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Was kann ich machen, wenn mein Ehegatte gewalttätig ist?

In einer Ehe kann es zu Auseinandersetzungen kommen, die dazu führen, dass ein Ehegatte gegenüber dem Anderen Gewalt anwendet. Gerade nach einer Trennung versucht der verlassene Ehegatte darüber hinaus häufig aus Enttäuschung, den anderen Ehegatten seelisch zu beeinträchtigen.

Anfang 2002 ist deswegen das Gewaltschutzgesetz eingeführt worden. Hintergrund ist eine Studie der Bundesregierung, wonach in jeder dritten Partnerschaft Gewalt gegenüber einem Ehegatten ausgeübt wird. In den meisten Fällen werden Frauen von ihren Ehemännern misshandelt. 45.000 Frauen suchen jährlich aus diesem Grund Zuflucht in einem der 435 Frauenhäuser in Deutschland.

Dabei bietet das Gewaltschutzgesetz Schutz davor, dass der eine Ehegatte den anderen willentlich körperlich verletzt, einsperrt, bedroht, unerlaubt in dessen Wohnung eindringt oder sonst unzumutbar nachstellt.

Wenn der eine Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten oder den Kindern gewalttätig ist, können auf Antrag beim Familiengericht bzw. beim Amtsgericht verschiedene Maßnahmen gegen diesen Ehegatten angeordnet werden.

  • Dem gewalttätigen Ehegatten kann verboten werden, die Wohnung zu betreten;
  • Diesem kann verboten werden, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des verletzten Ehegatten aufzuhalten;
  • Es kann ein Verbot erlassen werden, bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich der verletzte Ehegatte regelmäßig aufhält;
  • Dem gewalttätigen Ehegatten kann verboten werden, den verletzten Ehegatten anzusprechen, in anzurufen oder auf irgendeine andere Weise zu kontaktieren;
  • Es kann ferner ein Verbot erlassen werden, dass der gewalttätige Ehegatte ein Zusammentreffen mit der verletzten Person z.B. bei Freunden herbeiführt.

Diese Maßnahmen werden vom Gericht befristet ausgesprochen. Verstößt der gewalttätige Ehegatte gegen die gerichtlichen Verbote so macht er sich strafbar.


EXPERTENTIPP: Sofern Sie als verletzter Ehegatte nicht abwarten können, bis das Gericht Verbote gegen den gewalttätigen Ehegatten erlässt, besteht die Möglichkeit, vorübergehend auch mit den Kindern ein Frauenhaus aufzusuchen. Die Adressen der 435 Frauenhäuser in Deutschland sind geheim, um die Frauen vor Nachstellungen Ihrer Ehemänner und deren Verwandten zu schützen.


Die Telefonnummern der Frauenhäuser erfahren Sie bei der Auskunft oder bei den Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Auch Kirchen, Jugendämter und Familienfürsorgestellen können den Kontakt zum örtlichen Frauenhaus herstellen.

Durch das neue Gewaltschutzgesetz sind insbesondere die Voraussetzungen für eine Wohnungszuteilung an den misshandelten Ehegatten erleichtert worden.

Gemäß § 1361 b Abs. 2 Satz 1 BGB hat ein Ehegatte, der den anderen mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit bedroht, (auf Antrag des verletzten Ehegatten) die Wohnung zu verlassen.

Entscheidend ist dabei, dass die Androhung von Gewalttaten durch einen Ehepartner eine so große Belastung darstellt, dass die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft dem anderen Ehegatten nicht mehr zugemutet werden kann.

Eine Wohnungszuweisung kann auch dann erfolgen, wenn die Kinder in der Ehe durch Gewalt beeinträchtigt werden. Ein Mann, der seiner Ehefrau gegenüber gewalttätig ist und sie dadurch erniedrigt, verletzt dadurch auch seine Kinder.

Auch ständige Spannungen zwischen den Eltern gefährden die Entwicklung eines Kindes.

EXPERTENTIPP: Halten Sie jede Auseinandersetzung schriftlich fest, um Ihren Rechtsanwalt über jedes Detail informieren zu können. Bei jedem körperlichen Angriff sollte sofort der Arzt aufgesucht und Anzeige bei der Polizei erstattet werden, um Beweise zu sichern. Bei nahezu jedem Kommissariat gibt es in der heutigen Zeit Spezialisten, die auf Gewalt in Ehe und Familie ausgebildet worden sind. Falls möglich sollten Sie auch Nachbarn oder Freunde zur Hilfe rufen.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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