicht statt. Dann stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass ähnlich wie im Geschäftsleben die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen ist (§ 313 BGB). Dem Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Umstände nach Ihrer Eheschließung so schwerwiegend verändert haben, dass Sie die Übertragung des Vermögenswertes nicht oder nicht so getätigt hätten, wenn Sie die Scheidung vorausgesehen hätten.

Gilt die Zuwendung als angemessene Entlohnung für den gemeinsam erzielten Vermögenszuwachs, so entfällt der Rückforderungsanspruch.

Gilt die Zuwendung als angemessene Entlohnung für den gemeinsam erzielten Vermögenszuwachs, so entfällt der Rückforderungsanspruch.

Aber: Auch hier bleibt eine Rückforderung auf Ausnahmefälle beschränkt. So kommt der Ausgleich nicht in Betracht, wenn die Zuwendung als angemessene Beteiligung an dem durch gleichwertige Leistungen erzielten Vermögenszuwachs zu betrachten ist. Dabei spielt der Gesichtspunkt eine Rolle, dass auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehepartner an den gemeinsam erarbeiteten Vermögenswerten dem Charakter der Ehe als Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (BGH FamRZ 2012, 1789). Nur dann, wenn Ihnen die Beibehaltung der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögenslage nicht zuzumuten ist, können Sie unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Zuwendung zurückfordern (BGH FamRZ 1997, 933).

Habe ich Anspruch auf Rückgewähr der Zuwendung oder nur einen Ausgleichsanspruch?

Lässt sich ein Anspruch auf Rückübertragung überzeugend begründen, ist die Rückabwicklung Ihrer Zuwendung in Natur der Ausnahmefall. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn Sie ein schutzwürdiges Interesse gerade an der Rückgewähr dieses Vermögensgegenstandes haben und es unerträglich erscheint, dass der Partner das Eigentum daran behält, statt es gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs an Sie zurück zu übertragen. In Betracht kommen mithin folgende Fälle:

  • Sie haben Ihrem Ehepartner einen Anteil an der Immobilie zugewandt, die Sie allein finanziert haben und vorrangig Ihrer Altersversorgung dient.
  • Sie haben Ihre Immobilie speziell für sich selbst behindertengerecht ausgebaut.
  • Sie haben Ihrem Ehepartner einen Miteigentumsanteil an Ihrem Elternhaus übertragen, mit dem Sie besondere emotionale Erinnerungen an Ihre Eltern verbinden.
  • In der Immobilie befindet sich Ihr Büro oder Ihre Werkstatt, mit der Sie Ihren Lebensunterhalt verdienen.

Erfolgt die Rückabwicklung nicht in Natur, erfolgt der Ausgleich in Form einer Geldzahlung. Dabei können Sie regelmäßig nicht Ersatz des vollen Vermögenswertes verlangen. Die erwiesene Begünstigung ist nur für die Zeit nach der Scheidung zu entziehen.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf

Wie kann ich für den Fall der Scheidung vorsorgen?

Soweit Sie Ihren Ehepartner an einer Immobilie beteiligen, können Sie vorsorglich in dem Übertragungsvertrag, den Sie ohnehin notariell beurkunden müssen, eine Rückforderungsklausel einbauen. Danach vereinbaren Sie, dass Sie für den Fall des Scheiterns der Ehe das Recht haben, das übertragene Grundeigentum oder den Miteigentumsanteil daran zurückzufordern.

Soweit Sie dem Ehepartner ein Darlehen gewähren, sollten Sie einen schriftlichen Darlehensvertrag dokumentieren. Es genügt dafür nicht, die Vereinbarung als Darlehen zu bezeichnen. Vielmehr muss die Vereinbarung so gestaltet sein, als wäre es ein Darlehen unter fremden Person. Nur so vermeiden Sie, dass Ihr „Darlehen“ als ehebedingte Zuwendung qualifiziert wird und allenfalls über den Zugewinnausgleich ausgeglichen wird. Wichtig ist, dass Sie die Rückzahlungsmodalitäten genau regeln, die Rückzahlung unabhängig von Scheidung und Trennung und einen angemessenen Zinssatz vereinbaren.

Fazit

Schenkungen und ehebedingte Zuwendungen sind ein schwieriges Thema. Nur klare Vereinbarungen schaffen klare Verhältnisse. Auch wenn Sie die Vereinbarung aus Anlass der Zuwendung tätigen, schaffen Sie letztlich Vertrauen und vermeiden, dass Sie sich aus Anlass der Trennung oder Scheidung über Zuwendungen streiten müssen, die Sie bereuen. Bei hohen Vermögenswerten und in Zweifelsfällen sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Autor:  Volker Beeden

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