
Welche Auswirkungen hat die Trennung?
Durch die Trennung werden mehrere Rechtsfolgen ausgelöst.
- Gemäß § 1566 BGB beginnt das Trennungsjahr an zu laufen.
- Die Trennung bewirkt die Aufhebung der so genannten Schlüsselgewalt gemäß § 1357 Abs. 3 BGB.
Schlüsselgewalt bedeutet, dass der eine Ehegatte für den anderen Ehegatten Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs vornehmen kann. Durch diese Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet.
Mit der Trennung ruht die Schlüsselgewalt, so dass die Ehegatten nun keine Geschäfte des täglichen Lebens, wie z.B. der Kauf eines Staubsaugers, insofern abschließen können, dass der Kaufpreis auch vom anderen Ehegatten verlangt werden kann. - Nach § 1362 BGB wird zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Gegenstände dem Schuldner-Ehegatten allein gehören, so dass diese gepfändet werden können.
Diese Eigentumsvermutung entfällt mit der Trennung. - Während der intakten Ehe kann derjenige Ehegatte, der weniger verdient, vom anderen Ehegatten Familienunterhalt verlangen.
Nach der Trennung entfällt der Anspruch auf Familienunterhalt. Nun kann der Ehegatte, der weniger verdient, Trennungsunterhalt vom anderen Ehegatten verlangen. Falls derjenige Ehegatte, der mehr verdient, ausgezogen ist und Kinder vorhanden sind, so kann unter Umständen Kindesunterhalt verlangt werden.
Seit der Trennung vertritt der Ehegatte, in dessen Obhut sich die Kinder ständig befinden, diese in allen Angelegenheiten. - Ab der Trennung können Anträge zum Sorgerecht gestellt werden.
- Ab der Trennung kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen. Er muss sie dem anderen Ehegatten jedoch überlassen, wenn dieser die Gegenstände zur Führung eines eigenen Haushalts dringender benötigt als der Ehegatte, dem sie gehören.
Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, ist gleichmäßig zwischen ihnen aufzuteilen. - Ab der Trennung kann einer der Ehegatten verlangen, dass ihm die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen wird. Hierfür müssen jedoch gute Gründe, juristisch: Härtefallgründe, vorliegen.
- Ab der Trennung können interne Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten entstehen, wenn die Ehegatten gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen sind.
- Ab dem dauerhaften Getrenntleben sind die Steuerklassen zu ändern. Die Ehegatten werden dann nicht mehr gemeinsam, sondern in Zukunft getrennt voneinander veranlagt. Dieses bedeutet in den meisten Fällen einen Wechsel des Unterhaltsschuldners von Lohnsteerklasse III in Lohnsteuerklasse I und den Wechsel des kinderbetreuenden Ehegatten von Lohnsteuerklasse V in Lohnsteuerklasse II bzw. I.
Die Kinderfreibeträge werden in der Regel hälftig geteilt. Diese Änderungen sind auch im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Im Trennungsjahr kann vom anderen Ehegatten jedoch noch die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verlangt werden. - Ab der Trennung bezieht derjenige das Kindergeld, bei dem sich die gemeinsamen Kinder ständig aufhalten. Ab der Trennung kommt daher ein Wechsel des Bezuges des stattlichen Kindergeldes in Betracht. Dieses ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen.
- Wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, hat der andere Ehegatte, der die Wohnung nun alleine nutzt, auch alleine die Kosten, also die Miete und die Nebenkosten bzw. die Lasten, wie die Bedienung eines Darlehens, zu tragen.
EXPERTENTIPP:
Durch die Trennung ändert sich an dem Erbrecht der Ehegatten untereinander nichts. Erst die Scheidung bewirkt, dass der geschiedene Ehegatte keine Erbansprüche mehr gegen den anderen Ehegatten hat.
Nach einer Trennung erbt der getrennt lebende Ehegatte also wie bei der intakten Ehe, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag oder Erbvertrag keine Vorsorge getroffen haben.
Auch ein Erbvertrag, den die Ehegatten gemeinsam geschlossen haben, entfällt mit der Trennung nicht automatisch.
Es ist deswegen anzuraten, dass Sie sich nach der Trennung schnellstens von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der Sie über die erbrechtlichen Möglichkeiten aufklärt.
Kundenmeinungen
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Herford
, 11.05.2012Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.
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