
Ehe dauerte nur 1,5 Jahre - keine Arbeit - geschiedener Ehegatte zahlt trotzdem Unterhalt
Wenn ein Unterhaltsanspruch trotz Kenntnis eines Verwirkungsgrundes, hier der kurzen Ehedauer, anerkannt wird, entfällt in der Regel die grobe Unbilligkeit. Das bedeutet, dass sich der geschiedene Ehegatte, der den Unterhalt gezahlt hat, nicht mehr auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruches berufen kann, weil die Unterhaltszahlung nicht unbillig ist.
Man nennt diesen Umstand Verzeihung.
Eine Verzeihung liegt allerdings nicht vor, wenn der zahlungspflichtige Ehegatte aus anderen Gründen den Unterhalt ungekürzt fortbezahlt. Dieses ist z.B. der Fall, wenn der Zahlungspflichtige wegen der Betreuung minderjähriger gemeinsamer Kinder oder wegen eines Versöhnungsversuches den Unterhalt weiterbezahlt. In diesem Fall kann der Verwirkungsgrund auch in Zukunft noch geltend gemacht werden.
EXPERTENTIPP:
Auch wenn Sie ein gutes Herz haben und nach der Scheidung ihrem Ehegatten immer noch weiter unterstützen wollen, so sollten Sie nicht weiter monatlich Unterhalt zahlen, wenn Ihr Ehegatte z.B. wegen Alkoholabhängigkeit oder schwerwiegendem Fehlverhalten etc. eigentlich seinen Unterhalt verwirkt hat.
Zahlen Sie trotzdem, kann es passieren, dass Sie sich später nicht mehr auf die Verwirkung berufen können und so für einen langen Zeitraum, manchmal bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten, diesen unterstützen müssen.
Falls Sie Ihrem geschiedenen Ehegatten dennoch etwas zukommen lassen wollen, so geben Sie ihm einen einmaligen Gesamtbetrag. Daneben sollten Sie unter Zeugen einen Brief überreichen, den Sie in Kopie bei Ihren Akten behalten, dass die Schenkung dieses einmaligen Geldbetrages nicht als Unterhaltszahlung zu sehen ist.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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