
Muß ich auch den vollen Unterhalt zahlen, wenn sich das Kind regelmäßig bei mir aufhält
Damit ein Kind auch nach der Trennung und Scheidung den notwendigen Kontakt zu beiden Eltern behält , einigen sich diese häufig darauf, dass das Kind sich an bestimmten Tagen der Woche bei einem Elternteil und den Rest der Woche beim anderen Elternteil aufhält.
Wenn einer der Elternteile nur jedes Wochenende sein Umgangsrecht wahrnimmt, hat er die Kosten des Umgangs selbst zu tragen.
In den Fällen, in denen das Kind jedoch von beiden Ehegatten versorgt wird, indem beide Elternteile an unterschiedlichen Tagen für das Kind kochen, einkaufen, waschen etc. spart der sonst betreuende Elternteil erhebliche Kosten für das Kind ein. Da der Kindesunterhalt nicht für die Eltern, sondern für das Kind gedacht ist, wäre es also ungerecht, wenn beide Eltern das Kind hälftig betreuen und ein Elternteil trotzdem den kompletten Kindesunterhalt an den anderen Ehegatten zahlen muss.
In diesem Fall besteht zunächst die Möglichkeit, dass sich die Eltern gegenseitig von der Zahlung des Kindesunterhaltes freistellen.
Wenn sie das nicht tun, wird der Kindesunterhalt für das minderjährige Kind wie bei einem volljährigen Kind berechnet, das noch bei den Eltern lebt.
Der Höhe des Kindesunterhalts wird nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern berechnet. Danach wird eine anteilige Haftung beider Eltern für den Kindesunterhalt durchgeführt. Zu diesem Zweck wird vom Nettoeinkommen der Elternteile nach Abzug der Verbindlichkeiten bei jedem ein Selbstbehalt in Höhe von 1.100 € abgezogen. Der verbleibende Betrag wird nach der jeweiligen Höhe der Einkommen in Relation zueinander gesetzt.
PRAXISBEISPIEL: Jutta und Harald Schulz haben sich getrennt. Der gemeinsame 7 jährige Sohn Max wird an 3,5 Tagen die Woche von Harald und seiner neuen Lebensgefährtin und an 3,5 Tagen von Jutta betreut.
Harald verdient monatlich 1.800 € netto. Jutta verdient 1.200 € netto.
Jutta und Harald verdienen zusammen 3.000 € netto. Nach der Düsseldorfer Tabelle wäre bei diesem Betrag ein Kindesunterhalt in Höhe von 396 € zu zahlen.
Dieser Betrag wird auf Jutta und Harald wie folgt aufgeteilt:
Bei jedem Elternteil wird vom Nettoeinkommen zunächst ein Selbstbehalt von 1.100 € abgezogen. Jutta: 1.200 € - 1.100 € = 100 €
Harald: 1.800 € - 1.100 € = 700 €
Zusammengerechnet ergibt sich ein Einsatzbetrag von 800 €. Die Eltern haften für den Kindesunterhalt in Höhe von 396 € im Verhältnis 100 : 700.
Jutta schuldet folgenden Unterhalt: 100 x 396 : 800 = 49,50 €
Harald schuldet folgenden Unterhalt: 700 x 396 : 800 = 346,50 €.
Nun kürzt jeder Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag für die Zeit, währen der sich das Kind bei ihm aufhält.
Da sich Max hälftig bei Jutta und Harald aufhält, ist der Unterhaltsbetrag um 50 % jeweils zu kürzen.
Jutta müsste also noch 49,50 € : 2 = 24,75 € und Harald noch 173,25 € zahlen.
| 173,25 € | |
| Anschließend werden die Unterhaltsbeträge saldiert: | - 24,75 € |
| 148,50 € |
Harald muss also 148,50 € an Kindesunterhalt für Max an Jutta zahlen.
EXPERTENTIPP: Diese Unterhaltsverrechnung gilt allerdings nur dann, wenn jeder Elternteil auch anteilig die Kosten des Lebensbedarfs des Kindes trägt.
Trägt einer der Eltern bei dem sich das Kind gelegentlich aufhält nur die Kosten der Ernährung, während der andere Elternteil allein die Kosten der Kleidung, des Schulbedarfs, des Hobbys etc. trägt, kann der Unterhalt nur um einen geringeren Teil gekürzt werden.
Die Anrechnung der Kosten setzt immer voraus, dass sich die Eltern einig sind.
Um diese Einigung mit dem anderen Elternteil nachher beweisen zu können, sollte schriftlich festgehalten werden, dass sich im Einverständnis beider Ehegatten, das gemeinsame Kind bei beiden Eltern an welchen Tagen aufhält und dass die Eltern auch die Kosten des Kindes anteilig tragen.
Wenn die Eltern vereinbart haben, dass sich das Kind zu 50 % bei beiden Eltern aufhält, sollten die Eltern auch vereinbaren, dass die Kosten zu 50 % getragen werden.
In diesem Fall wird nicht jedes Kleidungsstück aufgerechnet. Allerdings sind beide Eltern verpflichtet, das Kind einzukleiden, Hobbys und Spielsachen zu kaufen etc.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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