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Wie wirkt sich eine Trennung steuerlich aus?

Leben Ehegatten auch nur einen Tag des Kalenderjahres zusammen, so haben sie die Möglichkeit, bei der Lohn- und Einkommenssteuer gemäß § 26 EStG zusammen veranlagt werden.

Dieses gilt auch für das Jahr, in dem sich die Eheleute getrennt haben. In diesem Jahr ist jeder Ehegatte verpflichtet, auf Verlangen des anderen Ehegatten, die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zu erklären.

Wenn die Ehegatten bereits seit Jahresbeginn getrennt gelebt haben und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen haben, werden sie getrennt veranlagt und bezüglich der Lohnsteuer in die ungünstigen Lohnsteuerkassen I bzw. II eingestuft.
Jeder Ehegatte erhält dann einen eigenen Steuerbescheid.



EXPERTENTIPP: Besuche bei dem anderen Ehegatten für mehrere Tage sowie ein gemeinsamer Urlaub führen nicht zu einer gemeinsamen Veranlagung. Nur ein ernsthafter Versöhnungsversuch, der keinen Einfluss auf das Trennungsjahr haben muss, führt zu einer weiteren gemeinsamen Ehegattenveranlagung.

Erhalten getrennt lebende Ehegatten nach gemeinsamer Einkommenssteuererklärung eine Steuerrückerstattung, so erfolgt die Aufteilung durch das Finanzamt entsprechend dem Verhältnis der Lohnsteuerbeiträge, die im Veranlagungszeitraum vom Arbeitslohn einbehalten worden sind. Dieser Verteilungsmaßstab des Fiskus soll auch zwischen den Ehegatten gelten.

Bei Steuernachzahlungen und Säumniszuschlägen hat jeder Ehegatte die Steuer zu zahlen, die auf seine Einkünfte entfallen. Haben sich die getrennt lebenden Ehegatten auf eine Einzelveranlagung geeinigt, so sind Erstattungen und Nachzahlungen nicht aufzuteilen.

Die Grunderwerbssteuerfreiheit und die Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge bleiben durch die Trennung der Ehegatten unberührt.

Unterhaltszahlungen oder die Wohnungsüberlassung an den getrennt lebenden Ehegatten können im Rahmen des begrenzten Realsplittings vom Unterhaltsschuldner als Sonderausgaben abgezogen und müssen vom Unterhaltsberechtigten dann als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG analog in gleicher Höhe zu versteuern. Bei der Überlassung der Wohnung ist der Mietwert der Wohnung maßgeblich.

Alternativ zum begrenzten Realsplitting können Unterhaltszahlungen bis zu einer bestimmten Höhe (2003: 7188 EUR, 2004: 7680 EUR) im Kalenderjahr vom Unterhaltsschuldner als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Bei genaueren Fragen zur individuellen Situation sollte unbedingt ein Steuerberater zu rate gezogen werden.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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