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Was muss ich bei Finanzen und Versicherungen beachten?

Auch wenn sich noch keiner der Ehegatten sicher ist, ob sie sich wirklich scheiden lassen sollen, so sollte dennoch bereits während der Trennung die finanzielle Seite der neuen Lebenssituation angepasst werden.

A. Konten, Sparbücher etc.

  • Falls einer der Ehegatten ein eigenes Konto besitzt, für das der andere Ehegatte eine Kontovollmacht besitzt, sollte diese Vollmacht schnellstens gegenüber der Bank widerrufen werden. Falls eine Scheckkarte an den anderen Ehegatten ausgegeben wurde, sollte diese mit sofortiger Wirkung eingezogen werden.
  • Für den Fall, dass die beiden Eheleute gemeinsam ein Konto haben, sollten beide Ehegatten so schnell es geht, eigene Konten einrichten und die sie betreffenden Einkünfte in Zukunft ausschließlich auf Ihr eigenes Konto einzahlen lassen.
  • Sollte einer der Ehegatten von dem Gemeinschaftskonto einen Betrag abheben, so kann der andere verlangen, dass dieser Betrag zumindest zur Hälfte wieder zurückgezahlt wird. Zahlt der Ehegatte nicht freiwillig, so kann auf Rückzahlung des Betrages geklagt werden.
  • Bei Sparbüchern kann die Bank, sofern kein Sperrvermerk besteht, Auszahlung an jeden vornehmen, der das Sparbuch vorlegt. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, dass das Sparbuch nicht in falsche Hände gerät. Die Kontostände sollten deshalb zu Beginn des Getrenntlebens etwa durch Kopien des Sparbuches dokumentiert werden.
  • Bei sonstigen Sparvermögen, wie Wertpapieren, Bausparverträgen, Lebensversicherungen etc. sollten ebenfalls die Unterlagen gesichert werden und die Unterlagen des Ehegatten kopiert werden, um im Falle einer späteren Vermögensauseinandersetzung über die notwendigen Informationen zu verfügen.
  • Gemeinsame Kredite sollten während der Zeit des Getrenntlebens weiter fortgeführt werden. Eine Berücksichtigung der gegenseitigen Zahlungsverpflichtung erfolgt im Rahmen der Unterhaltsberechnung.


EXPERTENTIPP: Obwohl beide Ehegatten einander wechselseitig zur Auskunft verpflichtet sind, sollten Sie sicherstellen, dass Informationen nicht verloren gehen. Deshalb sollten stets Kopien der Unterlagen zu Konten und Vermögensbeständen wie Lebensversicherungen, Bausparverträgen oder Wertpapieren und sonstigen Bausparguthaben angefertigt werden.

B. Versicherungen

Bei Versicherungen ist durch den Auszug des Ehegatten eine Veränderung in den Lebensverhältnissen eingetreten, die sich zum Teil erheblich auf die bestehenden Versicherungsverträge auswirken. Viele Versicherungen erstrecken den Kreis der versicherten Personen auf alle, die in der "häuslichen Gemeinschaft leben".

Bei Auszug eines Ehegatten ist diese Bedingung nun weggefallen, so dass sich der Versicherungsschutz nicht mehr auf beide Eheleute erstreckt. Dieses gilt insbesondere für Hausrats-, Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen.


EXPERTENTIPP: Falls bezüglich gemeinsamer Versicherungen die Kontoverbindungen geändert worden sind, sollte darauf geachtet werden, das die Versicherungsprämien weiter bezahlt werden, so dass der Versicherungsschutz weiter fortbesteht.
Auch eine geänderte Anschrift muss der Versicherung unbedingt mitgeteilt werden.
Bei Lebens- und Unfallversicherungen wird in der Regel der Ehegatte im Versicherungsschein als derjenige genannt, der die Versicherungssumme im Falle des Todes des Versicherungsnehmers erhält.



EXPERTENTIPP: Sofort nach der Trennung sollten die Versicherungsscheine der Lebens- und Unfallversicherungen überprüft werden. Falls Sie jemand anderen als Begünstigten einsetzen wollten, so sollten Sie dieses der Versicherung schriftlich mitteilen. Zugleich sollte eine schriftliche Bestätigung der Abänderung des Begünstigten vom Versicherungsunternehmen angefordert werden, um sicherzugehen, dass die Änderung des Begünstigten auch tatsächlich vorgenommen wurde.

Lebensversicherung:

  • Klären, wer als Begünstigter für die Zahlung im Todesfall eingetragen ist; → Änderung gegenüber der Versicherung schriftlich anzeigen und sich bestätigen lassen;
  • Bei im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Direktversicherungen oder Pensionszusagen ebenfalls Begünstigten überprüfen und Änderung gegenüber der Versicherung schriftlich anzeigen und bestätigen lassen;

Hausratsversicherung:

  • Klären, ob Versicherungsschutz für die Zeit ab Auszug aus der bisherigen Wohnung für beide Wohnungen weiter besteht; Übergangszeit beachten; ggf. für neuen Versicherungsschutz sorgen;
  • Fordern Sie ggf. eine Ermäßigung der Prämie für die neue Wohnung, wenn der Haurat dort geringer ist;
  • Leistung der Hausratsversicherung bei Schädigung durch den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft klären
  • Bei Zusammenwohnen mit neuem Lebenspartner klären, ob dieser bereits eine Hausratsversicherung hat;

Rechtsschutzversicherung:

  • Mitversicherung von Ehepartnern und Kinder klären;
  • Ende der Mitversicherung bei Auszug klären; spätestens mit der Scheidung endet die Mitversicherung;

Haftpflichtversicherung:

  • Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern klären;
  • Ende der Mitversicherung bei Auszug klären und ggf. neu versichern;

Gebäudeversicherung:

Falls der Versicherungsnehmer aus der Immobilie auszieht und nicht Eigentümer der Immobilie ist, sollte geklärt werden, ob die Versicherungsnehmereigenschaft auf den anderen Ehegatten als Eigentümer der Immobilie übertragen werden kann und die Prämienzahlung in Zukunft durch diesen erfolgt; Ggf. ist mit der Versicherung eine andere Vereinbarung zu treffen;

 

Gesetzliche Krankenversicherung:

  • Bis zur Rechtskraft der Scheidung können alle Familienmitglieder gemeinsam über eine Versicherung (Familienversicherung) versichert werden;
  • Ab der Scheidung hat der bisher mitversicherte Ehegatte die Möglichkeit, sich freiwillig bei derselben Krankenversicherung weiter zu versichern. Diese Möglichkeit besteht bis drei Monate ab Rechtskraft der Scheidung;
  • Nach Ablauf der drei Monate besteht kein Anspruch gegen die Versicherung auf Übernahme in die gesetzliche Krankenversicherung.
  • Neugeborene Kinder sind spätestens zwei Monate nach der Geburt bei der Versicherung anzumelden, ansonsten besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung die Übernahme in die gesetzliche Krankenversicherung ablehnt, Risikozuschläge erhebt oder Wartezeiten in Kauf zu nehmen sind;
  • Ist der versicherte Elternteil kürzer als drei Monate bei der Versicherung versichert, so ist generell eine Rücksprache mit der Versicherung erforderlich;
  • Ärzte sind beim Auszug vom Anschriftenwechsel zu unterrichten;

Private Krankenversicherung:

  • Versicherungsverträge laufen auch nach der Trennung weiter, da jeder eigenständig versichert ist; zu klären ist, wer in Zukunft die Versicherungsprämien zahlt;
  • Ärzte sind beim Auszug vom Anschriftenwechsel zu informieren;

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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