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Wie trenne ich mich?

Nahezu in jeder Beziehung kommt einer der Partner an einen Punkt, an dem er ernsthaft überlegt, ob er sich vom anderen trennen soll. 

Nach einiger Zeit, wenn die Schwierigkeiten miteinander immer stärker werden, fragen sich viele, ob sie weiter verheiratet bleiben wollen und wie sie sich - zumindest vorübergehend - vom anderen Partner trennen. 

Eine Ehe kann grundsätzlich erst dann geschieden werden, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben. Die Zeit der Trennung der Ehegatten vor einer Scheidung dient dabei als Zeit der Prüfung und der Besinnung. Eine Scheidung soll erst nach einem abgeschlossenen Zerrüttungsprozess stattfinden. In der Trennungszeit sollen die Ehegatten überprüfen, ob sie sich wirklich scheiden lassen wollen oder erneut einen Weg zueinander finden. Dieses hat der Gesetzgeber so vorgesehen. 
Die Trennung hat dabei eine äußerliche und eine innerliche Komponente.

Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt dann eine Trennung vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche und eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und wenigstens einer der Eheleute die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Erforderlich ist demzufolge:

  • eine Trennung "von Tisch und Bett"
    Wenn einer der Ehegatten aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und sich vom anderen trennen will, liegt in jedem Fall eine Trennung vor. 

    Die Eheleute können sich aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung trennen, ohne dass einer der Ehepartner ausziehen muss. 

    In diesem Fall muss - wie im Film "Der Rosenkrieg" - eine Aufteilung der Räume erfolgen.

    Die Ehegatten müssen getrennt wirtschaften, in getrennten Zimmern schlafen, getrennt essen, getrennt einkaufen und getrennt - jeder für sich - die Wäsche waschen. Dabei sind eine klare räumliche Aufteilung der Wohnung sowie die Schaffung zweier Haushalts- und Wirtschaftsbereiche erforderlich.

    Falls der eine Ehegatte noch für den anderen kocht, gelegentlich seine Wäsche wäscht, für den anderen ab und zu einkauft, sie gemeinsam die Abende verbringen etc. erhalten sie die häusliche Gemeinschaft in eingeschränktem Maße aufrecht. In diesem Fall liegt keine Trennung vor, welche das für die Scheidung notwendige Trennungsjahr eröffnet. Weiterbestehende häusliche Gemeinschaften sind ein Indiz dafür, dass der Trennungsstrich für das Ende der Ehe noch nicht gezogen ist. 
    EXPERTENTIPP: 
    Schaffen Sie klare Verhältnisse. Dokumentieren Sie am besten schriftlich, wer welche Räume allein nutzt, und wann welcher Ehegatte die gemeinsamen Räume allein nutzen darf. Es müssen alle Gemeinsamkeiten, die auf einen gemeinsamen Haushalt hindeuten, eingestellt werden.


    Es ist für das Trennungsjahr unschädlich, wenn der ausgezogene Ehegatte persönliche Sachen in der gemeinsamen Wohnung zurücklässt. Auch wenn der ausgezogene Ehegatte die Schlüssel zur Wohnung gelegentlich benutzt und die Wohnung betritt oder in der bisherigen Wohnung polizeilich gemeldet bleibt, hat dieses keinen Einfluss auf die Trennung an sich. Die Trennung wird nicht aufgehoben, wenn der eine Ehegatte den anderen bei Krankheit und in Notsituationen versorgt oder wenn Versorgungsleistungen allein wegen der Kinder erbracht werden.

    Unzulässig ist es, den anderen Ehegatten gewaltsam oder bei dessen Abwesenheit durch Auswechseln des Schlosses aus der Wohnung zu werfen. In diesem Fall kann sich der ausgeschlossene Ehegatte durch Beauftragung eines Schlüsseldienstes wieder Zutritt verschaffen.

    Eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung bietet sich nur für Paare an, die sich beide trennen wollen und die sich weiterhin gut miteinander verstehen. Ansonsten ist - auch um weitere Spannungen und Eskalationen zu vermeiden - anzuraten, dass einer der Ehegatten auszieht.

    FINANZTIPP:
    Falls einer der Ehegatte denkt, er könne sich einen Auszug nicht leisten, so ist zu überlegen, ob bei den Sozialbehörden der Stadt, zu der die Wohnung gehört, nicht Wohngeld beantragt werden kann.

    Wohngeld kann in Form eines Mietzuschusses bei gemieteten Wohnungen und in Form eines Lastenzuschusses bei Eigentumswohnungen gewährt werden.

  • dass der Trennungswille wenigstens eines Ehegatten nach außen erkennbar ist
    Mindestens ein Ehegatte muss die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnen. Dieser Wille muss eindeutig nach außen erkennbar sein. Der scheidungswillige Ehegatte sollte dem anderen die Trennungsabsicht möglichst schriftlich mitteilen, damit er auch später dieses nachweisen kann.

    EXPERTENTIPP:
    Der Trennungswillige sollte dem anderen Ehegatten schriftlich mitteilen, dass er den anderen Ehegatten in Zukunft nicht mehr versorgt, also nicht mehr wäscht, kocht, putzt etc.

    Bitte weisen Sie in Ihrem Schreiben an den anderen Ehegatten genau darauf hin, wann Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sind.

Eine Trennungsnachricht an den anderen Ehegatten könnte wie folgt aussehen.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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