Private Rentenversicherung

Wenn nicht per Ehevertrag der Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften ausgeschlossen wurde, werden die im Laufe der Ehe erworbenen Rentenansprüche im Versorgungsausgleich gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt.

Dem Vertrag des zum Ausgleich verpflichteten Partners wird unter Umständen Deckungskapital entnommen. Hieraus wird eine beitragsfreie Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten gebildet. Die Rentenversicherung des anderen Partners wird entsprechend gesenkt.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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