Steuerliche Vorteile

Im folgenden soll Ihnen ein kurzer Überblick darüber verschafft werden, was bei einer Scheidung steuerlich noch zu beachten ist.

Während der Trennung kommt es nicht selten vor, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Trennungsunterhalt zahlen muss. Dieser Unterhalt kann von der Einkommenssteuer als Sonderausgabe bis zu einem Betrag von 13.805 EUR oder als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG bis zu einem Betrag von 7.680 EUR abgezogen werden. Das gleiche gilt auch für den nachehelichen Unterhalt.

Wenn der Unterhalt als Sonderausgabe von der Einkommenssteuer abgezogen werden soll, so muss der steuerpflichtige Ehegatte dieses in einer gesonderten Erklärung („Anlage U“ zur Einkommenssteuererklärung) beantragen. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger hiermit einverstanden ist, da dieser die Unterhaltseinkünfte dann versteuern muss.

Wenn es hierfür keinen Ausgleich gäbe, würde kein Ehegatte, der sich steuerlich beraten läßt, der Geltendmachung als Sonderausgabe zustimmen. Aus diesem Grund muss derjenige Ehegatte, der den Unterhalt als Sonderausgabe geltend machen will, sich gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichten, diesem alle steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.

Weiterhin können beide Ehegatten die Kosten für das Gericht und ihren Rechtsanwalt bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EstG geltend zu machen.

Auch die Kosten eines Umgangskontaktes, wie z.B. Fahrtkosten zu den Kindern, können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung hierzu ist bisher nicht eindeutig. Für diese Frage sind derzeit zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Verfahren BFH III R 141/95 und BFH III R 41/04).

  • Fahrtkosten um Kind zu besuchen oder abzuholen
  • Eigene Übernachtungskosten, wenn Sie das Umgangsrecht am Wohnort des Kindes wahrnehmen.Bereitstellen eines Kinderbettes (Anschaffungskosten), Bettwäsche, Reinigen der Bettwäsche
  • Bereitstellen von Kinderkleidung (Schlafanzug, Strümpfe, Hemd, Schuhe, etc.) für die Besuchsdauer
  • Bereitstellen von Spielzeug, Sandkasten, Tretroller, Fahrrad, etc.
  • Zusätzlich zum Kindesunterhalt gezahlter Sonderbedarf
  • Anteilige Kosten für Miete, da zur Beherbergung des Kindes Räume benötigt werden, die Sie sonst nicht hätten (Mietpreis/qm x Grundfläche Kinderzimmer x 12 Monate); Ebenso anteilig Heizkosten, Nebenkosten
  • Kosten für Urlaub mit Kind; auch hier alles ansetzen: Fahrtkosten, Unterbringung, Verpflegung, Eintritt in Schwimmbad, Museum, etc.
  • Aufwendungen für Verpflegung des Kindes während des Besuchs
  • Kosten, die Sie zusätzlich tragen, z.B. für Unterricht (Musik, Ballett, Reiten, Tennis, Nachhilfe)
  • Kosten für Reinigung des Kinderzimmers, Kosten für Wäsche waschen, Stromverbrauch im Kinderzimmer, Beleuchtungskosten
  • Telefon- und Portokosten zur Verabredung der Besuchstermine
  • Telefonate und Briefwechsel mit dem Kind

Die Kosten des Umgangskontaktes sollte als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Das Finanzamt wird sich auf die bisher übliche Praxis stützen und die Berücksichtigung der Umgangskosten als außergewöhnliche Belastung ablehnen.

In diesem Fall sollten Sie gegen den Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch einlegen.
In der Begründung des Einspruches können Sie angeben,

  • dass über diese Frage derzeit mehrere Verfahren bem Bundesfinanzhof liegen und Ihr Verfahren bis zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes ruhen soll.

oder

  • dass Ihr Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der abgelehnten Umgangskosten erhalten soll. Falls der Bundesfinanzhof später also zu Ihren Gunsten entscheidet, können die Umgangskosten doch in die Einkommenssteuer miteinbezogen werden, was zu einer weiteren Reduzierung der Steuer führt.

ABER VORSICHT:
Ehegatten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung kann einer der Ehegatten, der in der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, vom anderen Ehegatten einen Ausgleich verlangen.

In der Regel wird der Zugewinnausgleich in Geld ausgezahlt. Wenn Immobilien vorhanden sind, kann der Zugewinnausgleich jedoch auch durch die Übertragung einer Immobilie erfolgen.

In diesem Fall ist Vorsicht geboten, da die Übertragung einer Immobilie im Wege des Zugewinnausgleichs steuerlich als entgeltliche Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anzusehen ist. Für die Übertragung der Immobilie muss also unter Umständen erheblich Steuern gezahlt werden. Daneben kann der Anspruch auf die Eigenheimzulage verloren gehen.

Bevor eine Immobilie im Rahmen des Zugewinns übertragen wird, ist es deswegen unbedingt notwendig, sich steuerlich beraten zu lassen. Nur so kann verhindert werden, dass maßgeblich das Finanzamt von der Übertragung der Immobilie profitiert.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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