
Was passiert, wenn ich mich mit meinem Ehegatten vorübergehend wieder versöhne?
Leben die Ehegatten voneinander getrennt und beschließen sie wieder zusammenzuziehen, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dieser Versöhnungsversuch hat.
Für eine Scheidung ist relevant, dass die Eheleute ein Jahr getrennt leben. Der Scheidungswillige, der vorübergehend überprüfen will, ob er sich wirklich scheiden lassen will, will nicht das Risiko eingehen, dass das Trennungsjahr anschließend wieder von neuem beginnt.
Das Trennungsjahr beginnt nur dann von neuem zu laufen, wenn es sich um eine tatsächliche Versöhnung und nicht um einen gescheiterten Versöhnungsversuch handelt.
Für die Frage, wann eine tatsächliche Versöhnung vorliegt, kommt es maßgeblich auf die Dauer des einzelnen Versöhnungsversuches an.
Darüber, ob ein Versöhnungsversuch vorliegt, entscheidet der Scheidungsrichter. Nach anerkannter Rechtsprechung ist ein Zeitraum von zwei bis drei Monaten oder darunter unschädlich, in dem die Eheleute wieder zusammenleben. Es handelt sich auch lediglich um einen Versuch, wenn die Versöhnung mit einer Bedingung, wie z.B. dem Aufhören des Trinkens oder der Beendigung außerehelicher sexueller Kontakte verknüpft wird. Auch gelegentliche Besuche, vereinzelte Übernachtungen und ein "Probeurlaub" heben die Trennung nicht auf.
Ein über drei Monate hinausgehendes Zusammenleben wird in der Regel als Versöhnung ausgelegt, mit der Folge, dass das Trennungsjahr neu zu laufen beginnt.
Werden im Laufe eines Trennungsjahres mehrer Versöhnungsversuche unternommen, die deutlich unter der Dreimonatsfrist liegen, so wird in der Regel davon auszugehen sein, dass diese das Trennungsjahr ebenfalls nicht unterbrechen.
EXPERTENTIPP: Eine Versöhnung kann auch steuerliche Vorteile haben.
Eine Zusammenveranlagung von Ehegatten kann nur stattfinden, wenn diese in einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Diese gemeinsame Veranlagung kann für das gesamt Jahr in Anspruch genommen werden, in dem sich die Eheleute getrennt haben, umgekehrt also mindestens noch einen Tag zusammengelebt haben.
Fällt ein Versöhnungsversuch ins neue Jahr mit der Folge, dass die Eheleute für einen kurzen Zeitraum im neuen Jahr zusammengelebt haben, so ist zwar das Trennungsjahr nicht unterbrochen, allerdings ist für das gesamte Jahr die Zusammenveranlagung der Eheleute noch möglich.
Kundenmeinungen
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Herford
, 11.05.2012Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.
Bewerten Sie diesen Artikel
Passend zum Thema
Auch interessant
Scheidungs-informationen
für Sie!

