
Private Rentenversicherung
Wenn nicht per Ehevertrag der Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften ausgeschlossen wurde, werden die im Laufe der Ehe erworbenen Rentenansprüche im Versorgungsausgleich gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt.
Dem Vertrag des zum Ausgleich verpflichteten Partners wird unter Umständen Deckungskapital entnommen. Hieraus wird eine beitragsfreie Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten gebildet. Die Rentenversicherung des anderen Partners wird entsprechend gesenkt.
Kundenmeinungen
Jens K.,
Danke für den tollen Service.
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,
So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,
Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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