
Was muss ich beim Auszug bezüglich der gemeinsamen Kinder beachten?
Bei der Trennung bleibt gewöhnlich derjenige Ehegatte mit den Kindern in der bisherigen Wohnung, um diese nicht aus ihrem gewohnten Umfeld zu reißen.
Wenn der die minderjährigen Kinder betreuende Ehegatte mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ziehen will, brauch der betreuende Elternteil entweder die Zustimmung des anderen Elternteils oder ihm muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden.
Nimmt der betreuende Elternteil die Kinder einfach gegen den Willen des anderen Elternteils mit, dann besteht die Gefahr, dass er sich der Kindesentführung bzw. Kindesentziehung gemäß § 235 StGB strafbar macht.
EXPERTENTIPP: Sofern der betreuende Elternteil somit keine Einverständniserklärung erteilt und die Befürchtung besteht, dass der andere Elternteil Ihnen Schwierigkeiten bereiten will, sollte bei Gericht kurzfristig eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt werden.
Kundenmeinungen
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Herford
, 11.05.2012Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.
Bewerten Sie diesen Artikel
Passend zum Thema
Auch interessant
Scheidungs-informationen
für Sie!

