Mindestunterhalt für Kinder

Viele der Alleinerziehenden erhalten keinen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder, oder müssen sich mit unregelmäßigen oder unter dem Mindestunterhalt für Kinder liegenden Zahlungen zufrieden geben. Doch wie viel Mindestunterhalt steht Kindern eigentlich zu? Und welche gesteigerte Erwerbspflicht gilt für den Barunterhaltsverpflichteten bis zur Sicherstellung des Mindestunterhalts? Die Antworten auf diese Fragen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Das Wichtigste

  • Den Mindestkindesunterhalt können Sie in der untersten Tabellengruppe der Düsseldorfer Tabelle ablesen.
  • Der Pflichtige muss für minderjährige Kinder regelmäßig nur den Zahlbetrag leisten, nicht den Mindestunterhalt. Dem Pflichtigen steht die Hälfte des Kindesgeldes zu. Das Kindergeld wird vom zu zahlenden Mindestunterhalt für Kinder abgezogen. Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem „Anhang: Tabelle Zahlbeträge“ zur Düsseldorfer Tabelle.
  • Auch sogenannte privilegierte volljährige Kinder haben Anspruch auf Mindestunterhalt für Kinder, da diese den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind. Der Mindestunterhalt für die privilegierten volljährigen Kinder ergibt sich ebenfalls aus der Düsseldorfer Tabelle. Das komplette Kindergeld wird an das volljährige Kind ausgezahlt.
  • Der Pflichtige muss leistungsfähig sein, um den Mindestunterhalt zu zahlen. Dabei ist der notwendige Eigenbedarf des Pflichtigen zu berücksichtigen.
  • Zur Sicherung des Mindestunterhalts hat der Pflichtige eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Der Mindestunterhalt für Kinder wird jedes Jahr neu festgelegt

Für minderjährige unverheiratete Kinder wird die Berechnung des Mindestunterhalts seit dem 01.01.2016 in § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Zuvor dienten dafür die steuerlichen Kinderfreibeträge als Ausgangspunkt. Da durch diese Berechnung der Mindestunterhalt jedoch öfters geringer als das kindliche Existenzminimum war und speziell Haushalte mit weniger Einkommen hierunter zu leiden hatten, wurde die Ermittlung des Mindestunterhalts grundlegend geändert.

Maßgeblich für die Ermittlung des Mindestunterhalts ist nun das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Um dieses bestimmen zu können, hat die Bundesregierung im Abstand von jeweils zwei Jahren einen Bericht zu erstellen. Zugleich ist der Mindestunterhalt durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erstmals seit dem 01.01.2016 und nachfolgend (spätestens) alle zwei Jahre konkret anzugeben.

Die in der festgelegten Beträge für den Mindestunterhalt sind nach Altersgruppen gestaffelt und gelten für alle minderjährigen unverheirateten Kinder, also eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder.

Monatlicher Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Für das Jahr ergibt sich aus der Mindestunterhaltsverordnung der folgende monatliche Mindestunterhalt für minderjährige unverheiratete Kinder:

  • 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre): EUR
  • 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre): EUR
  • 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre): EUR

Dabei finden sich die einzelnen Beträge in der Mindestunterhaltsverordnung gemäß den Altersstufen in der untersten Tabellengruppe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle wieder. Zur Düsseldorfer Tabelle ist zu erläutern, dass diese ein bundesweit bei den Familiengerichten angewendetes Zahlenwerk ist, welches bei der Bestimmung des Kinderunterhalts als Grundlage dient und in der Regel alle zwei Jahre neu erscheint.

In der Düsseldorfer Tabelle sind insgesamt nach der Höhe des monatlichen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten gestaffelte Gruppen (Einkommensgruppen) aufgeführt. Weiterhin finden sich 3 nach dem Alter der minderjährigen Kinder gestaffelte Gruppen (Altersstufen) und eine Altersstufe für volljährige Kinder. Soll nun der monatliche Unterhalt bestimmt werden, geschieht dies durch die Zuordnung des betreffenden Kindes in die passende Einkommensgruppe des Verpflichteten sowie in die für das Kind geltende Altersgruppe. Ist das Kind die unterste Tabellengruppe einzustufen, hat es Anspruch auf den nach der Mindestunterhaltsverordnung geltenden Mindestunterhalt für Kinder.

Angelegt ist die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte (gemeint sind nicht nur Kinder, sondern alle Unterhaltsberechtigten). Existieren mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte, ist regelmäßig eine Einstufung in niedrigere oder höhere Tabellengruppen vorzunehmen. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten die minderjährigen Kinder durch die Herabstufung nur den Mindestunterhalt für Kinder erhalten.

Monatlicher Mindestunterhalt steht auch privilegierten volljährigen Kindern zu

Nicht nur den minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern auch den sogenannten privilegierten volljährigen Kindern steht der Anspruch auf Mindestunterhalt für Kinder zu. Denn § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt:

Gesetzestext:

Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

— 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB

Aufgrund dieser eindeutigen Aussage des Gesetzgebers können also auch privilegierte volljährige Kinder Mindestunterhalt fordern. Wie hoch dieser Mindestunterhalt für Kinder im Monat ist, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, und zwar aus der Zuordnung des Kindes in die unterste Einkommensgruppe des Verpflichteten und in die unterste Altersgruppe für volljährige Kinder.

Berücksichtigung des Kindergeldes beim Mindestkindesunterhalt

Sowohl in der Düsseldorfer Tabelle als auch in der Mindestunterhaltsverordnung wird das Kindergeld außen vor gelassen, so dass dieses nirgends Berücksichtigung findet. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist aber nach § 1612b Abs. 1 BGB zur Deckung seines Barbedarfs

  • zur Hälfte zu verwenden, wenn es von einem Elternteil betreut wird, und
  • in voller Höhe zu verwenden, wenn ein sonstiger Fall vorliegt.

Da in diesem Umfang der Barbedarf des Kindes gemindert ist, darf der gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichtete die Hälfte des Kindesgelds vom zu zahlenden Mindestunterhalt für Kinder abziehen. Handelt es sich dagegen um ein privilegiertes volljähriges Kind, ist ein sonstiger Fall gegeben, so dass das Kindergeld den Barbedarf des Kindes in voller Höhe mindert. Beim volljährigen Kind ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass beide Eltern mit Beginn der Volljährigkeit des Kindes im Verhältnis zu ihrem Einkommen grundsätzlich barunterhaltspflichtig sind.

Aktuell (Stand: ) beträgt das monatliche Kindergeld:

  • EUR für das 1. und 2. Kind
  • EUR für das 3. Kind
  • EUR für das 4. und jedes weitere Kind

Nach Abzug des hälftigen oder ganzen Kindergeldes vom Mindestkindesunterhalt ergibt sich der sogenannte Zahlbetrag, also das, was an das Kind tatsächlich zu zahlen ist. Die Zahlbeträge betragen ab in der

  • 1. Altersstufe für minderjährige Kinder (0 bis 5 Jahre):
    • für das 1. und 2. Kind EUR
    • für das 3. Kind EUR
    • für das 4. und jedes weitere Kind jeweils EUR
  • 2. Altersstufe für minderjährige Kinder (6 bis 11 Jahre):
    • für das 1. und 2. Kind jeweils EUR
    • für das 3. Kind EUR
    • für das 4. und jedes weitere Kind jeweils EUR
  • 3. Altersstufe für minderjährige Kinder (12 bis 17 Jahre):
    • für das 1. und 2. Kind jeweils EUR
    • für das 3. Kind EUR
    • für das 4. und jedes weitere Kind jeweils EUR
  • Altersstufe für volljährige Kinder (ab 18 Jahre):
    • für das 1. und 2. Kind jeweils EUR
    • für das 3. Kind EUR
    • für das 4. und jedes weitere Kind jeweils EUR

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Wer ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Mindestunterhalt für Kinder nicht zahlen kann, ist nicht unterhaltspflichtig, § 1603 Abs. 1 BGB. Daher wird zwischen dem notwendigen und angemessenen Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten unterschieden. Im Vergleich zum angemessenen Eigenbedarf (der gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt) ist der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen daher niedriger, um auch auf diese Weise die Unterhaltsansprüche von minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern zu bevorzugen.

Nach Anmerkung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: ) steht einem

  • erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt in Höhe von EUR und
  • nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt in Höhe von EUR

jeweils monatlich zu. Diese Beträge braucht der Unterhaltspflichtige nicht für Unterhaltszahlungen zu verwenden, da der Selbstbehalt dessen eigenes Existenzminimum gewährleisten soll und er nicht selber bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts werden soll. Mindestkindesunterhalt kann der Unterhaltspflichtige also nur erbringen, wenn sein Einkommen seinen Selbstbehalt übersteigt.

Gesteigerte Erwerbspflicht

Liegt das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auf Höhe oder unterhalb der Höhe seines Selbstbehalts, darf er sich aber nicht darauf ausruhen und die „Hände in den Schoß legen“. Vielmehr unterliegt der Verpflichtete der gesteigerten Erwerbspflicht (gesteigerte Unterhaltspflicht, gesteigerte Erwerbsobliegenheit, gesteigerte Leistungsfähigkeit). Das bedeutet, der Verpflichtete muss sich mit all seinen Kräften anstrengen, um den Mindestunterhalt für den minderjährigen und privilegierten volljährigen Nachwuchs sicherzustellen.

Damit ist der Unterhaltsverpflichtete massiv gefordert, was er auch in seiner Lebensplanung zu berücksichtigen hat. Der Verpflichtete muss also, um den Mindestunterhalt für Kinder sicherzustellen, notfalls

  • zusätzlich einer Nebenbeschäftigung nachgehen, also einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bis 450 Euro. Aufgrund des Arbeitszeitgesetzes ist allerdings von einer maximalen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden auszugehen, die der Verpflichtete nicht zu überschreiten braucht.
  • seine aktuelle unselbstständige oder selbstständige Beschäftigung zugunsten einer besser bezahlten und für ihn möglichen Tätigkeit aufgeben, gegebenenfalls auch unter Aufgabe seiner Beschäftigung im erlernten Beruf.
  • von der ausschließlichen Haushaltsführung in einer neuen Lebensgemeinschaft absehen, eine ihm angebotene schlechter bezahlte Beschäftigung ablehnen oder längere Aufenthalte im Ausland bei gleicher bzw. schlechterer Bezahlung unterlassen.

Auch bei Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kreditinstituten muss der Unterhaltsverpflichtete aktiv werden. Hindern ihn die monatlichen Kreditabtragungen daran, den Mindestunterhalt für Kinder zu zahlen, hat er sich um geringere Raten zu bemühen. Eine Verteuerung des Kredits ist dabei vom Verpflichteten in Kauf zu nehmen. Monatsraten bis 100 EUR finden keine Berücksichtigung, selbst nicht bei einer dadurch entstehenden Beeinträchtigung des Selbstbehalts. Insbesondere bei mehreren gegen ihn gerichteten Pfändungen muss der Verpflichtete sogar Privatinsolvenz beantragen, wenn er nur auf diese Weise durch die Vorrangigkeit der Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren den Mindestkindesunterhalt zahlen kann.

Fahrten mit dem eigenen Pkw von und zur Arbeitsstätte haben gegenüber kostengünstigeren Fahrtmöglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzutreten. Ob sich die Fahrtzeiten dadurch erhöhen, ist belanglos.

Diese gesteigerte Erwerbspflicht gilt so lange, bis der Mindestunterhalt für Kinder geleistet werden kann. Ist der Verpflichtete imstande, den Mindestunterhalt zu zahlen, erlischt die erhöhte Unterhaltspflicht. Verweigert der Unterhaltspflichtige hingegen aus von ihm zu vertretenden Gründen seine gesteigerte Erwerbspflicht, werden ihm diejenigen Einkünfte fiktiv angerechnet, die er bei erhöhten Anstrengungen erwirtschaften könnte. Das gilt ebenso, wenn der Unterhaltspflichtige einfach seine Beschäftigung aufgibt oder seine Kündigung schuldhaft provoziert. In all diesen Fällen rechnet das Familiengericht die erzielbaren, aber tatsächlich nicht erzielten Einkünfte dem Einkommen des Verpflichteten hinzu. Spätestens bei der vom Unterhaltsberechtigten beantragten Zwangsvollstreckung muss der Verpflichtete dann den Mindestkindesunterhalt zahlen oder die eidesstattliche Versicherung abgeben.

Ist der Unterhaltsverpflichtete trotz seiner erhöhten Anstrengungen immer noch nicht imstande, den Mindestunterhalt für Kinder zu zahlen, muss er die Gründe dafür vor dem Familiengericht darlegen und beweisen können. Reicht dagegen das zur Verfügung stehende Einkommen nicht zur Zahlung aller Ansprüche auf Mindestunterhalt der minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder aus, ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen, wonach die Kinder unter Berücksichtigung ihrer Altersgruppen anteiligen Mindestunterhalt für Kinder erhalten.

Keine gesteigerte Erwerbspflicht, wenn ein anderer Verwandter den Mindestunterhalt für Kinder zahlen kann

Die gesteigerte Erwerbspflicht kann auch dann entfallen, wenn das Kind aufgrund seiner eigenen Einkünfte nicht bedürftig ist oder es einen anderen unterhaltspflichtigen Verwandten, der den Mindestkindesunterhalt zahlen kann, gibt. Denn ein solcher Verwandter kann auch der betreuende Elternteil sein, der sehr gut verdient. Daher muss der Betreuende auch den Barunterhalt zahlen, wenn ihm das trotz der Kindesbetreuung möglich ist, er seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt dadurch nicht beeinträchtigt und er den dreifachen Verdienst des anderen, barunterhaltspflichtigen Elternteils hat (OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2015, Az.: 20 UF 875/15).

Expertentipp:

Besteht keine andere Chance, Mindestkindesunterhalt zu erhalten, kann sich der betreuende Elternteil an das Jugendamt wenden. Für Kinder bis 18 Jahre wird Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt.

Autor:  Volker Beeden

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